LG Frankfurt 5. Zivilkammer, 2003-07-17, 2-05 O 470/02

2-05 O 470/02Tribunal Cantonal / Câmara Civil V17 de jul. de 2003

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LG Frankfurt 5. Zivilkammer — 2-05 O 470/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-17

Aktenzeichen: 2-05 O 470/02

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2003:0717.2.05O470.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert beträgt 514.615,-- EUR (Klageantrag Ziffer 1): 384.615,-- EUR; Klageantrag Ziffer 2): 130.000,-- EUR).

Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, eine Anwaltssozietät und zwei ihrer Mitglieder, aus der angeblichen Schlechterfüllung eines behaupteten Mandatsverhältnisses geltend.

Der Kläger erwarb über die Vermittlung der Maklerin B… verschiedene Immobilienobjekte in …, wobei der Beklagte zu 2) die entsprechenden Kaufverträge als Notar am 25.6.1998 beurkundete. Am gleichen Tag, vor dem Notartermin, unterzeichneten der Kläger und Frau … in den Büroräumen der Beklagten eine Provisionsvereinbarung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird (BI. 15, Anlage K 1). Ob diese Vereinbarung von dem Beklagten zu 2) vorformuliert worden war oder der Beklagte zu 2) dem Kläger lediglich ein diesbezügliches Standardfomular auf die entsprechende Bitte des Klägers hin aushändigte, ist streitig. Vor der Unterschrift fragte der Kläger sowohl den Beklagten zu 2) als auch den Beklagten zu 3), ob er diese Provisionsvereinbarung so unterschreiben könne. Beide wiesen den Kläger darauf hin, dass die Provision nach dieser Provisionsvereinbarung mit dem Abschluss des Hauptvertrages zahlbar sei bzw. fällig würde. Die Beklagten zu 2) und 3) waren darüber informiert, dass der Kläger, der die Objekte nach einer Sanierung weiter verkaufen wollte, eine Maklercourtage nur zahlen wollte, wenn letztlich der von ihm angestrebte wirtschaftliche Erfolg eingetreten war; anderenfalls beabsichtigte er, Frau … lediglich eine Aufwandspauschale von 150.000,-- DM zu zahlen. Das will er, wie er vorträgt, so mit Frau B… vor der Unterzeichnung der Provisionsvereinbarung auch verabredet haben, wobei diese Absprache wegen der Beteiligung eines weiteren Maklers, eines Herrn …, nicht in der schriftlichen Vereinbarung vom 25.6.1998 auftauchen sollte. Diese mündliche Absprache soll, wie der Kläger behauptet, in Anwesenheit des Beklagten zu 3) erfolgt sein.

Frau … machte ihren Provisionsanspruch am 16./31.7.1998 in voller Höhe gegenüber dem Kläger geltend. Zwischen ihr und Herrn … war vereinbart, dass diesem ein Teil davon zustehen sollte.

Nachdem die vom Kläger angestrebten Verträge über die Verwertung der Immobilien

und bereits zuvor die Finanzierung gescheitert waren, zahlte der Kläger an Frau … lediglich einen Betrag von 150.000,-- DM als Aufwandsentschädigung. Daraufhin klagte der Ehemann von Frau … aus deren abgetretenem Recht sowie aus dem Recht des Herrn … vor dem Landgericht Frankfurt am Main Teil-Ansprüche aus der Provisionsvereinbarung ein. Die Beklagten vertraten dabei den Kläger als Prozessbevollmächtigten und beriefen sich in dem Rechtsstreit auf die von dem hiesigen Kläger vorgetragenen Absprachen, dass Frau … eine Courtage in der vereinbarten Höhe nur habe zustehen sollen, wenn der wirtschaftliche Erfolg des Grundstücksgeschäfts für den Kläger eingetreten sei, was tatsächlich aber nicht vorliege. Die Beklagten zu 2) und 3) benannten sich zu der entsprechenden Behauptung des hiesigen Klägers als Zeugen und wurden dementsprechend auch mit dem auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift auszugsweise wiedergegebenen Ergebnis vernommen. Urn Frau … in jenem Prozess als mögliche Zeugin auszuschalten, bezogen sie diese in eine Widerklage ein — trotz hierfür fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies Klage und Widerklage mit Urteil vom 11.10.2001 ab. In der Berufung verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den hiesigen Kläger antragsgemäß zur Zahlung. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zwar eingelegt, wegen fehlender Aussicht auf Erfolg dann aber wieder zurückgenommen.

Der Kläger macht nun als Schadensersatz von den Beklagten die ihm seitens schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihn nicht vor Unterzeichnung der schriftlichen Provisionsvereinbarung und der Beurkundung der notariellen Verträge den Rat erteilt hätten, sich den klägerischen Vorbehalt schriftlich von Frau … oder wenigstens mündlich im Beisein von Zeugen bestätigen zu lassen, die Beklagten hätten ihn eingehend belehren müssen, dass er im Falle der Leugnung dieses vereinbarten Vorbehalts seitens Frau … angesichts der schriftlichen Provisionsvereinbarung in Beweisnot geraten könnte.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 384.615,25 nebst 5 % Zinsen p. a. über Basiszins EZB seit dem 30.9.2002 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger aus allen Ansprüchen freizustellen, die aus der Provisionsvereinbarung des Klägers mit Frau … aus … vom 25.06.1998 gegen ihn geltend gemacht werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie verneinen schon das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses hinsichtlich der Provisionsvereinbarung. Im Übrigen bestreiten sie mit Nichtwissen eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und Frau … mit dem vom Kläger vorgetragenen Inhalt. Sie behaupten, der Kläger sei schon vor der Unterzeichnung der schriftlichen Provisionsvereinbarung fest entschlossen gewesen, den Immobilienkaufvertrag abzuschließen, Frau … würde die Provisionsvereinbarung unter einem Vorbehalt des Eintritts des wirtschaftlichen Erfolges auch nicht unterschrieben haben (Beweis: Zeugnis …). Eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger sehen sie nicht. Schließlich erheben sie die Einrede der Verjährung und leugnen das Vorhandensein einer Sekundärhaftung, weil erst nach Eintritt der Primärverjährung für sie ein Anlass bestanden habe, den Kläger auf mögliche Ansprüche aus einem etwaigen Anwaltsvertrag hinzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt das Gericht auf den gesamten Akteninhalt Bezug.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Eine Haftung der Beklagten aus einer anwaltlichen Pflichtverletzung in Bezug auf die Provisionsvereinbarung zwischen dem Kläger und Frau … besteht schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht, ein diesbezügliches Mandatsverhältnis zwischen ihm und den Beklagten unterstellt.

Wenn, wie der Kläger jetzt aufgrund des erfolgten gerichtlichen Hinweises unter Beweisantritt der Parteivernehmung des Beklagten zu 3) vorträgt, der Beklagte zu 3) bei der mündlich getroffenen Absprache des Klägers mit Frau … hinsichtlich des angeblichen Vorbehalts bezüglich der schriftlichen Provisionsvereinbarung anwesend gewesen war, und deshalb den mündlich verabredeten Vorbehalt bestätigen könnte, dann fehlte es an der vom Kläger vorgetragenen Beweisnot wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung durch die Beklagten zu 2) und 3). Immerhin hat der Kläger den Beklagten zu 2) und 3) bisher vorgeworfen, sie hätten ihn nicht darauf hingewiesen, wenigstens einen Zeugen hinsichtlich der mündlichen Vereinbarung des Klägers mit Frau … hinzuzuziehen. Wenn es einen solchen Zeugen in der Gestalt des Beklagten zu 3) und noch dazu eines Rechtsanwalts gab — wie der Kläger unter entsprechendem Beweisantritt jetzt vorträgt -, dann kann es auch keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu 2) und 3) diesbezüglich gegeben haben. Demzufolge würde es schon aus diesem Grunde an einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen eines etwa bestehenden Mandatsverhältnisses „Provisionsvereinbarung Kläger/…" fehlen.

Waren andererseits der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) — wie diese behaupten — bei der angeblichen mündlichen Vereinbarung des Vorbehalts nicht anwesend und haben sie — entsprechend dem klägerischen Vortrag — dem Kläger tatsächlich in Kenntnis aller dieser Umstände nicht angeraten, sich einen Nachweis für diese angebliche mündlichen Vereinbarung zu sichern, dann kann dem Kläger nur dann aus einer solchen Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein, wenn es diesen mündlich getroffenen Vorbehalt tatsächlich gab, er diesen aber nicht zu beweisen vermag. Demzufolge müsste er bei gegebener diesbezüglicher Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) das Vorhandensein dieser mündlichen Absprache mit Frau … nachweisen können, was mit dem angebotenen Beweismittel „Parteivernehmung des Beklagten zu 3)" allerdings bei Bestätigung durch diesen — eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) nach den obigen Darlegungen ausschließen würde.

Nach alledem bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auch keiner Parteivernehmung des Beklagten zu 3) mehr. Vielmehr ist die Klage aus den obigen Gründen ohne Beweisaufnahme kostenpflichtig (§ 91 ZPO) abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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