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25 W 10/22•OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, 2022-03-15, 25 W 10/22
25 W 10/22Tribunal Superior / Civil Chamber 1115 de mar. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-15
Aktenzeichen: 25 W 10/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2022:0315.25W10.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 19. Januar 2022, 5 O 231/19, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Kassel vom 19.01.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Soweit der Rechtspfleger des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für das von ihm eingeholte Privatgutachten nicht berücksichtigt hat, kann der Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Bestand haben.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn dieses unmittelbar prozessbezogen ist (nachfolgend 1.) und im Übrigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (nachfolgend 2. - vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 f.; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rz. 10; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236 Rz. 6; vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06, VersR 2008, 801 Rz. 6 und vom 18. November 2008 - VI ZB 24/08, VersR 2009, 563 Rz. 6 - juris; siehe auch zuletzt: Beschluss vom 30.04.2019, VI ZB 41/17, Tz. 9, juris).
| Dass vor diesem Hintergrund die Prozessbezogenheit des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens zu bejahen ist, liegt auf der Hand. Der vom Beklagten bereits vorgerichtlich auf der Grundlage des Gutachtens beruhende Verdacht eines nur vorgetäuschten Versicherungsfalls ist in dem Urteil des Landgerichts vom 28.09.2021 ausdrücklich bestätigt worden; die aus dem vorgerichtlichen Gutachten gewonnenen Erkenntnisse sind dabei auch in die Entscheidung eingeflossen. |
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Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung eines privaten Sachverständigen jedenfalls dem Grunde nach zu bejahen. Bei der gebotenen ex ante Betrachtung hatte der Beklagte aus den oben dargelegten Gründen hinreichenden Anlass für die Einholung eines privaten Gutachtens, denn auf andere Weise wäre er nicht in der Lage gewesen, die Voraussetzungen seiner Einstandspflicht, nämlich das Vorliegen eines Versicherungsfalls, sachgerecht beurteilen zu können.
Allerdings ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen worden, dass sich die Frage, ob die Kosten eines Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, nicht allein auf die Berücksichtigungsfähigkeit dem Grunde nach beschränkt, sondern auch die Höhe der zu erstattenden Kosten danach zu bemessen ist, was eine verständig und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei für erforderlich halten durfte. Dabei dürfte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten auf die Regelungen im JVEG abzustellen sein (§ 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 - Honorarstufe M 3, §§ 5 ff). Darüber hinaus wird sich der Rechtspfleger in diesem Zusammenhang auch mit der in der angefochtenen Entscheidung bereits aufgeworfenen Frage auseinandersetzen müssen, ob die eingereichte Rechnung, die lediglich Pauschalpositionen enthält, auf ihre sachliche Angemessenheit zu überprüfen ist.
Nach alldem konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben; der Senat erachtet es zudem für sachgerecht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die erforderliche Neubewertung dem Ausgangsgericht zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1. Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO).
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