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1 S 169/09•LG Kassel 1. Berufungskammer, 2009-10-08, 1 S 169/09
1 S 169/09Tribunal Cantonal8 de out. de 2009
Entscheidungsdatum: 2009-10-08
Aktenzeichen: 1 S 169/09
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2009:1008.1S169.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 05.02.2009 – 3 C 399/08 (71) – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger „……“ hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die unter der Bezeichnung „„……“" klagenden Inhaber desselben haben begehrt, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem vor dem Amtsgericht Korbach im Verfahren 3 C 18/08 (71) geschlossenen Vergleich vom 15.5.2008 in Bezug auf die dort in Ziffer 1 enthaltene Zahlungspflicht der Klägerin in Höhe von 1800,00 € für unzulässig zu erklären. Der Vergleich lautet in den Ziffern 1 und 2 wie folgt:
| 1. | Die Klägerin übernimmt den Wohnwagen nebst Zubehör mit Ausnahme der drei Gasflaschen, des Gerätes und des Heizgerätes gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1800,-- €. |
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| 2. | Die Herausgabe des Wohnwagens und Räumung hinsichtlich der eben genannten Gegenstände sowie die Zahlung des Betrages sind jeweils fällig zum 31.5.2008. |
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Der Beklagte hat den gemieteten Campingstellplatz geräumt und herausgegeben und den Besitz am Wohnwagen durch Übergabe des Schlüssels übertragen. Ihm wurde die Zahlung der 1800,00 € jedoch mit der Begründung verweigert, er müsse erst noch den Fahrzeugbrief zum Wohnwagen übergeben. Wie sich in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren herausgestellt hat, ist die als Inhaberin des Campingplatzes bezeichnete „……“ (im Folgenden: Klägerin) bereits im Jahr 2007 noch vor Klageerhebung verstorben. Sie war bis zu ihrem Tod alleinige Inhaberin des Campingplatz-Unternehmens. Im Anschluss daran wurde der „……“ (im Folgenden: Kläger) Inhaber des Campingplatzes. Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass in Ziffer 1 des Vergleiches vereinbart worden sei, die Zahlung der 1800,00 € sei Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnwagens fällig. Eine ordnungsgemäße Übergabe des Wohnwagens habe jedoch nicht stattgefunden, weil der zum Wohnwagen gehörende Kfz-Brief nicht mitübergeben worden sei. Eine Übergabe des Fahrzeugbrief es sei jedoch bei der Übereignung eines Fahrzeugs und eines Wohnwagens unabdinglich. Es handele sich bei der Übergabe des Fahrzeugbriefs um eine Hauptpflicht des Verkäufers. Diese habe der Beklagte nicht erfüllt, weshalb er auch die Gegenleistung, nämlich Zahlung von 1800,00 € nicht verlangen könne.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Er macht insbesondere geltend, dass die Vollstreckungsabwehrklage nicht den richtigen Rechtsbehelf darstelle. Zudem müsse man bei richtiger Würdigung des Vergleichswortlauts zu dem Ergebnis gelangen, dass beide Parteien ihre Leistungen zum 31.5.2008 zu erbringen hatten, unabhängig davon, ob die jeweils andere Partei ihre Leistung fristgerecht erbringe. Die Vergleichsverpflichtung beinhalte zudem nicht auch die Übergabe des Fahrzeugbriefs. Dies habe gegebenenfalls ausdrücklich formuliert werden müssen angesichts der Umstände, dass eine Nutzung des Wohnwagens als Fahrzeug nicht mehr möglich gewesen sei und der Wohnwagen nur noch als feste Unterkunft habe genutzt werden können. Er, der Beklagte, sei nicht im Besitz eines Fahrzeugbriefs und er könne, da der Wohnwagen mangels Verkehrstüchtigkeit der Zulassungsstelle nicht vorgeführt werden könne, auch keinen Ersatzbrief beschaffen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist insbesondere darauf hin, dass er ein Interesse daran habe, den Wohnwagen weiterzuveräußern, da er lediglich einzelne Stellplätze, nicht jedoch Wohnwagen vermiete. Zum Verkauf benötige er den Fahrzeugbrief, den der Beklagte gegebenenfalls beschaffen könne. Zudem könne der Wohnwagen jederzeit wieder in einen verkehrstüchtigen Zustand gebracht werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, das Rubrum dahin zu berichtigen, dass Inhaber des Campingplatzes „……“ „nur noch der Herr „……“ " sei, klagende Partei sei „hier die GbR" gewesen. Er verweist außerdem darauf, dass er dem Beklagten zwischenzeitlich erfolglos eine Frist zur Herausgabe des Fahrzeugscheins gesetzt habe und vom Vergleich zurückgetreten sei, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führe.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und muss zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Klageabweisung führen.
Zunächt ist darauf hinzuweisen, dass der amtsgerichtlichen Urteilsausspruch selbst dann nicht richtig ist, wenn man der amtsgerichtlichen Begründung folgte. Denn soweit wegen der fehlenden Übergabe eines Fahrzeugbriefs ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers gegeben wäre, könnte dies gemäß §§ 322 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB lediglich zu dem Urteilsausspruch führen, dass die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Vergleich nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefs zulässig ist (BGH NJW-RR 1997, 1272). Darauf kommt es indessen nicht an, da die Klage zum Teil unzulässig, und im übrigen unbegründet ist, weil ein Zurückbehaltungsrecht weder nach § 320 Abs. 1 BGB noch nach § 273 Abs. 1 BGB besteht.
Die Klage ist, soweit sie auch für die im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstorbene frühere Inhaberin des Campingplatzes „……“ „……“ erhoben wurde, unzulässig. Als klagende Partei war bezeichnet „Campingplatzes „……“, Inhaber „……“ und „……“ “. Dies kann nur so verstanden werden, dass zwei Kläger als Betriebsinhaber unter ihrer Firma (§ 17 Abs. 2 HGB) klagen. Das führt aber nicht dazu, dass der Betrieb als solcher Partei wird, sondern die hinter hinter der Firma stehende Person ist Partei des Rechtsstreits, vorliegend mithin die als Inhaber bezeichneten Personen „……“ und „……“ . Dass vorliegend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin sein sollte, wie es der Prozessbevollmächtigte der Kläger zum Ausdruck brachte, lässt sich nicht erkennen. Nach den Angaben des gemäß § 141 Abs. 3 ZPO Bevollmächtigten des Klägers „……“ waren „……“ und „……“ zu keiner Zeit gemeinsam Inhaber des Campingplatzes. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit diesen beiden als Gesellschafter ist schon deshalb nicht denkbar. Zudem hätte eine solche Gesellschaft im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestanden, da Frau „……“ zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Letztlich ist es auch an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht worden, dass Partei des Rechtsstreits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein soll.
Im übrigen ist die Klage unbegründet. Denn der Umstand, dass der Beklagte den Fahrzeugbrief nicht übergeben hat, weil er - wie im ersten Rechtszug unstreitig geblieben ist - nicht im Besitz eines solchen ist, steht der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten nicht entgegen, weil ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs nicht besteht. Im einzelnen:
Die Kammer legt Ziffer 1 des Vergleichs dahin aus, dass die Parteien im Kern kaufvertragliche Verpflichtungen geregelt haben, indem der Beklagte sich zur Besitz- und Eigentumsverschaffung am Wohnwagen nebst Zubehör und die Kläger sich zur Zahlung eines Kaufpreises von 1800,00 € verpflichteten. Diese Verpflichtungen sollten - dies ist in der Regel Sinn und Zweck (u.a.) eines Prozessvergleiches - für beide Seiten, also auch für den Beklagten, vollstreckbar sein.
Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass die in Ziffer 1 des Vergleichs genannten beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erbringen waren. Denn die genannten Leistungen sollten um der jeweiligen Gegenleistung willen erbracht werden und diese synallagmatische Verknüpfung kommt auch im Wortlaut des Vergleiches durch das Wort „gegen" zum Ausdruck. Die Rechtsprechung fordert zwar grundsätzlich eine ausdrückliche Verwendung der Worte „Zug um Zug" (AG Bielefeld MDR 1977, 500; LG Hamburg DGVZ 1992, 41; OLG Stuttgart DGVZ 1986, 60). Die Verwendung des Wortes „gegen" besagt indes nichts anderes. Die „Erfüllung Zug um Zug" ist in § 274 Abs. 1 BGB legaldefiniert und bedeutet, dass der (jeweilige) Schuldner „gegen" Empfang der ihm gebührende Leistung zu leisten hat.
Damit ist jedoch nicht zugleich die Frage beantwortet, ob zu der vom Beklagten nach Ziffer 1 geschuldeten Übereignung des Wohnwagens auch die Übergabe des Fahrzeugscheins gehört.
Würde man sich allerdings auf den Standpunkt stellen, dass nach dem vollstreckbaren Vergleich auch die (Zug um Zug zu erbringende) Übergabe des Fahrzeugscheins vom Beklagten geschuldet ist (was im Falle einer („normalen") Zahlungsverurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung eines Kraftfahrzeugs angenommen wurde (AG Mannheim DGVZ 1971, 79)), so wäre die Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Denn dann könnte der Kläger einer Vollstreckung gemäß § 756 ZPO beziehungsweise § 765 ZPO entgegenhalten, dass der Beklagte die von ihm nach dem Vergleich Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung noch nicht vollständig erbracht habe, was das Vollstreckungsorgan zu beachten hätte. Bei Nichtbeachtung stünden dem Kläger die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO zur Verfügung, die jeweils einfacher und billiger sind.
Naheliegender ist im vorliegenden Fall allerdings die Annahme, dass nach dem Titelinhalt nicht zugleich auch die Übergabe des Fahrzeugbriefes als Hauptpflicht geschuldet ist, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Parteien die Überlassung des Briefs als wesentliche Vertragsleistung angesehen haben. Es ging bei Abschluss des Vergleichs letzten Endes um die Modalitäten der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses über den Campingstellplatz, dessen Räumung und Herausgabe Gegenstand der vormaligen Klage war. Im Hinblick auf den dort seit längerem stehenden und mit verschiedenen „Baumaßnahmen" versehenen Wohnwagen standen die Fragen im Vordergrund, ob der Beklagte räumt und wenn ja, muss er auch den - nicht verkehrstüchtigen - Wohnwagen nebst Zubehör, insbesondere Vorzeltaufbau etc. räumen oder „übernimmt" der Kläger den Wohnwagen nebst diesem Zubehör. Dass die Parteien bei Abschluss dieses - vor allem die Räumungsmodalitäten regelnden - Vergleichs auch die Frage der Überlassung des Fahrzeugbriefes, der eine amtliche Urkunde über die allgemeine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr darstellt, für den der Wohnwagen unstreitig schon lange nicht mehr geegnet war, im Auge hatten, erscheint lebensfern, weshalb ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugscheins allenfalls als – im Vergleich nicht mitgeregelte - Nebenpflicht in Betracht kommt.
Denkbar wäre demgemäß ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Herausgabe eine Fahrzeugbriefes gegen den Verkäufer resultiert aus dessen entsprechenden Nebenpflicht (Palandt, 68. Auflage, BGB § 433 Rn. 26). Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch im Besitz des Fahrzeugbriefes ist beziehungsweise war (OLG Hamm NJW-RR 2000, 867). Dies ist nach dem im ersten Rechtszug unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beklagten nicht der Fall gewesen. Im übrigen müsste der Kläger die Voraussetzungen seines Anspruchs auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes, mithin auch den Besitz des Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, darlegen und beweisen. Entsprechendes hat der Kläger weder bestreitensfähig dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Es ergibt sich nichts anderes daraus, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugbriefs besteht. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Ersatzbeschaffung besteht, jedenfalls wenn er niemals im Besitz des Fahrzeugbriefs gewesen ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Denn die zuständige Verwaltungsbehörde wird ein Ersatzfahrzeugbrief nur dann ausstellen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm das Original abhanden gekommen ist. War aber der Beklagte niemals in Besitz des Briefes, kann er ein Abhandenkommen auch nicht glaubhaft machen. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat das Vorbringen des Beklagten, er sei nie im Besitz des Fahrzeugbriefs gewesen, nicht widerlegt. Mit diesem Vorbringen ist der Beklagte auch nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Denn dieses Vorbringen betrifft einen Gesichtspunkt, den das Amtsgericht erkennbar übersehen hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass er den Wohnwagen vorführen müsste, um einen Ersatzfahrzeugbrief zu beantragen. Hierzu ist er mangels Verkehrstüchtigkeit, aber auch, weil er nicht der Eigentümer und Besitzer des Wohnwagens ist, nicht in der Lage.
Hat der Kläger demnach keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes, so besteht weder ein Zurückbehaltungsrecht noch konnte der Kläger nach Fristsetzung wirksam vom Vergleich zurücktreten.
Nach allem war auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang dem Kläger „……“ aufzuerlegen. Denn dieser ist unstreitig, was den Campingplatz anbelangt anbelangt, Rechtsnachfolger der Klägerin „……“ geworden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, der die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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