LG Frankfurt 3. Zivilkammer, 2019-06-12, 2-03 O 220/19

2-03 O 220/19Tribunal Cantonal / Câmara Civil III12 de jun. de 2019

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LG Frankfurt 3. Zivilkammer — 2-03 O 220/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-12

Aktenzeichen: 2-03 O 220/19

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2019:0612.2.03O220.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt ,

Händler der Antragstellerin aufzufordern,

den Tisch „…“ der Antragstellerin nicht mehr zu bewerben, vertreiben und oder öffentlich zugänglich zu machen,

wenn dies mit der Behauptung geschieht, zum Tisch „…“ fehle eine Vereinbarung mit der Erbengemeinschaft nach … und damit eine geschlossene Rechtskette, die Herstellung und Vertrieb des Tisches „…“ gestattet,

wie in der Abnehmerverwarnung vom 22.05.2019 an die …, (Anlage K1) geschehen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden den Antragsgegnerinnen je zu 1/4 und der Antragstellerin zu 1/2 auferlegt.

Der Streitwert wird auf 350.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 3, 4, 8 UWG, 31 BGB analog, 3, 32, 91, 269, 890, 935 ff. ZPO, 51 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.

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