AG Gießen, 2020-10-26, 49 C 43/20

49 C 43/20Tribunal de Primeira Instância26 de out. de 2020

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Regest

Die Nichtvorlage einer Negativbescheinigung betreffend die (erfolglose) Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellt ein heilbares Zulässigkeitserfordernis dar. Verfahrensgang nachgehend BGH Karlsruhe, V ZB 11/21 nachgehend LG Gießen, 1 S 178/20, Berufung eingelegt

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AG Gießen — 49 C 43/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-26

Aktenzeichen: 49 C 43/20

ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2020:1026.49C43.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: 15a EGZPO, 1 Abs. 1 Nr. 1a HessSchlichtG

Leitsatz

Die Nichtvorlage einer Negativbescheinigung betreffend die (erfolglose) Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellt ein heilbares Zulässigkeitserfordernis dar.

Verfahrensgang

nachgehend BGH Karlsruhe, V ZB 11/21 nachgehend LG Gießen, 1 S 178/20, Berufung eingelegt

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Und beschlossen : Der Streitwert wird festgesetzt auf 500,00 €.

Tatbestand

  • entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 495a ZPO –

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Bereits mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass gemäß § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a) des HSchlichtG ein Klageverfahren erst nach der erfolglosen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig ist. Es wird Bezug genommen auf die Verfügung vom 9.6.2020 (Bl. 13 der Akte). Das Fehlen dieses Zulässigkeitserfordernisses ist nicht heilbar. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 hat das Gericht an die Vorlage der Negativbescheinigung erinnert (vgl Bl. 18 Rückseite der Akte). Mit Verfügung vom 26. August 2020 hat das Gericht erneut an die Vorlage einer Negativbescheinigung nach dem hessischen Schlichtungsgesetz erinnert und hierzu eine Frist zur Vorlage bestimmt auf den 21.9.2020 (vgl. Bl. 52 der Akte). Eine solche Bescheinigung wurde bis zum heutigen Tag nicht zu den Akten gereicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG.

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