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P.St. 2867•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2022-01-26, P.St. 2867
P.St. 2867Tribunal Constitucional26 de jan. de 2022
Eine Grundrechtsklage, die sich gegen die Entscheidung des unzuständigen Gerichts wendet, ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, wenn das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, in Verkennung seiner Zuständigkeit über die Beschwerde selbst entscheidet, anstatt sie dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Entscheidungsdatum: 2022-01-26
Aktenzeichen: P.St. 2867
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2022:0126.P.ST.2867.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 Abs 1 StGHG, § 306 Abs 2 StPO, § 304 Abs. 1 StPO
Eine Grundrechtsklage, die sich gegen die Entscheidung des unzuständigen Gerichts wendet, ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, wenn das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, in Verkennung seiner Zuständigkeit über die Beschwerde selbst entscheidet, anstatt sie dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Die Grundrechtsklage wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
A
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, gegen zwei weitere Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main, die im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Nachholung der mündlichen Anhörung zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 33a der Strafprozessordnung - StPO - analog ergangen sind, sowie gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen wurde.
I.
Der Antragsteller zahlte insgesamt nur € 400,00, letztmals mit einer Ratenzahlung in Höhe von € 50,00 am 26. September 2019. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verlängerte daraufhin mit Beschluss vom 21. April 2020 die Bewährungszeit auf vier Jahre. Der Antragsteller kam auch danach seiner Zahlungsverpflichtung nicht weiter nach. Einem durch Schreiben vom 6. August 2020 für den 17. August 2020 anberaumten Anhörungstermin blieb der Antragsteller fern. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrief daraufhin das Amtsgericht Frankfurt am Main die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 17. August 2020. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 19. August 2020 zugestellt.
Gegen den Widerrufsbeschluss legte der Antragsteller am 4. September 2020 sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht Frankfurt am Main gewährte mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 dem Antragteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wies aber seine sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2021 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Frankfurt am Main u.a. die Nachholung der mündlichen Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen eines Nachverfahrens gemäß § 33a StPO analog. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 30. November 2021 zurück. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 Beschwerde ein, die das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 als unzulässig zurückwies.
II.
Der Antragsteller hat am 27. Dezember 2021 Grundrechtsklage erhoben, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2020, 30. November 2021 und 22. Dezember 2021 sowie der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2020 verletzten den Antragsteller in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 101 GG.
Zur Begründung wiederholt der Antragsteller die Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 18. November 2021 und 6. Dezember 2021. Ferner trägt er vor, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 22. Dezember 2021 gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG verstoßen habe, weil es die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. November 2021 als unzulässig zurückgewiesen und entgegen § 306 Abs. 2 StPO nicht dem Landgericht vorgelegt habe.
Der Antragsteller beantragt mit der Grundrechtsklage,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
III.
Der Antragsgegner hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2020 scheide als tauglicher Gegenstand der Grundrechtsklage aus, weil der Staatsgerichtshof ausschließlich die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf einen möglichen Grundrechtsverstoß überprüfe, was vorliegend die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2020 sei. Soweit der Antragsteller diesen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main angreife, sei die Grundrechtsklage verfristet. Hinsichtlich der Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2021 und vom 22. Dezember 2021 habe der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft. Das Amtsgericht Frankfurt am Main habe zwar am 22. Dezember 2021 eine unzulässige Sachentscheidung getroffen. Der Antragsteller habe aber anstelle der Grundrechtsklage zunächst die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2021 erheben müssen, mit der er gleichzeitig den Beschluss vom 30. November 2021 habe überprüfen lassen können.
IV.
Die Landesanwältin hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B
I.
Die Grundrechtklage ist unzulässig.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vom 17. August 2020 scheidet damit als Antragsgrund aus, weil sie mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar war, die der Antragsteller auch erhob.
Die Grundrechtsklage ist innerhalb eines Monats einzureichen, wobei die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person beginnt, § 45 Abs. 1 StGHG. Bei Erhebung der Grundrechtsklage am 27. Dezember 2021 war die Monatsfrist offensichtlich verstrichen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass ihm der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2020 erst zu einem Zeitpunkt bekannt gegeben wurde, bei dessen Zugrundelegung seine am 27. Dezember 2021 bei dem Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage noch die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG eingehalten hätte. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 25 Abs. 2, 3 StGHG, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
a) Ist für den Gegenstand der Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Hieran fehlt es, soweit der Antragsteller die Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2021 und 22. Dezember 2021 angreift.
Mit Beschluss vom 30. November 2021 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Antrag des Antragstellers vom 18. November 2021 auf Nachholung der mündlichen Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 33a StPO analog zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 als unzulässig zurückgewiesen hat.
In Rechtsprechung und Literatur ist zwar umstritten, ob gegen eine Entscheidung des Strafgerichts, die in entsprechender Anwendung des § 33a StPO erging, die Beschwerde nach § 304 StPO gegeben ist. Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG verlangt jedoch, dass vor Erhebung der Grundrechtsklage auch solche Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden müssen, deren Zulässigkeit nicht eindeutig geklärt sind.
Zwar hat der Antragsteller entsprechend diesen Grundsätzen die Beschwerde nach § 304 StPO gegen den Beschluss vom 30. November 2021 eingelegt. Dennoch liegt eine Rechtswegerschöpfung noch nicht vor, da eine Entscheidung des Beschwerdegerichts in dieser Sache bislang nicht ergangen ist.
Nach § 306 Abs. 2, 1. Halbs. StPO kann das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, der Beschwerde abhelfen, wenn es sie für begründet erachtet. Hält das Gericht die Beschwerde hingegen – wie im vorliegenden Fall – für unzulässig oder unbegründet, hat es die Beschwerde gemäß § 306 Abs. 2, 2. Halbs. StPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen, welches hier nach § 73 Abs. 1 GVG das Landgericht ist. Diese Vorlage hat das Amtsgericht unterlassen. Stattdessen hat es in Verkennung seiner Zuständigkeit die von ihm als unzulässig erachtete Beschwerde durch Beschluss vom 22. Dezember 2021 selbst verworfen. Zu einer Verwerfung der Beschwerde war das Amtsgericht nicht befugt.
Ob die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2021 aufgrund eines schweren und offensichtlichen Verfahrensfehlers wirkungslos ist
oder ob sie eine Nichtabhilfeentscheidung mit der Folge der Notwendigkeit der Vorlage an das zuständige Beschwerdegericht darstellt,
kann offenbleiben. Denn eine Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht und damit auch eine Beschwerdeentscheidung stehen bislang aus. Mithin ist der Rechtsmittelzug noch nicht ausgeschöpft. Insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität, nach dem ein Antragsteller über das in § 44 Abs. 1 StGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken,
ist der Antragsteller hier gehalten, eine Entscheidung des Beschwerdegerichts durch eine entsprechende prozessuale Erklärung – etwa durch Einlegung einer erneuten Beschwerde nach § 304 StPO – herbeizuführen. Gründe für eine Vorabentscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 44 Abs. 2 StGHG sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
b) Da unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen weder die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2021 noch die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2021 Entscheidungen des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts sind, stellen sie auch keinen tauglichen Gegenstand einer Grundrechtsklage dar, § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG.
c) Auf weitere etwaige Unzulässigkeitsgründe, wie etwa die fehlende substantiierte Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs, kommt es nicht mehr an.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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