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7 E 1101/07.A(1)•VG Wiesbaden 7. Kammer, 2008-01-31, 7 E 1101/07.A(1)
7 E 1101/07.A(1)Tribunal Administrativo / Chamber 731 de jan. de 2008
Entscheidungsdatum: 2008-01-31
Aktenzeichen: 7 E 1101/07.A(1)
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0131.7E1101.07.A1.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Der am XXX geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, hielt sich nach seinen eigenen Angaben in der Zeit vom August 2004 bis Oktober 2005 in Frankreich auf, wo er ohne Erfolg ein Asylverfahren betrieb. Nach seinen Behauptungen in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 04.07.2007 will der Kläger sich sodann zurück in die Türkei begeben haben. Von dort will er am 10.06.2007 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein, wo er sodann einen Asylantrag stellte.
2 Mit Bescheid vom 30.08.2007 stellte das Bundesamt fest, der Asylantrag sei unzulässig und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Frankreich an. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, der Kläger sei von Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auf ein entsprechendes Übernahmeersuchen hätten die französischen Behörden mit Schreiben vom 27.07.2007 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärt.
3 Am 31.08.2007 heiratete der Kläger eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende türkische Staatsangehörige, die als Asylberechtigte anerkannt ist.
4 Am 04.09.2007 wurde der Kläger nach Frankreich abgeschoben.
5 Am 17.09.2007 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 30.08.2007 erhoben.
6 Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland sein Asylgesuch prüfe, da er mit einer Asylberechtigten verheiratet sei.
7 Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2007 aufzuheben.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Sie ist der Auffassung, die eingegangen Ehe begründe keine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages durch die Bundesrepublik Deutschland, da die Ehe erst nach Stellung des Asylantrages eingegangen worden sei. Im Übrigen folge aus Art 13 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (EG-AsylZustVO), dass Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, da dort der erste Asylantrag gestellt worden sei.
10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, so dass in dieser Weise verfahren werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
11 Das Gericht kann offen lassen, ob Art. 20 Abs. 1 lit. e) EG-AsylZustVO davon ausgeht, dass die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats über die Wiederaufnahme angreifbar ist. Ob die behördliche Entscheidung Frankreichs gegenüber dem Kläger bekanntgegeben wurde, lässt sich der vorgelegten Behördenakte nicht entnehmen. Die Entscheidung des Bundesamtes, die auf § 31 Abs. 1 und § 27 a AsylVfG beruht, ist jedenfalls mit der Klage angreifbar, was sich mittelbar auch aus §§ 31 Abs. 1 Satz 4, 34 a Abs. 2 AsylVfG ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass Art. 20 Abs. 1 lit. e) EG-AsylZustVO es den Mitgliedstaaten untersagen würde, auch die Entscheidung des ersuchenden Staates einem Rechtsbehelfsverfahren zu unterziehen, lassen sich dieser Norm jedenfalls nicht entnehmen (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. A., 2007, Art. 20 K8, gehen sogar davon aus, dass die Entscheidung des ersuchenden Staates bescheidförmig mit effektiver Berufungsmöglichkeit ergehen müsse).
12 Die hiernach zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet, da der Bescheid vom 30.08.2007 nicht rechtswidrig ist.Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit von Frankreich ergibt sich aus Art 13 EG-AsylZustVO. Hiernach ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn sich anhand der Kriterien der Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt. Den Art. 6 - 12 EG-AsylZustVO lassen sich vorliegend keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entnehmen (vgl. Art. 5 Abs. 1 EG-AsylZustVO). Auf Art. 7 EG-AsylZustVO kann sich der Kläger im Hinblick auf die eingegangene Ehe nicht mit Erfolg berufen, denn gemäß Art. 5 Abs. 2 EG-AsylZustVO ist bei der Bestimmung des nach den Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellte. Da die Eheschließung sogar erst nach Stellung des zweiten Asylantrags erfolgte, kann der Kläger aus Art. 7 EG-AsylZustVO keinen Anspruch für sich ableiten. Die übrigen Kriterien (Art. 6 - 12 EG-AsylZustVO) sind offensichtlich nicht erfüllt.Der Wortlaut des Art 13 EG-AsylZustVO ist etwas unklar (laut Filzwieser/Liebminger, a. a. O. Art. 13 K 4, spricht die Europäische Kommission von einer unglücklichen - "unfortunate" - Formulierung), denn mit dem Begriff Asylantrag kann auch der zweite oder auch ein noch späterer Asylantrag gemeint sein. Hiernach wäre - sofern die Kriterien nach Art. 6 - 12 EG-AsylZustVO nicht vorlägen -, stets der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylzweitantrag (vgl. § 71a Abs. 1 AsylVfG) gestellt wird. Dies entspricht aber nicht der Systematik der EG-AsylZustVO. Wie sich Art. 16 Abs. 1 lit. d) EG-AsylZustVO entnehmen lässt, soll gerade der Mitgliedstaat, in dem bereits ein Asylantrag gestellt wurde, auch im Falle einer Asylantragstellung in einem weiteren Mitgliedstaat, für das Asylverfahren zuständig bleiben. Art. 13 EG-AsylZustVO ist mithin so zu verstehen, dass der Mitgliedstaat, in dem der erste Asylantrag gestellt worden ist, für spätere Asylverfahren zuständig bleibt (vgl. Filzwieser/Liebminger, a. a. O. Art. 13 K 4). Da der Kläger seinen ersten Asylantrag in Frankreich gestellt hatte, ist mithin auch dieser Mitgliedstaat für den später in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag zuständig. Dem steht auch nicht Art 16 Abs. 3 EG-AsylZustVO entgegen, wonach die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 EG-AsylZustVO erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat. Hiervon kann nämlich nicht (mehr) ausgegangen werden. Angesichts des Umstandes, dass in der Klageschrift festgestellt wird, es sei zutreffend, "dass der Kläger aus Frankreich kommend in die BRD eingereist" sei, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob seine zunächst hiervon abweichenden Behauptungen während der Anhörung vor dem Bundesamt als ausreichend im Sinne von Art. 4 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 anzusehen gewesen wären.
13 Ist hiernach die Zuständigkeit Frankreichs gegeben, so entspricht die im Bescheid des Bundesamtes getroffene Feststellung, der Asylantrag sei unzulässig, der Gesetzeslage (§ 27 a AsylVfG). Dies gilt auch für die im Bescheid vom 30.08.2007 ausgesprochene Abschiebungsanordnung (§ 34 a Abs. 1 AsylVfG).
14 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.
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