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1 S 459/00•LG Gießen 1. Zivilkammer, 2001-01-17, 1 S 459/00
1 S 459/00Tribunal Cantonal / Câmara Civil I17 de jan. de 2001
Entscheidungsdatum: 2001-01-17
Aktenzeichen: 1 S 459/00
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2001:0117.1S459.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.08.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer bleibt, wie schon im Urteil vom 18.02.1998 - 1 S 390/97, bei der zuletzt von Peters und Nonhoff (ZMR 1999, 602 ff.) eingehend und überzeugend begründeten Auffassung, daß eine gegen die Fälligkeitsregelung in § 550 b Abs. 1 S. 3 BGB verstoßende Kautionsabrede insgesamt unwirksam ist. Folgerichtig kann der Vermieter dann auch nicht mit eigenen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen.
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