OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2000-08-02, 9 U 60/99

9 U 60/99Tribunal Superior / Civil Chamber 92 de ago. de 2000

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OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 U 60/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-02

Aktenzeichen: 9 U 60/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0802.9U60.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Der Berichtigungsbeschluss vom 4.10.2000 wurde im hier dargestellten Text umgesetzt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 22. Juni 1999, 2-3 O 307/96, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juni 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-3 O 307/96, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 26. November 1999 verkündete Ergänzungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-3 O 307/96, abgeändert.

Das Urteil vom 22. Juni 1999 wird dahingehend ergänzt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Gesamthand neben der Hauptforderung in Höhe von 115.900,24 DM 4 % Zinsen aus 79.999,99 DM vom 1. März 1996 bis 17. März 1997 und aus 115.900,24 DM seit 18. März 1997 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte über 60.000,-DM.

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten, für die sie als Architekten tätig waren, Zahlung von Honorar. Die Beklagte macht widerklagend Schadenersatz geltend.

Mit Vertrag vom 15.9.92 sowie Vertragsergänzungen vom 14./16.10.92 und 20.4./3.5.93 (BI. 28 ff. d.A.) beauftragte die Beklagte die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Kläger mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 im Sinne von § 15 HOAI hinsichtlich eines Büro- und Verwaltungsgebäudes in Stadt1. Die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) war den Klägern nicht übertragen, allerdings sollten sie die Herstellung des Gebäudes baukünstlerisch überwachen. In dem Vertrag war vorgesehen, dass Leistungen nach der WärmeschutzVO gemäß § 78 HOAI von Sonderfachleuten erbracht werden sollten. Wegen des Inhalts des Architektenvertrages und seiner Ergänzungen im Übrigen wird auf BI. 28 ff., 35 und 36 d.A. verwiesen.

Zur Generalunternehmerin (künftig: GU) bestimmte die Beklagte durch Vertrag vom 17.2.94 (BI. 221 ff. d.A.) die A AG. Nach diesem Vertrag oblag der GU unter anderem die Fachbauleitung. Mit der Oberbauleitung beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Bauleitungen, dem der Dipl.-Ing. Architekt B angehörte.

Nach der Planung der Kläger wurden die ersten drei Geschosse des Gebäudes in Massivbauweise errichtet, das 3. und 4. Geschoss in sogenannter „Leichtbauweise" (Stahlskelettbau) mit Fensterfassade. Nach der Planung der Kläger sollten hier zum Schutz vor Sonneneinstrahlung außenliegende raumhohe Jalousien angebracht werden. Hiervon ausgenommen war der Teil des Gebäudes, den die Kläger als „Nordfassade" und die Beklagte als „Nordwestfassade" bezeichnen. Im Zuge der Bauausführung wurden jedoch nur 2/3hohe Außenjalousien angebracht. Das Leistungsverzeichnis der Kläger sah zudem - als Alternative zum Einbau gewöhnlichen Glases - den Einbau von Sonnenschutzglas („Cool-Lite-Sonnenschutzglas") vor. Im Zuge der Bauausführung wurde lediglich einfaches Isolierglas eingesetzt. Darüber hinaus hatten die Kläger im Leistungsverzeichnis einen innenliegenden Blendschutz vorgesehen, der von der Beklagten zur „Mietersache" erklärt wurde. Weiterhin planten die Kläger die Anbringung einer sogenannten Holorib-Decke mit

Massivbeton als Abschluss der 4. Etage und damit des Gebäudes. Zur Ausführung kam eine sogenannte Siporex-Leichtbeton-Deckenplattenkonstruktion mit abgehängter Decke.

Der von der Beklagten mit dem Wärmeschutznachweis für den Bauantrag beauftragte Dipl.-Ing. C, dem die von den Klägern erstellten Pläne vorlagen, führte mit Schreiben vom 25.5.93 (BI. 522 f. d.A.) aus:

„Der sommerliche Wärmeschutz muss durch entsprechende Beschattung bzw. durch Spezialglas berücksichtigt werden".

Am 14.3.94 faxte der Kläger zu 3) eine von der GU gefertigte Zeichnung (BI. 924 d.A.), die er während einer Baubesprechung erhalten hatte, an die GU zurück, auf der er zu der geänderten Deckenkonstruktion des 4. Geschosses vermerkte: „Mist, keine Speichermasse". Die Beklagte bestreitet, dass ein solches Fax bei ihr oder der Oberbauleitung eingegangen ist.

Am 17.5.94 erhielt der Kläger von der GU ein weiteres Telefax mit Skizzen von Details (BI. 925 ff. d.A.), die den Dachaufbau betrafen. Die geänderte Dachkonstruktion, die in den Anlagen als Gasbeton dargestellt wurde, korrigierte der Kläger zu 3) handschriftlich in „Beton" um und sandte sie an die GU und die Oberbauleitung zurück, wo sie aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht angekommen sein sollen.

1994 veranlasste die GU das D in Stadt2 (künftig D1) ein Gutachten, u.a. auch zur Ermittlung wärmeschutztechnischer Anforderungen, zu erstellen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies auf einen Hinweis der Kläger zurückgeht, wie diese behaupten. Das D1 erstellte sein Gutachten, auf das verwiesen wird, unter dem 30.5.94 (BI. 758 ff. d.A.). Unter der Überschrift „Sommerlicher Wärmeschutz" (BI. 798 d.A.) heißt es darin:

„Für sämtliche Fenster und Verglasungen wird je nach Himmelsrichtung ein außenliegender Sonnenschutz vorgesehen. Dadurch können bei geeigneter Materialwahl die Empfehlungen nach DIN 4108 T. 2 erfüllt werden. Die vorgesehenen außenliegenden Jalousien an der westlichen, südlichen und östlichen Gebäudeseite (Jalousiebereich von UK Fenstersturz bis OK Heizkörper) erfüllen die Empfehlung. "

Das Bauwerk wurde im Mai 1995 abgenommen. Mit Vertrag vom 13.3./12.4.95 (BI. 300 f. d.A.) war es durch E-GmbH an das Ministerium1 vermietet worden.

Mit Schreiben vom 15.6.95 (BI. 105 f. d.A.) rügt das Ministerium gegenüber ihrer Vermieterin, dass sich die Räume in den oberen Stockwerken übermäßig aufheizen würden.

Zur Erforschung der Ursachen dieses Umstandes gab die Beklagte ein Gutachten bei Prof. F in Auftrag. In dem unter dem 20.12.95 vorgelegten Gutachten (BI. 111 ff. d.A.) kommt Prof. F zu dem Ergebnis, dass in einzelnen Räumen des 3. und 4. OG an heißen Tagen Temperaturen von bis zu 42° C zu erwarten seien. Die GU gab ihrerseits ein Gutachten bei der Firma G in Auftrag, das unter dem 21.5.96 vorgelegt wurde. Auch die G kommt zu dem Ergebnis, dass in den Räumen Temperaturen von bis zu 40° C erreicht werden können. Auf die beiden Gutachten wird verwiesen.

Zur Sanierung des Gebäudes machte die G in ihrem Gutachten u.a. den Vorschlag, das Glas an der Nord(west)fassade durch Sonnenschutzglas zu ersetzen, alle Außenjalousien zu verlängern und alle Fensterflächen mit einem innenliegenden Blendschutz zu versehen (Bl. 142/143 d.A.). Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass eine mittlere Raumtemperatur von 20° C an weniger als 20 Tagen in der Zeit von April bis September überschritten würde, wenn durch nächtliches Fensteröffnen eine zusätzliche Kühlung gewährleistet würde. In einem Raum jedoch müsse - so die G - ergänzend eine Luftkühlung erfolgen.

Prof. F nahm zu dem Gutachten unter dem 10.6.96 (Bl. 157 ff. d.A.) Stellung und bestätigte es im Wesentlichen.

Unter dem 3.7.96 schlossen die Beklagte und die GU eine Vereinbarung (BI. 168 ff. d.A.), nach der sich die GU verpflichtete, den vorgenannten Sanierungsvorschlag der G umzusetzen und die Beklagte sich hieran mit einem Betrag von 200.000,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer beteiligen sollte. Die tatsächlichen Kosten bezifferte die GU nach Abschluss der Sanierungsarbeiten auf 278.993,- DM netto. Hieraus errechnet die Beklagte Sowiesokosten von 74.704,88 DM. Für die Erstellung des Gutachtens F sowie die Planung und Ausschreibung des Sanierungsaufwandes sind der Beklagten Kosten in Höhe von insgesamt 123.595,73 DM entstanden

Mit Schlussrechnung vom 11.11.96 (BI. 37 ff. d.A.) forderten die Kläger von der Beklagten vergeblich Zahlung ihres Honorars in Höhe von 115.900,24 DM. Diese Forderung ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Die Beklagte macht folgende - teilweise streitige - Schadenersatzforderungen gegen die Kläger geltend:

- Kosten der Sanierung230.000,00 DM (brutto)
- Sachverständigenkosten123.595,50 DM
- angeblicher Mietausfall durch
Mietkürzung des Mieters109.777,50 DM (83.777,50 + 26.000,00)
insgesamt463.373,00 DM

Hiervon hat die Beklagte einen Teil von 209.498,75 DM im Wege der Widerklage geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt (zur Reihenfolge vgl. BI. 282 d.A.). Darüber hinaus hat sie die hilfsweise Aufrechnung mit einer weiteren Forderung gegen die Kläger in Höhe von 130.000,- DM erklärt, die sie sich von Dritten hat abtreten lassen und über die ein anderweitiger Rechtsstreit anhängig ist. Auf die Abtretungserklärung vom 23.9.98 (BI. 431 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Kläger haben vorgetragen:

In der Aufheizung der Räume liege kein von ihnen zu vertretender Mangel. Die Beklagte habe die Sonnenschutzverglasung kategorisch abgelehnt, weil sie nicht förderungsfähig gewesen sei. Tatsächlich seien die Sonnenschutzfenster auch nicht erforderlich, wenn raumhohe Außenjalousien vorhanden sind. Die Kläger hätten jedoch sowohl auf nötigen zusätzlichen Sonnenschutz, wie auch darauf hingewiesen, dass Veränderungen der geplanten Gesamtkonstruktion zu einer erhöhten Wärmebildung führen werden.

Die von den Klägern vorgesehenen raumhohen Außenjalousien seien in eigenverantwortlicher Absprache zwischen der Beklagten und der GU gekürzt worden.

Die Kläger würden für einen etwaigen mangelhaften Wärmeschutz auch deshalb nicht haften, weil es sich hierbei um spezielles Ingenieurwissen handele, für das die GU das D1 eingeschaltet habe. Die Kläger hätten das Urteil der Sonderfachleute nicht anzweifeln müssen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie.115.900,24 DM nebst 4 % Zinsen aus 79.999,99 DM seit 1.3. bis 10.11.96 und aus 115.900,24 DM seit 11.11.96 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

die Kläger zu verurteilen, an sie 209.498,75 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Klageforderung sei nicht fällig, da sie nicht erkennen lasse, wer Gläubiger der Honorarforderung sei.

In den Räumen im 3. und 4. Geschoss des Gebäudes würden im Sommer Temperaturen von bis zu 42° C erreicht.

Die Beklagte hätte sich niemals für die kostspieligere Leichtbauweise entschieden, wäre sie von den Klägern über die hierfür erforderlichen bauphysikalischen Anforderungen informiert worden.

Die Kläger seien für den Mangel verantwortlich. Sie hätten ihre Pflichten nach § 15 HOAI verletzt. So liege ein Planungsfehler darin, dass die Kläger die „Cool-Lite-Sonnenschutzglas" nur als Alternative und nicht notwendig geplant hätten. Ein weiterer Planungsfehler liege darin, dass die Kläger für die Nordwestfassade keinen Sonnenschutz geplant hätten, obwohl dies erforderlich gewesen sei. Das Sonnenschutzglas hätte an allen vier Fronten eingesetzt werden müssen.

Das vorgesehene Sonnenschutzglas sei in Absprache zwischen der GU und den Klägern gegen einfaches Glas ersetzt worden, ohne dass die Beklagte hierüber informiert worden sei. Die Kläger hätten die entsprechenden Ausführungspläne geändert und freigegeben. Auch das Gutachten des D1 entlaste die Kläger nicht, denn diese hätten aufgrund ihrer eigenen Kenntnisse erkennen müssen, dass das Gutachten sich nicht ausreichend mit dem Wärmeschutz befasse. Die Kläger wären verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass Planungsänderungen Klimaprobleme nach sich ziehen würden. Jedenfalls hätten sie aber darauf hinweisen müssen, dass ein Sonderfachmann hätte eingeschaltet werden müssen.

Das Landgericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 4.9.97 (BI. 304 d.A.), 2.9.98 (BI. 410 d.A.) und 4.11.98 (BI. 425 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Zeuge1 (BI. 353 d.A.), Zeuge2 (BI. 353 d.A.), Zeuge3 (BI. 369 d.A.), Zeuge4 (BI. 369 d.A.), Zeuge5 (BI. 370 d.A.), Zeuge6 (BI. 375 d.A.) und Zeuge7 (BI. 420 ff., 425 f. d.A.).

Mit Urteil vom 22.6.99 (81. 602 ff. d.A.) hat das Landgericht der Klage - bis auf einen Teil der Zinsen - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Gegen das angeblich am 23.6.99 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.7.99 (BI. 619 f. d.A.) Berufung eingelegt und mit am 19.8.99 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit Ergänzungsurteil vom 26.11.99 (Bl. 674 ff. d.A.) hat das Landgericht einen Antrag der Kläger auf Ergänzung des Urteils vom 22.6.99 bezüglich einer weiteren Zinsforderung (4 % aus 115.900,24 DM ab 11.11.96) zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auch insoweit auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das angeblich am 29.11.99 zugestellte Ergänzungsurteil haben die Kläger am 29.12.99 Berufung (Bl. 813 f. d.A.) eingelegt und mit am 31.1.00 (Montag) eingegangenem Schriftsatz begründet. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen ... geführt.

Der Senat hat die beiden Berufungen durch Beschluss vom 8.3.00 (Bl. 943 f. d.A.) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Die Beklagte trägt vor:

Das Landgericht habe die Grundsätze der Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufklärungspflicht trotz Einschaltung eines Sonderfachmannes verkannt, Zeugenaussagen in ihr Gegenteil verkehrt, den schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalt nicht erfasst und die Frage der Aufklärungspflichtverletzung unbeantwortet gelassen.

Die Kläger hätten im Rahmen der Leistungsphase 5 die erforderlichen textlichen Ausführungen zum Thema „Sonnenschutzisolierung" zu machen. Eine solche textliche Niederlegung fehle, ebenso der Hinweis der Kläger darauf, dass insoweit weitere Leistungen zu planen waren. Es sei Sache der Kläger gewesen, spätestens im Rahmen der Ausführungsplanung für ein solches Konzept zu sorgen. Darüber hinaus ergebe sich eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Kläger deshalb, weil ihnen die Problematik nach eigenem Vortrag bekannt gewesen sei. So hätten sie gewusst, dass es infolge der Änderung der Deckenausführung zu einer Aufheizung kommen würde. Insoweit hätten die Kläger lediglich gestalterische Bedenken geltend gemacht. Sie wären verpflichtet gewesen, darüber hinaus technische Bedenken anzumelden, auch wenn die GU einen Bauphysiker eingeschaltet hatte. Die Kläger hätten die Beklagte nicht „sehenden Auges in Messer laufen lassen" dürfen.

Die Kläger seien selbst dann ersatzpflichtig, wenn sie die von ihnen zugegebenen Kenntnisse nicht gehabt hätten. Es sei Aufgabe des Architekten, über den gesamten Leistungsbedarf zu beraten und die Tätigkeit der erforderlichen Sonderfachleute zu koordinieren. Dies hätten die Kläger nie getan. Sie hätten sich insoweit einer Verletzung ihrer Koordinierungspflicht schuldig gemacht.

Das Landgericht habe einen wesentlichen Streitpunkt nicht erfasst: Der Vorwurf gegen die Kläger liege darin, dass sie nicht von Anfang an auf die Notwendigkeit des Einbaues von „Cool-Lite-Sonnenschutzglas" hingewiesen hätten, sondern es nur als Alternative anboten. Die Beklagte habe auf das Sonnenschutzglas nur verzichtet, weil ihr die Sonnenschutzproblematik nicht bekannt gewesen sei.

Den Klägern müsse auch vorgeworfen werden, dass sie keine Einwände gegen die Änderung der Deckenkonstruktion erhoben hätten, keine konkrete Aussage zur Jalousienhöhe getroffen und das Fehlen des innenliegenden Blendschutzes im Angebot der GU nicht zum Anlass genommen hätten, auf dessen Notwendigkeit hinzuweisen.

Die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte sei dem Rat der Kläger nicht gefolgt, entbehre jeder Grundlage. Es bestehe kein Anlass für die Vermutung, die Beklagte hätte sich aus Kostengründen über Warnungen der Kläger hinweggesetzt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.6.99, Az. 2/3 O 307/96, abzuändern, die Klage abzuweisen und die Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 209.498,75 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechthängigkeit an sie zu verurteilen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger tragen vor:

Sie hätten weder Planungs-, Ausschreibungs- noch Beratungsfehler begangen. Die Ausführungsplanung und Ausschreibung der Kläger beinhalte eine völlig ausreichende und in sich schlüssige Sonnenschutzkonzeption, soweit dies überhaupt geschuldet sei.

Für die von der Beklagten und der GU vorgenommenen Änderungen seien sie nicht verantwortlich. Hinsichtlich der bauphysikalischen Beratung und Bauüberwachung sei ausschließlich die GU, der von ihr hinzugezogene Bauphysiker und die Oberbauleitung beauftragt.

Wesentlich und entscheidend sei, dass die Kläger den Einbau von „Cool-Lite-Sonnenschutzglas", geschosshohen Außenjalousien, innenliegenden Blendschutz und eine offene Decke vorgesehen haben. Ihre Leistung sei deshalb nicht kausal für die angeblich mangelhafte Bauausführung gewesen.

Die Beklagte unterstelle ihnen ein Fachwissen, das sie nicht hätten. Sie hätten auch keine Veranlassung gehabt, die Planungen und Beratungsleistungen des Bauphysikers in Zweifel zu ziehen; sie hätten sich auf das Fachwissen des Sonderfachmannes verlassen dürfen. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass das Konzept des Bauphysikers oder das Gutachten des D1 keinen ausreichenden Wärmeschutz enthielt bzw. Fehler aufgewiesen habe.

Das Gutachten des D1 habe sich auch schon mit der veränderten Deckenkonstruktion befasst. Die Ausführung von Gasbetondecken sei eine eindeutige Entscheidung zwischen der GU und des D1 entgegen der Planung der Kläger gewesen.

Zur Berufung gegen das Ergänzungsurteil tragen die Kläger vor: Das Landgericht habe übersehen, dass ihnen auf die Forderung von 115.900,24 DM jedenfalls Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Zustellung der Anspruchsbegründung (17.3.97), also ab Rechtshängigkeit, zustünden.

Die Kläger beantragen,

das Ergänzungsurteil abzuändern und das Urteil vom 22.6.99 dahingehend zu ergänzen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Gesamthand 115.900,24 DM nebst 4 % Zinsen aus 79.999,99 DM vom 1.3.96 bis 17.3.97 und aus 115.900,24 DM seit dem 18.3.97 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Ergänzungsurteil zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kläger das mit Schlussrechnung vom 11.11.96 geltend gemachte Architektenhonorar in Höhe von 115.900,24 DM gemäß § 631 I BGB von der Beklagten verlangen können und der Beklagten keine Schadenersatzansprüche gegen die Kläger zustehen.

Da die Beklagte die Fälligkeit der Honorarforderung in der Berufung nicht mehr angreift und sich auch nicht dagegen wendet, dass das Landgericht die hilfsweise Aufrechnung mit der abgetretenen Forderung von 130.000,- DM wegen Ziffer 13.6 des Architektenvertrages als unzulässig erachtet hat, hatte sich der Senat allein mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beklagten wegen des angeblich aufgetretenen Bauwerksmangels aufrechenbare Gegenforderungen zustehen, deren überschießenden Teil sie mit der Widerklage verlangen könnte. Dies ist nicht der Fall.

I. Eine Haftung der Kläger aus culpa in contrahendo, weil sich die Beklagte nicht für die Leichtbauweise entschieden hätte, wäre sie von den Klägern auf die besonderen bauphysikalischen Anforderungen dieser Bauweise hingewiesen worden, kommt nicht in Betracht. Selbst wenn die Beklagte nach einem entsprechenden Hinweis der Kläger die - ihrer Behauptung nach kostengünstigere - Massivbauweise gewählt hätte, könnte sie im Rahmen eines auf diesen Umstand gestützten Schadenersatzanspruchs lediglich die Mehrkosten für die Leichtbauweise fordern. Diese verlangt die Beklagte aber nicht. Ihr geht es vielmehr um diejenigen Kosten, die durch den behaupteten Bauwerksmangel entstanden sein sollen.

II. Die Beklagte hat gegenüber den Klägern auch keinen Anspruch auf Schadenersatz aus § 635 BGB oder positiver Forderungsverletzung (pW).

Entgegen der Ansicht der Kläger würde zwar ein Bauwerksmangel vorliegen, wenn es - wie die Beklagte behauptet - in den oberen Geschossen des Bürogebäudes im Sommer zeitweise zu Temperaturen von über 40° C kommt. Für diesen Bauwerksmangel aber könnten die Kläger nicht verantwortlich gemacht werden, denn es kann ihnen keine hierfür relevante mangelhafte Architektenleistung oder Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

  1. So kann den Klägern nicht vorgeworfen werden, dass sie den Einbau der Sonnenschutzverglasung nur alternativ und nicht obligatorisch vorgesehen und kein Sonnenschutzglas für die Nord(west)fassade geplant haben.

Unterstellt man, dass auch bei Umsetzung der ursprünglichen Planungen der Kläger kein erträgliches Raumklima hätte geschaffen werden können, kann hieraus nicht zwingend auf eine mangelhafte Leistung oder Pflichtverletzung der Kläger geschlossen werden. Zwar entlastet es die Kläger nicht, dass die Planung eines funktionierenden Sonnenschutzes nicht zu ihren vertraglichen Leistungspflichten gehörte, weil der Entwurf, die Bemessung und der Nachweis des Wärmeschutzes nach der WärmeschutzVO bzw. Leistungen für thermische Bauphysik nach §§ 77 ff. HOAI eigenständig geregelte und honorierte Sonderfachmannsleistungen sind (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 3. Auflage, RN.261). Ein Architekt wird nämlich die Fragen des Sonnenschutzes bei seiner Planung nicht gänzlich außen vor lassen können. Hatten die Kläger das entsprechende Fachwissen nicht, wie sie behaupten, hätten sie die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass ihre Planung im Hinblick auf den Sonnenschutz von einem Sonderfachmann zu überprüfen ist (Motzke in BauR 94, 47, 51).

Ob die Kläger dieser Hinweispflicht nachgekommen sind, kann offenbleiben, weil die GU ein bauphysikalisches Gutachten des D1 eingeholt hat, in dem bestätigt wird, dass die von den Klägern geplanten Sonnenschutzmaßnahmen ausreichend waren - und zwar ohne Sonnenschutzverglasung, innenliegenden Blendschutz und Außenjalousien an der Nord(west)fassade. Dieses Gutachten unterbricht die für § 635 BGB ebenso wie für die pW notwendige Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden - hier zwischen der ggf. fehlerhaften Planung der Kläger und dem eingetretenen Bauwerksmangel -, denn es hat schließlich dazu geführt, dass als Sonnenschutzmaßnahmen lediglich 2/3hohe Außenjalousien an allen Fassaden - bis auf die Nord(west)-fassade - angebracht wurden (zum Kausalitätserfordernis vgl. Löffelmann/ Fleischmann RN 1509, 564 f., 1614). Hierdurch kommt es nicht mehr darauf an, ob die ursprüngliche Sonnenschutzplanung der Kläger fehlerhaft war.

  1. Eine mangelhafte Architektenleistung bzw. Pflichtverletzung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die- Kläger keine textlichen Ausführungen zum Thema „Sonnenschutzisolierung" gemacht haben.

Es ist bereits fraglich, ob die Kläger zu solchen textlichen Ausführungen überhaupt verpflichtet waren, wenn der Wärmeschutz - wie unter 1) ausgeführt - nicht zur ihren vertraglichen Leistungspflichten gehörte. Dies kann jedoch offen bleiben, denn ein diesbezügliches Versäumnis wäre wiederum nicht ursächlich für den Bauwerksmangel geworden. Textliche Ausführungen der Kläger zum Wärmeschutz hätten nämlich nach Vorlage des Gutachtens des D1 nur so aussehen können, wie sie von dem D1 beschrieben werden. Der Bauwerksmangel wäre dadurch nicht verhindert worden

  1. Soweit die Beklagte den Klägern vorwirft, keine konkrete Bestimmung über die Höhe der Außenjalousien getroffen zu haben, ist bereits fraglich, ob dieser Vorwurf gerechtfertigt ist. Zwar haben die Kläger unter Position 18.22 der Leistungsbeschreibung nicht konkret angegeben, dass es sich um geschosshohe Außenjalousien handeln sollte. Dass gleichwohl nur geschosshohe Jalousien gemeint sein konnten, muss sich auch der Beklagten und der GU erschlossen haben, sonst wäre es nicht nötig gewesen, eine besondere Anordnung darüber zu treffen, dass die Jalousien im Rahmen der Bauausführung auf 2/3 gekürzt werden.

Letztlich kommt es hierauf nicht an, denn auch insoweit wurde durch das Gutachten des D1, mit dem ausdrücklich 2/3hohe Jalousien abgesegnet werden, der Ursachenzusammenhang zwischen einem eventuellen Planungsfehler der Kläger und dem Bauwerksmangel unterbrochen, wie schon oben unter 1) ausgeführt.

  1. Eine relevante mangelhafte Architektenleistung oder Pflichtverletzung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Kläger ihre Koordinationspflicht verletzt hätten, denn es ist nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der vorliegende Bauwerksmangel hierauf zurückzuführen ist.

  2. Den Klägern kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beklagte angeblich nicht darauf hingewiesen haben, dass eine Änderung ihrer Planung zu einem übermäßigen Aufheizen der oberen Geschosse führen kann. Bei eigenmächtigem Abweichen des Bauherrn von den planerischen Vorgaben muss der Architekt grundsätzlich auf bestehende Bedenken hinweisen (OLG Hamm BauR 95, 269, 270). Ein Hinweis kann aber nicht von ihm verlangt werden, wenn es sich um eine fachspezifische Frage handelt, die nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört (OLG Köln BauR 94, 801). Ob die Planung des sommerlichen Sonnenschutzes zum Allgemeinwissen eines Architekten gehört und ob die Kläger einen entsprechenden Hinweis gegeben haben, wie sie selbst behaupten, kann dahinstehen. Eine Haftung der Kläger scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Beklagte und die GU zur Beurteilung gerade dieser bauphysikalischen Fragen Dipl.-Ing. C und das D1 als Sonderfachleute eingeschaltet haben (so auch Werner/Pastor RN 1490).

Aus diesem Grund greift auch der Vorwurf der Beklagten nicht durch, die Kläger hätten keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Bauphysikers gegeben. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, wäre der fehlende Hinweis von Seiten der Kläger nicht kausal für die Entstehung des Bauwerksmangels gewesen.

Dies gilt auch, soweit die Beklagte den Klägern vorwirft, sie habe sie nicht davor gewarnt, dass eine Decke mit unzureichender Wärmespeicherkapazität eingebaut wurde. Nimmt man an, die Kläger wären verpflichtet gewesen, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Änderung der Deckenkonstruktion zu einer erhöhten Wärmebildung führen würde, und wäre dieser Hinweis nicht oder nicht in ausreichender Weise erfolgt, wäre dies Versäumnis wiederum nicht kausal für den eingetretenen Bauwerksmangel. Seit 1994 war nämlich das D1 als Sonderfachmann in die Änderungsplanung der Decken einbezogen. Sein Gutachten beschäftigt sich, wie aus Seite 44 des Gutachtens zu ersehen, auch mit der geänderten Deckenkonstruktion und stellt gleichwohl keine Probleme für den sommerlichen Wärmeschutz fest.

  1. Den Klägern kann schließlich auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nach Vorlage des Gutachtens des D1 keine weiteren Bedenken im Hinblick auf einen ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz angemeldet haben.

a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Architekt sich grundsätzlich auf das Fachwissen der Sonderfachleute verlassen darf. Er muss deren fachspezifische Entscheidungen nicht überprüfen, sich die hierzu erforderlichen Kenntnisse verschaffen oder den Bauherrn auf deren Fehler aufmerksam machen, denn es ist gerade Sinn der Einschaltung der Sonderfachleute, dass sich der Bauherr deren spezielle Fachkenntnisse und Erfahrungen nutzbar machen wollte (OLG Köln NJW-RR 94, 1110 und OLGR 98, 227). In bestimmten Fällen gelten jedoch Ausnahmen von diesen Grundsätzen. Gehört die Gutachterfrage - wie vorliegend - nicht zu den primären Leistungspflichten des Architekten, haftet der Architekt bei einer nicht von ihm selbst veranlassten Hinzuziehung eines Sonderfachmannes, wenn der Mangel des Gutachtens auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht oder wenn er Mängel nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (BGH NJW 97, 2173; OLG Köln NJW-RR 98, 1476).

Dass die Kläger unzureichende Vorgaben gemacht haben und das Gutachten des D1 deshalb zu einer unrichtigen Berechnung gelangte, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen konnte von den Klägern kein Kenntnisstand verlangt werden, der es ihnen möglich gemacht hätte, die Mängel der bauthermischen Feststellungen des D1 zu erkennen. Das Gutachten des D1 stellt auf Seite 39 unter Ziffer 8.4 konkret fest, dass der zur Ausführung gelangte Sonnenschutz durch 2/3hohe Außenjalousien der DIN 4108 Teil 2 entspricht. Die Kläger mussten diese Feststellungen nicht anzweifeln, auch wenn das Thema nur am Rande behandelt wird und konkrete Berechnungen fehlen. Gerade weil sich das D1 auf die Feststellung beschränkt, die einschlägigen DIN-Vorschriften seien eingehalten, hätte auch ein anderer Sonderfachmann die Mangelhaftigkeit dieser Beurteilung nicht ohne eigene Untersuchungen feststellen können. Damit aber kann man dies erst recht nicht von den Klägern verlangen. Zudem hatte es auch der mit dem Wärmeschutznachweis für den Bauantrag beauftragte Sonderfachmann Dipl.-Ing. C in seinem Schreiben vom 25.5.93 für ausreichend erachtet, dass der sommerliche Wärmeschutz durch eine entsprechende Beschattung berücksichtigt wird.

b) Die Ausführungen unter a) gelten auch, soweit die Beklagte den Klägern vorwirft, sie nicht darauf hingewiesen zu haben, dass das Gutachten des D1 bezüglich der Beurteilung der Auswirkungen der Deckenänderung auf den sommerlichen Wärmeschutz mangelhaft war. Selbst wenn sie zuvor Bedenken hatten, ob die geänderte Deckenkonstruktion über eine ausreichende Wärmespeichermasse verfügte, bestand für die Kläger keine Veranlassung mehr, ihre Bedenken gegenüber der Beklagten zu äußern, nachdem das D1 die geänderte Dachkonstruktion in seinem Gutachten abgesegnet hatte. Die Kläger durften sich auf die Einschätzungen der Sonderfachleute verlassen. Hätte man von ihnen gleichwohl einen Hinweis an die Beklagte verlangt, würde man ihnen spezielle bauphysikalische Fachkenntnisse abverlangen, die nicht zu ihren Leistungspflichten gehörten und für die die Beklagte gerade auf Sonderfachleute zurückgegriffen hat.

c) An dieser Beurteilung ändert die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Köln vom 14.9.99 (BI. 1008 ff. d.A.) nichts, denn der dort zu entscheidende Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Das OLG Köln verlangt auch von einem durchschnittlichen Architekten, über die möglichen Probleme einer Glasfassade im Hinblick auf den Wärmeschutz informiert zu sein. Er dürfte die Vorgaben des Fachplaners nicht ungeprüft übernehmen und müsse gegebenenfalls durch Nachfrage klären, ob die Vorgaben gesichert sind.

Der entscheidende Unterschied des vorliegenden Falles zu dem, über den das OLG Köln zu entscheiden hatte, liegt darin, dass es nicht die ursprünglichen Planungen der Kläger waren, die zu dem Bauwerksmangel geführt. haben. Während in jenem Fall der Architekt die fehlerhaften Ausführungen des Sonderfachmanns in seine Ausführungsplanung übernommen hat, sind es vorliegend erst die - nicht von den Klägern initiierten - Änderungen, die zu einem insgesamt mangelhaften Sonnenschutzkonzept führten. Die Kläger haben keine Vorgaben eines Fachplaners bzw. Sonderfachmannes übernommen und mussten demzufolge solche auch nicht überprüfen.

B.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Das Ergänzungsurteil war abzuändern. Den Klägern stehen neben 4 % Zinsen aus 79.999,99 DM für den Zeitraum 1.3.96 bis 17.3.97 weitere 4% Zinsen aus 115.900,24 DM für die nachfolgende Zeit gemäß §§ 291, 288 I BGB (alte Fassung) zu. Durch die Zustellung der Klagebegründungsschrift am 17.3.97 war zu diesem Zeitpunkt eine Forderung von 115.900,24 DM rechtshängig.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach §§ 97 I, 91 I ZPO die Beklagte zu tragen, da ihr Rechtsmittel in vollem Umfang erfolglos geblieben ist und sie auch bezüglich der Berufung der Kläger unterliegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 I1 ZPO.

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