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8 E 1904/13•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, 2014-02-26, 8 E 1904/13
8 E 1904/13Tribunal Administrativo / Division 826 de fev. de 2014
Entscheidungsdatum: 2014-02-26
Aktenzeichen: 8 E 1904/13
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2014:0226.8E1904.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Juli 2013 – 5 L 494/13.WI – abgeändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 50.000,00 € festgesetzt.
1 Die zulässige Streitwertbeschwerde, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 66 Abs. 6 S. 1, 68 Abs. 1 GKG).
2 Im Hinblick auf die Streitwertentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, das anlässlich seiner Revisionsentscheidungen vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 u.a. – die Streitwerte auf jeweils 50.000 € festgesetzt hat, hat der Senat seine bisherige Streitwertpraxis (Beschluss vom 28. Juni 2013 – 8 B1220/13 – (juris): 300.000 €) aufgegeben und den Streitwert auf 50.000,00 € festgesetzt (vgl. bereits Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 8 B 1966/13). Der von der Antragstellerin als angemessen erachtete Auffangstreitwert wird dem Streitgegenstand angesichts der Bedeutung, die die Konzessionsvergabe für die Bewerber hat, nicht gerecht.
3 Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind entbehrlich, da streitwertabhängige Gerichtskosten und erstattungsfähige außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind.
4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).
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