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5 KLs 2 Js 57721/06•LG Limburg 5. Große Strafkammer, 2009-02-10, 5 KLs 2 Js 57721/06
5 KLs 2 Js 57721/06Tribunal Cantonal10 de fev. de 2009
Entscheidungsdatum: 2009-02-10
Aktenzeichen: 5 KLs 2 Js 57721/06
ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2009:0210.5KLS2JS57721.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Angeklagte C.B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte H.R. wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte A.B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte S.B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte D.L. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Der Wertersatzverfall wird wie folgt angeordnet:
gegen den Angeklagten C.B. in Höhe von 53.350,00 €,
gegen den Angeklagten H.R. in Höhe von 33.750,00 €,
gegen den Angeklagten A.B. in Höhe von 17.800,00€,
gegen den Angeklagten S.B. in Höhe von 6.200,00 €,
gegen den Angeklagten D.L. in Höhe von 22.500,00 €.
Die Kosten der Gutachtenerstattung durch die Sachverständigen Dr. … und Prof. Dr. ... betreffend die Angeklagten C.B. und A.B. werden der Staatskasse auferlegt.
Im Übrigen haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind;
im Übrigen fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften : §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 73, 73a, 52, 53 StGB
(hinsichtlich des Angeklagten C.B.
abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 und 5 StPO)
I.
…
II.
Der Angeklagte C.B. und der Angeklagte H.R. lernten sich 1997 über den Bruder des Angeklagten C.B., den V.B. kennen, welcher mit dem Angeklagten H.R. befreundet war. Nachdem der V.B. im Jahre 1998 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, unterhielten die Angeklagten C.B. und H.R. zunächst keine weiteren Kontakte mehr miteinander. Sie trafen sich erst im Jahre 2002 wieder, als der Angeklagte H.R. bei der Aral-Tankstelle in … als Kassierer arbeitete und der Angeklagte C.B. hier zunächst als Kunde erschien. Hier unterhielt man sich gelegentlich und trank auch gemeinsam Kaffee. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Angeklagten H.R. bei der Tankstelle, kam es hier zu keinen weiteren Treffen mehr. Nach einem zufälligen Zusammentreffen im Jahre 2004 in der Pizzeria „…" in …., in welcher der Angeklagten C.B. damals arbeitete, trafen sich die beiden Angeklagten dann hier in unregelmäßigen Abständen.
Die Angeklagten C.B. und A.B. kennen sich bereits seit über zehn Jahren. Damals trafen sie sich in einer Gaststätte in ....., welche der Angeklagte A.B. mit einem Bekannten aufsuchte, welcher dem Angeklagten A.B. den Angeklagten C.B. vorstellte. In der Folgezeit entwickelte sich eine lose Freundschaft zwischen den beiden Angeklagten, welche jedoch nach einiger Zeit abriss. Nach einem zufälligen Wiedertreffen im Jahre 2005 verfestigte sich der Kontakt der Angeklagten C.B. und A.B. miteinander wieder.
Die Angeklagten S.B. und C.B. lernten sich während der Lehrzeit des Angeklagten S.B. bei einer Firma D. in ….. im Zeitraum von 1988 bis 1991 kennen. Zu dieser Zeit suchte der Angeklagte S.B. regelmäßig die in der Nähe des Betriebsgeländes der Firma D. gelegene Lokalität „……" auf, um hier Billard zu spielen. Hier hielt sich gelegentlich auch der Angeklagte C.B. auf, so dass die beiden Angeklagten sich hier kennenlernten. Sie hielten seitdem regelmäßigen Kontakt miteinander.
Die Angeklagten H.R. und A.B. waren zunächst miteinander unbekannt. Sie lernten sich erst aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Taten im Sommer/Spätsommer 2007 kennen.
Die Angeklagten S.B. und D.L. kennen sich aus der Tätigkeit des Angeklagten S.B. als Kurierfahrer bei der DHL. In diesem Zusammenhang kam er häufiger bei der Firma … in ..... vorbei, wo er bis September 2005 Lieferungen abholte und den hier arbeitenden Zeugen D.L. traf. Die beiden Angeklagten waren sich sympathisch und trafen sich in der Folgezeit regelmäßig, auch feierten sie gemeinsam mehrere Partys, bei welchen sie Marihuana rauchten.
Im Übrigen kannten die Angeklagten sich nach ihrer nicht widerlegten Einlassung vor ihrer jeweiligen Verhaftung im vorliegenden Verfahren nicht.
Bereits in den Jahren 1997 und 1998 wurden gegen den Angeklagten C.B. mehrfach Ermittlungen wegen illegaler Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt. In dem im Jahre 1998 geführten Verfahren kam es zu der bereits genannten Untersuchungshaft des Angeklagten und der Verurteilung des Bruders des Angeklagten; eine Tatbeteiligung konnte dem Angeklagten selbst nicht nachgewiesen werden. Im Sommer 2003 wurden erneut Ermittlungen gegen den Angeklagten C.B. geführt, da er im Verdacht stand, in großen Mengen Cannabisprodukte in die neuen Bundesländer, vornehmlich in den Raum ....., zu verbringen. Trotz in diesem Verfahren durchgeführter umfänglicher operativer Maßnahmen und begleitender Telefonüberwachungsmaßnahmen war auch dort dem Angeklagten seinerzeit eine Tatbegehung nicht konkret nachweisbar.
Ende 2005/Anfang 2006 wurden im Raum ..... mehrere Betäubungsmittelhändler festgenommen und letztlich auch rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Auch im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen diese Personen bestand der Verdacht, dass sie die verkauften Betäubungsmittelmengen direkt oder indirekt vom Angeklagten C.B. bezogen hatten. Auch in diesem Verfahren wurden erneut Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen den Angeklagten C.B. durchgeführt, eine Tatbeteiligung konnte ihm aber wiederum nicht konkret nachgewiesen werden.
Wenn auch bei den o.g. jeweiligen Telefonüberwachungsmaßnahmen keine konkreten Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten C.B. getroffen werden konnten, so stellten die ermittelnden Beamten jedenfalls wiederholt Gespräche fest, welche nach deren Einschätzung aufgrund kriminalistischer Erfahrung konspirativ geführte Gespräche waren, in welchen über Betäubungsmitteldelikte gesprochen wurde.
Am 4.10.2006 gegen 9.00 Uhr ging dann bei dem Polizeipräsidium …, dem dort tätigen Zeugen KOK B., ein telefonischer anonymer Hinweis ein, mit dem Bemerken, der Anrufer könne Angaben zu einem Betäubungsmittelhändler im Raum ..... machen. Bei diesem solle es sich um den Angeklagten C.B. handeln. Der Hinweisgeber teilte mit, dass der Angeklagte C.B. „groß" im Betäubungsmittelgeschäft aktiv sei und mittlerweile mehrere Wohnungen und ein ehemaliges Modehaus im Raum ..... und Umgebung besäße. Auch führe der Angeklagte C.B. einen aufwendigen Lebenswandel. Die Kontakte zu seinen Abnehmern würden äußerst konspirativ entweder persönlich oder mittels Handy ablaufen. Der Angeklagte C.B. habe nur wenige Abnehmer, dafür aber solche, welche keine kleinen Mengen abnehmen würden.
Im Hinblick auf den nunmehr erneut vorliegenden Hinweis auf Betäubungsmittelstraftaten durch den Angeklagten C.B. entschieden sich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unter Mitwirkung der in die Ermittlungen federführend eingebundenen Zeugen B. sowie KOK M. nunmehr durch Intensivierung insbesondere auch des Personaleinsatzes Ermittlungen gegen den Angeklagten C.B. aufzunehmen. Aus den bereits in den vorangegangenen Ermittlungen durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen existierten Hinweise darauf, dass der Angeklagte weitere als die überwachten Telefone nutzte, deren Nummer aber unbekannt war. So hatte man Telefongespräche des Angeklagten C.B. abgehört, bei welchen er seinem Gesprächsteilnehmer mitteilte, er werde auf einem anderen Telefon angerufen und müsse dieses Gespräch entgegennehmen, ohne dass insoweit aber Verkehr auf einem der überwachten Anschlüsse zu verzeichnen war. Die ermittelnden Beamten gingen davon aus, diese weiteren Anschlüsse ermitteln zu müssen, um erfolgreich wegen mutmaßlichen Betäubungsmittelstraftaten durch den Angeklagten ermitteln und solche letztlich nachweisen zu können. Insoweit sahen sie als einzige Möglichkeit, die entsprechenden Daten weiterer seitens des Angeklagten genutzten Telefone dadurch erlangen zu können, indem die bereits bekannten Telefonanschlüsse, auf welchen der Angeklagte nach den Erkenntnissen der vorangegangenen Telefonüberwachungsmaßnahmen lediglich Privatgespräche führte, überwacht würden. Entsprechend wurde die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation auf den bekannten zwei Mobiltelefonanschlüssen mit den Nummern ………. und ………. beantragt und letztlich mit Beschluss des Amtsgerichts ..... vom 9.10.2006 auch angeordnet. Es folgte ein weiterer Beschluss des Amtsgerichts ..... vom 11.10.2006, mit welchem auch die Überwachung der Festnetznummer ……….des Angeklagten angeordnet wurde, nachdem festgestellt worden war, dass eine der überwachten Mobiltelefonanschlüsse mittels Rufumleitung auf den Festnetzanschluss geschaltet war. Im Laufe der folgenden Telefonüberwachungsmaßnahmen wurden eine Vielzahl von Gesprächspartnern des Angeklagten ermittelt und letztlich auch durch eine Vielzahl weiterer entsprechender Beschlüsse des Amtsgerichts ..... die Überwachung weiterer Telefonanschlüsse — letztlich auch solche, die seitens des Angeklagten C.B. genutzt wurden — angeordnet.
Spätestens im Dezember 2006 kam es in der „….." zu einem Gespräch des Angeklagten C.B. mit dem Angeklagten H.R., in welchem beide übereinkamen, durch arbeitsteiliges Vorgehen Betäubungsmittel in größeren Mengen aus den Niederlanden zu besorgen und in Deutschland gewinnbringend weiter zu veräußern. Jedenfalls der Angeklagte H.R. hatte zu diesem Zeitpunkt Kontakt zu einem Betäubungsmittelhändler in den Niederlanden, von welchem er in ….insbesondere größere Mengen Marihuana besorgen konnte. Indes hatte der Angeklagte H.R. in Deutschland zu wenige Kontakte zu potentiellen Abnehmern, um zu beschaffendes Betäubungsmittel in größeren Mengen absetzen zu können. Deshalb vereinbarten die beiden Angeklagten, dass der Angeklagten H.R. bei letztlich in größerem Umfang wiederholt durchzuführenden Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten nach Holland das Betäubungsmittel von seinem Kontakt dort beziehen sollte, während der Angeklagte C.B. sich in Deutschland um Abnehmer zu bemühen hatte. Beide Angeklagten kamen überein, dass auf den in den Niederlanden gezahlten Einkaufspreis beim Verkauf in Deutschland pro Kilogramm ein Aufschlag von 500,00 EUR vorzunehmen sei. Dieser Gewinn sollte nach den Verabredungen der Angeklagten unter diesen so aufgeteilt werden, dass der Angeklagte C.B. 200,00 EUR erhält und der Angeklagte H.R. wegen der erhöhten (insbesondere Benzin-) Kosten 300,00 EUR.
In der Folgezeit bemühte der Angeklagte C.B. sich zunächst entsprechend der getroffenen Verabredungen mit dem Angeklagten H.R. darum, potentielle Abnehmer für Betäubungsmittel in größeren Mengen aufzufinden.
In dieser Situation kam es spätestens Anfang 2007 zu einem Gespräch des Angeklagten C.B. mit dem Angeklagten A.B., als diese im Rahmen ihrer freundschaftlichen Beziehung in einem Café zusammen saßen und sich unterhielten. Zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte A.B. in einer schwierigen finanziellen Situation, welche von ihm als sehr belastend empfunden wurde. So gelang es ihm entsprechend obiger Feststellungen nicht, aufgrund seiner zuvor bei den Verkehrsunfällen erlittenen Verletzungen im Rahmen einer Festanstellung einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Als besonders belastend wurde von ihm empfunden, dass die Familie des Angeklagten A.B. letztlich durch dessen Ehefrau finanziert wurde, da der Angeklagte A.B. aufgrund des zu hohen Einkommens seiner Ehefrau selbst keine Sozialleistungen erhielt. Dies widersprach dem eher traditionellen Familienbild des Angeklagten A.B.. Im Rahmen des Gesprächs mit dem Angeklagten C.B. erzählte der Angeklagte A.B. diesem von seinen finanziellen Schwierigkeiten. Im Rahmen des Gesprächs ließ der Angeklagte A.B. eine Bemerkung fallen, dass er sich wenigstens etwas eigenes Geld verdienen könne und nicht mehr nahezu vollumfänglich auf das. Geld seiner Ehefrau angewiesen sei, wenn er jemanden kenne, von dem er ein wenig „Gras" beziehen könne. Ob und inwieweit der Angeklagte A.B. diese Bemerkung tatsächlich ernsthaft oder lediglich scherzhaft meinte, ließ sich letztlich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen, ebenso wenig, ob er zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Angeklagte C.B. bereit und willens war, Marihuana in größeren Mengen zu liefern. Jedenfalls teilte der Angeklagte C.B. dem Angeklagten A.B. mit, dass er tatsächlich Marihuana über einen seiner Bekannten besorgen könne, ohne dem Angeklagten A.B. zu diesem Zeitpunkt bereits den Namen des Angeklagten H.R. zu nennen. Die Angeklagten C.B. und A.B. kamen sodann letztlich überein, dass der Angeklagte A.B. vom Angeklagten C.B. in der Folgezeit regelmäßig noch zu beschaffendes Marihuana nach noch zu treffenden konkreten Absprachen über durchzuführende Lieferungen und Liefermengen abnehmen werde. Hierbei ging der Angeklagte A.B. davon aus, genügend Abnehmer auch für größere Mengen an Marihuana finden zu können, da er im Rahmen seiner Tätigkeit als Türsteher in der Vergangenheit wiederholt darauf angesprochen worden war, ob er Betäubungsmittel besorgen könne.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt spätestens Ende 2006/Anfang 2007 gelang es dem Angeklagten C.B. als weiteren Abnehmer des aus den Niederlanden zu beschaffenden Marihuanas den gesondert Verfolgten S. B. zu gewinnen. Während damit zunächst der Angeklagte A.B. und der gesondert Verfolgte B. die einzigen Abnehmer waren, so kam zu einem späteren Zeitpunkt spätestens Anfang 2007 der Angeklagte S.B. als Abnehmer hinzu. Diesen sprach der Angeklagte C.B. von sich aus darauf an, ob er — der Angeklagte S.B. - Interesse an der Abnahme von Marihuana habe. Insoweit wurde auch der Angeklagte S.B. sich mit dem Angeklagten C.B. letztlich einig, seitens des Angeklagten C.B. zu beschaffendes Marihuana nach jeweils zu treffenden konkreten Absprachen vom Angeklagten C.B. zu beziehen.
Entsprechend dieser allgemeinen und später in jedem einzelnen Fall jeweils noch getroffenen konkreten Absprachen kam es in der Folgezeit zu den im Folgenden
noch zu schildernden Betäubungsmittelgeschäften. Hierbei wurden seitens des Angeklagten H.R. als Fahrer wiederholt Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten nach Holland durchgeführt und das dort beschaffte Betäubungsmittel an die Angeklagten S.B. und A.B. sowie den gesondert Verfolgten B. sowie die im weiteren Verlauf noch hinzu kommenden Abnehmer, den Angeklagten D.L. sowie den ehemaligen Mitangeklagten und nunmehr gesondert Verfolgten O. K. ausgeliefert. Hierbei liefen die seitens des Angeklagten H.R. jeweils als Fahrer durchgeführten Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten jeweils gleichförmig dergestalt ab, dass dieser entsprechend einer jeweils zuvor mit dem lediglich als „der Graue" bekannten Betäubungsmittellieferant getroffenen Verabredung nach … in den Niederlanden fuhr und dort das Betäubungsmittel abholte. Hierbei verwendete der Angeklagte H.R. den ihm gehörenden PKW …, amtliches Kennzeichen…….., in gelegentlichen Ausnahmefällen auch einen Mietwagen. Um möglichst unauffällig zu wirken und damit das Risiko einer Entdeckung des Betäubungsmitteltransportes gering zu halten, war der Angeklagte bei den Fahrten jeweils mit Anzug gekleidet und führte auch einen Kindersitz im Fahrzeug mit sich, um so den Eindruck der Seriosität zu erwecken.
Das so in Holland entgegen genommen Betäubungsmittel verbrachte er sodann im jeweils verwendeten Fahrzeug über die holländisch-deutsche Grenze und fuhr wieder zurück in die Gegend um ...../....., um das Betäubungsmittel hier an die Abnehmer entsprechend zuvor seitens dieser gemachter Bestellungen zu übergeben. Unterwegs hielt der Angeklagte zu diesem Zwecke an und besorgte Kartons, in welche er das Betäubungsmittel zur Auslieferung an die jeweiligen Abnehmer verpackte. Die mit diesen zuvor getroffenen Verabredungen hatte jeweils der Angeklagte C.B. getätigt.
Der Kaufpreis für das Betäubungsmittel wurde seitens des Angeklagten H.R. jeweils nach Holland mitgeführt und dort gleich an den Lieferanten übergeben. Insoweit zahlten der Angeklagte C.B. und der Angeklagte H.R. im Hinblick auf die gute Qualität verheißende Lieferquelle einen für Marihuana relativ hohen Einkaufspreis, welcher zwischen 3.350,00 EUR und 3.400,00 EUR pro Kilogramm variierte. Diesen veraufschlagten sie beim Verkauf entsprechend obiger Ausführungen jeweils mit einem Betrag von jedenfalls 500,00 EUR.
Der Angeklagte A.B. kaufte sein bei C.B. und H.R. bezogenes Marihuana für einen Kilogrammpreis von jeweils 3.850,00 EUR, er verkaufte dieses seinerseits weiter für einen Kilogrammpreis von 4.050,00 EUR bis 4.200,00 EUR.
Seitens des Angeklagten S.B. wurde ein Kaufpreis in Höhe von 4.000,00 EUR pro Kilogramm entrichtet, wobei im Rahmen des jeweils erzielten Gewinns zu dem konkreten Verkaufspreis keine konkreten Feststellungen mehr getroffen werden konnten, dieser aber jedenfalls über 4.000,00 EUR pro Kilogramm lag.
Entsprechend dieser Einkaufs- bzw. Verkaufspreise verkauften die jeweils im Folgenden genannten Beteiligten die jeweils bezogenen Marihuanamengen, soweit nichts Abweichendes beschrieben ist.
Soweit im Folgenden keine konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der jeweils beschafften Marihuanamengen getroffen werden konnten, so lag dieser jedenfalls in keinem Fall unter 2 % Tetrahydrochlorid, auch nicht in den Fällen, in
welchen entsprechend der nachfolgenden Ausführungen Beanstandungen wegen der Qualität des tatgegenständlichen Betäubungsmittels erfolgten.
Dementsprechend wurden in der Folgezeit folgende Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten nebst Auslieferungen an die Abnehmer und anschließenden entsprechenden Weiterverkäufen durch diese in Deutschland durchgeführt:
1. - 4.
In der Zeit von Januar bis März 2007 wurden auf diese Art und Weise jedenfalls vier Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten durchgeführt. Hierbei holte der Angeklagte H.R. dreimal 2 kg und einmal 3 kg Marihuana in Holland ab. Dieses gab er sodann an den Angeklagten C.B. weiter.
Den Verkaufserlös der bei diesen Fahrten beschafften Betäubungsmittelmengen hatte der Angeklagte C.B. jeweils vorher von den Abnehmern im Hinblick auf die entsprechend gemachten Bestellungen entgegen genommen. Dieser betrug bei den insoweit tatgegenständlichen 9 kg Marihuana bei einem Verkaufspreis von mindestens 3.850,00 EUR insgesamt jedenfalls 34.650,00 EUR. Den für den Einkauf in Holland notwendigen Geldbetrag hatte der Angeklagte C.B. dem Angeklagten H.R. vor Durchführung der jeweiligen Fahrten ausgehändigt, sodass der Angeklagte H.R. hiermit das Betäubungsmittel bei Abholung gleich bezahlen konnte. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte R. seitens des Angeklagten B. entsprechend der zuvor getroffenen Abrede seinen Anteil des Gewinns von 300,00 EUR pro Kilogramm, insgesamt also 2.700,00 EUR.
Von diesen so seitens des Angeklagten C.B. über den Angeklagten H.R. erhaltenen Betäubungsmittelmengen erhielt der Angeklagte A.B. von jeder der vier Lieferungen jeweils mindestens ein halbes Kilogramm Marihuana. Dieses verkaufte der Angeklagte A.B. in der Folgezeit entsprechend seinem vorgefassten Plan gewinnbringend weiter. Abnehmer des Angeklagten A.B. waren insoweit jedenfalls die gesondert Verfolgten A., evtl. auch der gesondert Verfolgte M. A.. Zu weiteren Abnehmern des Angeklagten A.B. konnten keine konkreten Feststellungen mehr getroffen werden.
Ebenfalls aus diesen vier Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten erhielt der Angeklagte S.B. mindestens zweimal 500 g Marihuana seitens des Angeklagten C.B., welche er ebenfalls in der Folgezeit entsprechend obiger Feststellungen gewinnbringend gegen einen nicht näher festgestellten preislichen Aufschlag weiter verkaufte.
Während sich letztlich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen ließ, ob der Angeklagte S.B. aus diesen vier Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten bei einer weiteren Gelegenheit nochmals 500 g Marihuana erhielt, so wurde jedenfalls der Rest des Betäubungsmittels seitens des Angeklagten C.B. an den gesondert Verfolgten B. verkauft.
5. - 11.
Nach den Durchführungen dieser ersten festgestellten Taten entschloss der Angeklagte C.B. sich, nicht weiter an den Übergaben des Marihuana und des Geldes persönlich beteiligt zu sein. Da es der Angeklagte C.B. war, welcher im Verhältnis zum Angeklagten H.R. letztlich Anweisungen erteilen konnte, war es ihm möglich, vorzugeben, dass die Übergabe des Betäubungsmittels und des Geldes nunmehr ohne seine Mitwirkung durchgeführt wurden. Der Angeklagte C.B. kam deshalb mit dem Angeklagten H.R. einerseits und seinen Abnehmern andererseits überein, dass die Übergaben in der Folgezeit ohne den Angeklagten C.B. durchgeführt werden sollten. Dies sollte so erfolgen, dass der Angeklagte C.B. mittels verschiedener von ihm benutzter Handys bei den jeweiligen Abnehmern die konkret benötigte Menge klärte und die jeweiligen Übergabemodalitäten organisierte. Die insoweit von dem Angeklagten H.R. bei der selbständig erledigten Beschaffung und Auslieferung zu beachtenden Vorgaben teilte er diesem jeweils per SMS mit. Um allerdings auch Kontakte des Angeklagten H.R. mit den Abnehmern aus Sicherheitsgründen zu vermeiden — so kannten insbesondere der Angeklagte A.B. und der Angeklagte S.B. den Angeklagten H.R. zu diesem Zeitpunkt noch nicht — wurde letztlich vereinbart, dass die Übergaben dergestalt durchgeführt werden, dass der jeweilige Abnehmer ein Fahrzeug an einem jeweils zuvor verabredeten Platz abstellt und in diesem im Kofferraum den Kaufpreis für das Betäubungsmittel deponiert. Dieses Fahrzeug suchte der Angeklagte H.R. dann auf und nahm das Geld an sich. Die Auslieferung des Betäubungsmittels verlief dann jeweils auf die gleiche Weise, indem das Fahrzeug durch den Abnehmer an einem zuvor verabredeten Ort abgestellt wurde, der Angeklagte H.R. dieses nach seiner Rückkehr aus Holland aufsuchte und das dort beschaffte und von ihm für die jeweiligen Abnehmer in Kartons verpackte Marihuana entsprechend der jeweiligen vorherigen Bestellung im Kofferraum deponierte. Dazu hatte er sich teilweise entweder zuvor einen weiteren Fahrzeugschlüssels verschafft, während in anderen Fällen der Kofferraum des Wagens vor der Übergabe offen blieb. Grund für diese Vorgehensweise war, möglichst Kenntnisse der einzelnen an den Geschäften beteiligten Personen über die weiteren Beteiligten gering zu halten, um so insbesondere polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen für den Fall der Entdeckung einzelner Beteiligter zu erschweren.
Da der Angeklagte C.B. und der Angeklagte H.R. zumindest mit der Möglichkeit einer Überwachung ihres Telefonverkehrs rechneten, verabredeten sie zu dieser Zeit auch einen Buchstabencode, mit welchem sie Informationen über die jeweils bestellten und demzufolge auszuliefernden Betäubungsmittelmengen über Mobiltelefone per SMS austauschen konnten. Insoweit stand ein erster Buchstabe in diesem Code jeweils für einen Übergabeort bzw. Abnehmer mit folgender Bedeutung:
| D = Parkplatz am ..... ……, |
|---|
| E = Parkplatz des ..... Bistro „…..", |
| S = ..... Altstadt |
| L = Angeklagter B. in ..... |
Ein zweiter Buchstabe bezeichnete die Menge des jeweils zu liefernden Betäubungsmittels. Insoweit war ausgemacht, dass jeweils in Einheiten zu 1 kg zunächst alphabetisch aufsteigend von a) — c) Mengen von 1 — 3 kg bezeichneten wurden, während Mengen über 4 kg dann wiederum jeweils in 1 kg-Schritten von z) an alphabetisch rückwärts benannt wurden.
Die Bedeutung eines im Code weiterhin vorgesehenen dritten Buchstabens ließ sich nicht mehr hinreichender Sicherheit aufklären, nach der letztlich nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten C.B. sollte dieser ohne inhaltliche Bedeutung gewesen sein und nur der Verschleierung des Codes gedient haben, wobei aber die Bezeichnung „g" angelehnt an die umgangssprachliche Bezeichnung „Gras" jedenfalls Marihuana bezeichnete. Ob diese Buchstaben im Übrigen dem- gegenüber bestimmte Betäubungsmittelarten bezeichneten und ggf. welche, ließ sich letztlich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen. Diese Codes wurden in der Folgezeit seitens des Angeklagten C.B. und des Angeklagten H.R. bei der Kommunikation per ‘SMS über die Durchführung der jeweiligen Betäubungsmittelgeschäfte auch verwendet.
Insoweit war es so, dass der Angeklagte C.B. für den Kontakt mit den jeweils an seinen Betäubungsmittelgeschäften beteiligten Personen eine gesonderte Mobiltelefonnummer verwendete, um so die Entdeckungsmöglichkeiten zu verringern und etwaige polizeiliche Ermittlungen zu erschweren: Eine extreme Vorsicht veranlasste ihn auch dazu, diese von ihm im Sprachgebrauch mit den beteiligten Personen so bezeichneten Werkzeuge noch einer gewissen Dauer der Nutzung zu wechseln und auch die weiteren Beteiligten zu entsprechenden „Werkzeug"-Wechseln zu veranlassen. Daneben war es so, dass dementsprechend auch der Angeklagte H.R. für jede Person, mit welcher er im Zusammenhang mit den Betäubungsmittelgeschäften Kontakt unterhielt, eine gesonderte Mobiltelefonnummer verwendete.
Soweit in dem oben bezeichneten Code für den Angeklagten A.B. der Buchstabe L vorgesehen war, handelte es sich hierbei für den Angeklagten H.R. zunächst lediglich um einen Ablageort, an welchem das Geld abzuholen und das Betäubungsmittel abzuliefern war. Insoweit hatte der Angeklagte A.B. mit dem Angeklagten C.B. vereinbart, dass für die Übergaben, welche nunmehr nicht mehr durch den Angeklagten C.B. selbst durchgeführt werden sollten, ein sogenannter „toter Briefkasten" eingesetzt werden sollte. Hierbei handelte es sich bei kleineren Lieferungen bis zu einem 1 kg um einen etwas abgelegenen und nur sehr schlecht einsehbaren Müllcontainer in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses des Angeklagten A.B. Bei größeren Lieferungen wurden diese wie oben bereits beschrieben absprachegemäß in den unverschlossenen Fahrzeugkofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten A.B. hinterlegt.
Auf diese Art und Weise kam es im Zeitraum April bis Juli 2007 zu jedenfalls sieben weiteren Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten des Angeklagten H.R. nach Holland, bei welchen er Betäubungsmittelmengen holte, welche der Angeklagte C.B. zuvor entsprechend getroffenen Absprachen mit seinen Abnehmern an diese zu verkaufen beabsichtigte. Bei diesen Fahrten wurden einmal mindestens 3 kg, einmal mindestens 2 kg, zweimal mindestens 1,5 kg und bei drei Fahrten mindestens 1 kg Marihuana geholt.
Aus diesen Betäubungsmittelmengen erhielt der Angeklagte A.B. sechsmal mindestens 1.kg und einmal mindestens 3 kg Marihuana.
Der Angeklagte S.B. erhielt aus diesen Lieferungen zweimal mindestens 0,5 kg und einmal mindestens 1 kg Marihuana.
Indes traten in diesem Zeitraum erstmals Probleme mit der Qualität des aus Holland beschafften Betäubungsmittels auf. So waren diesem teilweise relativ große Mengen Sand beigemischt, teilweise wies das Betäubungsmittel auch eine relativ hohe Feuchtigkeit auf. Dies führte letztlich zu Absatzproblemen seitens der Angeklagten A.B. und S.B., welchen es deshalb nur unter erhöhtem Aufwand gelang, das Betäubungsmittel wiederum ihren Abnehmern zu verkaufen, welche die mindere Qualität bereits an der äußeren Konsistenz erkannten.
Die Angeklagten S.B. und A.B. reklamierten deshalb das Betäubungsmittel beim Angeklagten C.B., welcher sich über den Angeklagten H.R. wiederum mit dem Betäubungsmittellieferanten in Holland in Verbindung setzte. Mit diesem kam er dann überein, dass die beanstandeten Betäubungsmittelmengen „dem Grauen" wieder zurückgegeben und die entsprechenden Geschäfte rückabgewickelt werden sollten. Zugunsten der Angeklagten war davon auszugehen, dass hinsichtlich des Angeklagten A.B. die Rücklieferungen die Lieferung von 3 kg und von zwei 1-kg-Lieferungen betrafen, hinsichtlich des Angeklagten S.B. die Lieferung von 1 kg und eine weitere von 1/2 kg. Es ergeben sich demnach aus den insgesamt im Umfang von mindestens 9 kg an den Angeklagten A.B. gelieferten Marihuanamengen Rücklieferungen von höchstens 5 kg und von den an den Angeklagten S.B. gelieferten Marihuanamengen von mindestens 2 kg Rücklieferungen von höchstens 1,5 kg.
12. — 18.
In der Zeit von August bis zum 22. Oktober 2007 führte der Angeklagte H.R. auf Grundlage entsprechender Verabredungen mit dem Angeklagten C.B. mindestens sieben weitere Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten durch. Bei diesen wurden jeweils mindestens 2 kg Marihuana aus Holland beschafft, welche jeweils dem Angeklagten A.B. auf Grundlage von diesem beim Angeklagten C.B. zuvor abgegebenen Bestellungen entsprechend des üblichen Vorgehens übergeben wurden.
Insoweit war lediglich eine Änderung ab Sommer/Spätsommer 2007 eingetreten, als der Angeklagte C.B. zur Vereinfachung ein Treffen zwischen dem Angeklagten A.B. und dem Angeklagten H.R. initiierte. Zweck dieses Treffens sollte sein, dass die Angeklagten A.B. und H.R. sich nunmehr auch persönlich kennen lernen sollten, um insbesondere die Übergaben des Betäubungsmittels des Angeklagten H.R. an den Angeklagten A.B. zwischen diesen direkt miteinander abstimmen zu können. So wurden die Geschäfte in der Folgezeit auch gehandhabt.
19.
Im Oktober 2007 war es den ermittelnden Polizeibeamten gelungen, das sogenannte „gute" Handy zu ermitteln, also diejenige Mobilfunknummer, mit welcher der Angeklagte C.B. mit dem Angeklagten H.R. zum Zwecke der Verabredung der begangenen Betäubungsmittelgeschäfte kommunizierte. Insoweit wurde die Kommunikation des Angeklagten C.B. mit dem Angeklagten H.R. ausschließlich per SMS geführt, Telefonate führten sie hierüber keine. Im Rahmen dieser SMS wurden indes entsprechend obigen Codes verschlüsselt Informationen ausgetauscht, welche Betäubungsmittelmenge in Holland zu holen und wohin sie zu liefern sei. Auch wenn seitens der ermittelnden Polizeibeamten insoweit aufgrund des erkennbar codierten Informationsaustausches der Angeklagten C.B. und H.R. untereinander davon ausgegangen wurde, dass hiermit Betäubungsmittel-geschäfte abgesprochen wurden, so gelang es ihnen mangels Kenntnis des zwischen den Angeklagten vereinbarten Codes zunächst jedoch nicht, aus den Kürzeln Einzelheiten hinsichtlich der begangenen Taten zu ermitteln. Statt des mit dem Buchstaben g tatsächlich bezeichneten Marihuanas gingen die ermittelnden Polizeibeamten davon aus, es könne sich um Amphetamine handeln. Die Telefon-überwachungsmaßnahmen wurden deshalb fortgesetzt, ebenso wie parallel hierzu laufende Observationsmaßnahmen, um weitere Erkenntnisse über Art und Umfang der Geschäfte erlangen zu können.
Am 23.10.2007 fuhr der Angeklagte H.R. dann erneut entsprechend zuvor getroffener Absprache mit dem Angeklagten C.B. nach Holland, wo er 4 kg Marihuana holte. Hiervon übergab er sodann entsprechend einer zuvor getroffenen Absprache über die Verteilung 3 kg an den Angeklagten A.B. . Das verbleibende Kilogramm Marihuana wurde seitens der Angeklagten C.B. und H.R. ebenfalls gewinnbringend weiter verkauft, ohne dass sich insoweit jedoch mit letzter Sicherheit feststellen ließ, an welchen Abnehmer diese Menge ging.
Indes hatten sich bei einer vorangegangenen Lieferung (betreffend eine Lieferung aus den Fällen 12. bis 18.) erneut Probleme mit der Qualität des gelieferten Marihuanas gezeigt, welches wiederum eine relativ große Beimengung von Sand enthielt. Aufgrund einer seitens des Angeklagten A.B. gemachten Reklamation gab er bei der Auslieferung des von der Fahrt vom 23.10.2007 erhaltenen Marihuanas wegen dieser schlechten Qualität 1 kg des zuvor empfangenen Marihuanas an den Angeklagten H.R. zurück, welcher dieses bei einer der folgenden Fahrten in Holland wiederum an „den Grauen" zurückgab und das Geschäft rück abwickelte.
20.
Im Oktober 2007 kam es zu einem zufälligen Treffen der Angeklagten S.B. und D.L. in dem Lokal … in ….. Der Angeklagte S.B. führte etwa 1 g Marihuana mit sich, welches zum Eigenkonsum bestimmt war. Im Laufe des Abends konsumierte er dieses gemeinsam mit dem Angeklagten D.L.. Dem Angeklagten D.L. gefiel die Qualität dieses Betäubungsmittels. Er fragte den Angeklagten S.B. deshalb, woher er dieses Betäubungsmittel habe; dessen Qualität sei gut. Der Angeklagte S.B. kam nunmehr in Kenntnis des Umstandes, dass er über den Angeklagten C.B. Marihuana in größeren Mengen beziehen konnte, auf die Idee, dem Angeklagten D.L. Marihuana vom Angeklagten C.B. zu verschaffen. Dabei hegte er die Vorstellung, der Angeklagte D.L. könnte dieses sodann gewinnbringend weiter verkaufen. Der Angeklagte S.B. erhoffte sich hierdurch eine Entlohnung seitens des Angeklagten D.L. sowohl für die Vermittlung als auch die Mitwirkung an einem Betäubungsmittelgeschäft. Er sagte deshalb dem Angeklagten D.L., er könne ihm von diesem Betäubungsmittel noch mehr besorgen. Der Angeklagte D.L. sah seinerseits die Möglichkeit, durch den Verkauf von Marihuana ebenfalls einen finanziellen Gewinn erlangen zu können. Hierbei ging er davon aus, dass er in seinem Bekanntenkreis genügend Personen kannte, welche Betäubungsmittel konsumierten, so dass er auch größere Mengen Betäubungsmittel werde gewinnbringend verkaufen können. Da der Angeklagte D.L. nunmehr an einem Betäubungsmittelgeschäft interessiert war, fragte er den Angeklagten S.B., wie viel Marihuana dieser besorgen könne. Der Angeklagte S.B., welcher davon ausging, dies zunächst mit dem Angeklagten C.B. klären zu müssen, erklärte dem Angeklagten D.L., dies könne er nicht mit Sicherheit angeben, er wolle dies aber klären und sich dann beim Angeklagten D.L. melden.
Der Angeklagte S.B. nahm in der Folgezeit Kontakt mit dem Angeklagten C.B. auf, um bei diesem die Möglichkeiten zu erfragen, für den Angeklagten D.L. eine größere Menge Marihuana zu beschaffen. Er einigte sich letztlich mit dem Angeklagten C.B. dergestalt, dass für den Angeklagten D.L. 2 kg Marihuana geliefert würden zu einem Preis von 4.000,00 EUR pro Kilogramm. Auch hier war der Angeklagte C.B. jedoch darauf bedacht, keinen Kontakt des Angeklagten H.R., welcher das Betäubungsmittel entsprechend dem auch ansonsten üblichen Vorgehen ausliefern sollte, mit den Angeklagten S.B. oder D.L. zuzulassen. Deshalb erklärte er auch dem Angeklagten S.B., das Betäubungsmittel solle im vorher an einem Übergabeort abzustellenden Auto des Angeklagte D.L. hinterlegt werden, direkten Kontakt mit dem Lieferanten werde es nicht geben. Der Angeklagte C.B. erfragte deshalb noch das Kennzeichen des Fahrzeuges des ihm unbekannten Angeklagten D.L.. Ob er darüber hinaus auch von der Identität des Angeklagten D.L. erfuhr, oder ob der Angeklagte S.B. lediglich von einem namentlich nicht benannten Abnehmer sprach, ließ sich nicht mehr aufklären. Weiterhin wurde zwischen C.B. und S.B. ein Ort verabredet, an welchem das Fahrzeug abzustellen sei. Ebenfalls kam man überein, dass der zu zahlende Kaufpreis seitens des Angeklagten D.L. im Kofferraum des Fahrzeuges zu deponieren sei. Als Liefertermin wurde der 26.10.2007 verabredet.
Diese Vereinbarungen teilte der Angeklagte S.B. dem Angeklagten D.L. anschließend telefonisch mit.
Am 26.10.2007 fuhr der Angeklagte H.R. dann erneut nach ….. in den Niederlanden, um Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland abzuholen. Entsprechend vorheriger Bestellungen holte er insgesamt 5 kg Marihuana ab, von welchen 3 kg für den Angeklagten A.B. und 2 kg für den Angeklagten D.L. — entsprechend obiger Ausführungen vermittelt über den Angeklagten S.B. - vorgesehen waren. Dementsprechend wurden die Betäubungsmittelmengen letztlich auch ausgeliefert, beim Angeklagten D.L. entsprechend der oben geschilderten zuvor getroffenen Verabredungen.
Der Angeklagte D.L. seinerseits hatte einen Abnehmer für dieses Betäubungsmittel gefunden, welcher bereit war, 4.500,00 EUR pro Kilogramm zu zahlen. Als er diesem namentlich nicht zu ermittelten Abnehmer das Betäubungsmittel übergeben wollte, fiel diesem jedoch auf, dass Qualitätsprobleme dergestalt ersichtlich waren, dass insbesondere relativ viel Sand dem Betäubungsmittel beigemischt war. Der Abnehmer des Angeklagten D.L. weigerte sich deshalb, dieses Betäubungsmittel vom Angeklagten D.L. zu dem vereinbarten relativ hohen Preis zu erwerben. Dies teilte der Angeklagte D.L. dem Angeklagten S.B. mit, welcher zusagte, dieses Problem mit dem Angeklagten C.B. zu besprechen.
Der Angeklagte C.B. seinerseits erklärte dem Angeklagten S.B. auf dessen entsprechende Anfrage hin, das Betäubungsmittel solle zurückgegeben werden, es würde eine Ersatzlieferung über 2 kg Marihuana geben. Der Angeklagte C.B. entschied sich jedoch, diese 2 kg Marihuana nicht wieder zurück nach Holland zu transportieren, sondern sie demgegenüber dem Angeklagten A.B. zu verkaufen. Nachdem er dies mit dem Angeklagten A.B. dementsprechend abgesprochen hatte, welcher um die Rückgabe nicht wusste, wies er per SMS den Angeklagten H.R. an, die 2 kg Marihuana vom Angeklagten D.L., welche wiederum absprachegemäß in dessen Fahrzeug deponiert wurden, aus diesem Fahrzeug abzuholen und sie dem Angeklagten A.B. zu übergeben. Dementsprechend wurde es dann in der Folgezeit auch durchgeführt.
21.
Zu einer weiteren Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt des Angeklagten H.R. kam es am 2.11.2007. Dabei holte dieser 2 kg Betäubungsmittel ab, wobei es sich nach den nicht widerlegten Einlassungen der Angeklagten ebenfalls um Marihuana handelte, welches für den Angeklagten A.B. entsprechend einer zuvor mit dem Angeklagten C.B. getroffenen Absprache bestimmt war. Dieses Betäubungsmittel lieferte er absprachegemäß an den Angeklagten A.B. aus. In der Folgezeit zeigten sich bei dem versuchten Absatz dieses Betäubungsmittels Qualitätsprobleme, wiederum im Hinblick auf relativ hohe Sandbeimengungen, so dass auf entsprechende Reklamation des Angeklagten A.B. hin mit dem „Grauen" eine Rückabwicklung dieses Geschäftes abgesprochen wurde. Nach Rückgabe des Betäubungsmittels durch A.B. an H.R. wurde dann am 7.11.2007 eine Fahrt nach Holland durchgeführt, bei welcher diese 2 kg Marihuana zurück zum „Grauen" gebracht wurden. Ebenfalls kam es bei dieser Fahrt zur Rücklieferung von einem weiteren Kilogramm Marihuana, welches zuvor der Angeklagte A.B. erhalten hatte. Darüber hinaus wurde ein weiteres Kilogramm Marihuana zurückgeliefert, welches seitens des Angeklagten S.B. zurückgegeben worden war, welches indes keiner der vorstehend festgestellten Lieferungen an die Gruppierung S.B./D.L. zuzuordnen war und auch keiner solchen entstammt.
Zu einem an sich an diesem Tag geplanten Transport von Betäubungsmitteln von ….. in Holland nach Deutschland durch den Angeklagten H.R. kam es bei der Fahrt am 7.11.2007 nicht, da das seitens des „Grauen" vorrätig gehaltene Betäubungsmittel auch an diesem Tag nicht den qualitativen Ansprüchen der Abnehmer entsprach. Da der Angeklagte H.R. bereits bei äußerlicher Betrachtung die wiederum großen Sandbeimengungen erkannte, verzichtete er nach entsprechender Rücksprache per SMS mit dem Angeklagten C.B. darauf, an diesem Tag Marihuana mitzunehmen, da beide Probleme mit den Abnehmern befürchteten.
22.
Bei einer weiteren Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt am 16.11.2007 holte der Angeklagte H.R. in Holland 7 kg Marihuana ab, welche entsprechend zuvor getroffener Verabredungen wie folgt an die Abnehmer ausgeliefert wurden:
Der Angeklagte A.B. erhielt aufgrund vorheriger Bestellung 4 kg Marihuana.
Der ehemalige Mitangeklagte und nach zwischenzeitlicher Verfahrenstrennung nunmehr gesondert Verfolgte O.K. bekam 1 kg ausgeliefert. Dieser war spätestens mit dieser Lieferung als Abnehmer der Angeklagten C.B. und H.R. hinzu gekommen. Die Angeklagten C.B. und H.R. vereinbarten hierzu, den verwendeten SMS-Code dergestalt zu ergänzen, dass der gesondert Verfolgte O. K. als der „Neue" bzw. das von ihm zur Übergabe der Betäubungsmittel verwendete Fahrzeug als „Neues Auto" bezeichnet werde.
2 kg wurden wiederum an den Angeklagten D.L. ausgeliefert. Hierbei handelte es sich um die Ersatzlieferung der zuvor zurückgegebenen Lieferung von 2 kg Marihuana. Hier erfolgte die Auslieferung wieder entsprechend der zuvor erfolgten Lieferung nach entsprechend getroffenen Abreden, welche der Angeklagte S.B. mit dem Angeklagten C.B. getroffen und so an den Angeklagten D.L. weitergegeben hatte. C.B. wollte auf diese Weise weiterhin einen direkten Kontakt des Abnehmers zum Angeklagten H.R. verhindern.
23.
Bei einer weiteren Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt am 20.11.2007 holte der Angeklagte H.R. in Holland 4 kg Marihuana ab, welche entsprechend zuvor getroffener Verabredungen mit dem Angeklagten C.B. an den Angeklagten A.B. zur gewinnbringenden Weiterveräußerung ausgeliefert wurden.
24.
Eine weitere Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt seitens des Angeklagten H.R. wurde am 23.11.2007 durchgeführt. Hierbei holte er, insgesamt 6 kg Marihuana aus Holland. Diese wurden entsprechend zuvor getroffener Verabredungen in Mengen zu jeweils 3 kg an die Angeklagten A.B. und D.L. ausgeliefert.
Die betreffend die Lieferung an den Angeklagten D.L. getätigten Absprachen hatte wiederum der Angeklagte S.B. mit dem Angeklagten C.B. getroffen und entsprechend an den Angeklagten D.L. weitergegeben. Auch hierbei erhoffte er sich ebenso wie zuvor durch seine für das Geschäft notwendige Mitwirkung eine Entlohnung durch den Angeklagten D.L.. Auch hier erfolgte die Lieferung wiederum ohne direkten Kontakt des Angeklagten H.R. zum Angeklagten D.L. dergestalt, dass das Betäubungsmittel in den unverschlossenen Kofferraum des abgestellten Fahrzeugs des Angeklagten D.L. gelegt wurde, der Angeklagte D.L. demgegenüber den geschuldeten Kaufpreis zuvor im Kofferraum deponiert hatte.
Der Angeklagte S.B. erhielt seinerseits für seine Mitwirkung an den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten D.L. mit dem Angeklagten C.B. vom Angeklagten D.L. insgesamt 200,00 EUR sowie je Lieferung etwa 10 g Marihuana für den Eigenkonsum.
25.
Bei einer weiteren Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt am 27.11.2007 holte der Angeklagte H.R. entsprechend zuvor getroffener Verabredungen 5 kg Marihuana bei dem „Grauen" ab. Diese waren entsprechend zuvor getroffener Abreden in Mengen von 4 kg für den Angeklagten A.B. und von 1 kg für den gesondert Verfolgten O.K. bestimmt. Dementsprechend wurden die Auslieferungen letztlich auch auf der Grundlage der mit dem Angeklagten C.B. abgesprochenen Modalitäten vorgenommen.
26.
Ende November wechselten der Angeklagte C.B. und der Angeklagte H.R. das von den ermittelnden Polizeibeamten wegen der umfangreichen Kontakte so bewertete „gute Handy", also die jeweilige für den Informationsaustausch im Rahmen der gemeinsam begangenen Betäubungsmittelgeschäfte verwendete Telefonverbindung beider Angeklagten untereinander. Hiermit beabsichtigten beide, etwaige von ihnen befürchtete Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden durch befürchtete Telefonüberwachungsmaßnahmen zu erschweren. Dies führte dazu, dass bei den Strafverfolgungsbehörden ab Ende November/Anfang Dezember zunächst keine telefonischen Kontakte per SMS des Angeklagten C.B. zum Angeklagten H.R. mehr bekannt wurden, mit welchen konkrete Betäubungsmittelgeschäfte abgesprochen wurden. Wenn zwar auch insbesondere durch die weiterhin durchgeführten Observationsmaßnahmen bekannt wurde, dass der Angeklagte H.R. auch im Dezember mehrfach, nach Holland fuhr, so erlangten die ermittelten Beamten keine nähere Kenntnis über etwaige Kontakte des Angeklagten C.B. zum Angeklagten H.R., mit welchen sich diese darüber austauschten, in welcher Menge an welchen Abnehmer Betäubungsmittel auszuliefern seien. Darüber hinaus gestalteten sich die Ermittlungen auch deshalb weiterhin als schwierig, da auch die vorangegangene Kommunikation hinsichtlich der Feststellungen konkreter Taten mangels Kenntnis des verwendeten Codes noch nicht hinreichend auswertbar war.
Eine der genannten Fahrten im Dezember führte der Angeklagte H.R. am 12.12.2097 nach Holland zu dem „Grauen" in …. durch. Hierbei holte er jedenfalls entsprechend zuvor getroffener Absprache 1 kg Marihuana ab, welches für den gesondert Verfolgten O. K. bestimmt war. Dieses wurde seitens des Angeklagten H.R. auch zu dem mit diesem vereinbarten Kaufpreis ausgeliefert. Er übergab dies am 12.12.2007 an den Bruder des O. K., den ehemaligen Mitangeklagten und nunmehr gesondert Verfolgten K. K., welcher sich auf entsprechende Bitte des gesondert Verfolgten O. K. aus Verbundenheit zu seinem Bruder dazu bereit erklärt hatte, das Betäubungsmittel für seinen Bruder vom Angeklagten H.R. in Empfang zu nehmen. Die Übergabe wurde letztlich in der …straße in … beim dortigen Schwimmbad durchgeführt, indem der gesondert Verfolgte H.R. sich in den dort abgeparkten PKW des gesondert Verfolgten K. K., Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen ………….begab und dem gesondert Verfolgten K. K. das Betäubungsmittel aushändigte.
27.
Die Übergaben der Betäubungsmittel durch den Angeklagten H.R. an den Angeklagten A.B. wurden zwischenzeitlich auch durch direkte Kontakte dieser beiden Angeklagten miteinander durchgeführt. Nachdem diese seitens des Angeklagten C.B. miteinander bekannt gemacht worden waren, gab es auch persönliche Treffen und Kontakte, welche teilweise auch unabhängig von durchgeführten Betäubungsmittelgeschäften aus privaten Anlässen erfolgten. So suchte der Angeklagte H.R. den Angeklagten A.B. auch gelegentlich zum Kaffeetrinken auf, wobei man seitens der Frau des Angeklagten A.B. gebackenen Kuchen aß.
Dennoch war der Angeklagte A.B. weiterhin darauf bedacht, dass seine Familie von seinen Betäubungsmittelgeschäften nichts mitbekam. Wenn Betäubungsmittelübergaben an der Wohnung des Angeklagten A.B. stattfanden, so wurden diese außerhalb der Wohnung am Fahrzeug des Angeklagten A.B. durchgeführt. Die Angeklagten A.B. und H.R. verabredeten aber auch weitere Übergabeorte, welche sie mit einem eigens dafür verabredeten Code bezeichneten, um insoweit bei einer Verabredung eines Übergabeortes über Telefon befürchtete Ermittlungsmaßnahmen durch Telefonüberwachungsmaßnahmen zu erschweren. Die Angeklagten H.R. und A.B. verabredeten drei mögliche Übergabeorte abseits der Wohnung des Angeklagten A.B., welche sie sodann mit Zahlen von 1 — 3 bezeichneten, um durch lediglich die Nennung dieser Zahl den Übergabeort miteinander verabreden zu können, ohne dass die telefonischen Kontakte ggf. überwachende Polizeikräfte, diesen erfahren würden. Hierbei stand die 1 für den Parkplatz der … in ….., die 2 für einen Supermarktparkplatz gegenüber der… in ……. und die Zahl 3 für den Parkplatz des … in ……. An diesen Übergabeorten bzw. gelegentlich auch unmittelbar an der Wohnung des Angeklagten A.B. wurden dann in der Folgezeit die Betäubungsmittelübergaben durch den Angeklagten H.R. an den Angeklagten A.B. durchgeführt. Diese liefen in allen Fällen auch in Kenntnis des weiterhin per SMS mit dem Angeklagten H.R. verkehrenden Angeklagten C.B., dem es weiterhin oblag, die finanzielle Abwicklung der Geschäfte zu überwachen.
Am 14. Januar 2008 kam es dann zu einer weiteren zwischen den Beteiligten verabredeten Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt durch den Angeklagten H.R. nach Holland. Hierbei holte er entsprechend einer zuvor seitens des Angeklagten A.B. gemachten Bestellung eine Menge von 10 kg Marihuana ab, welche er in der Folgezeit nach der Rückkehr aus ….. entsprechend der getroffenen Verabredungen dem Angeklagten A.B. übergab.
28.
Eine weitere mit dem Angeklagten C.B. abgestimmte Betäubungsmittelbe-schaffungsfahrt wurde am 16.1.2008 durch den Angeklagten H.R. nach Holland durchgeführt. Bei dieser nahm er entsprechend der vorher besprochenen Menge 5 kg Marihuana nach Deutschland mit. Diese Lieferung wurde entsprechend zuvor getroffener Verabredungen in Mengen von 4 kg an den Angeklagten A.B. zum Absatz an seine Abnehmer und 1 kg an den gesondert Verfolgten O. K. ausgeliefert.
29.
Eine weitere Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt führte der Angeklagte H.R. am 22. Januar 2008 durch. Hierbei wurden entsprechend zuvor getroffener Verabredungen 5 kg für den Angeklagten A.B. beschafft und an diesen auch ausgeliefert.
30.
Entsprechend zuvor getroffener Verabredungen holte der Angeklagte H.R. am 24. Januar 2008 vom Angeklagten A.B. bestellte 4 kg Marihuana beim „Grauen" in Holland ab und lieferte sie in ..... an den Angeklagten A.B. zur gewinnbringenden Weiterveräußerung aus.
31.
Am 6.2.2008 kam es zu einer weiteren Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt des Angeklagten H.R., bei welcher er 5 kg Marihuana beim „Grauen" in ….. abholte. Diese wurden entsprechend einer zuvor seitens des Angeklagten A.B. gemachten Bestellung an diesen zur gewinnbringenden Weiterveräußerung ausgeliefert.
32.
Bei einer weiteren Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt holte der Angeklagte H.R. entsprechend zuvor mit dem Angeklagten C.B. getroffener Absprachen eine Menge von 6 kg Marihuana in ….. beim Grauen ab. Entsprechend einer seitens des Angeklagten A.B. zuvor gemachten Bestellung erhielt dieser von dieser Lieferung mindestens 2 kg Marihuana. Die Restmenge dieses Marihuana wurde ebenfalls seitens der Angeklagten C.B. und H.R. gewinnbringend weiter verkauft, wobei sich die Abnehmer allerdings nicht mehr ermitteln ließen.
33.
Bei einer weiteren Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt am 14.2.2008 holte der Angeklagte H.R. in ….. beim „Grauen" entsprechend zuvor getroffener Absprachen mit dem Angeklagten C.B. 5 kg Marihuana ab. Von diesem wurde eine Menge von 4 kg entsprechend einer zuvor seitens des Angeklagten A.B. gemachten Bestellung an diesen zum Zwecke der Weiterveräußerung ausgeliefert. Das weitere Kilogramm wurde seitens der Angeklagten C.B. und H.R. gewinnbringend an einen nicht mehr aufklärbaren Abnehmer weiter verkauft.
34.
Etwa 4 oder 5 Tage vor dem 30.4.2008 lieferte der Angeklagte H.R. eine Menge von 10 kg Haschisch — welche er zuvor ebenfalls in Holland beschafft und nach Deutschland verbracht hatte - an den gesondert Verfolgten O. K. aufgrund einer von diesem zuvor gemachten Bestellung. Ob an diesem Betäubungsmittelgeschäft auch der Angeklagte C.B. beteiligt war, ließ sich letztlich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit aufklären.
Entsprechend zuvor getroffener Absprachen des Angeklagten H.R. mit dem gesondert Verfolgten O. K. zahlte letzterer an den Angeklagten H.R. für diese 10 kg Haschisch einen Preis von 15.000,00 EUR. Wenn sich auch nähere Hintergründe dazu, ob und mit wem der Angeklagten H.R. gegebenenfalls zusammenwirkte nicht mehr treffen ließen, so machte er jedenfalls einen Gewinn von mindestens 300,00 EUR pro Kilogramm. Die Übergabe des Betäubungsmittels an den Angeklagten K. wurde hier wie auch bei den vorangegangenen Marihuanalieferungen dergestalt durchgeführt, dass der gesondert Verfolgte K. seinen PKW Rover als Bunkerfahrzeug in die Nähe des … in ..... abstellte und in diesem den Kaufpreis von 15.000,00 EUR deponierte. Der Angeklagte H.R. seinerseits entnahm dieses zuvor dort abgelegte Geld und deponierte anschließend das zwischenzeitlich aus Holland beschaffte Betäubungsmittel im Fahrzeug.
Dieses Haschisch wurde bei der Festnahme und Wohnungsdurchsuchung des gesondert Verfolgten O. K. in dessen Wohnung aufgefunden. Es handelte sich um Mengen von 9.704 g und 63,68 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt an THC von mindestens 572,5 g und 3,36 g. Das Betäubungsmittel wurde nach Auffinden bei der Wohnungsdurchsuchung durch die ermittelnden Polizeibeamten sichergestellt.
35.
Einige Zeit vor dem 30.4.2008 bestellte der gesondert Verfolgte Zeuge A. bei dem Angeklagten A.B. eine Menge von 5 kg Marihuana zu einem Kilogrammpreis von 4.200,00 EUR, nachdem er bereits am 6.3.2008 vom Angeklagten A.B. eine — vorliegend nicht angeklagte - Lieferung von 4 kg zu diesen Konditionen erhalten hatte. Der Angeklagte A.B. und der gesondert Verfolgte A. einigten sich, dass der Angeklagte A.B. die 5 kg zu diesem Preis liefern werde. Als Übergabetag verabredeten der Angeklagte A.B. und der A. den 30.4.2008:
An diesem Tage fuhr der Angeklagte H.R. erneut nach Holland, um aufgrund einer im Hinblick auf das mit dem Zeugen A. geplante Geschäft seitens des Angeklagten A.B. gemachten Bestellung die Menge an Marihuana zu beschaffen. Spätestens als der Angeklagte H.R. in Holland angekommen war und dort mit dem Lieferanten Kontakt hatte, erfuhr er, dass er eine Menge von 6 kg Marihuana erhalten könne. Durch nicht mehr näher aufklärbare telefonische Kontakte teilte er dies dem Angeklagten A.B. mit, welcher unverzüglich Rücksprache mit dem gesondert Verfolgten A. nahm. Er erklärte diesem, es sollten nunmehr 6 kg Marihuana verkauft werden und fragte, ob der Zeuge A. diese abnehmen werde. Der Zeuge A. erklärte sich hiermit einverstanden, nachdem er auch mit seinem eigenen Abnehmer besprochen hatte, dass dieser zur Abnahme und Bezahlung einer solchen Menge bereit sei. Der Angeklagte H.R. nahm deshalb letztlich die Menge von ca. 6 kg Marihuana mit, um sie dem Angeklagten A.B. zur gewinnbringenden Weiterveräußerung zu übergeben.
Noch am 30.4.2008 übergab der Angeklagte H.R. dann das in Holland beschaffte Betäubungsmittel in den Angeklagten A.B.. Hierbei handelte es sich um 5.984,0 g Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 6,6 % bzw. 394,9 g. Der Angeklagte A.B. seinerseits hatte sich mit dem gesondert Verfolgten Zeugen A. verabredet, diesem das Betäubungsmittel am 30.4.2008 gegen 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr auf dem Parkplatz des …-Marktes …… zu übergeben. Hier trafen sich zur verabredeten Zeit der Zeuge und der Angeklagte A.B., wobei der Zeuge dem Angeklagten A.B. den vereinbarungsgemäß zu zahlenden Kaufpreis von 25.200,00 EUR sowie sein eigenes Fahrzeug übergab. Mit diesem entfernte sich der Angeklagte A.B., um das Betäubungsmittel in dieses hineinlegen zu können. Der Zeuge A. seinerseits setzte sich in ein Café im …-Markt, um auf die Rückkehr des Angeklagten A.B. zu warten. Hier wurde er kurze Zeit später von Polizeibeamten festgenommen, da aufgrund der zuvor geschalteten Telefonüberwachung die Durchführung des konkret geplanten Betäubungsmittelgeschäftes bei den Strafverfolgungsbehörden bekannt geworden und dieses überwacht worden war. Ebenfalls wurde der Angeklagte A.B. festgenommen, wobei das bei diesem befindliche Betäubungsmittel sowie das vom Zeugen A. zuvor erhaltene Bargeld sichergestellt werden konnte.
Diese Festnahmen waren Teil einer groß angelegten und mit hohem Personaleinsatz durchgeführten Polizeiaktion der ermittelnden Polizeibeamten, um die bereits am 21.2.2008 gegen alle Angeklagten erlassenen Haftbefehle zu vollstrecken. Vorher ins Auge gefasste Versuche, eine Festnahme der Angeklagten durchzuführen, hatten sich wiederholt entweder aus personellen oder sonstigen Gründen als nicht durchführbar erwiesen.
So war es so, dass eine Vielzahl von Personen überwacht wurden, über die hiesigen fünf Angeklagten hinaus handelte es sich auch noch um die ehemaligen Mitangeklagten O. und K. K. sowie L.. Allein dieser Umstand bedingte für einen durchzuführenden Zugriff die Gewährleistung eines hohen personellen Aufwandes, welcher nicht jederzeit sicher gestellt werden konnte.
Auch zeigte sich, dass die Angeklagten bei der Abwicklung ihrer Geschäfte sehr wachsam waren und insbesondere der Angeklagte C.B. ein feines Gespür dafür hatte, observierende Polizeibeamte als solche zu erkennen. So war es insbesondere bei der Übergabe des Betäubungsmittels durch den Angeklagten H.R. an den Angeklagten A.B. am 24. Januar 2008 zu Observationsmaßnahmen im Bereich der Wohnung des Angeklagten A.B., wo das Betäubungsmittel übergeben wurde, gekommen. Der sich ebenfalls in diesem Bereich aufhaltende C.B. entdeckte durch Zufall verschiedene Zivilfahrzeuge, deren Insassen er zutreffender Weise als observierende Polizeibeamte ausmachte. Er versuchte deshalb über Handy den Angeklagten H.R. zu warnen, was jedoch daran scheiterte, dass der Angeklagte H.R. sein Handy zu dieser Zeit nicht aktiviert hatte. Deshalb rief er den Angeklagten A.B. an, um diesem verschlüsselt mitzuteilen, dass eine Observation durchgeführt werde und man das Betäubungsmittel sofort wegwerfen solle. Indes hatten die Angeklagten A.B. und H.R. von der Observation nichts gemerkt und das Betäubungsmittel bereits übergeben. Im Hinblick darauf, dass nunmehr aber die Observationsmaßnahmen entdeckt waren, wurde ein Zugriff seitens der diesen Umstand über die Telefonüberwachung erfahrenden Polizei letztlich nicht durchgeführt.
Vergleichbare Schwierigkeiten zeigten sich, als erneut Observationsmaßnahmen durchgeführt wurden bei einer Fahrt am 16. März 2008, bei welcher ein Zugriff geplant war. Hierbei bemerkte der noch auf dem Weg nach Holland befindliche Angeklagte H.R. ihn observierende Zivilfahrzeuge der Polizei und ordnete diese auch zutreffend als solche zu. Er fuhr deshalb letztlich nicht nach Holland, sondern kehrte um, wobei er einen Umweg von ….. über ….. fuhr.
36.
Der Angeklagte D.L. verfügte am 30.4.2008 in seiner Wohnung ….straße in ..... über eine Menge von mindestens 21 g Marihuana, welche für seinen Eigenbedarf bestimmt waren. Während nicht festgestellt werden konnte, woher dieses Marihuana stammte und wie er in den Besitz gekommen war, wurde diese Menge bei der nach seiner Festnahme am 30.4.2008 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung durch Polizeibeamte aufgefunden und sichergestellt.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, den im Rahmen der Hauptverhandlung herangezogenen Beweismittel sowie dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Angaben der jeweiligen Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Insoweit entsprechen die Feststellungen den seitens der Angeklagten jeweils gemachten Angaben zu ihrem persönlichen Werdegang.
2.
Die Feststellungen unter II. beruhen auf folgenden Erwägungen:
a)
Die Feststellungen zum Hergang und Ablauf der polizeilichen Ermittlungen - auch im Hinblick auf die in vorangegangenen Verfahren getätigten Ermittlungen - beruhen.. auf den zur Überzeugung der Kammer zutreffenden und in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben der Zeugen B. und M. und entsprechen diesen.
Die Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt der in den Fällen 34. und 35. sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem Inhalt der zu Beweiszwecken verlesenen Gutachten des HLKA Wiesbaden vom 1.8.2008 aus dem ursprünglich gegen den Angeklagten H.R. getrennt geführten Verfahren zum Aktenzeichen 2 Js 58576/07 und dem Gutachten des HLKA Wiesbaden vom 7.7.2008 aus dem zunächst getrennt geführten Verfahren gegen die nach zwischenzeitlicher Verfahrensverbindung ehemaligen Mitangeklagten und nach erneuter Verfahrenstrennung wiederum gesondert Verfolgten K. zum Aktenzeichen 2 Js 50472/08. Aus diesen haben sich jeweils die festgestellten Daten ergeben.
In Anknüpfung an den hinsichtlich der Tat vom 30.4.2008 durch das Gutachten nachgewiesenen Wirkstoffgehalt an THC von 6,6 % für das in Holland beim „Grauen" beschaffte Marihuana ergibt sich unter Berücksichtigung weiterer Umstände auch die Überzeugung der Kammer davon, dass in keinem der Fälle Marihuana tatgegenständlich war mit einem Wirkstoffgehalt von unter 2 %, auch nicht in den Fällen, in welchen Beanstandungen seitens der Angeklagten wegen einer schlechteren Qualität des Marihuanas erfolgten. Wenn auch insoweit keine Untersuchungen des tatgegenständlichen Betäubungsmittels vorliegen, so kann aufgrund der Gesamtumstände ausgeschlossen werden, dass hier der Wirkstoffgehalt unter 2 % lag. Hierbei ist bereits auf den als sehr hoch anzusehenden Einkaufspreis von deutlich über 3.000,00 EUR hinzuweisen, welcher als solcher schon für eine sehr gute Qualität des seitens der Angeklagten zu erwerbenden Betäubungsmittels spricht. So hat insbesondere der Zeuge N., welcher als langjährig im Betäubungsmittelbereich ermittelnder Polizeibeamter insoweit auch die notwendige Sachkunde besitzt, angegeben, in den Niederlanden sei von einem Kilogrammpreis für Marihuana von 1.500,00 EUR bis 2.500,00 EUR auszugehen. Ein Einkaufspreis von über 3.000,00 EUR sei ungewöhnlich und deute auf gute Ware hin, nach seiner Einschätzung vielleicht sogar bis zu einem Wirkstoffgehalt von ca. 18% THC. Selbst Ware im Bereich von bis zu 12 % Wirkstoffgehalt werde üblicherweise in Holland für den vom Zeugen genannten Preis von bis 2.500,00 EUR gehandelt. Insoweit besteht aufgrund von dessen Sachkunde auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen N. zu zweifeln; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich diese Einschätzung des Zeugen mit den eigenen Erkenntnissen der Kammer aus einer Vielzahl vorangegangener Verfahren betreffend Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten aus Holland deckt. Dieser Feststellung der Zahlung eines verhältnismäßig hohen Einkaufspreises für das tatgegenständliche Betäubungsmittel steht auch nicht entgegen, dass auch noch im Laufe des Ermittlungsverfahrens die Vermutungen der ermittelnden Polizeibeamten dahin gingen, dass tatgegenständlich nicht etwa Cannabisprodukte, sondern Amphetamine seien. Wenn auch insoweit für Amphetamine höhere Kilogrammpreise zu zahlen sind, so wird die Zahlung eines Kilogrammpreises für Marihuana in Höhe von über 3.000,00 EUR durch die Umstände der Tat vom 30.4.2008 gestützt. Hier war es nicht nur so, dass entsprechend der getroffenen Feststellungen die tatgegenständlichen ca. 6 kg Marihuana sichergestellt wurden, sondern auch der vom Zeugen A. bereits an den Angeklagten A.B. gezahlte Einkaufspreis in Höhe von insgesamt 25.200,00 EUR. Hieraus bestätigt sich, dass der Zeuge A. entsprechend seiner Angaben beim Angeklagten A.B. einen auch in Deutschland hohen Kilogrammpreis von 4.200,00 EUR zahlte, so dass insoweit auch mittelbar die Angaben der jeweiligen Angeklagten zu ihren genannten Einkaufspreisen, welche den getroffenen Feststellungen entsprechen, bestätigt werden. Wenn aber diese Einkaufspreise für eine außergewöhnlich gute Qualität des tatgegenständlichen Betäubungsmittels sprechen, so lassen sich auch in den Fällen der Reklamation der Qualität des Betäubungsmittels diese sich zwanglos damit erklären, dass die Angeklagten nicht bereit waren, für diesen hohen Kilogrammpreis Betäubungsmittel nur üblicher Qualität zu erwerben, sie vielmehr auch auf die Lieferung überdurchschnittlicher Qualität bedacht waren. Die Kammer ist demgemäß davon überzeugt, dass in den überwiegenden Fällen Marihuana von mindestens guter Qualität tatgegenständlich war. Dann ist aber selbst im Hinblick auf bei Marihuana durchaus vorkommenden häufigeren Qualitätsschwankungen nicht davon auszugehen, dass diese bei dem jeweils aus derselben Quelle stammenden Marihuana auch in den übrigen einzelnen Ausnahmefällen solch große Qualitätsunterschiede auftraten, dass sogar schlechtes Marihuana geliefert wurde. Die Kammer ist mithin davon überzeugt, dass tatgegenständlich in jedem Fall mindestens Marihuana von durchschnittlicher Qualität war. Bei solchem ist von einem Wirkstoffgehalt von 2 — 5 °A THC auszugehen (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 a Rn. 115; Anhang C 1, Rn. 248). Insoweit hat die Kammer als Mindestgehalt auch im Hinblick auf die sichergestellte Betäubungsmittelmenge unter Heranziehung eines großzügigen Abschlages von über 4,5 % einen Mindestgehalt von 2 % THC festgestellt, welcher bereits die unterste Grenze der durchschnittlichen Qualität ausmacht. Insoweit war auch maßgeblich, dass auch bei dem sichergestellten Betäubungsmittel im Hinblick auf den hohen Einkaufspreis entsprechend obiger Ausführungen davon auszugehen ist, dass selbst dieses -Betäubungsmittel im Verhältnis zum ansonsten seitens des Grauen gelieferten Betäubungsmittel jedenfalls eine relativ schlechtere Qualität aufwies.
b)
Die Feststellungen zu den Taten vor dem 23.10.2007 beruhen auf den Angaben des Angeklagten C.B., welcher die Taten wie festgestellt geschildert hat. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.
Der Angeklagte hat insoweit sowohl die Anzahl der Fahrten als auch die Mengen der dort jeweils erworbenen Mengen an Marihuana als Mindestanzahl- und Menge bezeichnet, gleiches gilt für die jeweils an die festgestellten Abnehmer veräußerten Mengen, vorliegend insbesondere also auch die an die Angeklagten A.B. und S.B. veräußerten Mengen.
Die Feststellungen zum Verkaufspreis des Angeklagten S.B. beruhen insoweit auf seinen eigenen Angaben, als er für die Taten ab dem 23.10.2007 einen Einkaufspreis von 4.000,00 € genannt, welcher seitens der Gruppierung S.B./D.L. zu zahlen war. Im Hinblick hierauf ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte S.B. vorher andere Beträge hätte zahlen müssen. Dies kann insoweit auch den Angaben des Angeklagten C.B. nicht entnommen werden, welcher auch keinen nachvollziehbaren Anlass besessen hätte, hierzu wahrheitswidrige Angaben zu machen. Dass der Angeklagte S.B. das Betäubungsmittel letztlich auch gewinnbringend weiter veräußerte, ergibt sich bereits aus den jeweils bezogenen Mengen ab 1/2 Kilogramm. Es kann gerade angesichts der Vielzahl der daraus resultierenden Konsumanteile und der mit der Zeit nachlassenden Qualität auch ausgeschlossen werden, dass diese für den Eigengebrauch bestimmt waren. Die Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich mittelbar auch aus dem erheblichen strafrechtlichen Risiko des Umgangs mit Betäubungsmitteln in diesen Mengen; es kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte S.B. sich aus der Eingehung dieses Risikos nicht auch einen finanziellen Vorteil versprach. Wenn auch zum tatsächlichen Verkaufspreis über seine Angaben hinaus keine konkreten Feststellungen mehr getroffen werden konnten, so ergibt sich aber aus obigen Ausführungen, dass der Angeklagte S.B. das Betäubungsmittel jedenfalls mit einem höheren Preis als seinem Einkaufspreis weitergab. Wenn auch das Ausmaß des Gewinnaufschlages nicht feststellbar ist, so kann aber ausgeschlossen werden, dass der Verkaufspreis unterhalb des Einkaufspreises lag, so dass zugunsten des Angeklagten der Einkaufspreis als Mindestverkaufspreis zugrunde gelegt worden ist.
(1.)
Der Angeklagte C.B. hat glaubhaft angegeben, in der Phase von Januar 2007 bis Ende März 2007 seien jedenfalls vier Fahrten durch den Angeklagten H.R. erfolgt, bei welchen dreimal 2 kg und einmal 3 kg erworben worden seien. Hiervon habe der Angeklagte A.B. jeweils 500 g Marihuana und der Angeklagte S.B. zwei- oder dreimal (also mindestens zweimal) 500 g Marihuana erhalten. Den Rest habe der gesondert Verfolgten B. erhalten.
(2.)
Der Angeklagte C.B. hat weiter angegeben, im Zeitraum von April 2007 bis Anfang Juli 2007 sei es zu mindestens sieben weiteren Schmuggelfahrten durch den Angeklagten H.R. in Absprache mit dem Angeklagten C.B. gekommen. Hiervon habe der Angeklagte A.B. jeweils Einzelmengen zwischen 1 und 3 kg Marihuana erhalten. Hieraus ergeben sich die Feststellungen, wonach der Angeklagte A.B. mindestens einmal 3 kg erhielt. Da sich im Übrigen ansonsten keine näheren Feststellungen zu den seitens des A.B. erhaltenen Mengen treffen ließen, ist die Kammer von einer Mindestmenge von 1 kg bei den weiteren sechs Fahrten ausgegangen. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegenüber den Angaben des Angeklagten C.B., der im Rahmen seiner Einlassung auch keineswegs etwa pauschal oder unkritisch die einzelnen Fälle eingeräumt hat. Seine Darstellung hat sich als plausibel erwiesen, wobei er jederzeit darauf geachtet hat, auch nur die Taten und Mengen einzuräumen, an die er sich im Detail erinnern oder die er aufgrund sonstiger objektiver Anhaltspunkte nachvollziehen konnte.
Die Angaben des Angeklagten C.B. decken sich insoweit jeweils auch mit der Einlassung des Angeklagten A.B., wenngleich dieser in einzelnen von dem Angeklagten C.B. geschilderten Details nicht ganz sicher war, dessen Darstellung jedoch keineswegs als unzutreffend oder auch nur übertrieben bezeichnet hätte. Soweit der Angeklagte C.B. für den Zeitraum von April 2007 bis Anfang Juli 2007 angegeben hat, der Angeklagte S.B. sei in dieser Phase im Durchschnitt nur bei jeder zweiten Fahrt beliefert worden, ergibt sich hieraus eine Mindestanzahl an Lieferungen an den Angeklagten S.B. von drei. Da der Angeklagte C.B. weiter angegeben hat, S.B. habe in dieser Phase jeweils 500 g und bei einer Fahrt 1 kg Marihuana erhalten, ergeben sich die Feststellungen von zumindest einer Lieferung von 1 kg und von 500 g bei den beiden weiteren Lieferungen.
Zu den Rücklieferungen in dieser Phase hat der Angeklagte C.B. angegeben, es sei von den sieben Lieferungen eine komplett und zwei Lieferungen in Teilmengen zurückgegangen, da das Marihuana von schlechter Qualität (viel Sand) gewesen sei. Zur Menge der Rücklieferungen hat der Angeklagte keine näheren Angaben machen können. Die Kammer ist zu Gunsten der Angeklagten demnach davon ausgegangen, dass die jeweils größten Lieferungen komplett zurückgegangen sind. Da auch hinsichtlich der in Teilmengen zurückgegangenen Lieferungen keine konkreten Feststellungen mehr getroffen werden konnte, ist auch insoweit eine Zurücklieferung der kompletten Menge unterstellt worden. Dies bedeutet, dass für den Angeklagten A.B. höchstens die größte Lieferung von 3 kg und zwei weitere von einem 1 kg zurückgingen: für den Angeklagten S.B. bedeutet dies, dass höchstens die größte Lieferung von 1 kg und eine weitere von einem halben Kilogramm zurückgeliefert wurde. Dass demgegenüber sämtliche Lieferungen des Angeklagten S.B. zurückgeliefert wurden, kann ausgeschlossen werden. Während der Angeklagte C.B. jedenfalls nichts davon berichtet hat, dass der Angeklagte S.B. in dieser Phase alle erhaltenen Lieferungen zurückgab, folgt dies auch nicht aus den eigenen Angaben des Angeklagten S.B.. Es muss unter Berücksichtigung sämtlicher zu seinen Gunsten zu bedenkender Gesichtspunkte bei ihm deshalb mindestens eine Lieferung von jedenfalls einem halben Kilogramm Marihuana verblieben sein.
Auch hat der Angeklagte C.B. den Hergang der Übergaben ab diesem Zeitraum ohne seine Beteiligung entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Weiterhin hat er auch die Verabredung eines Buchstabencodes mit dem Angeklagten H.R. entsprechend den getroffenen Feststellungen angegeben. Insoweit sind abweichend von den Angaben des Angeklagten C.B. lediglich Feststellungen dergestalt getroffen worden, dass der die Menge des Betäubungsmittels bezeichnende Buchstabe (a, b, c, z usw.) nicht jeweils Einheiten von einem halben Kilogramm bezeichnete, sondern von 1 kg. Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen:
Es ist zunächst auf die Ereignisse bei der Fahrt vom 23.10.2007 hinzuweisen. Hier ergibt sich aus einer SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 23.10.2007 um 14.34 Uhr, dass der Angeklagte A.B. „cg" erhält und „ag" zurückgibt. Hieraus ist ersichtlich, dass der Angeklagte A.B. bei dieser Fahrt zunächst drei Einheiten erhielt und eine anderweitige zurückgab. Unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten C.B. hätte der Angeklagte A.B. hiermit lediglich 1,5 kg erhalten. Dies ist allerdings nicht mit den weiteren Angaben des Angeklagten C.B. in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte A.B. bei den Fahrten ab Oktober 2007 jeweils mindestens 2 kg erhalten habe. Wenn allerdings eine Einheit gleich 1 kg ist, so passt dies mit diesen weiteren Angaben des Angeklagten C.B. zusammen, da dann der Angeklagte A.B. eben bei dieser Fahrt 3 kg erhielt.
Dies wird im Übrigen auch durch den weiteren SMS-Verkehr zwischen dem Angeklagten C.B. und dem Angeklagten H.R. bestätigt. Diesen hat der Zeuge B. im Detail anhand seiner Aufzeichnungen in den von ihm erstellten Sonderbänden von Beginn der Aufzeichnung bis zum Zeitpunkt der Festnahme der einzelnen Angeklagten nachvollziehbar und einleuchtend geschildert. Dabei hat er einerseits die ihm im Wortlaut vorliegenden SMS wortgetreu wiedergegeben, wenn es auf das konkrete Verständnis der insbesondere zwischen den Angeklagten C.B. und H.R. gewechselten Nachrichten ankam, während er zugleich auch die ihm anhand der Observation sowie der daneben betriebenen Gesprächsüberwachung von Telefonaten begleitend bekannt gewordenen Umstände dargestellt hat. Dies ließ im Detail den jeweiligen Stand der Ermittlungen erkennen, wobei letztlich auch die Angeklagten deren Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen haben.
Durch den weiteren SMS-Verkehr wird die Annahme einer Einheit gleich 1 kg, auch dadurch bestätigt, dass in mehreren SMS von „halb g" die Rede, so insbesondere in einer solchen vom 23.10.2007 19.03 Uhr, vom 23.10.2007 19.09 Uhr und vom 23.10.2007 21.30 Uhr. Gerade diese Bezeichnung „halb g" spricht jedoch dafür, dass es sich hierbei um ein halbes Kilogramm handelte. Nach der zunächst abgegebenen Einlassung des Angeklagten wäre aber ein halbes Kilogramm bereits mit dem Buchstaben „a" bezeichnet. Dass dieser hier allerdings nicht verwendet wurde, sondern demgegenüber die Bezeichnung „halb" für die Menge spricht dafür, dass der Buchstabe a gerade nicht ein halbes Kilogramm bezeichnet, sonst hätte es nahe gelegen schlicht die Bezeichnung „ag" zu verwenden. Dass es sich vorliegend um ein versehentliches Kommunizieren ohne Verwendung des Codes handelte, kann ausgeschlossen werden. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die entsprechende Bezeichnung mehrfach innerhalb kurzer Zeit verwendet wurde.
Weiteres Indiz für die getroffenen Feststellungen ist der von dem Zeugen B. umfassend und nachvollziehbar bekundete SMS-Verkehr zwischen dem Angeklagten C.B. und dem Angeklagten H.R. anlässlich der Fahrt vom 26.10.2007. Hier wurden zwischen 12.39 Uhr und 12.50 Uhr zwischen beiden Angeklagten. mehrere SMS gewechselt, in welchen über Qualitätsprobleme des in Holland befindlichen Betäubungsmittels, welches gerade seitens des Angeklagten H.R. in Augenschein genommen wurde, kommuniziert wurde und über die Frage, ob und gegebenenfalls wie viel der Angeklagte H.R. mitnehmen solle. Um 12.50 Uhr antwortete ihm dann der Angeklagten C.B. mit einer SMS „nimm 5 mit". Hier handelte es sich erkennbar um ein Versehen des Angeklagten C.B., bei welchem er wohl aus Unachtsamkeit nicht den Code verwendete, sondern die mitzunehmende Menge anhand einer Zahl bezeichnete. Hätten hier allerdings 2,5 kg mitgenommen werden sollen, hätte auch die Verwendung dieser Ziffernfolge nahe gelegen („nimm 2.5 mit"), so dass die Verwendung der Zahl „5" darauf hindeutet, dass es sich um 5 kg handelte. Im Zusammenhang mit einer aus Anlass dieser Fahrt vom Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. um 17.05 Uhr gesendeten SMS ist aber ersichtlich, dass insgesamt auch fünf Einheiten (c + b) verteilt wurden, wenn dort ausgeführt wird, „L C G ...jbg". Hieraus ist ersichtlich, dass mithin cg und bg verteilt wurden. Wären dies aber lediglich entsprechend der ersten Einlassung des Angeklagten C.B. 2,5 kg, wäre die letztlich mitgeführte Betäubungsmittelmenge von 5 kg nicht verteilt worden. Demgegenüber lässt sich diese Verteilungsanweisung im Hinblick auf die mitgeführten 5 kg zwanglos damit erklären, dass lcg bedeutet, dass der Angeklagte B. 3 kg und jbg, dass die Gruppierung D.L./S.B. 2 kg erhielt.
Dies wird im Übrigen auch entsprechend der seitens des Zeugen B. mitgeteilten Einschätzung im Hinblick auf eine SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. vom 27.10.2007 um 20.41 Uhr bestätigt. Diese zeigt, dass nach einer Monierung des Angeklagten A.B. hinsichtlich der Menge zwischen dem Angeklagten H.R. und dem Angeklagte C.B. verhandelt wurde. Hier führt der Angeklagte H.R. aus „Da hat immer was gefehlt sagt er. Jedes Mal 15. Die wohl statt 515 immer 500 genau gemacht. Letztes Mal soll das auch schon gewesen ... insgesamt 100 zu wenig". Hierzu hat der Zeuge B. nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Zugrundelegung eines bei jedem 500 g-Päckchen fehlenden Menge von 15 g, die sich insgesamt fehlende Menge von 100 g sich unter Zugrundelegung einer Päckchenanzahl von sechs Stück nahezu errechnet. Wenn nämlich bei jedem Päckchen 15 g fehlten, so ist bei sechs Päckchen eine Fehlmenge von 90 g vorhanden. Die Bezeichnung von 100 g zu wenig, beruht entsprechend der Einschätzung des Zeugen B. auf einer schlicht vorgenommenen Rundung. Demnach ist hieraus zu schließen, dass der Angeklagte A.B. 6 Päckchen zu je 500 g erhalten hatte, insgesamt also 3 kg. Die zuletzt zuvor seitens A.B. erhaltene Lieferung vom 26.10.2007 wurde jedoch entsprechend obiger Ausführungen mit „cg" bezeichnet, so dass dies auch 3 kg bezeichnen muss, nicht aber 1,5 kg.
Weiterhin ist auf die Verabredungen mit dem Angeklagten A.B. im Zusammenhang mit der Lieferung vom 14.2.2008 hinzuweisen. Hier ergibt sich aus einer SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 10.2.2008, 20.32 Uhr, dass der Angeklagte A.B. für ins Auge gefasste nächste Fahrt 15.400,00 EUR zu zahlen hat, wenn dort ausgeführt wird „Ok. L muss 15.400,00 Gesamt geben. ..." Aus einer weiteren SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagte H.R. vom 12.2.2008, 14.13 Uhr, ergibt sich demgegenüber, dass für den Angeklagten A.B. eine Menge von „zg" geplant war, wenn dort ausgeführt wird „Donnerstag Lzg. Sonst nichts." Hieraus ergibt sich im Zusammenhang, dass der Angeklagte A.B. für eine Menge „z" einen Gesamtbetrag von 15.400,00 EUR zu zahlen hatte. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte A.B. entsprechend seiner eigenen Einlassung aber für das Kilogramm einen Preis von 3.850,00 EUR zu zahlen hatte, ergibt sich demgemäß, dass die Einheit zg, was entsprechend der Angaben des Angeklagten C.B. vier Einheiten bedeutet, 4 kg bedeuten muss.
(3.)
Hinsichtlich des Zeitraums von August 2007 bis Ende Oktober 2007 hat der Angeklagte C.B. angegeben, dass zu dieser Zeit neun Schmuggelfahrten erfolgten, bei welchen der Angeklagte A.B. durchgängig Einzelmengen von 2 und 3 kg Marihuana erhalten habe, während der Angeklagte S.B. Ende Oktober 2007 einmal 1 kg Marihuana und der ehemalige Mitangeklagte O. K. bei zwei Lieferungen jeweils 500 g Marihuana bezogen habe. Insoweit sind für die Zeit vor dem 23.10.2007 noch sieben weitere Schmuggelfahrten festgestellt worden, da im Zeitraum bis Oktober 2007 sich die Fahrten vom 23.10.2007 und 26.10.2007 bereits aus — wie im weiteren noch auszuführen sein wird — den seitens der Polizei durchgeführten Ermittlungen ergeben.
Insoweit sind lediglich abweichende Feststellungen zu den insbesondere an die Angeklagten D.L. und S.B. gelieferten Mengen an Marihuana getroffen worden, was bei den Ausführungen zum Zeitraum ab dem 23.10.2007 noch auszuführen sein wird.
Die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten C.B. wird insgesamt durch Angaben des Angeklagten A.B. gestützt, welcher sich — wenn auch pauschaler - übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten C.B. eingelassen hat. Dieser hat allgemein die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten C.B. bestätigt, ohne allerdings nähere Details mitzuteilen. Insoweit hat er eingeräumt, in einer Mehrzahl von Fällen Marihuana vom Angeklagten C.B. über den Angeklagten H.R. erhalten zu haben, lediglich hinsichtlich der einzelnen konkreten Taten, wie diese sich aus der von ihm auch inhaltlich nicht in Frage gestellten Telefonüberwachung ergeben haben, hat er ausgeführt, keine genaueren Erinnerungen mehr zu haben.
Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten D.L. sind für den Zeitraum vor dem 23.10.2007 nicht getroffen worden.
Der Angeklagte H.R. hat zu konkreten Taten ebenfalls zunächst keine Angaben gemacht. Er hat zunächst im Rahmen seiner ersten Einlassung ausgeführt, zu den Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten sei es seiner Erinnerung nach erst ab Spätsommer 2007 gekommen. Nach Vorhalt hat er eingeräumt, bei der polizeilichen Vernehmung insoweit andere Angaben gemacht zu haben; diese seien indes falsch gewesen, selbiges, gelte für beim Haftrichter gemachte Angaben. Zu den Betäubungsmittelgeschäften sei es deshalb gekommen, da er im Spätsommer 2007 einen Umschlag in seinem Briefkasten gefunden habe, in diesem habe sich ein Zettel gefunden, auf welchem gestanden hätte, wenn er Geld verdienen wolle, so solle er am nächsten Tag zu einem Mülleimer gegenüber des Bistros … kommen. Hier habe er dann in diesem Mülleimer eine Nachricht in einer Plastiktasche gefunden. Letztlich sei über diesen Weg des Hinterlassens von schriftlichen Nachrichten sowie im weiteren Verlauf über Hinterlassen eines Handys mit SIM-Karte für den Angeklagten die Kommunikation mit einem ihm letztlich nicht erkennbaren Hintermann der Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten erfolgt. Soweit in seinen polizeilichen Vernehmungen der Name des Angeklagten C.B. erschienen sei, habe dies seine Ursache darin gefunden, dass die Polizei ständig von diesem gesprochen habe; der Angeklagte C.B. sei ihm zwar bereits seit etwa zehn Jahren bekannt, ihm sei aber nicht bewusst gewesen, dass dieser der Hintermann gewesen sei. Auf mehrfache Vorhalte aus den protokollierten Angaben des Zeugen H.R. im Rahmen seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung und die erkennbar gewordenen Widersprüche in seiner Einlassung hat er zunächst letztlich von seinem Recht, keine weiteren Angaben machen zu müssen, Gebrauch gemacht. Erst kurz vor Schließung der Beweisaufnahme hat er durch seine Verteidiger eine Erklärung abgeben lassen, wonach die konkreten Tatvorwürfe aus der Anklageschrift vollumfänglich eingeräumt würden, wobei der Angeklagte H.R. anschließend diese Erklärung als richtig eingeräumt hat. Ergänzend hat er hierzu auch ausgeführt, er hätte aus diesen Taten pro Fahrt Einnahmen in Höhe von 300,00 EUR bis 400,00 EUR gehabt. Weitere Angaben zur Sache hat er nicht mehr gemacht.
Bei der Bewertung des pauschal die Angaben in der ihn betreffenden Anklageschrift bestätigenden Einlassung war zu berücksichtigen, dass Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit unter dem Gesichtspunkt bestehen, dass sein pauschales Geständnis allein dem Zweck diente, sich dadurch eine Milderung bei der Strafzumessung zu verschaffen. Diese Einlassung konnte damit jedenfalls nicht Grundlage einer darauf gestützten tatsächlichen Feststellung sein, zumal dabei auch von ihm unternommene Fahrten nach … als Einkaufsfahrten bestätigt wurden, für die konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie entweder von Anfang an anderen Zwecken dienten oder der Angeklagte H.R. wegen der von ihm erkannten Qualitätsprobleme von der Mitnahme von Marihuana absah. Wenn der Angeklagte H.R. damit letztlich zunächst eingeräumt hat, dass seine zunächst gemachte Einlassung bereits deshalb falsch ist, da in der von ihm letztlich als richtig eingeräumten Anklageschrift als ihm bekannter Hintermann der Angeklagte C.B. aufgeführt gewesen ist, so steht seine zuletzt gemachte Einlassung den getroffenen Feststellungen jedenfalls deshalb nicht entgegen, da in der Anklageschrift vom 14.7.2008 für den Zeitraum von Anfang Januar 2007 bis Oktober 2007 bereits 30 Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten aufgeführt sind und damit erheblich mehr, als letztlich festgestellt.
(4.)
Abweichend von den für die Zeit vor dem 23.10.2007 getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte S.B. sich dergestalt eingelassen, er habe in diesem Zeitraum keine Betäubungsmittellieferungen seitens des Angeklagten C.B. erhalten. Eine Erklärung dafür, warum der Angeklagte C.B. dies behaupte, habe er selbst nicht.
Insoweit beruhen die getroffenen Feststellungen entsprechend obiger Ausführungen auf den Angaben des Angeklagten C.B., welche zur Überzeugung der Kammer zutreffend sind. Der Angeklagte C.B. hat die entsprechenden Angaben ohne Belastungstendenz zu Lasten der jeweiligen Mitangeklagten gemacht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte C.B. den Angeklagten S.B. insoweit zu Unrecht belasten sollte. Insoweit ist bereits ein Motiv für den Angeklagten C.B. in keiner Weise ersichtlich; ein solches hat der Angeklagte S.B. ebenfalls nicht nennen können. Nach den übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagten sind diese bereits langjährig miteinander bekannt und befreundet, ohne dass sich daran etwas aufgrund des gegen beide geführten Strafverfahrens geändert hat. Bereits hieraus lässt sich demnach ein Motiv für den Angeklagten C.B., den Angeklagten S.B. zu Unrecht zu belasten, nicht ersehen. Bei seinen den Angeklagten S.B. betreffenden Angaben hat der Angeklagte C.B. diesen nicht etwa wahllos beschuldigt, sondern präzise Angaben in Detail gemacht. Diese waren auch unter dem Gesichtspunkt nachvollziehbar, weil der Angeklagte C.B. für die finanzielle Abwicklung der jeweiligen Lieferungen im Rahmen der jeweiligen Abrechnung untereinander zuständig war. Während jedenfalls eine negative Einstellung gegenüber dem Angeklagten S.B. nicht ersichtlich war, kommt hinzu, dass eine ungerechtfertigte Belastung des durch den Angeklagten C.B. für die Stimmigkeit seiner Einlassung auch überhaupt nicht notwendig war. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, zu behaupten, dass die letztlich dem Angeklagten S.B. als erhalten zugeschriebenen Mengen an eine dritte Person gegangen sein, welche der Angeklagten C.B. nicht nennen wolle. In bestimmten Fällen ließ sich entsprechend den unter Ziff. II. getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch durch den Angeklagten C.B. der Verbleib eines Teils der Lieferungen nicht mehr feststellen. Noch einfacher und auch für ihn selbst günstiger wäre es für den Angeklagten C.B. aber sogar gewesen, etwaige Lieferungen an den Angeklagten S.B. überhaupt nicht zu schildern, sondern vielmehr schlicht niedrigere aus Holland bezogene Mengen zu nennen. Dies hätte für den Angeklagten C.B. auch bereits deshalb näher gelegen als eine ungerechtfertigte Benennung des Angeklagten S.B. als Abnehmer, da dies letztlich für ihn auch aufgrund der dann ihm nur nachzuweisenden niedrigeren Mengen günstiger gewesen wäre.
c)
Für den Zeitraum ab dem 23.10.2007 beruhen die Feststellungen auf folgenden Erwägungen:
Die Anzahl und die Daten der jeweils durchgeführten Fahrten beruht auf den Angaben des Zeugen B., welcher mitgeteilt hat, dass diese Daten sich jeweils aus den insbesondere im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten operativen Maßnahmen sowie auch der durchgeführten Telefonüberwachung ergeben hätten. So sei letztere insbesondere insoweit hilfreich gewesen, als aus den im Rahmen der Telefonüberwachungsmaßnahmen ebenfalls ermittelten Geodaten des Mobiltelefons des Angeklagten H.R. ersichtlich gewesen sei, dass dieses an den jeweiligen Tagen sich auf dem Weg nach ….. in Holland und wieder zurück in den Bereich ...../..... befunden habe. Im Übrigen seien diese Erkenntnisse aus ebenfalls durchgeführten Observationsmaßnahmen bestätigt und ergänzt worden. Auch insoweit hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen B., welcher als die Ermittlungen maßgeblich leitender Polizeibeamter diese Erkenntnisse aus den ihm vorliegenden Ermittlungsergebnissen gezogen hat. Darüber hinaus haben die Angeklagten auch die Durchführung der Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten zu den jeweils festgestellten Daten nicht bestritten. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen entsprechen den von dem Zeugen B. vorgenommenen Bewertungen, zu denen die jeweils betroffenen Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten H.R. jeweils auch Stellung genommen haben. Wenn hinsichtlich der einzelnen Fahrten nach ….. zu dem „Grauen" Rücklieferungen aus vorangegangenen Lieferungen in Betracht kamen, sind diese im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten angenommen worden, wobei auch dann, wenn nur geringste Zweifel in der Weise aufkamen, dass der Angeklagte H.R. möglicherweise wegen der von ihm festgestellten minderen Qualität keine Ware mitgenommen habe, auch nicht von einer Einkaufsfahrt ausgegangen worden ist. Lediglich hinsichtlich der jeweils gelieferten Mengen haben die Angeklagten überwiegend keine konkreten Angaben mehr machen können, teilweise haben sie auf der ursprünglichen Einlassung des Angeklagten C.B., dass a= 1/2 kg sei usw., aufbauend andere Mengen als die tatsächlich geliefert Mengen angegeben.
Auch die Angeklagten D.L. und S.B. haben den Umstand der tatsächlich erhaltenen Lieferungen ebenso wie deren Verabredung und sonstige Abwicklung entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert, lediglich hinsichtlich der gelieferten Menge haben sie abweichende — niedrigere — Angaben gemacht.
Die Feststellungen zu Art und Menge des aus Holland beschafften Betäubungsmittels sowie dazu, an wen dieses in welchen Mengen ausgeliefert wurde, beruhen — mit Ausnahme einer noch im Einzelnen auszuführenden Ausnahme hinsichtlich der Fahrt vom 12.12.2007 — auch auf den seitens des Zeugen B. mitgeteilten Erkenntnissen aus der durchgeführten Telefonüberwachung. Dieser hat den im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit zur Kenntnis genommenen Inhalt der Telefonüberwachung entsprechend der folgenden Ausführungen als Zeuge mitgeteilt.
Diese Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung sind auch verwertbar. Im Anschluss an die bereits im Beschluss der Kammer vom 12.11.2008 (Anlage K 3 zum Protokoll) sind die im Namen und im Auftrag des Angeklagten C.B. eingelegten Widerspruch des Rechtsanwalts K. vom 6.1.2008 (Anlage 1 zum Protokoll) gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung — welchem sich die übrigen Verteidiger der Angeklagten angeschlossen haben — aufgeführten Gründe nicht geeignet, einer Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung und den erlangten Verkehrsdaten entgegen zu stehen.
Zwar sind in einem rechtsstaatlichen Verfahren Erkenntnisse aus einer rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung nicht als Beweismittel verwertbar. Insoweit hat der erkennende Richter — welcher die Anordnung der Telefonüberwachungs-maßnahme selbst nicht vorgenommen hat — zu überprüfen, ob die dem Ermittlungsrichter unterbreitete Verdachts— und Beweislage die Anordnung der Maßnahme vertretbar erscheinen ließ. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung insbesondere des hinreichenden, auf bestimmte Tatsachen gestützten Tatverdachts und des Fehlens der Erschwernisse anderer Ermittlungsmöglichkeiten das Gesetz dem zur Entscheidung berufenen Ermittlungsrichter einen Beurteilungsspielraum einräumt (zu alledem vgl. BGH NJW 2003, 368 — 370). Bei dieser Prüfung ist der Prüfungsumfang durch das Tatgericht durch die aus der Begründung des Widerspruchs ersichtliche Angriffsrichtung gegen die beanstandete Ermittlungsmaßnahme begrenzt (vgl. BGH NJW 2007, 2587 (3588 f.)).
Insoweit sind die im Widerspruch des Rechtsanwalts K. vom 6.11.2008 unter Ziffer 2 aufgeführten rechtlichen Bedenken gegen die die Telefonüberwachung anordnenden Beschlüsse nach den dort genannten Angriffsrichtungen letztlich nicht durchgreifend.
Als erste Angriffsrichtung lässt sich aus dem Widerspruch ersehen, dass beanstandet wird, dass die Beschlüsse vollständig formelhaft seien und allenfalls noch den Verdacht des Verstoßes gegen das BtMG erwähnten. Hiermit wird der Sache nach eine unzureichende Begründung der beanstandeten Beschlüsse vorgebracht. Entsprechend der Ausführungen der Kammer im o.g. Beschluss ist es jedoch so, dass hieraus nicht ohne weiteres die Unverwertbarkeit der aus den Überwachungsmaßnahmen gewonnen Erkenntnisse folgt. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Überwachung der Telekommunikation, d.h. ob danach die Gestattung der Überwachung vertretbar war (vgl. insoweit auch BGH Strafverteidiger 2008, 63 — 65).
Soweit in dem Widerspruch eine zweite Angriffsrichtung zu erkennen ist, dass durch den das hiesige Verfahren letztlich auslösenden Telefonanruf eines männlichen Anonymus vom 4.10.2008 sich. aufgrund der früheren Erkenntnisse gegen den Angeklagten C.B. die Verdachtslage qualitativ nicht verändert habe, die Angaben hätten über die schon bestehenden kriminalpolizeilichen Vermutungen nicht hinaus gereicht, dringt auch dies letztlich nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass aus den vorangegangenen Ermittlungen jedenfalls keine konkreten Taten des Angeklagten C.B. ermittelt werden konnten, sondern lediglich Verdachtsmomente bestanden, dass der Angeklagte Betäubungsmittelgeschäfte betreibe. Durch den anonymen Hinweis wurde dieser Tatverdacht indes erhärtet, so dass es sich nunmehr um mehr als ledigliche Vermutungen handelte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass aus dem Inhalt des anonymen Hinweises als solchem nunmehr ein weiteres Indiz für Betäubungsmittelstraftaten durch den Angeklagten C.B. in großem Umfang vorhanden war. Insoweit kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass es sich um einen anonymen Hinweis handelte und solche hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes grundsätzlich mit gewisser Vorsicht zu würdigen sind. Denn so hat der Zeuge M. insbesondere mitgeteilt, dass Teile dieses anonymen Hinweises sich durch anderweitig nunmehr eingeholte Erkenntnisse bestätigten, so insbesondere, dass der Angeklagte C.B. ein ehemaliges Modehaus in ..... gekauft habe. Hinzu kam, dass ausweislich des seitens des Zeugen B. mitgeteilten Inhaltes dieses anonymen Hinweises der Hinweisgeber erklärte, die Kontakte des Angeklagten C.B. zu seinen Abnehmern würden äußerst konspirativ entweder persönlich oder mittels Handy ablaufen. Auch insoweit wurden die Verdachtsmomente aus den vorangegangenen Ermittlungen bestätigt, wenn bereits dort davon ausgegangen wurde, dass die geführten Telefonate konspirativ im Sinne der Verabredung von Betäubungsmittelgeschäften geführt wurden. Auch die seitens des anonymen Hinweisgebers mitgeteilte eigene Einschätzung, dass der Angeklagte offensichtlich „groß" im Betäubungsmittelgeschäft aktiv sei und sehr potente Abnehmer hätte, die sich mit kleinen Mengen nicht abgeben würden, bestätigte letztlich die bereits auch im vorangegangenen Verfahren bestehenden Verdachtsmomente, dass Betäubungsmittelgeschäfte mit großen Betäubungsmittelmengen geführt wurden. So war bereits im Verfahren im Zusammenhang mit ..... von Mengen von 100 kg die Rede, welche zwar insoweit nicht unmittelbar durch den anonymen Hinweisgeber bestätigt wurden, wobei aber seine Einschätzung jedenfalls ein weiteres Indiz für Betäubungsmittelgeschäfte in Größenordnungen ab dem Kilobereich im Sinne eines Indizes bestätigte.
Insoweit ist die weitere Angriffsrichtung aus dem Widerspruch des Rechtsanwalts K. auch nicht durchdringend, wenn insbesondere auf die seitens des Angeklagten C.B. benutzten Telefonanschlüsse … und … Bezug genommen und ausgeführt wird, dass daraus überführende Erkenntnisse nicht gewonnen werden konnten, so dass nicht ersichtlich sei, warum die Überwachung derselben Anschlüsse ab Oktober 2006 zur Aufklärung des Sachverhalts hätte führen sollen. Zwar ist zutreffend, dass entsprechend der seitens des Zeugen M. mitgeteilten Erkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren aus der Überwachung dieser Anschlüsse keine konkreten Betäubungsmittelgeschäfte ermittelt werden konnten. Indes hat der Zeuge M. ausgeführt, es sei aber so gewesen, dass aus diesen Erkenntnissen ersichtlich gewesen sei, dass der Angeklagte C.B. weitere Telefonverbindungen nutze, wenn in überwachten Gesprächen der Angeklagte C.B. seinem Gesprächspartner mitgeteilt habe, er müsse an einen anderen Anschluss gehen und auch auf den überwachten Anschlüssen insbesondere SMS eingegangen sein, welche zwingend eine Antwort des Angeklagten C.B. nach ihrem Inhalt erfordert hätten, eine solche aber über die überwachten Anschlüsse nicht festgestellt worden sei. Der Zeuge M. hat weiter ausgeführt, insoweit sei man davon ausgegangen, über die Überwachung dieser bekannten Anschlüsse Erkenntnisse über die letztlichen weiteren Anschlüsse zu erlangen, bei denen man nach der Verdachtslage davon ausging, dass über diese Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt wurden, um diese letztlich dann auch überwachen zu können. Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass entsprechend der Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 12.11.2008 auch vom Standpunkt zum damaligen Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür bestanden, aus der Überwachung dieser Anschlüsse sowie auch des Festnetzanschlusses des Angeklagten mit der Nummer ….. Erkenntnisse zu gewinnen, welche Rückschlüsse auf die Gesamtstruktur der zwischen dem Angeklagten C.B. und etwaigen Geschäftspartnern im Bereich von Betäubungsmittelstraftaten untereinander bestehenden Beziehungen erlangen zu können.
Auch soweit die in der Folgezeit immer weiter ausgedehnte Telefonüberwachung und unbeschränkte Erhebung von Telekommunikationsdaten angegriffen wird, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. So war es so, dass der Zeuge M. aus dem Ablauf der Ermittlungen angegeben hat, die jeweils erfolgten Verlängerungen der Überwachungsanordnungen und Ausdehnung der Überwachung auf weitere Anschlüsse habe jeweils auf aus den laufenden Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen beruht. Aus der Überwachung der Anschlüsse wären insbesondere auch Telefonate mit teilweise polizeibekannten Personen registriert worden. Es hätte jedoch letztlich bis in den Sommer/Herbst 2007 gedauert, bis es gelungen sei, weitere durch den Angeklagten C.B. genutzte Telefone nummernmäßig zu ermitteln. Es sei aber so gewesen, dass auf den „normalen" Anschlüssen immer wieder Hinweise vorhanden gewesen seien, dass er auch weitere Telefone genutzt habe, so dass man bei der Polizei davon ausgegangen sei, dass es ein „Geschäftshandy" für Betäubungsmittelgeschäfte geben müsse. Insoweit habe die Überwachung der Anschlüsse, über welche nach bei der Polizei vorliegenden Erkenntnissen keine Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt wurden, auch dazu gedient, eine Absicherung zu haben, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich hieraus Hinweise darauf ergeben könnten, dass beispielsweise Telefone gewechselt würden, insbesondere aus Mitteilungen, man sei nunmehr nicht mehr über eine bestimmte Nummer zu erreichen oder ähnliches. Hinzu sei auch gekommen, dass man durch anderweitige Ermittlungen weitere Hinweise auf Betäubungsmittelstraftaten durch den Angeklagten C.B. erlangt habe. So sei insbesondere auch der Zeuge T. im Laufe der Ermittlungen vernommen werden, welcher ebenfalls den Angeklagten C.B. belastet habe, Betäubungsmittelgeschäfte durchzuführen. Letztlich habe man im September 2007 dann auch verschiedene Nummern aus der Überwachung des Festnetzanschlusses des Angeklagten ermittelt, mit welchen der Angeklagte dort Telefonate geführt habe. Diese hätten dann als Aufhänger gedient, durch weitere Überwachungen auch dieser Anschlüsse das „Geschäftshandy" des Angeklagten zu ermitteln.
Wenn demnach die durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen insgesamt entsprechend der Voraussetzungen § 100a StPO zur Erforschung des Sachverhalts durchgeführt wurden, was auf andere Weise jedenfalls wesentlich erschwert gewesen wäre, lassen sich weitere konkrete Angriffe insbesondere auch gegen einzelne Beschlüsse aus dem Widerspruch des Rechtsanwalts K. nicht herleiten.
Zu den Taten ab dem 23. Oktober 2007 beruhen die Feststellungen demgemäß auf folgenden seitens des Zeugen B. mitgeteilten Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung:
Fall 19.
Die in Holland beschaffte Menge von 4 kg Marihuana ergibt sich zunächst aus einer SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. vom 23.10.2007, 13.08 Uhr, in welcher er ausführt: „… Z o.k. ganz wenig Pulver. Das sind andere.
Sind gut. Nicht ganz so trocken." Bestätigt wird dies durch den weiteren SMS-Verkehr, in welchem der Angeklagte C.B. zunächst um 13.09 Uhr per SMS nach einem Rest fragte, woraufhin der Angeklagte H.R. um 13.13 Uhr nachfragte, welchen Rest der Angeklagte C.B. meine. Hierauf fragte der Angeklagte C.B. dann um 13.13 Uhr: „Hast Du xg", was der Angeklagte H.R. um 13.15 Uhr mit: „Zg. Du hast nichts anderes geschrieben für heute." beantwortete.
Dass der Angeklagte A.B. hiervon 3 kg erhielt und 1 kg aus einer vorangegangenen Lieferung zurückgab, ergibt sich aus einer Verteilungsanweisung per SMS durch den Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 23.10.2007, 14.34 Uhr, in welcher ausgeführt wird: „Lcg. Der gibt t und ag zurück. Diesen ag und at bringst Du danach zu e aber alte e. Kannst Du Dich erinnern. Und ag von deute lässt Du bei Dir melde Dich nach e."
Während sich letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen ließ, was mit dem Code „t" gemeint war, so ergibt sich jedenfalls auch aus dem Vorbringen des Angeklagten C.B. entsprechend der getroffenen Feststellungen, dass jedenfalls die Bezeichnung „g" Marihuana meint. Deshalb ergibt sich hieraus auch, dass jedenfalls „ag" und damit 1 kg Marihuana seitens des Angeklagten A.B. zurückgegeben wurde. Dass dieser mit dem Buchstabenkürzel „L" gemeint war, haben im Übrigen die Angeklagten C.B. und A.B. übereinstimmend bestätigt. Weiterhin ergibt sich, dass das verbleibende 1 kg von der Lieferung vom 23.10.2007 zunächst zu „e" geliefert wurde, was nach den nicht zu widerlegenden Ausführungen des Angeklagten C.B. einen Bunker darstellt. Hieraus ist ersichtlich, dass die weitere Verwertung dieses Kilogramms im Sinne eines Verkaufs auch geplant war, da auch nach der Einlassung des Angeklagten C.B. letztlich kein abgebunkertes Marihuana bei ihm verblieb, sondern alle beschafften Marihuanamengen, soweit sie nicht wegen Qualitätsproblemen zurückgeliefert wurden auch gewinnbringend verkauft wurden. Hierauf beruht auch die Überzeugung der Kammer, dass dieses Kilogramm ebenfalls verkauft wurde. Soweit weiterhin von „ag" und damit 1 kg Marihuana die Rede ist, welches der Angeklagte A.B. zurückgab, ist zwar auch dies letztlich nach dem Inhalt der SMS zu dem Bunker „e" gebracht worden, da sich aber nicht ausschließen lässt, dass dies aufgrund der Qualität nicht verkauft werden sollte, ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen worden, dass es bei einer späteren Fahrt an den „Grauen" zurückgeliefert wurde.
Fall 20.
Hier ergibt sich zunächst aus einer SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 25.10.2007, 13.37 Uhr, dass über die Frage einer Bestellung des Angeklagten A.B. verhandelt wurde, wenn in der SMS ausgeführt wird „was will L". Dies beantwortete der Angeklagte H.R. mit „Nichts gesagt. Nichts geschrieben" um 13.38 Uhr. In der Folgezeit kam es zu einer Verabredung des Angeklagten C.B. mit dem mit „L" gemeinten Angeklagten A.B., in welcher eine etwaige Bestellung des Angeklagten A.B. geklärt werden sollte. So führte der Angeklagte C.B. im unmittelbaren Anschluss um 13.39 Uhr mit dem Angeklagten A.B. ein Telefonat, in welchem er mitteilte, er wolle mit dem Angeklagten A.B. am nächsten Tag „ins Kino gehen". Hierauf erklärte der Angeklagte A.B. dem Angeklagten C.B., er wolle gegen Abend vorbei kommen, was dem Angeklagten C.B. nicht passte. Letztlich einigte man sich darauf, dass der Angeklagte A.B. sich beim Angeklagten C.B. melden wolle. Dass ein entsprechender Kontakt auch stattfand, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte C.B. um 20.44 Uhr per SMS dem Angeklagten H.R. mitteilte „X g". Aus dem Zusammenhang ergibt sich die Überzeugung der Kammer, dass es sich hierbei um die Antwort auf die per SMS gestellte Frage nach einer Bestellung des Angeklagten A.B. von 13.37 Uhr handelte und der Angeklagte C.B. mit diesem zwischenzeitlich eine Bestellung von 6 kg Marihuana abgesprochen hatte.
Aus dem weiteren SMS-Verkehr zwischen dem Angeklagten H.R. und dem Angeklagten C.B. ergibt sich indes, dass letztlich lediglich die Menge von 5 kg mitgenommen wurde:
So teilte der Angeklagte H.R. am 26.10.2007 dem Angeklagten C.B. um 12.39 Uhr per SMS — zu einer Zeit, zu welcher er nach den weiteren Angaben des Zeugen B. bereits in Holland war — mit: „Xg. Das ist feucht und pulver drin. Ich laß es. Ok? Oder soll ich mitnehmen." Im weiteren SMS-Verkehr zwischen 12.41 Uhr und 12.50 Uhr tauschten sich der Angeklagte C.B. und der Angeklagte H.R. über die Qualität des vor Ort vorhandenen Betäubungsmittels aus und darüber, ob und gegebenenfalls was mitgenommen werden soll. Dies schloss letztlich mit einer SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. um 12.50 Uhr mit der Anweisung: „Nimm fünf mit", was der Angeklagte H.R. um 12.52 Uhr mit „Ok" bestätigte. Entsprechend bereits oben gemachter Ausführungen ist hieraus ersichtlich, dass der Angeklagte C.B. letztlich — in diesem Falle unter Außerachtlassung des Codes — den Angeklagten H.R. anwies, abweichend von der vorherigen Planung 5 kg Marihuana mitzunehmen.
Die entsprechend der getroffenen Feststellungen erfolgte Verteilung von 3 kg Marihuana an den Angeklagten A.B. und 2 kg an den Angeklagten D.L. ergibt sich aus einer Verteilungsanweisung des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 26.10.2007 um 17.05 Uhr mit dem Wortlaut: „Ok L C G... j b g um 20.00 Uhr". Hier bestätigte der Angeklagte H.R. um 17.19 Uhr mit der SMS „Ok.".
Insoweit gab sogar der Angeklagte C.B. noch die weitere Anweisung an den Angeklagten H.R. um 17.22 Uhr: „Such das beste für L aus", womit ersichtlich ist, dass zunächst der Angeklagte A.B. das qualitativ bessere Betäubungsmittel erhalten sollte. Bereits dies deutet auf die Richtigkeit der weiteren Feststellungen hin, wonach nachvollziehbarer Weise und insoweit entsprechend der Angaben der Angeklagten S.B. und D.L. das an diese gelieferte Betäubungsmittel letztlich zurückgegeben wurde. Dies wird letztlich auch durch den weiteren SMS-Verkehr bestätigt:
So schrieb der Angeklagte C.B. dem Angeklagten H.R. am 31.10.2007, 16.58 Uhr: „Morgen 18.00 Uhr J B G zurück, das bringst du dann L". Hieraus ist zum einen ersichtlich, dass beim Angeklagten S.B. die zuvor ausgelieferten 2 kg Marihuana wieder abgeholt wurden und diese dann dem Angeklagten A.B. ausgeliefert werden sollten. Dies wurde letztlich seitens des Angeklagten H.R. mit SMS um 17.17 Uhr auch bestätigt mit dem Wortlaut: „Natürlich nicht vergessen. Ok."
Dass diese 2 kg auch nicht zurück nach Holland geliefert wurden - und demgemäß durch den Angeklagten A.B. nach Erhalt auch verkauft wurden - ergibt sich aus einer SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 2.11.2007, 11.54 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte H.R. nach den zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angaben des Zeugen B. bereits wieder auf dem Weg nach Holland oder schon beim holländischen Lieferanten. In dieser SMS führte der Angeklagte C.B. aus: „Sag ihm wegen g wie letzte mal wollte die woche keiner was haben. Das nächste mal da lassen, wenn das g genauso ist". Hieraus ist ersichtlich, dass es zwar Probleme hinsichtlich der Qualität des bei der vorherigen Lieferung erhaltenen Betäubungsmittels gab, dieses aber nicht bei dieser Fahrt mit zurück genommen wurde, wenn der Angeklagte C.B. den Angeklagten anweist, dem „Grauen" in Aussicht zu stellen, das nächste Mal solle das Betäubungsmittel dann da gelassen werden. Hieraus ist ersichtlich, dass man sich dieses Mal mit der Qualität dieses Betäubungsmittels noch abfand.
Fall 21.
Insoweit ergibt sich bereits aus dem SMS-Verkehr zwischen dem Angeklagten C.B. und dem Angeklagten H.R. im Vorfeld der Fahrt vom 2. November 2007, dass für den Angeklagten A.B. eine Betäubungsmittelmenge von 2 kg eines als „s" bezeichneten Betäubungsmittels vorgesehen war. Insoweit ist jedoch auch bei dieser Bezeichnung des Betäubungsmittels zu Gunsten der Angeklagten zu unterstellen, dass es sich entsprechend deren Einlassung um Marihuana und nicht um Amphetamin handelte. Zwar ist es so, dass im Hinblick auf die sonstige Verschlüsselung auch die Lieferung eines anderen Betäubungsmittels nahe liegt, wenn die Verschlüsselung „g" — was auch nach der Einlassung des Angeklagten C.B. Marihuana bezeichnete — eine Abkürzung von „Gras" nahe legt, so dass die Abkürzung „s" naheliegend für „Speed" (= Amphetamine) oder gegebenenfalls auch „Shit" (= Haschisch) gestanden haben könnte. Insoweit war es jedoch nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten C.B. so, dass gelegentlich auch verschiedene Sorten an Marihuana seitens des Grauen geliefert wurden, so dass sich jedenfalls nicht ausschließen lässt, dass die Bezeichnung „s" nicht ein anderes Betäubungsmittel als Marihuana meinte, sondern lediglich eine andere Marihuanasorte.
Hinsichtlich dieser Fahrt wurde im Vorfeld zwischen dem Angeklagten C.B. und dem Angeklagten H.R. über eine entsprechende Bestellung des Angeklagten A.B. kommuniziert. So versandte der Angeklagte C.B. an den Angeklagten H.R. am 30.10.2007 um 20.33 Uhr eine SM mit dem Wortlaut: „Was geht bei L.“ Während der Angeklagte H.R. dies um 20.39 Uhr mit „Weiß ich noch nicht. Hab eben erst deine sms gelesen. Ich war auf andere werkzeug." beantwortete, so teilte er dem Angeklagten C.B. um 20.42 Uhr weiterhin mit „Melde mich wenn ich weiß." Um 23.01 Uhr teilte er dem Angeklagten C.B. dann letztlich mit: „Lag", was auf eine Bestellung des Angeklagten A.B. von 1 kg Marihuana hinweist. Nach weiterem SMS-Verkehr fragte der Angeklagte C.B. demgegenüber beim Angeklagten H.R. an, ob eine Bestellung des Angeklagten A.B. von 2 kg eines als „s" bezeichneten Betäubungsmittels noch steht, wenn er eine SMS mit dem Wortlaut: „Sag LBS ob das noch steht. Ich ruf graue an ob das am freitag klappt" versandte. Dass der Angeklagte A.B. letztlich auch diese 2 kg des Betäubungsmittel „s" erhielt, ergibt sich aus einer SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 02.11.2007, 17.10 Uhr beinhaltend eine Verteilungsanweisung mit dem Wortlaut; „19.00 Uhr B Y S UND b b t.. LBs vorher oder nachher". Wenn sich auch der erste Teil der SMS mit dem bekannten Code nicht recht erklären lässt, so ist aus deren zweitem Teil jedenfalls ersichtlich, dass eine Auslieferung von „bs" an den Angeklagten A.B. durch den Angeklagten C.B. angewiesen wurde. Diese Anweisung wurde letztlich seitens des Angeklagten H.R. auch um 17.13 Uhr mit „Ok.Schlüssel." bestätigt.
Die Zurücklieferung dieses Betäubungsmittels an den Grauen ebenso wie von einem weiteren Kilogramm Marihuana, welches der Angeklagte A.B. zuvor erhalten hatte, ergibt sich aus einer SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 4.11.2007, 23.10 Uhr, in welcher ausgeführt wurde:"Lag und Lbs zurück. Graue dienstag."
Dass bei dieser Lieferung ein weiteres Kilogramm aus einer vorangegangenen Lieferung an die Gruppierung S.B./D.L. zurückgeliefert wurde, welche indes keiner vorliegend festgestellten Lieferung zuzuordnen sei, ergibt sich aus folgenden Umständen:
Die o.g. SMS von 23.10 Uhr quittierte der Angeklagte H.R. um 23.11 Uhr mit: „Ok dann b g zurück.." Bereits hieraus ist ersichtlich, dass zu dem 1 kg (= ag) ein weiteres Kilogramm an Rücklieferung hinzu kam. Dass insoweit dieses Kilogramm von der Gruppierung D.L./S.B. stammt, ergibt sich aus dem SMS-Verkehr vom 6.11.2007 um 20.50 Uhr. Hier schrieb der Angeklagte C.B. an den Angeklagten H.R.: „Was zu zurückbekommen hast", was der Angeklagte H.R. mit „Ja. Ag." beantwortete. Hierauf fragte ihn der Angeklagte C.B. um 20.54 Uhr: „Bei j hast du doch bg genommen. Wo sind die", woraufhin der Angeklagte H.R. den Angeklagten C.B. berichtigte und ausführte: „ag bei j". Hieraus ist ersichtlich, dass letztlich bei j (=nach dem Code S.B.) 1 kg zurückgenommen wurde. Dass dies nicht aus einer der vorgehend festgestellten Lieferungen stammen konnte, ergibt sich daraus, dass die letztlich festgestellte Lieferung an S.B./D.L. vom 26.10.2007 bereits eine solche war, welche entsprechend obiger Feststellungen zuvor anderweitig zurückgeliefert wurde. Die anderen Lieferungen an den Angeklagten S.B. entsprechend der getroffenen Feststellungen für den Zeitraum vor dem 23.10.2007 können insoweit auch als entsprechende Herkunft des letztlich zurück gelieferten weiteren Kilogramms Marihuana ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich bereits im Hinblick auf den langen Zeitablauf. So erfolgte die letzte festgestellte Lieferung an den Angeklagten S.B. in diesem Zeitraum spätestens im Juli 2007. Für den Fall einer Rückabwicklung einer solchen Lieferung hätte es demgemäß nahe gelegen, dies zeitnah, nicht aber etwa drei bis vier Monate später durchzuführen. Dem steht auch letztlich entgegen, dass bereits eine Rücklieferung seitens S.B./D.L. aus der Lieferung vom 26.10.2007 erfolgte, wobei dieses Betäubungsmittel letztlich an den Angeklagten A.B. ging. Hätten S.B./D.L. mithin beanstandetes Betäubungsmittel erhalten, hätte es nahe gelegen, wenn sie dies bereits in diesem Zusammenhang an den Angeklagten H.R. mit zurückgegeben hätten.
Fall 22.
Hinsichtlich dieser Fahrt ergibt sich der Umstand, dass 7 kg eines Betäubungsmittels mitgenommen zunächst aus dem SMS-Verkehr des Angeklagten C.B. mit dem Angeklagten H.R. zu einer Zeit, zu welcher sich der Angeklagte H.R. nach den sich auf die festgestellten Geo-Daten stützenden Angaben des Zeugen B. bereits in Holland befand. So teilte der Angeklagte H.R. dem Angeklagten C.B. am 16.11.2007 um 12.56 Uhr per SMS mit „Die sind gut". In zwei weiteren im Abstand von nur wenigen Sekunden folgenden SMS schrieb der Angeklagte H.R. dem Angeklagten C.B.: „Ja. Hab schon" und: „Ok?". Dies bestätigte der Angeklagte C.B. letztlich nur wenige Sekunden später mit: „Ja". Hieraus ist ersichtlich, dass beide Angeklagte sich über die Qualität des vor Ort vorhandenen Betäubungsmittels unterhielten. Letztlich fragte der Angeklagte C.B. den Angeklagten H.R. dann mit einer SMS um 12.57 Uhr, welche Menge dieser letztlich mitnehme, indem er diesem schrieb: „Wie viel". Dies beantwortete der Angeklagte H.R. letztlich um 15.32 Uhr mit einer SMS mit dem Inhalt: „W". Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die jeweils durch den Code ausgedrückten Einheiten 1 kg bedeuten, rechnet sich hieraus demgemäß eine Menge von 7 kg, da z 4 kg bedeutet und von z an bei steigender Menge alphabetisch rückwärts gezählt wird.
Dies wird bestätigt durch die SMS des Angeklagten C.B. beinhaltend die Verteilungsanweisung hinsichtlich dieses Betäubungsmittels, welche er an den Angeklagten H.R. um 15.57 Uhr versandte. In dieser wird ausgeführt: „Lzg heute.. Morgen neue auto 17.30 Uhr ag und 18.00 Uhr jbg. L SAGST DU MONTAG ODER DIENSTAG KANN ER XG HABEN".
Während der letzte Satz dieser SMS lediglich eine in Aussichtstellung für den Angeklagten A.B. für eine bei einer späteren Fahrt zu liefernden Betäubungsmit-telmenge beinhaltete, so ergibt sich aus dem ersten Teil der SMS; dass der Angeklagte A.B. 4 kg erhielt (Lzg heute), der gesondert Verfolgte K. am nächsten Tag um 17.30 Uhr 1 kg Marihuana (morgen neue Auto 17.30 ag) und an die Gruppierung S.B./D.L. am nächsten Tag um 18.00 Uhr 2 kg Marihuana (18.00 Uhr jbg) auszuliefern seien. Dies wurde seitens des Angeklagten H.R. auch um 16.07 Uhr per SMS mit dem Wortlaut „Ok" bestätigt.
Fall 23.
Hier ergab sich zunächst im Vorfeld der Fahrt, dass der Angeklagte A.B. für eine Lieferung von 6 kg vorgesehen war. Insoweit ist auch die bereits o.g. SMS vom 16.11.2007, 15.57 Uhr hinzuweisen, in welcher es heißt: „...L SAGST DU MONTAG ODER DIENSTAG KANN ER XG HABEN". Dies wird im Übrigen bestätigt durch eine weitere SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. vom 17.11.2007, 22.04 Uhr in welcher ausgeführt wird: „Ok. Alles klar. Montag Lxg. Graue meldet sich noch." Dass sich dies auch auf die Fahrt vom Dienstag, dem 20. November 2007 bezog, obwohl bei diesem SMS noch von Montag (also dem 19.11.2007) die Rede war, ergibt sich daraus, dass ausweislich einer SMS vom 18.11.2007, 17.20 Uhr, die Fahrt von Montag auf Dienstag verschoben wurde. Bei dieser SMS führte der Angeklagte C.B. an den Angeklagten H.R. aus: „Fahr erst Dienstag, hol morgen um 18.00 Uhr bei neue das Geld ab. Selbe stelle. Und j gibt bei Chef aber das schreib ich Dir noch wann".
Während sich im Einzelnen nicht mehr aufklären ließ, ob insoweit tatsächlich auch eine Lieferung an „j" also an S.B/D.L. erfolgte, so ergibt sich aus weiterem SMS-Verkehr, dass jedenfalls an den Angeklagten A.B. Betäubungsmittel ausgeliefert wurden. So ist die Verabredung eines Treffens des Angeklagten H.R. mit dem Angeklagten A.B. ersichtlich, wenn der Angeklagte H.R. am 20.11.2007 um 18.01 Uhr dem Angeklagten A.B. eine SMS schickte mit dem Inhalt: „Bin in 10 min. bei dir". Die Auslieferung des Betäubungsmittels an den Angeklagten A.B. bestätigte der Angeklagte H.R. dem Angeklagten C.B. dann auch mit einer SMS vom 20.11.2007 um 19.11 Uhr, in welcher es heißt: „L Ok.".
Wenn insoweit auch die zuvor versandten SMS auf eine Liefermenge von 6 kg an den Angeklagten A.B. (xg) sehr wahrscheinlich machen, so ist zu Gunsten des Angeklagten A.B. dennoch lediglich eine Liefermenge von 4 kg angenommen worden. Dies ergibt sich aus weiterem SMS-Verkehr des Angeklagten H.R. mit dem Angeklagten C.B.. So versandte der Angeklagte H.R. am 21.11.2007 um 14.09 Uhr eine SMS an den Angeklagten C.B. in welcher es heißt: „... L 15 letzte mal dann muss noch 400 offen sein. Der kriegt für 3.850". Hieraus ergibt sich, dass eine letzte Lieferung an den Angeklagten A.B. mit einer Zahlung von 15.400,00 EUR zu vergüten war. Bei dem seitens des Angeklagten A.B. zu zahlenden Kilogrammpreis von 3.850,00 EUR ergibt sich demnach insoweit eine Liefermenge von 4 kg. Wenn auch insoweit die Möglichkeit besteht, dass sich die Bezeichnung „letzte Mal" in der SMS auf die vorangegangene Lieferung vom 16.11.2007 bezog, so ließ sich dies letztlich nicht mehr hinreichend aufklären, so dass dementsprechend zu Gunsten des Angeklagten A.B. auch für den 20.11.2007 eine Lieferung von lediglich 4 kg angenommen worden ist.
Fall 24.
Hier ergibt sich bereits aus einer SMS im Vorfeld der Fahrt, dass eine Liefermenge von 6 kg Marihuana geplant war, wenn der Angeklagte H.R. am 21.11.2007 um 14.23 Uhr dem Angeklagten C.B. eine SMS u.a. mit dem Inhalt: „... Freitag dann xg. ..." sandte. Diese Gesamtliefermenge wird dann weiterhin dadurch bestätigt, dass sich aus einer SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten B. vom 21.11.2007 um 21.48 Uhr ergibt, dass für den Angeklagten A.B. und die Gruppierung S.B./D.L. jeweils 3 kg vorgesehen sind, wenn ausgeführt wird:
”Jc und Lc." Dies bestätigte der Angeklagte C.B. dann auch wenige Sekunden später mit einer SMS mit dem Inhalt: „Ok".
Dass tatsächlich auch Betäubungsmittel an die Angeklagten A.B. und D.L. ausgeliefert wurde, ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten A.B. aus einer SMS vom 23.11.2007, 18.31 Uhr, in welcher der Angeklagte H.R. dem Angeklagten A.B. mitteilt: „Bin 18.50 bei dir.". Außerdem bestätigte der Angeklagte H.R. dem Angeklagten C.B. die Lieferung an den Angeklagten A.B. um 19.01 Uhr mit: „Ja. L Ok".
Eine Lieferung an den Angeklagten D.L. haben die Angeklagten S.B. und D.L. ihrerseits selbst eingeräumt für diesen Tag. Sie haben insoweit lediglich die vorliegend festgestellte Menge bestritten dergestalt, dass sie ausgeführt haben, es habe sich lediglich urn 1 kg Marihuana gehandelt. Insoweit beruhen die abweichenden Feststellungen indes auf der bereits o.g. SMS vom 21.11.2007, 21.48 Uhr, in welcher eine Liefermenge von 3 kg angegeben wird („Jc").
Fall 25.
Hier ergibt sich zunächst aus der SMS vom 26.11.2007, 14.58 Uhr, des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R., dass der gesondert Verfolgte O. K. für eine Lieferung von 1 kg Marihuana vorgesehen war, wenn ausgeführt wird: „Neue a g 20 uhr morgen". Dies bestätigte der Angeklagte H.R. eine Minute später mit „Ok". Hieraufhin fragte der Angeklagte C.B. den Angeklagten H.R. mit dem Wortlaut „Und L" um 15.00 Uhr, welche Menge für den Angeklagten A.B. vorgesehen sei. Hierzu erklärte der Angeklagte H.R. dem Angeklagten C.B. „Nachher.", was im Gesamtzusammenhang zur Überzeugung der Kammer bedeutet, dass die konkrete Liefermenge für den Angeklagten A.B. erst zu einem späteren Zeitpunkt genannt werden konnte. Eine sodann im engen zeitlichen Zusammenhang seitens des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. um 15.09 Uhr. versandte SMS mit dem Inhalt „Yg" muss sich sodann auf die zu diesem Zeitpunkt geplante Gesamtlieferung bezogen haben. Insoweit war nämlich in der Folgezeit zunächst eine Lieferung für den Angeklagten A.B. von 3 kg Marihuana vorgesehen, was sich daraus ergibt, dass um 16.59 Uhr am 26.11.2007 der Angeklagte H.R. dem Angeklagten C.B. mitteilte: „Ok. L 11 gegeben. Cg". Dies wurde letztlich aber revidiert, indem nunmehr doch für den Angeklagten A.B.
eine Liefermenge von 4 kg vorgesehen wurde. Dies ergibt sich aus einer SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 26.11.2007 um 22.25 Uhr, in welcher es heißt: „Schreib graue das er auf Qualität achten soll. Und dann mach LZG". Dass damit letztlich 4 kg für den Angeklagten A.B. vorgesehen waren, ergibt sich auch aus dem Inhalt der hierauf als Antwort versandten SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. um 22.25 Uhr in welcher es heißt: „Ok. Dann y g. ...". Hieraus ergibt sich letztlich, dass als Gesamtmenge entsprechend der bereits zuvor versandten SMS von 15.09 Uhr eine Menge von yg (also 5 kg Marihuana) vorgesehen war, welche sich unter Berücksichtigung der Liefermenge von 1 kg für den gesondert Verfolgten O. K. und der letztlichen Lieferung für den Angeklagten A.B. von 4 kg nachvollziehbar errechnen lässt. Die letztlich an den Angeklagten A.B. erfolgte Lieferung bestätigte der Angeklagte H.R. dann um 19.01 Uhr mit einer SMS an den Angeklagten C.B. mit dem Inhalt „L ok.".
Dass letztlich auch an den gesondert Verfolgten O. K. das Betäubungsmittel ausgeliefert wurde, ergibt sich daraus, dass dieser eine Lieferung am 27.11.2007 im Rahmen seiner Angaben als zu diesem Zeitpunkt noch Mitangeklagter eingeräumt hat. Hieraus ergibt sich, dass die SMS-Mitteilung durch den Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 27.11.2007 um 18.58 Uhr in welcher es heißt „Neue fällt aus." jedenfalls nicht die Bedeutung hatte, dass eine Lieferung an den O. K. doch nicht erfolgen solle.
Fall 26.
Entsprechend den getroffenen Feststellungen konnten aus der Telefonüberwachung für die Fahrten im Dezember keine konkreten Feststellungen zu tatsächlich im Rahmen der durchgeführten Taten verschafften und letztlich auch ausgelieferten Betäubungsmittelmengen mehr getroffen werden, da in diesem Zeitraum aufgrund eines vorherigen Wechsels der Telefonverbindung des Angeklagten H.R. zum Angeklagten C.B. diese Telefonverbindung mangels Kenntnis der jeweiligen Telefonnummern nicht überwacht werden konnte. Während dieser Umstand zum einen seitens des Zeugen B. so mitgeteilt und vom Angeklagten C.B. als richtig bestätigt worden ist, ergibt sich dies auch aus dem Inhalt der Telefonüberwachung dergestalt, dass ausweislich einer SMS vom Donnerstag, 29.11.2007, 14.02 Uhr, der Angeklagte C.B. dem Angeklagten H.R. mitteilte:
„Samstag abend leg ich neue nr oben hin. Mail mir deine dann. Weil die ist ab Freitag mittag tot.” Hieraus ist ersichtlich, dass seitens des Angeklagten C.B. eine neue Telefonnummer sich verschafft wurde, um mit dem Angeklagten H.R. zu kommunizieren und er diese Telefonnummer dem Angeklagten H.R. an einem letztlich nicht mehr genau aufklärbaren Ort hinterließ. Die Bemerkung, dass ab Freitagmittag die vorherige Nummer „tot" sei, zeigt, dass insoweit eine Kommunikation lediglich noch bis zum Folgetag für die alte Nummer geplant sein sollte. Dieses Vorgehen bestätigte der Angeklagte H.R. dann letztlich auch um 14.04 Uhr mit einer SMS mit dem Inhalt: „Ok".
Die Feststellungen zu einer Lieferung von 1 kg Marihuana an den gesondert Verfolgten O. K. unter Einschaltung des gesondert Verfolgten K. K. am 12.12.2007 ergibt sich aus deren im Rahmen ihrer Einlassungen als zu diesem Zeitpunkt noch Mitangeklagte gemachten Angaben, welche den getroffenen Feststellungen entsprechen., Insoweit hat die Kammer auch keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben; es ist nicht ersichtlich, warum die Angeklagten sich zu Unrecht selbst belastet haben sollten.
Fall 27.
Die Liefermenge von 10 kg für den Angeklagten A.B. ergibt sich hier aus einer SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. vom 12.1.2008, 19.17 Uhr. In dieser heißt es: „Ok. Ltg.Montag und dienstag. Graue auch ok". Entsprechend der Angaben des Angeklagten C.B., dass die Mengenbezeichnung entsprechend des festgestellten Codes ab z alphabetisch absteigend Mengensteigerungen eine Einheit meinte, wobei eine Einheit entsprechend obiger Ausführungen 1 kg meint, ergibt sich bei der Bezeichnung „t" die Menge 10 kg.
Die Kammer übersieht bei dieser Feststellung nicht, dass es sich hierbei um die höchste letztlich an den Angeklagten A.B. entsprechen der getroffenen Feststellungen ausgelieferte Menge handelt. Allein diese große Menge an ausgeliefertem Betäubungsmittel steht dieser Feststellung jedoch bereits nicht entgegen. So war die Lieferung von mehreren Kilogramm Betäubungsmittel an den Angeklagten A.B. durchaus nichts Ungewöhnliches. Insoweit ist insbesondere auf die Tat vom 30.4.2008 hinzuweisen, bei welcher er immerhin auch die erhebliche Menge von 6 kg erhielt. Die Menge von 10 kg Marihuana erscheint nicht so viel höherliegend, als das bereits deshalb Zweifel an dieser Liefermenge angebracht sind.
Diese aus der o.g. SMS sich ergebende Liefermenge ist auch letztlich nicht revidiert bzw. eingeschränkt worden. Zwar hatten zwei SMS vom 14.1.2008 von 3.15 Uhr, versendet innerhalb weniger Sekunden, des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. folgenden Inhalt: „L 5000 gegeben." und „Lat". Diese beiden SMS begründen indes keine Zweifel an der Feststellung einer weiterhin vorgesehenen Lieferung von 10 kg. Die aus der ersten SMS ersichtliche Zahlung des Angeklagten von 5.000,00 EUR stellt erkennbar lediglich eine Teilzahlung dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betrag 5.000,00 EUR in keiner Weise durch den seitens des Angeklagten A.B. zu zahlenden Kilogrammpreises teilbar ist. Hinzu kommt, dass dieser auch nicht einmal für eine Lieferung von 2 kg ausgereicht hätte, wobei der Angeklagte C.B. aber angegeben hat, ab Oktober 2007 habe der Angeklagte A.B. lediglich noch Lieferungen ab mindestens 2 kg erhalten. Hieran anknüpfend ergibt sich auch, dass die SMS mit dem Inhalt „Lat." nicht im Zusammenhang mit der vorherigen Planung von „Ltg" zusammenhängt. Zum einen zeigt bereits die Verwendung des Buchstabens „t" am Ende dieser SMS, dass sie sich nicht auf die Marihuanabestellung mit dem Buchstaben „g" bezieht. Dies kann auch bereits deshalb nicht der Fall sein, da dann die Bezeichnung der Menge mit „a" bedeuten würde, dass der Angeklagte A.B. lediglich 1 kg erhalten sollte. Dann wäre allerdings bereits die Zahlung von 5.000,00 EUR eine deutliche Überzahlung, im Übrigen wäre dies auch mit den Angaben des Angeklagten B., dass ab Oktober 2007 der Angeklagte A.B. Lieferungen von jeweils mindestens 2 kg erhalten habe, nicht in Einklang zu bringen.
Dass das Betäubungsmittel letztlich auch mitgenommen, an den Angeklagten A.B. ausgeliefert wurde und bei diesem auch verblieb, ergibt sich aus Folgendem:
Bereits um 13.36 Uhr am 14.1.2008 forderte der Angeklagte C.B. den Angeklagten H.R. auf, die Qualität des Betäubungsmittels zu überprüfen und dieses gegebenenfalls da zu lassen, indem er diesem eine SMS versandte mit dem Inhalt: „Seh das es sauber ist..wenn nicht lass es da". Hieran anknüpfend versandte der Angeklagte C.B. nach weiteren zwischenzeitlichen SMS-Verkehr um 17.44 Uhr eine weitere SMS an den Angeklagten H.R. mit dem Inhalt: „Ich hab doch gesagt wenn wieder was drin ist nimm es nicht mit.. Ist es wieder total trocken", was der Angeklagte H.R. um 17.47 Uhr beantwortete mit: „Trocken. Aber nichts drin." Hieraus ist ersichtlich, dass der Angeklagte H.R. tatsächlich Betäubungsmittel aus Holland mitnahm, wenn es insoweit auch Probleme mit der Qualität gab. Gerade die im Sinne eines Vorwurfs des Angeklagten an den Angeklagten H.R. gehaltene SMS von 17.44 Uhr zeigt, dass der Angeklagte H.R. Betäubungsmittel mitgenommen hatte, obwohl der Angeklagte C.B. zur gewissenhaften Überprüfung der Qualität gemahnt hatte. Bestätigt wird die Mitnahme des Betäubungsmittels auch durch eine weitere SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. von 17.50 Uhr in welcher es heißt: „Bißchen anders. Sieht besser aus. Sollte es doch probleme geben geht es zurück." Gerade aus dem Bemerken, dass das Betäubungsmittel gegebenenfalls zurückgegeben werden könnte, ist aber notwendigerweise ersichtlich, dass es mitgenommen worden sein muss. Gleiches gilt für eine SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. von 18.18 Uhr, in welcher es heißt: „Seh mal wenn L nicht nimmt fahr es morgen gleich wieder zurück.. der soll dir heute noch sagen, ok oder nicht.dann holst du es morgen früh ab". Hieraus ist ersichtlich, dass eine Überprüfung des Marihuanas durch den Angeklagten A.B. durchgeführt werden sollte. Eine solche ist aber nur denkbar, wenn der Angeklagte H.R. auch tatsächlich solches mitgenommen hatte. Die Auslieferung an den Angeklagten A.B. bestätigt der Angeklagten H.R. dann mit einer SMS von 20.52 Uhr, in welcher es heißt: „L ok".
Dass das Betäubungsmittel letztlich aber seitens des Angeklagten A.B. für in Ordnung befunden wurde, ergibt sich aus einer von ihm an den Angeklagten C.B. am 15.12008 um 10.49 Uhr versandten SMS in welcher es heißt: „Ist ok. Melde dich nachher". Bestätigt wird das Verbleiben des Betäubungsmittels beim Angeklagten A.B. letztlich auch durch eine SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vom 15.1.2008, 16.50 Uhr, mit dem Inhalt: „Sag dem graue nichts von den letzte g.Sag war schlecht." Hieraus ist ersichtlich, dass man dem „Grauen" in Holland zwar mitteilen wollte, dass das bei der letzten Lieferung besorgte Betäubungsmittel schlechter Qualität gewesen sei, aus dem Einleitungssatz, dass diesem aber nichts von „letzte g" gesagt werden sollte, ist ersichtlich, dass diese Angabe inhaltlich unzutreffend war. Im Übrigen ist eine Mitteilung über die Qualität des Betäubungsmittels an den Grauen, welche aus der genannten SMS erkennbar inhaltlich unzutreffend sein sollte, auch lediglich dann denkbar, wenn das Betäubungsmittel letztlich seitens des Angeklagten H.R. nicht wieder mitgenommen wurde.
Fall 28.
Hier war für den Angeklagten A.B. zunächst eine Lieferung von 5 kg Marihuana vorgesehen, was sich aus einer SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. vorn 15.1.2008, 20.08 Uhr, ergibt. In dieser heißt es: „Alles Ok. Morgen Lyg". Im weiteren SMS-Verkehr über die nächsten zehn Minuten wurde dann die Gesamtmenge auf xg und damit 6 kg vorgesehen. So schrieb der Angeklagte C.B. dem Angeklagten H.R. „Hat er geld gegeben" mit der Antwort des Angeklagten H.R. „Geld morgen. 6800 fehlen." Nach noch einigen weiteren SMS fragte der Angeklagte C.B. dann den Angeklagten H.R. „Will er das selbe wider haben", was H.R. mit „Nein. Soll schon noch besser sein. Graue hat ja anderes." beantwortete, woraufhin dann der Angeklagte C.B. letztlich vorgab: „Ok. dann xg".
Letztlich wurde allerdings die Gesamtliefermenge durch den Angeklagten H.R. mit einer SMS vom 16.1.2008 um 14.31 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, als er jedenfalls das Betäubungsmittel bereits erhalten haben musste, gegebenenfalls sogar wieder auf dem Rückweg war, mit lediglich 5 kg Marihuana mitgeteilt. So hat der Zeuge B. angegeben, dass der Angeklagte H.R. an diesem Tag um 8.36 Uhr nach Holland aufbrach. Hieraus ist bereits im Hinblick auf die Entfernung bis nach …. naheliegend, dass er zu diesem Zeitpunkt das Treffen mit dem Lieferanten bereits absolviert hatte. Jedenfalls ergibt sich dies aber aus dem Inhalt der SMS als solcher von 14.31 Uhr, wenn er an den Angeklagten C.B. schrieb: „Ok. Yg." Aus der Bestätigung o.k. ist ersichtlich, dass letztlich die Entgegennahme von Betäubungsmitteln berichtet wurde, yg kann in diesem Zusammenhang dann sinnhafterweise lediglich die tatsächliche Liefermenge betreffen.
Die Verteilung dieser letztlich 5 kg Marihuana ergibt sich aus einer SMS des Angeklagten C.B. an den Angeklagten H.R. von 14.34 Uhr in welcher es heißt: „B a t 20.00 Uhr Abholen und zu L fahren. a g zu neue fahren und rest L". Aus dem zweiten Satz dieser Nachricht ist ersichtlich, dass 1 kg (= ag) zum gesondert Verfolgten O. K. geliefert wurde. Da der Rest an den Angeklagten A.B. (= L) ging, muss er hier jedenfalls die restlichen 4 kg erhalten haben. Ob er tatsächlich noch mehr Betäubungsmittel aus noch vorhandenen Vorräten erhielt, worauf der erste Satz der SMS hindeuten könnte, ließ sich letztlich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären.
Fall 29.
Hier ergibt sich eine für den Angeklagten A.B. vorgesehene Liefermenge von 5 kg Marihuana bereits aus einer SMS aus dem Vorfeld der Fahrt, in welcher der Angeklagte H.R. dem Angeklagten C.B. am 16.01.2008 um 21.55 Uhr schrieb: „Lyg dienstag." Hieraus ist ersichtlich, dass für den nächsten Dienstag, den 22.1.2008, der Angeklagte A.B. eine Lieferung von 5 kg Marihuana bestellte. Dass diese letztlich an den Angeklagten A.B. auch ausgeliefert wurde, ergibt sich aus einer nach der Fahrt vom 23.1.2008 seitens des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. versandten SMS von 16.08 Uhr, in welcher er ausführt: „Ok. L 15600 gegeben alt. Gestern Lyg und Eag." Aus der Bezeichnung gestern Lyg ist ersichtlich, dass am 22.1.2008 tatsächlich auch die Menge yg und damit 5 kg Marihuana an den Angeklagten A.B. ausgeliefert wurde. Soweit es in dieser SMS auch heißt, der Angeklagte A.B. habe 15.600 (wohl EURO) gegeben, steht dies einer Auslieferung von 5 kg aus diesem Anlass an den Angeklagten A.B. nicht entgegen. Gerade aus der Bezeichnung, dass er „alt" gegeben habe, ist ersichtlich, dass es sich hierbei um eine auf vorangegangene Lieferungen zu verrechnende Zahlung gehandelt haben muss.
Fall 30.
Hier ergibt sich eine für den Angeklagten A.B. ursprünglich vorgesehene Liefermenge von 7 kg aus einer SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. vom 23.1.2008, 16.25 Uhr, welche lautet: „Morgen Lwg und halb bei mir." Wenn damit eine Lieferung von 7 kg wahrscheinlich ist, so wurde zugunsten der Angeklagten dennoch lediglich eine solche von 4 kg zugrunde gelegt. Dies beruht auf dem weiteren Inhalt des SMS-Verkehrs. So ergibt sich aus zwei SMS vom 23.1.2008, 18.12 Uhr und 18.40 Uhr, dass der Angeklagte H.R. mit dem Angeklagten A.B. für 19.00 Uhr ein Treffen beim Angeklagten A.B. zu Hause verabredete. Anschließend um 20.39 Uhr, teilte der Angeklagte H.R. dem Angeklagten C.B. mit: „L 14400 gegeben." Insoweit verbleibt die Möglichkeit, dass es sich hierbei um den Kaufpreis für den nächste geplante Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt handelte, so dass zu Gunsten des Angeklagten A.B. unterstellt worden ist, dass lediglich eine Menge beschafft wurde, welche durch diesen Kaufpreis abgedeckt werden konnte. Insoweit ergibt sich unter Zugrundelegung eines grundsätzlichen Einkaufspreises des Angeklagten A.B. von 3.850,00 EUR eine Liefermenge von 3,7 kg. Da indes aus den Einlassungen der Angeklagten ersichtlich ist, dass Lieferungen lediglich „glatte" Kilogrammmengen betrafen, ergibt sich hieraus, dass dieser Kaufpreis lediglich dann gezahlt worden sein kann, wenn ein anderer Kilogrammpreis zugrunde gelegt wurde. Insoweit kann aber ausgeschlossen werden, dass eine Menge von 3 kg mit diesem Preis entlohnt wurde, da sich dann ein Kilogrammpreis von 4.800,00 EUR errechnete. Dieser würde das dem Angeklagten A.B. ansonsten zu Gute kommende Preisgefüge dergestalt sprengen, dass dies ausgeschlossen werden kann. Dies entspricht auch den eigenen Angaben der Angeklagten C.B. und A.B. zu dem jeweils gezahlten Preis. Insoweit ist deshalb von einer glatten Kilogrammzahl von 4 auszugehen, welche sich mit einem nahe liegenden Kilogrammpreis von 3.600,00 EUR schlüssig erklären lässt.
Dass an diesem Tage tatsächlich das Betäubungsmittel abgeliefert wurde, ergibt sich insbesondere auch aus der Einlassung des Angeklagten C.B., welcher entsprechend der getroffenen Feststellungen die Probleme mit der Entdeckung einer Observation durch Zivilkräfte der Polizei geschildert hat. Hierzu hat der Angeklagte C.B. auch gesagt, er habe - entsprechend der getroffenen Feststellungen — versucht, über Telefon die Angeklagten H.R. und A.B. dazu zu bewegen, das Betäubungsmittel wegzuwerfen, diese hätten allerdings — da sie die Observationsmaßnahmen nicht bemerkt hätten — die Übergabe bereits durchgeführt gehabt, so dass das Marihuana letztlich nicht entsorgt worden sei.
Fall 31.
Hier ergibt sich aus einer SMS an den Angeklagten C.B. vom Angeklagten H.R. vom 29.1.2008, 0.20 Uhr, dass für den Angeklagten A.B. eine Lieferung von 5 kg Marihuana vorgesehen war, wenn dort ausgeführt wird: „Ok. Geht Mittwoch Lyg und bei mir bg?". Zwar antwortet der Angeklagte C.B. am 29.1.2008 um 18.26 Uhr verneinend mit dem Inhalt: „Nein. G erst mal nicht", nur wenige Sekunden später teilt er dann aber dem Angeklagten H.R. mit, dass das Betäubungsmittel „g" in der nächsten Woche wieder beschafft werden soll, wenn er schreibt: „Nächste Woche G". Hieraus ergibt sich, dass dann in der Folgewoche auch tatsächlich wieder das Betäubungsmittel g beschafft werden sollte, eine ursprünglich für Freitag, den 1.2.2008 vorgesehene Fahrt wurde insoweit seitens des Angeklagten C.B. mit SMS an den Angeklagten H.R. am 30.1.2008, 23.56 Uhr abgesagt mit dem Inhalt: „Nein. Es ist fasching dann nächste mittwoch, dann ist alles vorbei". Dies bestätigte der Angeklagte H.R. um 23.58 Uhr mit „also yt freitag nicht. Ok.".
Dass dem Angeklagten A.B. letztlich auch die vorgesehene Betäubungsmittelmenge ausgeliefert wurde, ergibt sich aus einer SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. vom 6.2.2008, 20.10 Uhr — also nach Durchführung der Fahrt -, in welcher ausgeführt ist: „L ok. 3200 gegeben". Auch hier steht die Nennung eines Betrages von 3.200 (erkennbar EURO) der Lieferung von 5 kg nicht entgegen. Auch hier handelt es sich erkennbar bestenfalls um eine Teilzahlung, da dieser Betrag sogar unter dem seitens C.B./H.R. in Holland zu zahlenden Einkaufspreis lag.
Fall 32.
Hier ergibt sich aus einer SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. vom 8.2.2008, 16.36 Uhr, dass letztlich eine Menge von 6 kg Marihuana bei der am Tag zuvor erfolgten Fahrt besorgt wurde. In dieser schreibt der Angeklagte H.R. an den Angeklagten C.B.: „L 250 mehr gegeben. Ich hab x genommen", wobei entsprechend des festgestellten Codes x für 6 kg steht. Dass auch tatsächlich der Angeklagte A.B. aus dieser Fahrt Betäubungsmittel erhielt, ergibt sich aus einer am Tag zuvor um 20.10 Uhr seitens des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. versandten SMS, in welcher ausgeführt wird „Beide ok. L 9000 gegeben. Morgen nichts. Montag." Hieraus ergibt sich im Hinblick darauf, dass beide ok sind und dem Zusammenhang, dass beim Angeklagten A.B. 9.000,00 EUR abgeholt wurden, dass der Angeklagte H.R. beim Angeklagten A.B. war und deshalb sich „Beide ok." auch auf diesen bezieht. Im Hinblick auf die an diesem Tag ebenfalls nach den seitens des Zeugen B. mitgeteilte Fahrt des Angeklagten H.R. nach Holland ergibt sich, dass „ok" auch tatsächlich eine Auslieferung von Betäubungsmitteln, welche bei dieser Fahrt beschafft wurden, meint. Wenn sich auch aus dem SMS-Verkehr keine konkreten Feststellungen zu einer tatsächlich seitens des Angeklagten A.B. erhaltenen Betäubungsmittelmenge herleiten lassen, so beruht die auf ihn entfallende Liefermenge von mindestens 2 kg darauf, dass entsprechend den Angaben des Angeklagten C.B. der Angeklagte A.B. ab Oktober/November jedenfalls mindestens 2 kg pro Lieferung erhielt. Mangels konkreter Verteilungsanweisungen ist das konkrete Schicksal der Restmenge des beschafften Betäubungsmittels aus dieser Fahrt nicht mehr aufklärbar gewesen; dass dieses gewinnbringend verkauft wurde, ergibt sich indes aus den Angaben des Angeklagten C.B. selbst, welcher ausgeführt hat, die beschafften Betäubungsmittel, soweit sie nicht zurückgeliefert wurden, gewinnbringend weiter verkauft zu haben. Eine Rücklieferung von Betäubungsmitteln in diesem Zeitraum hat indes keiner der Angeklagten behauptet.
Fall 33.
Hier ergibt sich die für den Angeklagten A.B. vorgesehene Menge von 4 kg aus einer SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. vom 12.2.2008, 14.13' Uhr, in welcher ausgeführt ist: „Donnerstag Lzg, sonst nichts." Dass demgegenüber insgesamt 5 kg zu beschaffen waren, ergibt sich aus der Antwort des Angeklagten C.B. per SMS um 17.49 Uhr in welcher es heißt: „Dann y g.Weil e a g." Hieraus ergibt sich, dass über die für den Angeklagten A.B. vorgesehene Menge von 4 kg (= zg) noch ein weiteres Kilogramm für „e" geplant war, welches nach der insoweit nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten C.B. einen Bunker darstellte. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Liefermenge von 4 kg an den Angeklagten A.B. auch mit einer SMS vom 10.2.2008, 20.32 Uhr korrespondiert, in welcher es heißt: „Ok, L MUSS 15400 Gesamt geben. ..." Unter Berücksichtigung eines seitens A.B. grundsätzlich zu zahlenden Kilogrammpreises von 3.850,00 EUR errechnet sich aus diesem Gesamtpreis genau die vorgesehene Menge von 4 kg.
Die Auslieferung an den Angeklagten A.B. ergibt sich aus einer SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. vom 14.2.2008, 19.15 Uhr, in welcher der Angeklagte schrieb: „0.k. L ok.5700 bei mir. Oben nichts. Ich hab gestern alles genommen oben." Gerade aus der Bezeichnung „L ok"- ist ersichtlich, dass tatsächlich die Auslieferung plangemäß durchgeführt wurde.
Dass das Betäubungsmittel von 1 kg letztlich auch an „E" geliefert wurde, ergibt sich einer SMS des Angeklagten H.R. an den Angeklagten C.B. vom 14.2.2008, 20.05 Uhr, in welcher es heißt: „E ok. ..." Hierbei kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei e tatsächlich um einen Bunker oder nicht doch um einen konkreten Abnehmer handelte. Dass dieses Betäubungsmittel letztlich auch gewinnbringend weiter verkauft wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Einlassung des Angeklagten C.B., dass das beschaffte Betäubungsmittel jeweils gewinnbringend weiter verkauft wurde.
Fall 34.
Die Feststellungen insoweit beruhen auf den Angaben des gesondert Verfolgten O. K., welcher entsprechend der getroffenen Feststellungen das Geschehen so wie festgestellt im Rahmen seiner Einlassung als damaliger Mitangeklagter geschildert hat. Der Angeklagte H.R. hat diese Lieferung an den O. K. letztlich auch nicht bestritten, sondern jedenfalls pauschal eingeräumt. So hat er jedenfalls gegen Ende der Hauptverhandlung pauschal die Anklagevorwürfe eingeräumt, wobei diese Lieferung von 10 kg Haschisch an den O. K. von den Anklagevorwürfen zu Lasten des Angeklagten H.R. umfasst war. Dass dieses auch aus Holland beschafft wurde, ergibt sich bei lebensnaher Betrachtungsweise daraus, dass der Angeklagte H.R. mit dem „Grauen" in den Niederlanden einen Lieferanten hatte, mit welchem ihn bereits eine länger andauernde Geschäftsbeziehung verband, so dass nicht ersichtlich ist, warum der Angeklagte sich das Betäubungsmittel woanders verschafft haben sollte. Im Übrigen hat er entsprechend obiger Ausführungen auch die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe wenigstens pauschal eingeräumt, wobei auch diese Tat als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt gewesen ist.
Fall 35.
Insoweit beruhen die Feststellungen auf den zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angaben sowohl des Angeklagten A.B. als auch des Zeugen A., welche das Geschehen übereinstimmend wie festgestellt geschildert haben. Auch der Angeklagte H.R. hat letztlich diesen ihm zur Last gelegten Anklagevorwurf pauschal eingeräumt.
Fall 36.
Diesen Vorwurf hat der Angeklagte D.L. entsprechend der getroffenen Feststellungen eingeräumt, ohne nähere Angaben zur Herkunft der bei ihm gefundenen kleinen Menge an Marihuana zu machen.
d.
Weitere konkrete Feststellungen zum Nachteil der Angeklagten konnten nicht getroffen werden.
IV.
Der Angeklagte C.B. hat sich mithin des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in 34 Fällen (Fälle I. — 33. und 35.) strafbar gemacht.
Der Angeklagte H.R. — welcher das Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland verbrachte — ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Fälle 1. — 35.).
Der Angeklagte A.B. ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in 33 Fällen (Fälle 1. — 25., 27. — 33. und 35.).
Der Angeklagte D.L. hat sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in drei Fällen (Fälle 20., 22. und 24.) sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (Fall 36.) strafbar gemacht.
Der Angeklagte S.B. ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in 8 Fällen 73 (zwei Taten der Fälle 1. — 4. drei Taten der Fälle 5. — 11. sowie die Fälle 20., 22. und 24.).
Beim Angeklagten S.B. ist auch in jedem der abgeurteilten Fälle von einem täterschaftlichen Handeltreiben auszugehen, also auch bei den Taten, in welchen er den Verkauf durch C.B. an D.L. vermittelte. Die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe ist aufgrund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfasst waren, in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft bzw. der Wille zur Tatherrschaft, wobei eine ganz untergeordnete Tätigkeit bereits objektiv auf eine bloße Gehilfenstellung hindeutet (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 478). Zwar war das eigene wirtschaftliche Interesse des Angeklagten S.B. am Taterfolg im Hinblick auf die relativ geringe Entlohnung von insgesamt 200,00 EUR als verhältnismäßig gering anzusehen. Indes ist im Hinblick darauf, dass er sämtliche Verhandlungen mit dem Angeklagten C.B. führte und mit diesem sämtliche Verabredungen traf von einer erheblichen Tatbeteiligung auszugehen; der Ablauf der Tat als solche wurde gerade durch den Angeklagten S.B. mit dem Angeklagten C.B. besprochen und so an den Angeklagten D.L. weitergegeben, ohne dass dieser noch eine Möglichkeit gehabt hätte, den konkreten Ablauf anderweit zu verabreden. Es ist mithin bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr von einer untergeordneten Tätigkeit des Angeklagten S.B. auszugehen.
Demgegenüber war für keinen der Angeklagten eine bandenmäßige Begehungs-weise gemäß § 30a Abs. 1 BtMG anzunehmen. Es fehlt bereits an der notwendigen Anzahl der Bandenmitglieder, welche mindestens drei Personen betragen muss (vgl. ‚Körner, BtMG, 6. Aufl., § 30 Rn. 26). Vorliegend bestand eine Verbindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zur Begehung von gemeinsamen Betäubungsmittelstraftaten lediglich zwischen dem Angeklagten C.B. und dem Angeklagten H.R., die übrigen Angeklagten waren insoweit in diese Organisationsstruktur nicht mit eingebunden. Diese stellten sich vielmehr als Abnehmer der Gruppierung um C.B. und H.R. dar.
Da weitergehende Feststellungen zu weiteren Taten der Angeklagten nicht hinreichend konkret festgestellt werden konnten, waren sie im Übrigen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
V.
1.
Gegen den Angeklagten C.B. war mithin gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für jeden einzelnen Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren zu erkennen.
Einen reduzierten Strafrahmen unter dem erwogenen Gesichtspunkt eines minderschweren Falles gem. § 29 a Abs. 2 BtMG vermochte die Kammer nicht anzunehmen. Ein minderschwerer Fall wäre insoweit nur dann anzunehmen gewesen, wenn das gesamte Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre, eine unerträglich hohe strafrechtliche Sanktion für einen Ausnahmefall darstellt, die kaum mehr zu vermitteln ist. Diesen im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Annahme eines minder schweren Falles führenden Voraussetzungen, welche für eine Strafrahmenverschiebung zu berücksichtigen sein könnten, stehen neben der Vielzahl und der Dauer der Begehung der Straftaten auch die nachfolgenden Umstände entgegen.
Im Rahmen der jeweils für jeden einzelnen Fall getrennt durchgeführten Gesamtabwägungen wurden zu Gunsten des Angeklagten C.B. folgende Umstände berücksichtigt:
Hier war zunächst das Geständnis des Angeklagten C.B. zu berücksichtigen. Dieses ist insbesondere auch für die Taten vor dem 23.102007 als nochmals gewichtiger anzusehen, weil diese Taten dem Angeklagten C.B. ohne dieses Geständnis nicht ohne weiteres hätten nachgewiesen werden können. Insoweit beruhten die in der Anklageschrift zu Lasten des Angeklagten C.B. vom 14.7.2008 enthaltenen Anklagevorwürfe auf den im Ermittlungsverfahren seitens des Angeklagten H.R. gemachten Angaben. Da dieser im Rahmen seiner ursprünglichen Einlassung jedoch angegeben hat, er könne nicht bestätigen, dass der Auftraggeber der Holland-Fahrten der Angeklagte C.B. gewesen sei, da er mit diesem nur per SMS kommuniziert habe, so wäre es zumindest fraglich gewesen, ob hierdurch eine Überführung des Angeklagten C.B. hinsichtlich dieser Taten hätte erfolgen können. Hinsichtlich der Taten nach dem 23.10.2007 fiel demgegenüber das Geständnis des Angeklagten C.B. zwar etwas weniger gewichtig zu seinen Gunsten ins Gewicht, da insoweit aufgrund der ausgesprochen aussagekräftigen Ergebnisse aus der Telefonüberwachung trotz des verschlüsselten Umgangs miteinander letztlich eine Beweisführung auch ohne Angaben des Angeklagten H.R. möglich gewesen wäre. Indes war für diese Taten nunmehr zunehmend strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich hierbei letztlich im Hinblick auf die durchgeführte Telefonüberwachung und die Observationsmaßnahmen durch die Polizei um polizeilich überwachte Straftaten handelte. Weiterhin fiel zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er nicht vorbestraft war und dass tatgegenständlich das sich durch eine geringere Gefährlichkeit auszeichnete Betäubungsmittel Marihuana war.
Zu seinen Lasten fiel demgegenüber die bereits aus der Anzahl der Taten sowie dem langen Tatzeitraum von über einem Jahr ersichtliche erhöhte kriminelle Energie ins Gewicht; es handelte sich vorliegend um kein Augenblickversagen des Angeklagten. Weiterhin war zu seinen Lasten das professionelle Vorgehen zu werten, aus welchem ebenfalls eine erhöhte kriminelle Energie ersichtlich ist. Insoweit ist auf die Verwendung codierter SMS hinzuweisen, welche Ermittlungs- und Aufklärungsmöglichkeiten erschweren sollten. Gleiches gilt für die letztlich herangezogenen Übernahmemodalitäten durch Übergabe der Betäubungsmittel ohne direkten Kontakt der an der Übergabe beteiligten Personen, womit ebenfalls Aufklärungsmöglichkeiten erschwert werden sollten.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten C.B. sprechenden Umstände hielt die Kammer letztlich folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Fälle 1. — 4.
Für die drei Taten mit einer tatgegenständlichen Menge von 2 kg verhängte die Kammer jeweils Einzelstrafen in Höhe von - zwei Jahren sechs Monaten, für die eine Tat mit einer tatgegenständlichen Menge Betäubungsmittel von 3 kg eine solche von drei Jahren.
Fälle 5. —11.
Hier fiel hinsichtlich einzelner Taten zu Gunsten des Angeklagten ergänzend ins Gewicht, dass Rücklieferungen von Betäubungsmitteln erfolgten, so dass diese jedenfalls seitens des Angeklagten nicht gewinnbringend weiter veräußert wurden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
| Beschaffungsfahrt 3 kg (komplett zurückgeliefert): 2 Jahre 9 Monate |
|---|
| Beschaffungsfahrten 1,5 kg (ohne Rücklieferung): 2 Jahre 3 Monate |
| Beschaffungsfahrt 1,5 kg (komplett zurückgeliefert): 2 Jahre |
| Beschaffungsfahrt 2 kg (komplett zurückgeliefert): 2 Jahre 3 Monate |
| Drei Beschaffungsfahrten zu je 1 kg: jeweils 2 Jahre |
Fälle 12. — 18.
Hinsichtlich dieser sieben Fälle war entsprechend der getroffenen Feststellungen bei einer Fahrt davon auszugehen, dass insoweit eine Rücklieferung von 1 kg und damit eine Teilmenge zurückgeliefert wurde, was sich entsprechend obiger Ausführungen zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Demgemäß wurden folgende Einzelfreiheitsstrafen verhängt:
| 6 Fahrten zu je 2 kg (ohne Rücklieferung): jeweils 2 Jahre 6 Monate |
|---|
| 1 Fahrt à 2 kg (Teilrücklieferung 1 kg): 2 Jahre 5 Monate |
Fall 19.
Bei dieser Beschaffungsfahrt à 4 kg hielt die Kammer die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 77 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.
Fall 20.
Hier verhängte die Kammer für diese Tat betreffend 5 kg Marihuana eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren 6 Monaten.
Fall 21.
Hier wirkte sich ebenfalls die Rücklieferung der kompletten Betäubungsmittelmenge von 2 kg strafmildernd aus, so dass die Kammer insgesamt die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren 3 Monaten für tat- und schuldangemessen hielt.
Fälle 22. — 33.
Hinsichtlich dieser Taten erschienen folgende Einzelfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:
| Fall 22. (7 kg): 3 Jahre 6 Monate |
|---|
| Fall 23. (4 kg): 3 Jahre |
| Fall 24. (6 kg): 3 Jahre 6 Monate |
| Fall 25. (5 kg): 3 Jahre 6 Monate |
| Fall 26. (1 kg): 2 Jahre |
| Fall 27. (10 kg): 4 Jahre |
| Fall 28. (5 kg): 3 Jahre 6 Monate |
| Fall 29. (5 kg): 3 Jahre 6 Monate |
| Fall 30. (4 kg): 3 Jahre |
| Fall 31. (5 kg): 3 Jahre 6 Monate |
| Fall 32. (6 kg) 3 Jahre 6 Monate |
| Fall 33. (5 kg) 3 Jahre 6 Monate |
Fall 35.
Hier wurde zu Gunsten des Angeklagten ergänzend berücksichtigt, dass die gesamte Betäubungsmittelmenge von knapp 6 kg sichergestellt wurde und damit letztlich nicht in Umlauf geriet. Hier hält die Kammer die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.
Aus den so gefundenen Einzelstrafen hat die Kammer unter Berücksichtigung der für die Bildung von Gesamtstrafen geltenden Grundsätze eine Gesamtstrafe von 9 Jahren
gebildet, welche notwendig aber auch ausreichend erschien, nur dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht gebührend vor Augen zu führen.
2.
Hinsichtlich des Angeklagten H.R. war wegen jeder einzelnen Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 BtMG auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen, da es sich bei dieser Strafvorschrift im Verhältnis zu § 29a Abs. 1 BtMG um diejenige handelt, welche die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 1 S. 1 StGB.
Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB hat die Kammer im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens nicht vorgenommen. Zwar hat der Angeklagte durch seine im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben insbesondere im unmittelbaren Anschluss an seine Verhaftung durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die einzelnen Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. So hat der Angeklagte insbesondere im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.5.2008 entsprechend der Angaben des die Vernehmung durchführenden Polizeibeamten Zeugen N. umfassende Angaben zu dem nunmehr abgeurteilten Taten gemacht. Hier benannte der Angeklagte auch den Angeklagten C.B. ausdrücklich als Hintermann der durchgeführten Kurierfahrten, machte Angaben zu einzelnen Taten ab jedenfalls Januar 2007 bis zum 30.4.2008, welche letztlich auch-Eingang in die jeweiligen Anklageschriften hinsichtlich der einzelnen Angeklagten fanden. Darüber hinaus machte der Angeklagte H.R. im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vom 1.5.2008 entsprechend der Angaben des diese Vernehmung durchführenden Zeugen M. insbesondere Angaben zum mit dem Angeklagten A.B. ausgemachten Code für die jeweiligen Übergabeplätze, im Rahmen einer weiteren polizeilichen Vernehmung vom 21.5.2008 erläuterte der Angeklagte H.R. insbesondere entsprechend der die Angaben des die Vernehmung durchführenden Zeugen M. und B. den mit dem Angeklagten C.B. verabredeten Code für die Kürzel im Rahmen des SMS-Verkehrs. Auch der Umstand, dass der Angeklagte H.R. sich im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst von seinen Angaben distanziert hat, steht der Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., Rn.. 73). Vielmehr genügt es, dass der von den frühen Angaben des Angeklagten ausgehende Aufklärungseffekt noch in der Hauptverhandlung festgestellt werden kann. Dies ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass zugunsten des Angeklagten H.R. anzunehmen ist, dass erst dessen Angaben im Zusammenwirken mit dem Ergebnis der dadurch verständlich werdenden Telefonüberwachung in dem Ermittlungsverfahren gerade für den Angeklagten C.B. und ihm folgend auch weiteren Angeklagten Anlass geboten haben, sich ganz oder zumindest teilweise geständig einzulassen.
Die Kammer hielt es indes im Rahmen des durch § 31 BtMG eingeräumten Ermessens insgesamt nicht gerechtfertigt, eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 2 StGB durchzuführen; dies hätte zu einer Strafuntergrenze von einem Monat Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB) oder gar Geldstrafe geführt, da im Rahmen der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB eine Strafmilderung bis zum gesetzlichen Mindestmaß möglich ist. Auf Grundlage einer jeweils im Einzelfall durchgeführten Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass diese niedrige Strafuntergrenze in keinem einzigen Fall angemessen erscheint, um den vom Angeklagten begangenen Taten hinreichend gerecht zu werden. Wenn auch vorliegend im Ergebnis die Verhängung von Strafen im untersten Strafrahmenbereich nicht in Betracht gekommen wäre, so wäre dennoch durch diese Strafrahmenuntergrenze ein hierdurch indiziertes Wertgefüge zugrunde gelegt worden, welches insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Mengen tatgegenständlichen Betäubungsmittels sowie der Vielzahl der begangenen Taten nicht angemessen erschien.
Ebenfalls kam in keinem einzelnen Fall die Anwendung des für minderschweren Fälle geltenden Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG in Betracht, da eine von der Kammer durchgeführte Gesamtabwägung sämtlicher inneren und äußeren Tatumstände ergeben hat, dass die Intensität des vom Angeklagten begangenen Unrechts und dessen Verschulden nicht hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zurückbleibt. Dies gilt sowohl für die Gesamtwürdigung im Allgemeinen als auch für die Zusätzliche Berücksichtigung der Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG.
Im Rahmen der für jeden einzelnen der vorliegend abgeurteilten Fälle getrennt durchgeführten Gesamtabwägungen wurden jeweils zu Gunsten des Angeklagten insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
Hier fiel zunächst dessen Geständnis ins Gewicht. Wenn auch das Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung nicht das Gewicht besitzt, wie dies beispielsweise bei dem Angeklagten C.B. der Fall war, da der Angeklagte die angeklagten Taten lediglich pauschal eingeräumt hat, so dass dieses Geständnis alleine für Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten nicht ausgereicht hätten, ist im Rahmen der Bewertung (des Aussageverhaltens des Angeklagten H.R. aber maßgeblich dessen Aufklärungshilfe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigen, auf welche entsprechend obiger Ausführungen die Anklageschriften betreffend sämtlicher anderen Angeklagten beruhten. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Angeklagten gerade auch für die Taten vor dem 23.10.2007 besondere Bedeutung besaßen und damit auch die Aufklärungshilfe als nochmals gewichtiger anzusehen ist, da zu diesem Zeitpunkt die Taten noch nicht überwacht waren und lediglich auf Grundlage der Angaben des Angeklagten H.R. in das Verfahren eingeführt werden konnten. Für die Taten ab dem 23.10.2007 kam bei einer etwas weniger gewichtigen Aufklärungshilfe demgegenüber strafmildernd hinzu, dass auch hier die Geschäfte durch die Polizei überwacht waren. Zu Gunsten des Angeklagten fiel weiterhin ins Gewicht, dass dieser bisher nicht vorbestraft ist und tatgegenständlich das sich durch eine geringere Gefährlichkeit auszeichnende Betäubungsmittel Marihuana war.
Zu Lasten des Angeklagten wurden im Rahmen der Gesamtabwägungen demgegenüber jeweils folgende Umstände berücksichtigt:
Auch beim Angeklagten H.R. fiel maßgeblich zunächst die Vielzahl der Taten ins Gewicht, aus welchen eine erhöhte kriminelle Energie ersichtlich ist. Auch zu Lasten des Angeklagten H.R. war maßgeblich das professionelle Vorgehen bei den Taten zu berücksichtigen, resultierend aus der Verwendung codierter SMS und der zur Erschwerung von Ermittlungsmaßnahmen durchgeführten Art der Übergaben, woraus ebenfalls eine erhöhte kriminelle Energie ersichtlich ist.
Insbesondere unter Berücksichtigung dieser zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände erschien in keinem einzelnen Fall auch unter Berücksichtigung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte der reguläre Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG als unangemessen.
Auch die gemäß § 31 BtMG durchzuführende fakultative Strafrahmenmilderung aufgrund der Aufklärungshilfe des Angeklagten als solche führte nicht zur Annahme eines minderschweren Falles. Hierbei war sich die Kammer bewusst, dass anstelle der Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 2 StGB — welche bereits oben verneint wurde — oder der Möglichkeit der Gewichtung innerhalb der Strafzumessung im engeren Sinne auch die Möglichkeit bestanden hätte, bereits alleine aufgrund der Aufklärungshilfe des Angeklagten den Strafrahmen für minderschwere Fälle anzuwenden. Aber auch hier entschied sich die Kammer auf Grundlage einer für jeden Fall jeweils getrennt durchgeführten Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände dazu, den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden, da auch dieser mit seiner relativ niedrigen Strafrahmenuntergrenze von drei Monaten nicht angemessen erschien, um den vom Angeklagten begangenen Tat hinreichend gerecht zu werden. Auch hierdurch wäre ein durch den relativ niedrigen Strafrahmen indiziertes Wertgefüge zugrunde gelegt wurde, welches insbesondere im Hinblick auf die oben genannten zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände als nicht mehr angemessen angesehen werden kann.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so für jede einzelne Tat gefundenen Strafrahmens hat die Kammer bei den durchgeführten erneuten Gesamtabwägungen wiederum insbesondere die bereits oben genannten Umstände berücksichtigt, welche auch bei der Frage der Strafrahmenwahl erheblich ins Gewicht fielen. Als Ergebnis dieser Gesamtabwägungen schienen jeweils auch die für den Angeklagten C.B. verhängten Einzelstrafen für den Angeklagten H.R. tat- und schuldangemessen, so dass hinsichtlich der beide Angeklagten betreffenden Taten auch jeweils die gleichen Einzelfreiheitsstrafen wie für den Angeklagten C.B. verhängt wurden. Eine Differenzierung zwischen den Angeklagten H.R. und C.B. erschien nicht angezeigt. Soweit für den Angeklagten H.R. grundsätzlich der höhere Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG heranzuziehen war, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser aus der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge resultiert, welche im Rahmen des Gesamtgepräges des Geschehens jedoch lediglich untergeordnete Bedeutung hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ausfuhr aus den Niederlanden und damit einen zum Schengener Abkommen gehörenden Staat handelte, so dass — insoweit gerichtsbekannt — beim Grenzübertritt überhaupt keine Zollkontrollen mehr durchgeführt werden. Damit ist der seitens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafschärfend wirkende Gesichtspunkt für den jeweiligen Täter gerade der Teil seiner Tat, bei welchem deren Entdeckung am Unwahrscheinlichsten erscheint, so dass insoweit die geringste „Gefährdung" des Täter vorliegt. Hinzu kommt, dass gerade im Verhältnis des Angeklagten H.R. zum Angeklagten C.B. der Angeklagte C.B. als Hintermann der Taten anzusehen ist und letztlich auch im Verhältnis zum Angeklagten H.R. weisungsbefugt war; der Angeklagte C.B. hatte „das letzte Wort". Soweit im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung das Geständnis des Angeklagten C.B. als gewichtiger erschien als dasjenige des Angeklagten H.R., vermag auch dies keine Differenzierung zwischen beiden Angeklagten zu rechtfertigen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass demgegenüber der Angeklagte H.R. im Gegensatz zum Angeklagten C.B. maßgebliche Aufklärungshilfe im Ermittlungsverfahren leistete.
Hinsichtlich des Falles 34., an dem der Angeklagte C.B. jedenfalls nicht nachweisbar beteiligt war, hat die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten H.R. sprechenden Umstände eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren 6 Monaten verhängt. Hierbei fiel außer den bereits oben genannten Umständen insbesondere zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass das tatgegenständliche Betäubungsmittel letztlich sichergestellt wurde und deshalb nicht in Umlauf geraten ist.
Aus den so gefundenen Einzelstrafen hat die Kammer unter Berücksichtigung der für die Bildung von Gesamtstrafe geltenden Grundsätze nach § 54 StGB in Form der angemessenen Erhöhung der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtstrafe von 9 Jahren gebildet, deren Verhängung notwendig aber auch ausreichend erschien, um dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht gebührend vor Augen zu führen. Hierbei wurde zu Gunsten des Angeklagten insbesondere der enge sachliche Zusammenhang berücksichtigt, welcher sich aus der jeweils gleichartigen Begehungsweise der einzelnen Taten ergibt. Demgegenüber wurde der relativ lange Tatzeitraum zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Auch hier erschien im Rahmen der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe eine Differenzierung des Angeklagten H.R. zum Angeklagten C.B. nicht angezeigt. Hierbei übersieht die Kammer nicht, dass der Angeklagte H.R. im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 34. eine Tat mehr als der Angeklagte C.B. beging, welche insgesamt 10 kg Haschisch betraf. Insgesamt erschien aber im Hinblick auf die Gesamtmenge des durch die beiden Angeklagten bewegten Betäubungsmittels diese Menge im Verhältnis zu den sonst maßgeblichen Zumessungsgesichtspunkten als nicht mehr erheblich ins Gewicht fallend.
3.
Auch gegen den Angeklagten A.B. war wegen jedes einzelnen Falles des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren zu erkennen.
Eine Anwendung des für minderschwere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geltenden Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG ist in jedem einzelnen Fall unterblieben, da die von der Kammer jeweils getrennt durchgeführten Gesamtabwägungen sämtliche inneren und äußeren Tatumstände ergeben haben, dass die Intensität des vom Angeklagten begangenen Unrechts und dessen Verschulden in keinem Fall hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem solchen Maße zurückgeblieben wäre, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erschiene.
Im Rahmen der insoweit jeweils durchgeführten Gesamtabwägungen wurden zu Gunsten des Angeklagten A.B. insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
Zunächst fiel maßgeblich das Geständnis des Angeklagten A.B. ins Gewicht.
Dies gilt auch für die Fälle in denen er sich teilweise zunächst nicht mehr präzise erinnern konnte. Nach der jeweils zusammenhängend erfolgten Erörterung des SMS- Verkehrs und der geführten Telefonate hat sich der Angeklagte dann zu den daraus sich ergebenden Umständen bekannt und keine Ausflüchte gesucht. Seine geständige Einlassung bekam insbesondere auch für die Taten vor dem 23.10.2007 nochmals schwerwiegendere Bedeutung, da auch diese Taten ohne das Geständnis des Angeklagten A.B. im Hinblick auf das zunächst an den Tag gelegte Einlassungsverhalten des Angeklagten H.R. dem Angeklagten A.B. nur schwer hätten nachgewiesen werden können. Zwar wäre dies auf Grundlage der im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Einlassung des Angeklagten A.B. zufällig zeitlich zuvor erfolgten Einlassung des Angeklagten C.B. möglich gewesen; insoweit kann es dem Angeklagten A.B. aber nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Angeklagten C.B. zunächst Gelegenheit zur Abgabe einer Einlassung gegeben worden ist. Wenn demgemäß für die Taten vor dem 23.10.2007 das Geständnis des Angeklagten A.B. als nochmals gewichtiger anzusehen ist, so war für die Taten ab dem 23.10.2007 zu Gunsten des Angeklagten A.B. insbesondere auch zu berücksichtigen, dass ab diesem Zeitpunkt die Geschäfte polizeilich überwacht wurden. Auch zu Gunsten des Angeklagten A.B. wurde bedacht, dass tatgegenständlich das sich durch eine geringere Gefährlichkeit auszeichnende Betäubungsmittel Marihuana war, welches zu den sog. weichen Drogen zu rechnen ist. Die relativ geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe des Angeklagten A.B. fiel vorliegend nicht mehr maßgeblich ins Gewicht, da insoweit die dem Urteil des AG ..... zugrundeliegende Straftat ihrem kriminellen Gehalt nach nicht vergleichbar ist.
Zu Lasten des Angeklagten A.B. wurden demgegenüber jeweils folgende Umstände berücksichtigt:
Auch hier fiel zunächst die aus der Vielzahl der Taten ersichtlich erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten A.B., ins Gewicht; auch bei ihm handelte es sich nicht um ein Augenblicksversagen. Weiterhin war auch hier das professionelle Vorgehen zu berücksichtigen, welches ebenfalls für eine erhöhte kriminelle Energie spricht. Auch im Verhältnis des Angeklagten A.B. zum Angeklagten H.R. wurde ein letztlich zur Verschleierung gedachter und polizeiliche Ermittlungen erschwerender Code jedenfalls hinsichtlich der Verabredung der Übergabeplätze verwendet. Auch waren die Übergabemodalitäten des Angeklagten A.B. jedenfalls teilweise durch Verwendung eines „toten Briefkastens" sowie Übergaben im Fahrzeug des Angeklagten A.B. ohne direkten Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten H.R. darauf ausgerichtet, durch möglichst geringe Kontaktaufnahmen Ermittlungstätigkeiten zu erschweren.
Insbesondere im Hinblick auf diese gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien auch hier die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht unangemessen.
Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände folgende Einzelfreiheitsstrafen verhängt:
Fälle 1. —4
Bei diesen jeweils 1/2 kg Marihuana betreffenden Fälle verhängte die Kammer jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 86 1 Jahr 6 Monaten.
Fälle 5. — 11.
Hier war für die Belieferung des Angeklagten A.B. mit einer Betäubungsmittelmenge von 3 kg Marihuana die höchste Einzelfreiheitsstrafe zu verhängen, wobei zu Gunsten des Angeklagten aber ergänzend zu berücksichtigen war, dass diese Menge komplett zurückgeliefert wurde und deshalb durch ihn nicht gewinnbringend abgesetzt wurde. In diesem Fall hielt die Kammer die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich der weiteren sechs Taten betreffend eine Betäubungsmittelmenge von jeweils 1 kg war zu differenzieren zwischen den beiden Taten, bei welchen Rücklieferungen der Betäubungsmittel erfolgten; insoweit hielt die Kammer hinsichtlich dieser beiden Taten jeweils die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 1 Jahr 9 Monaten für angemessen. Wegen der weiteren vier Taten betreffend eine Lieferung von 1 kg Marihuana (ohne Rücklieferung) verhängte die Kammer jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 2 Jahren.
Fälle 12. —18.
Bei diesen sieben Fällen betreffend Lieferungen von jeweils 2 kg war auch zu unterscheiden, da bei einer dieser Taten eine Teil-Rücklieferung von 1 kg erfolgte. Bei dieser Tat verhängte die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren 5 Monaten.
Für die übrigen sechs Taten erschienen Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 2 Jahren 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
Fall 19.
Bei dieser Tat betreffend eine Lieferung von 3 kg Marihuana erschien die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren notwendig, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht gebührend vor Augen zu führen.
Fall 20.
Hier erhielt der Angeklagte A.B. insgesamt eine Lieferung von insgesamt 5 kg Marihuana. Die Kammer verhängte eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren 6 Monaten.
Fall 21.
Bei dieser Belieferung des Angeklagten A.B. mit einer Menge von 2 kg Marihuana, welche letztlich komplett zurückgeliefert wurde, erschien der Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren 3 Monaten angemessen.
Fälle 22. — 25. und 27. - 33.
Für diese Fälle hielt die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
| Fall 22. (4 kg): | 3 Jahre |
|---|---|
| Fall 23. (4 kg): | 3 Jahre |
| Fall 24. (3 kg): | 3 Jahre |
| Fall 25. (4 kg): | 3 Jahre |
| Fall 27. (10 kg): | 4 Jahre |
| Fall 28. (4 kg):. | 3 Jahre |
| Fall 29. (5 kg): | 3 Jahre 6 Monate |
| Fall 30. (4 kg): | 3 Jahre |
| Fall 31. (5 kg): | 3 Jahre 6 Monate |
| Fall 32. (2 kg): | 2 Jahre 6 Monate |
| Fall 33. (4 kg): | 3 Jahre. |
Fall 35.
Bei diesem Fall waren tatgegenständlich letztlich knapp 6 kg Marihuana, wobei zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass diese komplett sichergestellt wurden. Hier verhängte die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren.
Aus den so gefundenen Einzelstrafen verhängte die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der für die Bildung von Gesamtstrafen geltenden Grundsätze gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe, welche mit 7 Jahren 9 Monaten angemessen bemessen schien. Hierbei wurde zu Gunsten des Angeklagten insbesondere über die bereits oben genannten Umstände hinaus der enge sachliche Zusammen hang zwischen den einzelnen Taten berücksichtigt, resultierend aus einer immer wieder gleichartigen Begehungsweise. Zu Lasten des Angeklagten wurde demgegenüber der erhebliche Tatzeitraum bedacht.
4.
Auch hinsichtlich des Angeklagten S.B. war wegen jeder einzelnen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren zu erkennen.
Auch hier schied in jedem einzelnen Fall die Anwendung des für minderschwere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geltenden Strafrahmens des § 29 a Abs. 2 BtMG aus, da von der Kammer jeweils für jeden einzelnen Fall getrennt durchgeführte Gesamtabwägungen sämtlicher inneren und äußeren Tatumstände ergeben haben, dass die Intensität des vorn Angeklagten jeweils begangenen Unrechts und dessen Verschulden nicht hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in einer Weise zurückbleibt, dass der Normalstrafrahmen als unangemessen erschiene.
Im Rahmen dieser Gesamtabwägungen wurden zu Gunsten des Angeklagten jeweils insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
Auch zu Gunsten des Angeklagten S.B. fiel dessen geständige Einlassung zunächst maßgeblich ins Gewicht. Wenn auch im Hinblick auf das Bestreiten der Taten vor dem 23.10.2007 es sich lediglich um eine teilgeständige Einlassung handelte, so erschien dieser Umstand der Kammer letztlich nicht maßgeblich genug, um eine lediglich eingeschränkte Gewichtung des Geständnisses des Angeklagten S.B. anzunehmen. Zu Gunsten des Angeklagten S.B. fiel demgegenüber weiter ins Gewicht, dass ab dem 23.10.2007 die Taten polizeilich überwacht waren und darüber hinaus an diesen lediglich noch ein geringes Eigeninteresse durch die seitens des Angeklagten D.L. jeweils gezahlten relativ geringen Geldbeträge bestand. Strafmildernd wurde weiterhin berücksichtigt, dass tatgegenständlich das sich durch eine geringere Gefährlichkeit auszeichnende Betäubungsmittel Marihuana war und dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist.
Auch zu Ungunsten des Angeklagten S.B. wurde dessen bereits aus der mehrfachen Begehung vergleichbarer Taten ersichtliche erhöhte kriminelle Energie berücksichtigt; auch für ihn handelte es sich letztlich nicht um ein Augenblick-versagens.
Auch hier erschien im Hinblick auf die mehrfache Tatbegehungsweise und die nach obigen Ausführungen erhöhte kriminelle Energie auch unter Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden Umstände die Heranziehung des Normalstrafrahmens in den jeweils einzelnen Fällen nicht unangemessen.
Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände folgende Einzelstrafen verhängt:
Fälle 1. – 4.
Hinsichtlich dieser Fälle sind dem Angeklagten zwei Taten betreffend jeweils 1/2 kg Marihuana zur Last zu legen. Die Kammer für verhängte für diese beiden Fälle jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 1 Jahr 6 Monaten.
Fälle 5. — 11.
Von diesen Taten betreffen den Angeklagten zwei Fälle des Handelstreibens mit 1/2 kg Marihuana sowie ein weiterer Fall betreffend 1 kg Marihuana, wobei die größere dieser drei Lieferungen komplett zurückgeliefert wurde, während von den beiden 500 g Lieferungen eine zurückgeliefert wurde. Auch hier wirkten sich die Rücklieferungen entsprechend obiger Ausführungen zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd aus. Die Kammer verhängte deshalb insoweit folgende Einzelfreiheitsstrafen:
| 500 g Marihuana (zurückgeliefert): 1 Jahr 3 Monate |
|---|
| 500 g Marihuana (ohne Rücklieferung): 1 Jahr 6 Monate |
| 1 kg Marihuana (zurückgeliefert): 1 Jahr 9 Monate |
Fall 20.
Dieser Fall betrifft eine Lieferung von 2 kg Marihuana, welche komplett zurückgeliefert wurde. Hier erschien die Kammer die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen.
Fall 22.
Diese eine Lieferung von 2 kg Marihuana betreffende Tat erschien der Kammer mit einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren 3 Monaten angemessen bestraft.
Fall 24.
Hier verhängte die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten mit welcher diese Tat betreffend 3 kg Marihuana angemessen sanktioniert erschien.
Aus den so gefundenen Einzelstrafen verhängte die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der für die Bildung von Gesamtstrafen geltenden Grundsätze eine Gesamtstrafe in Höhe von 4 Jahren 6 Monaten.
Auch hier wurde der enge sachliche Zusammenhang hinsichtlich der einzelnen Taten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, resultierend aus einer jeweils gleichartigen Begehungsweise.
5.
Auch hinsichtlich des Angeklagten D.L. war wegen jeder einzelnen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht 'geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren zu erkennen.
Auch hier kam jeweils mangels Vorliegens minderschwerer Fälle die Anwendung des für minderschwere Fälle geltenden Strafrahmens des §29 a Abs. 2 BtMG in keinem einzigen Fall in Betracht.
Im Rahmen der insoweit jeweils getrennt durchgeführten Gesamtabwägungen wurden zu Gunsten des Angeklagten insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
Auch hinsichtlich des Angeklagten D.L. fiel sein uneingeschränktes Geständnis ins Gewicht. Auch zu Gunsten des Angeklagten D.L. war zu berücksichtigen, dass die ihn betreffenden Taten jeweils polizeilich überwacht waren. Ebenso wirkte sich strafmildernd aus, dass tatgegenständlich das sich durch eine geringere Gefährlichkeit auszeichnende Betäubungsmittel Marihuana war sowie dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Zu seinen Ungunsten wurden jeweils folgende Umstände berücksichtigt:
Auch hinsichtlich des Angeklagten D.L. handelte es sich letztlich um keine einmalige Verfehlung, sondern um eine wiederholte Tatbegehung, woraus eine erhöhte kriminelle Energie ersichtlich ist. Eine solche ergibt sich auch aus dem zur Erschwerung von Ermittlungsmaßnahmen gewählten Vorgehen der Übergabe ohne persönlichen Kontakt mit seinem Lieferanten.
Im Hinblick auf diese gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien auch hier unter Berücksichtigung der für ihn sprechenden Umstände in keinem Fall die Heranziehung des Normalstrafrahmens als unangemessen.
Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände folgende Einzelstrafen verhängt:
Fall 20.
Hierbei handelt es sich um eine Lieferung von 2 kg Marihuana, welche komplett zurückgeliefert wurden, wobei sich letzterer Umstand entsprechend obiger Ausführungen ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Hier erschien die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren 3 Monaten tat- und schuldangemessen.
Fall 22.
Für diese Lieferung von 2 kg Marihuana verhängte die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren 6 Monaten.
Fall 24.
In diesem Fall betreffend eine Marihuanamenge von 3 kg erschien eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren tat- und schuldangemessen.
Aus den so gefundenen Einzelstrafen hat die Kammer unter Berücksichtigung der für die Bildung von Gesamtstrafen geltenden Grundsätze unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren 6 Monaten verhängt.
Auch hierbei fiel zu Gunsten dieses Angeklagten der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der jeweiligen Taten ins Gewicht.
VI.
Weder hinsichtlich des Angeklagten C.B. noch hinsichtlich des Angeklagten A.B. war gemäß § 66 StGB deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Vorliegend ergibt bei keinem dieser beiden Angeklagten die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die hierzu gehörten Sachverständigen Prof. Dr. ... - hinsichtlich des Angeklagten A.B. — und Dr. ... — hinsichtlich des Angeklagten C.B. — haben jeweils ausgeführt, ein entsprechender Hang ließe sich bei den Angeklagten nicht feststellen. Die Kammer teilt diese Einschätzung der Sachverständigen aufgrund von deren überzeugenden Ausführungen sowie des im Rahmen der Hauptverhandlung von den Angeklagten gewonnenen Eindrucks.
VII.
Die jeweils getroffenen Anordnungen des Wertersatzverfalls beruhen auf § 73a Satz 1 StGB. Die angeordneten Betragshöhen ergeben sich wie folgt:
1.
Hinsichtlich des Angeklagten C.B. sind die tatsächlich erlangten Beträge für verfallen erklärt worden. In der ersten Phase, in welcher der Angeklagte die Geldbeträge noch selbst entgegennahm, hat er mithin von Januar bis März 2007 für jedenfalls 9 kg Marihuana die Kaufpreiszahlungen erlangt. Unter Zugrundelegung eines Mindestverkaufspreises von 3.850,00 EUR errechnet sich mithin ein erlangter Betrag von 34.650,00 EUR. Im weiteren Verlauf ab April 2007 wurden unter Mitwirkung des Angeklagten C.B. mindestens 105 kg Marihuana bewegt, von welchen höchstens 11, 5 kg zurückgeliefert und damit nicht verkauft wurden. Umgesetzt wurden demnach mindestens 93,5 kg. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte C.B. hier die Kaufpreise selbst nicht mehr in Händen hielt, sondern lediglich pro Kilogramm 200,00 EUR seitens des Angeklagten H.R. als Gewinn ausgehändigt erhielt, errechnet sich für diesen Zeitraum ein erlangter Betrag für den Angeklagten C.B. in Höhe von 18.700,00 EUR. Aus der Addition der Beträge von 34.650,00 EUR und 18.700,00 EUR ergibt sich der für verfallen erklärte Betrag von 53.350,00 EUR.
2.
Hinsichtlich des Angeklagten H.R. sind nicht die tatsächlich erlangten Beträge für verfallen erklärt worden, sondern unter Anwendung der Härtefallklausel des § 73c Abs. 1 StGB der auf den Angeklagten H.R. jedenfalls entfallene Gewinnanteil. Von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe der seitens des Angeklagten H.R. tatsächlich erlangten Gesamtbeträge ist abgesehen worden, da im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine Verfallsanordnung in dieser Höhe zu einer seitens des Angeklagten H.R. prognostisch nicht zu stemmenden finanziellen Belastung geführt hätte, welche seine Resozialisierung nach seiner Haftentlassung erschweren würde. Im Rahmen der Überprüfung der Frage, ob nach § 73c Abs. 1 StGB von der Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen ist, ist aber auch in Betracht zu ziehen, ob durch die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen die Resozialisierung des Angeklagten nach seiner Haftentlassung erschwert wird (BGH NStZ-RR 2007, 75). Eine Zahlungsverpflichtung in Höhe der tatsächlich erlangten Beträge hätte der Angeklagte — welcher es nie geschafft hat, in seinem erlernten Beruf als Bauzeichner Fuß zu fassen — nach seiner Haftentlassung prognostisch mit legalen Möglichkeiten nicht begleichen können. Die erlangten Beträge beliefen sich auf mindestens 377.675,00 EUR. Dieser errechnet sich aus einem in der ersten Phase erlangten Betrag von 2.700,00 EUR, da der Angeklagte hier lediglich seitens des Angeklagten C.B. den Gewinnanteil von 300,00 EUR pro Kilogramm ausgezahlt erhielt. Ab April 2007 nahm der Angeklagte H.R. jedoch die jeweils erzielten Kaufpreise selbst entgegen, so dass er unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dieser Phase 105 kg bewegt wurden, von welchen 11,5 kg zurückgeliefert wurden — so dass sich letztlich eine tatsächlich verkaufte Menge von 93,5 kg ergibt — unter Zugrundelegung eines Mindestverkaufspreises von 3.850,00 EUR ein weiterer erlangter Betrag von 359.975,00 EUR errechnet. Zu diesem Betrag von letztlich 362.675,00 EUR ist noch der für die an den gesondert Verfolgten O. K. gelieferte Haschischmenge von 10 kg erhaltene Betrag von insgesamt 15.000,00 EUR hinzuzurechnen.
Der erlangte Gewinnanteil des Angeklagten H.R. errechnet sich demgegenüber wie folgt:
Insgesamt sind bewegt worden 114 kg Marihuana, von welchem 11,5 kg zurückgeliefert wurden. Die restlichen 102,5 kg wurden demzufolge verkauft, so dass der Angeklagte H.R. hierfür einen Gewinnanteil von 30.750,00 EUR erhielt, unter Zugrundelegung eines Gewinnanteils von 300,00 EUR pro Kilogramm. Hinzu kommt sein Gewinnanteil für die Haschischlieferung an den Angeklagten K.. Da insoweit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass auch diese Lieferung unter Beteiligung des Angeklagten C.B. erfolgte, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass lediglich ein Gewinnanteil von 300,00 EUR pro Kilogramm für den Angeklagten verblieb, so dass hierfür weitere 3.000,00 EUR anzusetzen sind. Aus der Addition dieser beiden Beträge ergibt sich der ausgeworfene Betrag von 33.750,00 EUR.
3.
Hinsichtlich des Angeklagten A.B. ist ebenfalls unter Heranziehung des § 73c Abs. 1 StGB hinsichtlich des Wertersatzverfalls nicht von den tatsächlich erlangten Beträgen ausgegangen worden. Auch der Angeklagte A.B. — welcher kein eigenes werthaltiges Vermögen besitzt — und darüber hinaus im Hinblick auf seine vorhandenen körperlichen Beeinträchtigungen nach seiner Haftentlassung prognostisch Schwierigkeiten haben wird, wieder einer geregelten Berufstätigkeit nachzugehen, wäre bei einer Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe der tatsächlich erlangten Beträge durch diese Zahlungsverpflichtung dermaßen stark getroffen, dass seine Resozialisierung erschwert wäre.
Hinsichtlich des Angeklagten A.B. wurden mindestens 90 kg Marihuana bezogen, von welchen 9 kg zurückgeliefert wurden. Er hat mindestens demzufolge 81 kg verkauft. Selbst unter Außerachtlassung des im letzten Fall an den Zeugen A. veräußerten Betäubungsmittels von 6 kg Marihuana — insoweit ist der seitens des Angeklagten A.B. erhaltene Betrag unmittelbar sichergestellt worden, wobei er auf dessen Rückgabe verzichtet hat — ist von veräußerten 75 kg Marihuana auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Mindestverkaufspreises des Angeklagten A.B. von 4.050,00 EUR errechnet sich ein gesamt erlangter Betrag von 303.750,00 EUR. Es erscheint prognostisch kaum denkbar, dass der Angeklagte diesen Betrag nach seiner Haftentlassung mit legalen Mitteln wird aufbringen können.
Demgegenüber ist im Rahmen des § 73a Abs. 1 StGB bei der Anordnung des Wertersatzverfalles auf den letztlich beim Angeklagten A.B. sichergestellten Betrag in Höhe von 17.800,00 EUR zurückgegangen worden. Auf diesen kann im Rahmen der Vollstreckung zugegriffen werden, so dass dem Angeklagten dessen Aufbringung möglich ist.
4.
Hinsichtlich des Angeklagten S.B. ist in Höhe der tatsächlich erlangten Beträge der Wertersatzverfall angeordnet worden. Dies errechnet sich wie folgt:
In der Phase, in welcher der Angeklagte S.B. ohne Beteiligung des Angeklagten D.L. tätig wurde, erhielt er insgesamt 5 kg Marihuana, von welchen 3,5 kg zurückgeliefert wurden. Er hat demnach mindestens 1,5 kg veräußert. Wenn sich auch insoweit keine konkreten Feststellungen mehr zum tatsächlich erzielten Einkaufspreis treffen ließen, so kann entsprechend obiger Ausführungen ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte das Betäubungsmittel mit einem niedrigeren Preis verkaufte als dem eigenen Einkaufspreis von 4.000,00 EUR. Es sind demnach mindestens 6.000,00 EUR für den Verkauf dieser Betäubungsmittel erzielt worden. Vom Angeklagten D.L. erhielt er darüber hinaus weitere 200,00 EUR für seine Beteiligung an den Taten ab dem 23.10.2007. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 6.200,00 EUR.
Eine Reduzierung dieses Betrages unter Anwendung der Härtefallklausel des § 73c Abs. 1 StGB wurde nicht vorgenommen. Der ausgeworfene Betrag scheint nicht dermaßen hoch, dass hierdurch die Resozialisierung des der Vergangenheit durchgehend berufstätigen Angeklagten erschwert wird, auch sind andere Gründe für die Anwendung der Härtefallklausel nicht ersichtlich.
5.
Auch hinsichtlich des Angeklagten D.L. ist in Höhe der letztlich erlangten Beträge der Wertersatzverfall angeordnet worden.
Der Angeklagte D.L. erhielt Lieferungen von insgesamt 7 kg Marihuana, von welchen 2 kg zurückgeliefert wurden. Verkauft hat der Angeklagte D.L. mithin 5 kg Marihuana, unter Heranziehung eines Verkaufspreises von 4.500,00 EUR pro Kilogramm errechnet sich der ausgeworfene Betrag von 22.500,00 EUR.
Auch hinsichtlich des Angeklagten D.L. waren keine Gründe ersichtlich, von der Härtefallklausel des § 73c Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Auch der Angeklagte D.L. ist in der Vergangenheit durchgehend berufstätig gewesen, er hat einen Beruf erlernt und im Hinblick auf die relativ niedrige Gesamtstrafe prognostisch gute Chancen nach seiner Haftentlassung wieder ins Berufsleben zurückzufinden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Arbeitgeber des Angeklagten D.L. auch den Umstand der erlittenen Untersuchungshaft von einem Zeitraum von über 9 Monaten bis zum Schluss der Hauptverhandlung nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Angeklagten heranzog. Dies spricht dafür, dass der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse an den Diensten des Angeklagten hat, so dass dessen Weiterbeschäftigung nach einer Haftverbüßung gut möglich erscheint. Der Angeklagte D.L. wird demnach auch nach seiner Haftentlassung prognostisch weitere Einkünfte erzielen können, aus welchen der Betrag von 22.500,00 EUR aufbringbar erscheint. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass beim Angeklagten D.L. in der Wohnung ein Betrag von 11.199,24 EUR sichergestellt wurden, in welchen jedenfalls teilweise auch wegen der Wertersatzverfallsanordnung eine Vollstreckung möglich erscheint.
VII.
Soweit die Kosten wegen der Gutachtenerstattung der Staatskasse auferlegt worden sind, beruht dies auf § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. LG Freiburg Strafverteidiger 1998, 611). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
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