projetos
1 S 89/03•LG Kassel 1. Zivilkammer, 2003-05-26, 1 S 89/03
1 S 89/03Tribunal Cantonal / Câmara Civil I26 de mai. de 2003
Entscheidungsdatum: 2003-05-26
Aktenzeichen: 1 S 89/03
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2003:0526.1S89.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21. Januar 2003 - 420 C 4582/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger macht mit seiner Klage von der beklagten Versicherung die Feststellung deren Einstandspflicht für den vom Kläger bei einem Verkehrsunfall vom „…“ verursachten Drittschaden in Höhe von 2.561,66 € geltend. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21. Januar 2003 (BI. 68 - 73.d. A.).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG zu qualifizieren sei, da er dem Zeugen „…“, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge und zudem alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei, den Schlüssel zu seinem Pkw BMW ausgehändigt habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Kläger positiv von der mangelnden Fahrerlaubnis und der Fahruntüchtigkeit des Zeugen Kenntnis gehabt habe. Denn er habe sich nicht im gebotenen Maße über diese Dinge vergewissert, worin bereits ein grob fahrlässiges Verhalten zu erblicken sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils (BI. 70 - 73 d. A.) Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und führt zur Begründung aus, das Amtsgericht habe übersehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe an den Zeugen „…“ zumindest vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 FGG gewesen sei, was die Annahme grober Fahrlässigkeit im vorliegenden Fallverhindere. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründungschrift vom 26. März 2003 (BI: 87.- 89 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 16. Mai 2003 (BI. 107 f. d. A.).
Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick darauf, dass der Kläger zwar Eigentümer und Nutzer des Unfallfahrzeuges sei, das Fahrzeug jedoch auf seinen Vater zugelassen sei, der auch Versicherungsnehmer der Beklagten sei. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 16. April 2003 (BI. 107 - 112 d. A.).
Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet
worden, mithin zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er als Fahrzeugeigentümer als Mitversicherter gilt und ein Recht auf selbständige Geltendmachung seiner Ansprüche hat (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 Kfz.PflVV; § 10 Ziff. 2 b, Ziff. 4 AKB).
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Haftpflichtversicherungs-schutz, da die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung gemäß § 2 b Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 1.S. 1c und e AKB befreit ist.
Danach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat (§ 2 b Abs. 1 S. 1 c), oder wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 2 b Abs. 1 e). Gegenüber dem Eigentümer des versicherten Fahrzeugs, der eine Obliegenheitsverletzung nicht selbst begangen hat, befreit die Obliegenheitsverletzung des Fahrers den Versicherer, wenn jener die Verletzung schuldhaft ermöglich hat (§ 2 b Abs. 1 S. 2). Vorliegend liegen nach den amtsgerichtlichen Feststellungen die Obliegenheitsverletzungen des § 2 b Abs. 1 c sowie e AKB vor, da der Zeuge „…“ nicht die zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis hatte und er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die Verwirklichung dieser Tatbestände hat der Kläger als Eigentümer des Kraftfahrzeuges auch schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB ermöglicht, indem er dem Zeugen „…“ den Fahrzeugschlüssel überließ, ohne sich ausreichend zu vergewissern, zu welchem Zweck dieser den Autoschlüssel benötigte, wozu der Kläger aufgrund des bis dahin genossenen Alkohols hinreichend Veranlassung gehabt hätte. Dieses Verhalten erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit vorliegen, kann im Ergebnis dahinstehen, da § 2 b Abs. 1 S, 2 AKB lediglich Verschulden voraussetzt, wofür einfache Fahrlässigkeit ausreicht (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei den in § 2 b Abs. 1 AKB beschriebenen Pflichten handelt es sich um Obliegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VVG. Nach § 6 Abs. 1 S:3 kann sich allerdings der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung den Versicherungsvertrag kündigt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht durch den Versicherungsnehmer, sondern durch einen Dritten begangen wird. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn dieser Dritte im versicherungsrechtlichen Sinne als Repräsentant anzusehen ist (vgl. Stiefel/Hofmann, 17. Aufl., VVG, § 6 Rdnr. 20 m. w. N.). Vorliegend ist der Kläger nicht Versicherungsnehmer. Allerdings ist er als Nutzer und Eigentümer des Fahrzeugs als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen. Gleichwohl besteht ein Kündigungserfordernis nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG nicht, da der Kläger als mitversicherter Eigentümer eigene Obliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu erfüllen hat und ein Fehlverhalten dem Versicherungsnehmer im Rahmen des § 6 VVG nicht zuzurechnen ist, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen einer Repräsentantenstellung des Klägers gegeben sind (vgl. hierzu BGH VersR 1969, 695; OLG Frankfurt VersR 1986, 1095). Darüber hinaus ist die Kündigung des Versicherungsvertrages auch deshalb nicht erforderlich, weil - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - infolge des wirtschaftlichen Totalschadens des Klägerfahrzeugs die Versicherung mit der Beklagten ein natürliches Ende wegen Wegfalls des versicherten Wagnisses gefunden hat (vgl. Stiefel/Hofmann, a. a. O.).
Ungeachtet des vorerwähnten lägen nach Auffassung der Kammer aber auch die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG vor. Das Amtsgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Behauptung des Klägers, der Zeuge „…“ habe von ihm den Fahrzeugschlüssel zwecks Holen seiner Brille erbeten, aufgrund der Angaben des Zeugen „…“ widerlegt sei. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung ist weder von der Berufung angegriffen worden noch ergeben sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung, so dass sie für das Berufungsgericht bindend ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Soweit sich der Kläger in der Berufungsinstanz erstmalig auf eine von ihm behauptete verminderte Schuldfähigkeit beruft, gilt § 531 Abs. 2 ZPO mit der Folge, dass dieses Angriffsmittel nicht mehr zulässig ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713° ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.