AG Kassel 243. Strafrichter, 2006-02-21, 243 Ds - 5632 Js 11796/04

243 Ds - 5632 Js 11796/04Tribunal de Primeira Instância21 de fev. de 2006

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AG Kassel 243. Strafrichter — 243 Ds - 5632 Js 11796/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-21

Aktenzeichen: 243 Ds - 5632 Js 11796/04

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2006:0221.243DS5632JS11796.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Der sichergestellte Rechner Power Macintosh 7300/200 nebst T-DSL-Modem, Tastatur Macintosh und Bildschirm factor 19+ sowie die sichergestellte externe Festplatte werden eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 184b Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 2, 74 StGB.

Gründe

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat den Beruf eines technischen Zeichners erlernt, ist jedoch seit zwei bis drei Jahren arbeitslos. Der Angeklagte lebt nach seinen Angaben allein und bezieht Arbeitslosengeld II.

Der Angeklagte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 11.02.2004 verurteilte ihn das Landgericht Kassel wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 10.02.2007 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung ist seit dem 11.02.2004 rechtskräftig. Ihr lag zugrunde, dass der Angeklagte in den Jahren 2002 und 2003 bei insgesamt 3 Gelegenheiten das Kind A missbrauchte, indem er an dessen Penis manipulierte.

Dem Angeklagten wurde mit Bewährungsbeschluss vom 11.02.2004 auferlegt. 200 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Die Arbeit ist bisher nicht vollständig abgeleistet.

Die Verurteilung erging unter dem Aktenzeichen 4820 Js 30308/03 3 KLS.

Am 11.08.2004 verurteilte das Amtsgericht Kassel den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 EUR (9811 Js 33847/03 241 Cs). Das Datum der letzten Tat war der 29.07.2003.

II.

Folgender Sachverhalt war festzustellen:

Im Rahmen von Ermittlungen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden stieß man auf eine e-mail-adresse in Deutschland mit der Bezeichnung I. Es bestand der Verdacht, dass an diese e-mail-adresse eine e-mail kinderpornografischen Inhalts gesandt worden sei. Daher wurde das Bundeskriminalamt durch die Schweizer Strafverfolgungsbehörden entsprechend informiert.

Beim Bundeskriminalamt -gelang es über Bestandsdatenabfragen bei den jeweiligen Providern zwei alternative e-mail-adressen zu dieser e-mail-adresse ausfindig zu machen, nämlich zunächst die Adresse J und über diese die Adresse K. Über eine Bestandsdatenabfrage der Adresse K ergaben sich als Inhaber dieser Adresse folgende Personalien:

B

Über die Telefonnummer konnte dann über die Bundesnetzagentur ermittelt werden, dass der Inhaber der Telefonnummer C war.

Gleichzeitig hatte der beim Bundeskriminalamt beschäftigte Zeuge D auch die hinter der e-mail-Adresse I stehende so genannte IP-Nummer des Computers des Angeklagten ermittelt, indem er mittels des Computerprogramms readnotify eine so genannte Test e-mail an I sandte. Beim Öffnen dieser e-mail wurde dann automatisch die IP-Nummer an den Absender zurückgemeldet, ohne dass der Angeklagte hiervon etwas merken konnte.

Mittels einer Bestandsdatenabfrage beim Provider T-Online wurden dann auch auf diesem Wege die Personalien des Angeklagten ermittelt.

Daraufhin übergab das Bundeskriminalamt den Vorgang zum Zwecke der weiteren Ermittlungen an die örtlich zuständige Polizei in Kassel. Es wurde sodann ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel gegen den Angeklagten erwirkt, der am 01.04.2004 erging. In diesem Durchsuchungsbeschluss wurde ausgeführt, dass nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte über das Internet kinderpornografische Bilddateien empfangen, heruntergeladen und auf der Festplatte seines Rechners oder anderer Speichermedien abgespeichert sowie mit anderen Usern ausgetauscht habe, das heißt an andere versandt habe. Unter anderem bestehe der Verdacht, dass er am 15.11.2003 eine kinderpornografische Bilddatei unter der e-mail-Kennzeichnung I angeboten und versandt habe.

Aufgrund dieses Durchsuchungsbeschlusses kam es am 4. Mai 2005 zu einer Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten in der E, bei der diverse Gegenstände, insbesondere ein Rechner nebst Bildschirm, Modem und Tastatur sowie eine externe Festplatte, die sich im Schlafzimmerschrank befand, sichergestellt wurden. Bei der Auswertung der Computerfestplatte und der externen Festplatte ergab sich, dass auf beiden Festplatten. in der Mehrzahl jedoch auf der externen Festplatte, mehrere tausend Bilddateien gespeichert waren. Unter diesen befanden sich mindestens 836 Fotos und 25 Videosequenzen mit eindeutig kinderpornografischem Inhalt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. So zeigte beispielsweise die im Beweismittelordner unter Ziffer 2.2 als Standbild ausgedruckte Videosequenz, wie ein männlicher Erwachsener im Genitalbereich eines kleinen, allenfalls 6- oder 7jährigen Mädchens leckt. Die Videosequenz 2.23 zeigt, wie einem kleinen Kind, das allenfalls im Grundschulalter ist, aus dem Penis eines Mannes Samen in den Mund gespritzt wird. Die Videosequenz 2.29 zeigt, wie ein kleiner Junge, allenfalls im Grundschulalter. den Penis eines erwachsenen Mannes in den Mund nimmt. Unter den abgespeicherten Einzellichtbildern zeigt zum Beispiel das Lichtbild Ziffer 19, wie ein kleiner Junge, allenfalls im Grundschulalter, den Penis eines Erwachsenen in die Hände nimmt. Das Lichtbild mit der Ziffer 203 zeigt, wie ein Erwachsener seinen Penis in den Analbereich eines kleinen Jungen einführt und zugleich an dessen Penis mit der Hand manipuliert.

Insgesamt ist auf sämtlichen gegenständlichen 836 Einzellichtbildern und 25 Videosequenzen entweder zu sehen, wie Erwachsene sexuelle Handlungen an Kindern ausführen. oder Kinder an Erwachsenen oder wie Kinder an sich selbst oder Kinder untereinander sexuelle Handlungen ausführen und dabei für Lichtbilder posieren.

Sämtliche Darstellungen geben ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder.

Diese Abbildungen hatte der Angeklagte auf den beiden Festplatten, insbesondere auf der externen Festplatte, strukturiert unter verschiedenen Dateinamen in verschiedenen Ordnern abgespeichert.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus dessen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben. Auch die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der den ihm vorgehaltenen Bundeszentralregisterauszug vom 31.01.2006 als zutreffend bestätigt hat. Ergänzend wurde das Bewährungsheft hinsichtlich der Verurteilung vom 11.02.2004 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Hieraus wurden das Urteil vom 11.02.2004 sowie die Frage der Auflagenableistung erörtert.

Die Feststellungen zu dem unter Il. geschilderten Sachverhalt beruhen auf der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen nicht zur Sache eingelassen. Er hat lediglich über seinen Verteidiger eingeräumt, dass die betreffenden Darstellungen kinderpornographischen Inhalts sind.

Der Zeuge D vom Bundeskriminalamt hat erläutert, dass er durch die Schweizer Ermittlungsbehörden über den Verdacht gegen den Inhaber der e-mail-Adresse I informiert wurde. Er habe dann die hinter dieser Adresse stehende Person auf zweierlei Wegen ermittelt, nämlich einmal, wie oben dargelegt, über die Bestandsdatenabfragen nach dem Telekommunikationsgesetz, zum anderen über die Ermittlung der lP-Adresse mittels des Programms readnotify und die daran anschließende Bestandsdatenabfrage bei T-Online.

Sodann habe er den Vorgang an die zuständige Polizei in Kassel abgegeben. Seine Ermittlungshandlungen hätten lediglich dazu gedient, die örtlich zuständige Polizei bestimmen zu können.

Der Zeuge F von der Kriminalpolizei in Kassel gab ergänzend hierzu an, er habe aufgrund der Informationen des Bundeskriminalamts die Anzeige gefertigt und den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses angeregt.

Der Durchsuchungsbeschluss vom 01.04.2004 wurde in der Hauptverhandlung verlesen.

Sodann berichtete die Zeugin G von der Kriminalpolizei in Kassel über den Verlauf der Durchsuchung und Sicherstellung. Sie konnte insbesondere angeben, dass sich die externe Festplatte in einem Schrank im Schlafzimmer befunden hat und dass die Computeranlage sowie die externe Festplatte am 04.05.2004 sichergestellt wurden.

Der Zeuge H von der Kriminalpolizei in Kassel hat schließlich die Auswertung der Festplatten vorgenommen. Er hat dem Gericht anhand des zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittelordners erläutert, dass die von ihm aufgedruckten Einzellichtbilder und Teile von Videosequenzen strukturiert, großteils auf der externen Festplatte, abgespeichert gewesen seien. Er habe sämtliche Dateien ausgedruckt, die für ihn den Anschein der Kinderpornografie erweckt hätten. Das seien insgesamt über 3000 Bilddateien gewesen.

Damit steht für das Gericht aufgrund der sich ergänzenden, widerspruchsfreien Angaben der Zeugen fest, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Besitz der beiden gegenständlichen Festplatten war, auf denen das hier gegenständliche kinderpornografische Bildmaterial abgebildet war. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Zeugen sind glaubwürdig. Sie haben kein besonderes Belastungsinteresse gezeigt.

Dass diejenigen 836 Einzellichtbilder und 25 Videosequenzen, auf die das Verfahren letztlich nach § 154a StPO beschränkt wurde, tatsächlich kinderpornografischen Inhalts sind und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme dieser Abbildungen. Sämtliche Abbildungen zeigen sexuelle Handlungen von Kindern an Erwachsenen oder umgekehrt oder sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst oder untereinander, bei denen die Kinder ganz offensichtlich für Aufnahmen posieren. Einige konkrete Beispiele wurden bereits oben im Sachverhalt näher geschildert.

Diese Beweisergebnisse sind auch verwertbar. Soweit die Verteidigung darauf abhebt, die Ermittlung der IP-Adresse des Angeklagten mittels des Programms readnotify sei rechtswidrig gewesen, da der Richtervorbehalt der §§ 100g, 100h StPO umgangen worden sei, so ist dem Verteidiger Recht zu geben. Jedoch ist es völlig unerheblich, ob die Ergebnisse dieser rechtswidrigen Ergebnisse der IP-Adresse verwertbar sind. Diese Frage kann offen bleiben, denn zeitgleich wurde auch auf völlig rechtmäßigem Wege über die Bestandsdatenabfragen hinsichtlich der verschiedenen e-mail-Adressen der Angeklagte als Beschuldigter ermittelt und eindeutig identifiziert.

Der daraufhin ergangene Durchsuchungsbeschluss ist ebenfalls rechtmäßig. Es bestand aufgrund der vorangegangenen Ermittlungen zumindest der Anfangsverdacht des Sichverschaffens, Besitzes und Verbreitens kinderpornografischer Abbildungen. Der Durchsuchungsbeschluss war auch trotz der geringen Strafdrohung des § 184 Abs. b StGB verhältnismäßig, da bei derartigen Delikten mildere Ermittlungsmaßnahmen kaum denkbar sind. Es verspricht regelmäßig nur eine Beschlagnahme und Auswertung der Computeranlage Aussicht auf Erfolg.

IV.

Der Angeklagte hat sich damit des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 S. 2 StGB strafbar gemacht, indem er am 4. Mai 2005 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor im Besitz von insgesamt am Schluss 836 kinderpornografischen Einzellichtbildern und 25 kinderpornografischen Videosequenzen war. Soweit dem Angeklagten noch zur Last gelegt wurde, sich diese kinderpornografischen Schriften verschafft zu haben, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 a StPO auf den Besitz geschränkt worden.

Soweit die Zeit des Besitzes der kinderpornografischen Schriften teilweise in die Zeit vor der Gesetzesänderung am 01.04.2004 fällt, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Abs. 2 StGB das Gesetz anzuwenden ist, das bei Beendigung der Tat gilt. Beendet war die Tat, nämlich der Besitz der Abbildungen als Dauerdelikt, erst mit der Beschlagnahme am 04.05.2004, so dass die oben genannte, seit dem 01.04.2004 bestehende Vorschrift Anwendung findet.

V.

§ 184 b Abs. 4 S. 2 StGB sieht als Strafmaß für den Besitz kinderpornografischer Schriften Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor.

Bei der konkreten Strafzumessung kann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er zumindest nicht in Abrede gestellt hat, dass die gegenständlichen Schriften kinderpornografischen Inhalts sind.

Gegen den Angeklagten spricht, dass er zur Zeit der Beendigung der Tat erheblich vorbestraft war. Der Angeklagte war am 11. Februar 2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Das hat ihn nicht davon abgehalten, sich bis zum 04.05.2004, das heißt knapp drei Monate nach der Verurteilung, rechtswidrig im Besitz von kinderpornografischen Abbildungen zu halten.

Zu Lasten des Angeklagten ist auch die hohe Anzahl der vorgefundenen kinderpornografischen Abbildungen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass insgesamt eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten tat- und schuldangemessen ist.

VI.

Die Vollstreckung der Strafe kann nicht nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat sich durch die Tatbegehung in laufender Bewährung als Bewährungsversager erwiesen. Er hat gerade gezeigt, dass er sich die Beurteilung zu einer Bewährungsstrafe nicht zur Warnung dienen lässt, indem er nach der Verurteilung vom 11.02.2004 bis zum 04.05.2004 im Besitz einer erheblichen Anzahl kinderpornografischer Abbildungen war. Es kann nicht erwartet werden, dass eine neuerliche Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe den Angeklagten von weiteren rechtswidrigen Taten in diesem Bereich abhalten würde. Es muss daher mit den Mitteln des Strafvollzugs auf den Angeklagten eingewirkt werden.

VII.

Nach § 184b Abs. 6 S. 2, 74 StGB war die Einziehung der Computeranlage und der externen Festplatte anzuordnen.

VIll.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens gem. § 465 StPO zu tragen, da er verurteilt worden ist.

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