VG Wiesbaden 7. Kammer, 2009-03-31, 7 K 407/08.WI

7 K 407/08.WITribunal Administrativo / Chamber 731 de mar. de 2009

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Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone unterliegt nur den in § 45 Abs. 1 c StVO genannten Beschränkungen.

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VG Wiesbaden 7. Kammer — 7 K 407/08.WI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-31

Aktenzeichen: 7 K 407/08.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0331.7K407.08.WI.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 39 VwVfG HE, § 45 StVO

Leitsatz

Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone unterliegt nur den in § 45 Abs. 1 c StVO genannten Beschränkungen.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Am 24.09.2007 ordnete die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten die Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der C-Straße zwischen der D-und der E-Straße an. Am 10.12.2007 wurden die Verkehrszeichen 274.1 der StVO aufgestellt.

2 Die Kläger wohnen in der F-Straße und befahren nach ihren eigenen Angaben die C-Straße auch in dem Bereich zwischen E-Straße und D-Straße.

3 Am 18.04.2008 haben sich die Kläger an das Verwaltungsgericht Wiesbaden gewandt.

4 Die Kläger sind der Ansicht, die Aufstellung der Verkehrszeichen 274.1 sei rechtswidrig erfolgt. Die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 c StVO für das Aufstellen der Verkehrszeichen seien nicht gegeben. Der dortige Straßenbereich könne nicht als Wohngebiet bezeichnet werden, allenfalls als Mischgebiet mit zum Teil starkem Gewerbeanteil. Eine hohe Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sei ebenfalls nicht feststellbar. Des Weiteren gebe es auch keinen hohen Querungsbedarf. Die Straße sei sehr übersichtlich und die Bürgersteige seien sehr breit. Die Verkehrszeichen seien auch nicht ausreichend sichtbar. Die Straßenverkehrsbehörde habe vor Aufstellen der Verkehrszeichen keine Verkehrsanalyse vorgenommen. Eine Abwägung der unterschiedlichen Belange habe es ausweislich der Behördenakte nicht gegeben.

5 Wegen des übrigen Vorbringens der Kläger wird auf deren Schriftsätze vom 18.04.2008, 16.06.2008, 28.07.2008 und 21.01.2009 verwiesen.

6 Die Kläger beantragen,

die Tempo-30-Zone im Bereich C-Straße zwischen E-Straße und D-Straße, die durch Ergänzung vom 24.09.2007 zur vom 21.02.2002 angeordnet worden ist, aufzuheben.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Sie ist der Auffassung, die Einrichtung der Tempo 30-Zone sei nicht zu beanstanden. In der C-Straße befänden sich 3- bis 4-stöckige Wohnhäuser, zudem Gewerbebetriebe wie Bäckerei und Supermarkt. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich in unmittelbarer Nähe der C-Straße zwei Schulen befänden, die einen erhöhten Querungsbedarf nach sich zögen. Die C-Straße werde auch vermehrt von Fahrzeugführern aus dem I. frequentiert, um die Fahrstrecke zu den Autobahnen A 66 und A 643 zu verkürzen. Durch die angeordnete Tempo 30-Zone habe der hierdurch entstehenden Gefährdungslage begegnet werden sollen. Zwingende Voraussetzung für die Einrichtung einer Tempo 30-Zone sei auch keine zuvor durchgeführte Verkehrszählung.

9 Die Behörde habe auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Im Übrigen sei es zulässig, Ermessenserwägungen noch nachzuholen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 09.07.2008, 18.02.2009 und 24.03.2009 verwiesen.

10 Die Beklagte hat am 19.03.2009 die restlichen Leitlinien, die sich noch im Bereich zwischen E-Straße und G-Straße und vor der Einmündung auf die D-Straße auf der Fahrbahn der C-Straße befunden hatten (vgl. Beschluss vom 20.01.2009), entfernen lassen.

Entscheidungsgründe

11 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

12 Die zulässigen Anfechtungsklagen sind unbegründet, da das Aufstellen der Verkehrszeichen 274.1 in der C-Straße zwischen E-Straße und D-Straße, durch die die Tempo 30-Zone eingerichtet wurde, nicht rechtswidrig ist.

13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1993, 1729 ; NJW 2004, 698 ) ist bei verkehrsregelnden Verwaltungsakten die Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen. Dementsprechend kann der Umstand, dass bis zum 19.03.2009 auf Teilen der C-Straße noch Leitlinien vorhanden waren, was gemäß § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO in einer Tempo 30-Zone nicht der Fall sein darf, nicht mehr die (teilweise) Rechtswidrigkeit der verkehrsregelnden Anordnung bewirken (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 20.01.2009).

14 Die in Bezug auf die C-Straße vorgenommene Anordnung einer Tempo 30-Zone entspricht den rechtlichen Vorgaben. Gemäß § 45 Abs. 1 c Satz 1 StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

15 Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit den gleichzeitig ergangenen Regelungen nach § 39 Abs. 1 a und § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO (BGBl. I 2000 S. 1690) zu sehen. In

§ 39 Abs. 1 a StVO ist geregelt, dass innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtstraßen mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen ist. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nimmt u. a. auch die Anordnung einer Tempo 30-Zone ausdrücklich davon aus, dass grundsätzlich Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Durch das in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO enthaltene Tatbestandsmerkmal „insbesondere“ wird überdies deutlich gemacht, dass auch die in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO enthaltene Einschränkung („Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“) nicht für die Anordnung von Tempo 30-Zonen gilt (in diesem Sinne auch Kramer DAR 2001, 100, Fußnote 24; OVG Lüneburg NJW 2007, 1609). Diese im Zusammenhang stehenden Vorschriften zeigen, dass die Einrichtung von Tempo 30-Zonen, sofern sie im Einvernehmen mit der Gemeinde vorgenommen wird, keine über die in § 45 Abs. 1 c StVO genannten Voraussetzungen hinausgehenden besonderen Beschränkungen mehr unterliegen soll.

16 Diese sich aus der Systematik der Straßenverkehrsordnung ergebende Auslegung wird gestützt durch die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften. So heißt es in der Begründung zur 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000, die Möglichkeit, abseits der Hauptverkehrsstraßen Tempo 30-Zonen einzurichten, werde wesentlich erleichtert. Gemessen an der Länge des innerörtlichen Straßennetzes könne künftig der Anteil, der mit Tempo 30-Zonen-Anordnung verkehrsberuhigt ist, überwiegen (BR-Drs. 599/00 S. 12). Des Weiteren heißt es in der Begründung, die Anordnung der Tempo 30-Zonen könne nicht nur zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, sondern z. B. auch zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgen (BR-Drs. 599/00 S. 22).

17 Auch aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 c Satz 1 StVO folgt, dass für die Anordnung der Tempo 30-Zone das Vorhandensein von hohem Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie hohem Querungsbedarf nicht zwingend erforderlich ist („insbesondere“). Ob die C-Straße baurechtlich gesehen in einem Wohngebiet im Sinne der §§ 3 ff BauNVO liegt, ist im Rahmen des § 45 Abs. 1 c StVO daher ohne Belang, solange die Anordnung der Tempo 30-Zone jedenfalls auch zum Schutz der Wohnbevölkerung, der Fußgänger und Fahrradfahrer geeignet ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Ziffer XI. 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO). Dass in der C-Straße auch zahlreiche Wohnhäuser vorhanden sind, die naturgemäß einen Fußgänger- und Fahrradverkehr bedingen, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Fußgänger und Fahrradfahrer sind in Tempo 30-Zonen aufgrund der reduzierten Geschwindigkeiten naturgemäß stärker geschützt als in anderen Gebieten, in denen höhere Geschwindigkeiten gefahren werden dürfen. Die durch die Einrichtung der Tempo 30-Zone einhergehende Verkehrsberuhigung dient auch dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm, so dass die Anordnung der Tempo 30-Zone den Vorgaben des § 45 Abs. 1 c StVO genügt..

18 Soweit die Kläger vortragen, die Verkehrszeichen zur Anordnung der Tempo 30-Zonen seien nicht ausreichend sichtbar, entspricht dies nicht den Gegebenheiten. Dem erkennenden Gericht sind die Örtlichkeiten hinreichend bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass die für die Tempo 30-Zone maßgeblichen Zeichen 274.1 und 274.2 der StVO in der C-Straße nicht zu erkennen wären, bestehen hiernach nicht.

19 Der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Tempo 30-Zone steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht zuvor eine Verkehrsanalyse vorgenommen hat. Das Gericht lässt offen, ob vor dem Ergehen verkehrsregelnder Anordnung eine solche Verkehrsanalyse überhaupt zu erfolgen hat. Jedenfalls ist dies bei der Anordnung einer Tempo 30-Zone nicht zwingend geboten, denn – wie bereits oben ausgeführt – ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass Tempo 30-Zonen auch zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig ist, was eine vorherige Verkehrsanalyse von vornherein nicht erforderlich macht.

20 Dass vor oder mit Ergehen der Anordnung der Tempo 30-Zone keine schriftliche Begründung seitens der Behörde vorgelegen hat, steht ebenfalls der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht entgegen. Nach § 39 Abs. 1 HVwVfG ist nur ein schriftlicher oder elektronischer oder ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt zu begründen. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gehören nicht zu diesen Verwaltungsakten (vgl. dazu, dass für öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügungen eine Begründung ohnehin entbehrlich ist, § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG). In anderer Form erlassene Verwaltungsakte bedürfen einer Begründung nicht (so auch Meyer/Borgs, VwVfG, 2. A., 1982, § 39 Rn. 4). Da auch etwaige Ermessenserwägungen innerhalb der Begründung mitzuteilen sind (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG), müssen diese auch nicht zuvor dokumentiert werden. Im Übrigen könnte aber selbst im Falle eines schriftlichen Verwaltungsaktes die erforderliche Begründung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl.

§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG). Jedenfalls hat die Beklagte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens deutlich gemacht, weshalb sie die Tempo 30-Zone in der C-Straße angeordnet hat. Anhaltspunkte dafür, dass die hiernach maßgeblichen Erwägungen nicht den Vorgaben des § 45 Abs. 1 c StVO, wie sie oben mitgeteilt worden sind, genügen könnten, sind nicht zu erkennen.

21 Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

22 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.

23 Beschluss

24 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

25 Gründe

26 Das Gericht bringt je Kläger (vgl. § 39 Abs. 1 GKG) den sog. Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz.

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