VG Wiesbaden 5. Kammer, 2009-01-08, 5 K 943/08.WI.A

5 K 943/08.WI.ATribunal Administrativo / Câmara 58 de jan. de 2009

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Regest

Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig, wenn keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Heimatland (Eritrea) festgestellt werden und dem Flüchtling auch aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen (Familienflüchtlingsschutz wegen oppositioneller exilpolitischer Betätigung der Mutter).

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VG Wiesbaden 5. Kammer — 5 K 943/08.WI.A — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2009-01-08

Aktenzeichen: 5 K 943/08.WI.A

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0108.5K943.08.WI.A.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: Art 11 QLR, § 73 Abs 1 AsylVfG, § 73 Abs 2b AsylVfG, § 26 Abs 4 AsylVfG, § 60 Abs 1 S 1 AufenthG ... mehr

Leitsatz

Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig, wenn keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Heimatland (Eritrea) festgestellt werden und dem Flüchtling auch aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen (Familienflüchtlingsschutz wegen oppositioneller exilpolitischer Betätigung der Mutter).

Tenor

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2008 wird aufgehoben.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

  3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

1 Die 0000, 0000 und 0000 geborenen Klägerinnen sind eritreische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen eine Widerrufsentscheidung der Beklagten.

2 Die Klägerinnen haben zusammen mit ihrer Mutter am 00.00.2004 Asylantrag gestellt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 14.01.2005 ab. Im dagegen erhobenen Klageverfahren XXX wurde der Bescheid mit Verfügung vom 29.09.2005 hinsichtlich der minderjährigen Klägerinnen teilweise abgeändert und festgestellt, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas vorliegen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihnen eine geschlechtliche Verfolgung durch die in Eritrea praktizierte Beschneidung.

3 Das die Mutter betreffende Asylverfahren wurde (rechtskräftig) durch Urteil vom 13.09.2006 abgeschlossen; auch der Mutter wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas zuerkannt, weil sie sich exilpolitisch in der oppositionellen EDP engagiert.

4 Im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und teilte dies den Klägerinnen mit Schreiben vom 24.06.2008 mit. Das eritreische Strafrecht stelle Genialverstümmelung an Mädchen und Frauen seit März 2007 unter Strafe. Die Klägerinnen und deren Mutter könnten sich daher heute bei einer Rückkehr nach Eritrea gegen die Genitalverstümmelung der Töchter zur Wehr setzen.

5 Unter dem 13.08.2008 widerrief die Beklagte die mit „Bescheid vom 27.09.2005“ getroffene Feststellung, „dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen“ und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die im Bescheid vom 27.09.2005 getroffenen Feststellungen seien gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorlägen. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen die Ausländerrinnen die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könnten, seien nicht ersichtlich.

6 Gegen den am 19.08.2008 zugestellten Bescheid haben die Klägerinnen am 01.09.2008 die vorliegende Klage erhoben. Die weibliche Genitalverstümmelung sei immer noch gängige Praxis in Eritrea. Auch die Möglichkeit einer Anzeige nach vollzogener Verstümmelung ändere daran nichts, eine grundlegende Änderung der Verhältnisse habe nicht stattgefunden. Im Übrigen könnten sich die Klägerinnen auf Familienasyl berufen.

7 Die Klägerinnen beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.08.2008 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und meint, Familienabschiebeschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG könne nur auf Antrag der Klägerinnen in einem Folgeverfahren gewährt werden.

10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakten der Beklagten sowie auf die beigezogene Gerichtsakte 5 E 111/05.A (mit den davon abgetrennten Verfahren 5 E 1577/05.A und 5 E 1726/05.A) Bezug genommen.

11 Beide Beteiligte wurden zur Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört.

Entscheidungsgründe

12 Der auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützte Bescheid ist rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben.

13 Er ist schon formal fehlerhaft, weil er einen ursprünglichen Ausspruch aufhebt, der im Bescheid vom 29.09.2005 gar nicht enthalten ist. Zum einen datiert der frühere Bescheid vom 29.09.2005 und nicht vom 27.09.2005, zum anderen wurden dort die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Eritreas zuerkannt, während am 13.08.2008 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, widerrufen wird. Es kann zwar aus den Umständen entnommen werden, was die Beklagte gewollt hat, die formale Unrichtigkeit wird damit aber nicht ohne weiteres beseitigt.

14 Der angefochtene Bescheid ist aber auch inhaltlich unrichtig.

15 Es liegt schon keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, die einen Widerruf rechtfertigen könnte. Der Umstand, dass der eritreische Staat nunmehr die Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt hat, bedeutet noch nicht ohne weiteres, dass die Klägerinnen deshalb nicht mehr mit solchen Eingriffen in ihre körperliche Integrität rechnen müssten. Feststellungen dazu, ob der eritreische Staat auch tatsächlich zu Umsetzung und Schutzgewährung – besonders im Vorfeld – willens und in der Lage ist, hat die Beklagte nicht getroffen. Die seit längerem praktizierte Aufklärung und Überzeugungsarbeit eritreischer Behörden war offenkundig nicht ausreichend, um der gängigen Beschneidungspraxis entgegenzuwirken. Ob allein die Strafandrohung zum gewünschten Erfolg führen wird, lässt sich derzeit noch nicht feststellen, dazu trifft der von der Beklagten zitierte Lagebericht vom 05.08.2008 auch keine Aussagen. Demgegenüber stufen die von den Klägerinnen vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen die Gefahr einer drohenden Verstümmelung für Minderjährige nach wie vor als hoch ein, das Gesetz biete noch keinen ausreichenden Schutz.

16 Eine den Widerruf rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnisse kann daher nicht festgestellt werden.

17 Im Übrigen hat die Beklagte die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verkannt, denn sie hat nicht geprüft, ob den Klägerinnen aus einem anderen Grund Flüchtlingsschutz zusteht und ihnen deshalb nicht zugemutet werden kann, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 11 QLR).

18 Die minderjährigen Klägerinnen haben neben ihrem eigenen Flüchtlingsschutz Anspruch einen solchen nach § 26 Abs. 4 AsylVfG. Ihrer Mutter ist rechtskräftig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Daraus ergibt sich für die Klägerinnen ein Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz.

19 Völlig rechtsirrig ist die Ansicht der Beklagten, es bedürfe eines Folgeantrages, um Familienflüchtlingsschutz zu erlangen. Vielmehr haben die Klägerinnen mit ihrem Asylantrag auch einen Flüchtlingsschutzantrag gestellt, der zunächst positiv beschieden wurde und um dessen Fortbestand es im vorliegenden Verfahren geht. Ein solcher Antrag ist nicht beschränkt auf einzelne Flucht- oder Verfolgungsgründe, vielmehr ist bei Wegfall eines Grundes stets zu prüfen, ob nicht aus einem anderen Grund Schutz gewährt werden muss. Entsprechend kann ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nur dann rechtmäßig sein, wenn unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus heutiger Sicht eine Schutzgewährung in Betracht käme (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, Az.: 1 C 21/04; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2005, Seite 570 m.w.N.). Dieser Rechtsgedanke findet auch in der Vorschrift des § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylVfG seinen Niederschlag und gilt nicht nur für den dort geregelten, sondern auch für den umgekehrten Fall.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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