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54 F 916/15•AG Darmstadt Einzelrichter, 2005-10-18, 54 F 916/15
54 F 916/15Tribunal de Primeira Instância18 de out. de 2005
Entscheidungsdatum: 2005-10-18
Aktenzeichen: 54 F 916/15
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2005:1018.54F916.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Schuldners, gegen die Gläubigerin wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung aus dem Zwischenvergleich des Amtsgerichts Darmstadt vom 18.01.2005 (Aktenzeichen 54 F 2104/04) Zwangsmittel festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Die Gläubigerin hat ihre sich aus dem Zwischenvergleich vom 18.01.2005 (Amtsgericht Darmstadt, Aktenzeichen 54 F 2104/04) ergebende Verpflichtung durch das anwaltliche Schreiben vom 17.03.2005 bereits erfüllt.
Eine persönliche Unterzeichnung des erstellten Bestandsverzeichnisses ist nicht geschuldet (vgl. Johannsen/Henrich - Jaeger, § 1379 Rdz. 5).
Die Vorlage von Belegen ist nach der Formulierung des Zwischenvergleichs ebenfalls nicht geschuldet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus SS 891 Satz 3, 91 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.
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