OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2005-12-07, 16 U 45/05

16 U 45/05Tribunal Superior / Civil Chamber 167 de dez. de 2005

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OLG Frankfurt 16. Zivilsenat — 16 U 45/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-07

Aktenzeichen: 16 U 45/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:1207.16U45.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2005 - 2-21 0 234/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Honoraransprüche für anwaltliche Dienstleistungen geltend.

Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 21. März 2005 (Bl. 278 - 280 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Beratungsvertrag sei trotz Fehlens der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes bzw. des Prokuristen wirksam, da zumindest ein Fall nachträglicher Genehmigung seitens des weiteren Vorstandsmitglieds A durch konkludentes Handeln vorläge. Der Vertrag sei auch nicht vor dem Hintergrund der „Holzmüller I“- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 280 - 286 d. A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie rügt zum einen eine Missachtung der Grundsätze der Holzmüller-Entscheidungen. Zum anderen habe das Gericht nicht von einem Vertragsschluss durch konkludentes Handeln ausgehen können. Herr A habe nicht konkludent durch Schweigen einen Vertrag genehmigen können, dessen Inhalt er nicht kannte. Es gäbe keine Pflicht des übergangenen Vorstandsmitglieds, wonach er dem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft hätte widersprechen müssen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 15. Juni 2005 (Bl. 321 - 332 d. A.) und 25. Juli 2005 (Bl. 336 - 344 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer

Überprüfung stand. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Honorars aufgrund des am 27. November 2003 mit ihr geschlossenen Beratervertrags.

  1. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Vertrag für die Beklagte nur von dem damaligen Vorstandsmitglied B unterzeichnet wurde, obwohl die Beklagte nur durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten werden kann.

Die Vereinbarung ist nämlich, wovon das Landgericht zu Recht ausgeht, durch das weitere Vorstandsmitglied A zumindest konkludent genehmigt worden.

In seiner ausführlichen Beweiswürdigung ist das Landgericht zu der Feststellung gekommen, dass Herr A etwa im Herbst 2003 von der Beratungstätigkeit der Kläger Kenntnis erlangte, dabei die wesentlichen Themenkomplexe kannte und zumindest mittels in Kopie übersandter E-Mails in die Aktivitäten der Kläger einbezogen war. Diese Feststellungen werden von der Beklagten nicht angegriffen.

Aufgrund dieser festgestellten Tatsachen ist davon auszugehen, dass ein Fall der Genehmigung durch konkludentes Handeln vorliegt.

Bei einer Genehmigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach allgemeiner Ansicht auch durch schlüssiges Handeln erfolgen kann (vgl. nur Palandt / Heinrichs, 64. A., §§ 177, 178 BGB Rn. 6). Dabei ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als im Regelfall bloßes Schweigen nicht ausreichend ist, um von einer konkludenten Genehmigung ausgehen zu können. Bloßes Schweigen genügt allerdings dann, wenn der Vertretene nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern (BGH NJW 1975, 1358, bei Juris Rn. 27; BGH NJW 1990, 1601, bei Juris Rn. 9). Ein solcher Fall ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hier gegeben.

Herr A hatte von den Tätigkeiten der Kläger Kenntnis. Dabei ist es unerheblich, dass er den Vertrag als solchen niemals zu Gesicht bekommen hat. Entscheidend ist, dass er um die Tätigkeiten der Kläger sowie die Tätigkeitsfelder wusste und diese sich mit dem Inhalt des Beratervertrages im Wesentlichen deckten. Es war für ihn erkennbar, dass die Kläger für die Beklagte Aktivitäten entfalten und damit Zahlungsverpflichtungen auf die Beklagte zukommen.

Des Weiteren ist die Aussage des Herrn A zu berücksichtigen, wonach es üblich war, dass sich der Zeuge B als vormaliger „Besitzer“ der Firma entsprechend verhielt und es quantitativ eher selten zu einer zweiten Unterschrift durch ihn, Herrn A, kam. Herr A ging also selber davon aus, dass das Handeln des Zeugen B die Beklagte verpflichten sollte. Da er zudem persönlich in Bezug auf eine Veräußerung der Beteiligungen der Beklagten eine zumindest teilweise abweichende Position vertrat, wäre er vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, gegenüber den Klägern zum Ausdruck zu bringen, dass er nicht gewillt ist, den Vertrag für die Beklagte mit zu tragen.

Die Kläger ihrerseits konnten darauf vertrauen, dass angesichts des Stillschweigens des Herrn A, der zudem über E-Mails in die Tätigkeiten der Kläger eingebunden war, von seinem Einverständnis ausgegangen werden kann. Dies gilt um so mehr, als bereits die erste Kostennote über 10.000,- € für die Leistungen der Kläger für den Zeitraum bis zum 15. Dezember 2003 von der Beklagten beglichen wurde, diese also die bis dahin erfolgten Leistungen der Kläger akzeptierte.

  1. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertrag nicht deshalb unwirksam ist, weil eine Veräußerung der Beteiligungen ohne Zustimmung der Hauptversammlung nicht möglich gewesen wäre.

Die sogenannten „Holzmüller-Grundsätze“ des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 83, 122 ff. „Holzmüller“; weiterentwickelt in BGHZ 159, 30 ff. „Gelatine“) betreffen nur Maßnahmen als solche, die so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (BGHZ 83, 122, bei Juris Rn. 27).

Dabei kann eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands nur in engen Grenzen, d. h. nur dann in Betracht kommen, wenn sie an die Kernkompetenzen der Hauptversammlung rühren. Zu beachten ist, dass eine Hauptversammlung nicht ständig präsent ist, sondern nur mit erheblichem Aufwand an Zeit und Kosten einberufen werden kann. Eine zu weite Auslegung würde zu einer Lähmung der Gesellschaft führen (BGHZ 159, 30, bei Juris Rn. 47 und 48.). Vor diesem Hintergrund einer vom Bundesgerichtshof geforderten strengen Auslegung der Grundsätze scheidet es aus, sie über Maßnahmen als solche hinaus auf Beraterverträge auszudehnen, mit denen angedachte Maßnahmen zunächst lediglich überprüft werden sollen.

Dies gilt um so mehr, als die Pflicht zur Beteiligung der Hauptversammlung ausschließlich das Innenverhältnis des Vorstands zur Gesellschaft betrifft, seine Handlungsfähigkeit im Außenverhältnis jedoch unberührt lässt (BGHz 159, 30, bei Juris Rn. 29; BGHZ 159, 30, bei Juris Rn. 44). Die Verletzung einer internen Vorlagepflicht würde deshalb die Wirksamkeit des Beratervertrages nach außen hin ohnedies nicht beeinträchtigen.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Vertragsgegner erkennbaren Missbrauchs der Vertretungsmacht. Selbst wenn definitiv festgestanden hätte, dass die Hauptversammlung einer Veräußerung der Beteiligungen nicht zustimmen würde - die von der Beklagten insoweit vorgelegten Unterlagen B 2 und B 3 (ohne Datum) sind insoweit nicht eindeutig - und die Kläger dies gewusst hätten, gilt, was das Landgericht zutreffend ausgeführt hat: Gerade die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen überhaupt möglich ist, bedarf einer sachlichen und fachlichen Überprüfung. Es war nicht Sache der Kläger, die im Abschluss des Beratervertrags liegende unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu hinterfragen.

Die Höhe des berechneten Honorars ist unstreitig geblieben, so dass das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob vorliegend ausnahmsweise das Schweigen als konkludente Genehmigung bewertet werden kann, ist eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die sog. Holzmüller-Grundsätze finden nach ihrer Ausprägung durch den BGH keine Anwendung.

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