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6 OH 65/04•LG Kassel 6. Zivilkammer, 2004-10-15, 6 OH 65/04
6 OH 65/04Tribunal Cantonal15 de out. de 2004
Entscheidungsdatum: 2004-10-15
Aktenzeichen: 6 OH 65/04
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2004:1015.6OH65.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 20. August 2004 aufgehoben.
Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin war der Beschluss vom 20. August 2004 aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Beweiserhebung gemäß §§ 485 ff. ZPO mangels rechtlichen Interesses der Antragstellerin an ihr auch unter Zugrundelegung eines weiten Begriffs des „rechtlichen Interesses" nicht gegeben sind. Die Antragsgegnerin hat einer Beweiserhebung widersprochen, so dass lediglich eine Anordnung gemäß § 485 II ZPO in Betracht käme. Hierfür fehlt es aber an einem rechtlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere vermag die Beweisanordnung einen späteren Rechtsstreit nicht zu vermeiden. Die Verletzung der Antragstellerin ist weitgehend ausgeheilt, so dass Veränderungen bis zum späteren Rechtsstreit nicht zu erwarten sind. Eine besondere Dringlichkeit bzgl. der Feststellung des Zustandes, seiner Ursachen und des für seine Beseitigung erforderlichen Aufwandes besteht daher nicht. Da die für die Entscheidung einer Schadenersatzpflicht erforderliche Beurteilung des Verschuldens der Antragsgegnerin nicht Gegenstand der Feststellungen im Rahmen der §§ 485 ff. ZPO sein kann (BGH NJW 2003, 1708 ff.), wird sich eine weitere Beweiserhebung im Prozess nicht vermeiden lassen. Das führt zwar für sich genommen ebenso wenig wie der geringere Beweiswert eines nach §§ 485 ff. ZPO eingeholten Gutachtens von vornherein zur Unzulässigkeit der Beweiserhebung in Arzthaftungssachen, die vielmehr einzelfallbezogen festzustellen ist (BGH NJW 2003, 1741 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 485 Rn. 9 m.w.N.; a.A. Rehborn MDR 1998, 16 ff.; OLG Nürnberg MDR 1997, 501; OLG Köln MDR 1998, 224). Im konkreten Fall kann das selbständige Beweisverfahren seinen Zweck, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen (vgl. BGH NJW 2003, 1741 ff.), aber von vornherein nicht erreichen, insbesondere wird sich ein späterer Prozess durch das selbständige Beweisverfahren nicht vermeiden lassen. Der hinter der Antragsgegnerin stehende Haftpflichtversicherer wird Zahlungen unstreitig erst und ausschließlich nach Klärung der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren leisten. Daher wird die Antragsgegnerin in jedem Fall den Ausgang des späteren Rechtsstreits abwarten. Eine vergleichsweise Regelung oder Unstreitigstellung einzelner Umstände auf der Grundlage der im selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse scheidet deshalb, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen dargetan hat, aus. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus bereits deutlich gemacht, dass sie die von der Antragstellerin formulierten Beweisfragen für unzureichend hält. Eine weitere Beweiserhebung durch Ergänzung des Gutachtens, insbesondere auch in puncto der Verantwortlichkeit, wird sich daher nicht vermeiden lassen. Um die Frage der Verantwortlichkeit zu klären, wird sich der Gutachter schließlich im Prozess erneut in die Angelegenheit einarbeiten müssen, so dass Kosten anfallen werden, die sich für den Fall, dass sogleich Klage erhoben würde, vermeiden ließen. Das selbständige Beweisverfahren führt daher vorliegend nicht zu einer Vereinfachung oder Vermeidung des späteren Prozesses, sondern verzögert und kompliziert ihn im Gegenteil, so dass ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an ihm nicht besteht. Die bloße Möglichkeit, dass die Antragstellerin im Falle ihr ungünstiger Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren von einer Klage absieht, ist immer gegeben und vermag ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 II ZPO daher nicht zu begründen. Der Antrag war daher auf die Gegenvorstellung hin unter Aufhebung des Beschlusses vom 20.8.2004 mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.
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