VG Wiesbaden 7. Kammer, 2009-04-03, 7 K 512/08.WI.A

7 K 512/08.WI.ATribunal Administrativo / Chamber 73 de abr. de 2009

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Regest

Die Voraussetzungen des Widerrufs der Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf einen afghanischen Staatsangehörigen mit der Volkszugehörigkeit Hazara liegen zur Zeit nicht vor.

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VG Wiesbaden 7. Kammer — 7 K 512/08.WI.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-03

Aktenzeichen: 7 K 512/08.WI.A

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0403.7K512.08.WI.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Voraussetzungen des Widerrufs der Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf einen afghanischen Staatsangehörigen mit der Volkszugehörigkeit Hazara liegen zur Zeit nicht vor.

Tenor

Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.05.2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der am 00.00.0000 geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit Hazara, reiste am 16.12.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er sodann einen Asylantrag stellte. Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 29.06.2001 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. in seinem Bescheid aus, der Kläger habe als männlicher Hazara mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er von den Taliban als Gegner betrachtet werde und asylrelevante Maßnahmen gegen ihn ergriffen würden.

2 Nach vorangegangener Anhörung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 06.05.2008 die im Bescheid vom 29.06.2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 1. des Bescheides). Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2. des Bescheides).

3 Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, seit 2001 hätten sich die für § 51 Abs. 1 AuslG maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan grundlegend geändert. Seit dem Sturz der Taliban im November 2001 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger politische Verfolgung durch die Taliban drohe.

4 Auf den am 07.05.2008 per Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 15.05.2008 Klage erhoben.

5 Der Kläger ist der Ansicht, der ausgesprochene Widerruf sei rechtswidrig. Die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG notwendigen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Ein Widerruf könne nur dann ausgesprochen werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert hätten, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat der Eintritt der für die Schutzgewährung maßgeblichen Gefährdungslage mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Ausreise des Klägers nicht so zum Positiven geändert, dass eine Rechtsgutsgefährdung für den Fall der Rückkehr des Klägers nunmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Taliban inzwischen wieder auf dem Vormarsch seien.

6 Wegen des übrigen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 07.07.2008 verwiesen.

7 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.05.2008, zugestellt am 08.05.2008, Az.:, aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

Entscheidungsgründe

10 Das Klagebegehren ist dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass der Kläger allein die Aufhebung des durch Bescheid vom 06.05.2008 ausgesprochenen Widerrufs betreffend der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG begehrt und mithin also die Aufhebung der Ziffer 1. dieses Bescheides. Gegenstand der Klage ist demgegenüber nicht die Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2. des Bescheides), denn insoweit hätte eine Verpflichtungsklage erhoben werden müssen (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer sogenannten isolierten Anfechtungsklage Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 42 Rdnr. 30). Ob eine Verpflichtungsklage neben der in Bezug auf Ziffer 1. des Bescheides erhobenen Anfechtungsklage überhaupt zulässig wäre, kann vorliegend offen bleiben, da - wie ausgeführt - ein entsprechendes Begehren nicht gestellt worden ist.

11 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, denn der durch die Beklagte ausgesprochene Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung sind nicht gegeben.

12 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, der Flüchtling nach Abs. 1 des § 3 AsylVfG ist. § 3 Abs. 1 AsylVfG verweist insoweit auf § 60 Abs. 1 AufenthG. Diese Vorschrift umfasst tatbestandlich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und geht noch darüber hinaus. Dementsprechend regelt sich der Widerruf der Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nach § 73 Abs. 1 AsylVfG.

13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (InfAuslR 2006, 244) ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend derart verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Eine entsprechende Prüfung wird auch durch Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) gefordert. Art. 14 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen ist, wenn der Betroffene gem. Art. 11 nicht länger Flüchtling ist. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e Qualifikationsrichtlinie erlischt die Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren der Betroffene als Flüchtling anerkannt worden ist, und wenn der Betroffene es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die entsprechende Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Art. 11 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie gebietet u. a. auch bei der Prüfung von Abs. 1 Buchst. e, dass zu untersuchen ist, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist (vgl. dazu, dass mit der Einfügung des neuen Satzes 2 in § 73 Abs. 1 AsylVfG, auch die Erlöschensgründe in § 11 Abs. 1 Buchst. e und f Qualifikationsrichtlinie durch den Bundesgesetzgeber aufgenommen worden sind, BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33/07). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf Afghanistan aber nicht gegeben.

14 Das Taliban-Regime hat aufgrund der militärischen Intervention insbesondere der USA im November 2001 seinen beherrschenden Einfluss in Afghanistan zwar verloren. Allerdings kann inzwischen nicht mehr mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Einfluss der Taliban auf absehbare Zeit zurückgedrängt worden wäre. So heißt es im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 03.02.2009 u. a., in weiten Teilen Afghanistans fänden nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen und internationalen Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen hätten im letzten Jahr auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen gewesen seien, u. a. das Wiedererstarken der Taliban bestimme das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschlägen nähmen landesweit weiter zu. Die Infiltration islamistischer Kräfte nach Afghanistan sei ungebrochen bzw. nehme zu. Auch die Druckmedien berichten von dem wachsenden Einfluss der Taliban. So heißt es in der Neuen Züricher Zeitung vom 09.12.2008, die Taliban hätten ihren Einfluss in Afghanistan erheblich ausgeweitet. Sie seien mittlerweile auf 72 % des Landesterritoriums präsent. Im vergangenen Jahr habe der Vergleichswert bei 54 % gelegen. Mittlerweile stünden die Taliban auch bereits vor den Toren der Hauptstadt. Fichtner berichtet im Spiegel (Heft 12/2009: „Die letzte Schlacht“), seit mindestens 2 Jahren mache der Feind wieder Boden gut in Afghanistan. Im Süden, im Osten und im Westen regiere er ohnehin, aber nun habe er im Zentrum wieder Fuß gefasst. In den Hauptstädten der Welt müsse jetzt auch die Wahrscheinlichkeit einer Niederlage von NATO, UNO, EU und der USA erwogen werden.

15 Zu berücksichtigen ist überdies auch, dass Hazaras in Afghanistan traditionell - insbesondere auch durch die Taliban - diskriminiert wurden (Lagebericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 03.02.2009).

16 Angesichts dieser Erkenntnislage kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dementsprechend ist der Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben.

17 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

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