VG Wiesbaden 6. Kammer, 2007-12-07, 6 E 1255/06

6 E 1255/06Tribunal Administrativo / Chamber 67 de dez. de 2007

Abrir fonte

Regest

Eine Gelegenheitsursache ist nicht gegeben, wenn die Osteochondrosis dissecans zum Zeitpunkt der Verunfallung nicht vorhanden war, sondern erst als Folge dieser entsteht - Einzelfall, in dem eine Gelegenheitsursache auszuschließen war -.

Texto completo

VG Wiesbaden 6. Kammer — 6 E 1255/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-07

Aktenzeichen: 6 E 1255/06

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2007:1207.6E1255.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BeamtVG, § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 35 Abs 1 BeamtVG

Leitsatz

Eine Gelegenheitsursache ist nicht gegeben, wenn die Osteochondrosis dissecans zum Zeitpunkt der Verunfallung nicht vorhanden war, sondern erst als Folge dieser entsteht - Einzelfall, in dem eine Gelegenheitsursache auszuschließen war -.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.08.2006 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, die bei dem Kläger eingetretene Osteochondrosis dissecans des Sprungbeines links als Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.06.2005 anzuerkennen und mit einer MdE von 25 v. H. zu entschädigen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Anerkennung der bei ihm eingetretenen Oesteochondrosis dissecans des linken Sprungbeines als Folge eines Arbeitsunfalls am 30.06.2005 sowie Unfallausgleich aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v. H.

2 Der Kläger, ein beamteter Zusteller, verunfallte am 30.06.2005 als er im Bezirk ... die Post zustellte. Auf dem Fußweg der H-Straße in Richtung K-straße rutschte er während dem Gehen mit dem Fuß von der Bordsteinkante ab und knickte mit dem linken Fuß um.

3 Am Folgetag begab sich der Kläger aufgrund starker Schmerzen in die Praxis des Herrn Dr. D., als Durchgangsärzte, wo als Befund eine Distorsion des linken Sprunggelenkes festgestellt wurde. Aufgrund der stark auftretenden Schmerzen und der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit war der Kläger nicht mehr in der Lage seinen Beruf auszuüben, so dass zunächst eine Dienstunfähigkeit attestiert wurde. Diese dauerte zunächst vom 01.07.2005 bis zum 19.11.2005. Der Kläger unternahm am 20.11.2005 einen Arbeitsversuch, der jedoch am 29.12.2005 wegen Beschwerden wieder abgebrochen wurde.

4 Am 07.09.2005 wurde eine Kernspintomographie des linken Sprunggelenkes durchgeführt, dabei wurde erstmals eine Osteonekrose an der medialen Talusrolle ohne Knorpeldestruktion festgestellt und eine Verlaufskontrolle nach drei Monaten empfohlen.

5 Wegen weiterer bestehender Schmerzen wurde der Kläger am 16.09.2005 ambulant in der E.-Klinik vorstellig. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik wurde von einer posttraumatischen osteochondralen Läsion ausgegangen, aufgrund dessen weitere Untersuchungen veranlasst wurden. Im Nachschaubericht der Durchgangsärzte vom 20.09.2005 wurde darauf hingewiesen, dass sich ein Nachweis einer Osteonekrose an der med. Talusrolle ergeben habe.

6 Am 22.09.2005 erfolgte eine Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenkes in der E.-Klinik. Hierbei konnte keine Knorpelläsion festgestellt werden. Am 20.11.2005 wurde die Behandlung abgeschlossen und die Erwerbsfähigkeit von den Durchgangsärzten als um 20% gemindert attestiert.

7 Nach dem Bericht der Durchgangsärzte vom 17.01.2006 unternahm der Kläger einen erneuten Arbeitsversuch am 20.11.2005 der jedoch wegen Beschwerden am 29.12.2005 wieder abgebrochen wurde. Die Kernspintomographische Kontrolle des linken OSG am 22.12.2005 habe eine Partielle Revitalisierung des Dissekats an der linken medialen Talusrolle ergeben. Es sei eine Schonung des linken OSG für weitere drei Monate erforderlich. Belastungsaufbau nach erneuter Kernspintomographischer Kontrolle in drei Monaten. Als Arbeitsunfähigkeit wurde angegeben bis auf weiteres. Ferner wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % in der speziellen Tätigkeit als Briefzusteller als gegeben angesehen.

8 Bereits mit Schreiben der Beklagten vom 10.08.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass etwa noch bestehende Folgen des Dienstunfalls die Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 v. H. beeinträchtige und die Gewährung eines Unfallausgleichs daher nach § 35 BeamtVG nicht möglich sei. Der Kläger legte gegen dieses Schreiben mit Schreiben vom 04.01.2006 Einspruch ein.

9 Die Beklagte erließ darauf hin einen Bescheid am 05.04.2006 und lehnte die Anerkennung der nach dem 26.09.2005 geklagten Beschwerden des Klägers als Folge des Dienstunfalls ab. Zur Begründung führte sie an, der Dienstunfall sei abgeschlossen. Aufgrund der Einwände des Klägers gegen die Feststellung im Schreiben vom 10.08.2005 habe die Beklagte ein Gutachten in Auftrag gegeben. In diesem unfallchirurgischen Gutachten von Herrn Prof. Dr. F. und Herrn Dr. G. der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... vom 09.03.2006 sei festgestellt worden, dass das Ereignis vom 30.06.2005 nicht geeignet sei, als alleinige oder überwiegende Ursache der festgestellten Beschwerden gelten zu können. Ferner wird in der Begründung angeführt, eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht gegeben, da der ursächliche Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30.06.2005 und der nachgewiesenen Osteochondrosis dissecans nicht wahrscheinlich sei.

10 Der Kläger hat am 20.04.2006 per E-Mail Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt.

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Begründung entspricht der des Ausgangsbescheides vom 05.04.2006. Zusätzlich wird als tatsächliche Ursache eine vorbestehende Krankheitsanlage in Form der nachgewiesenen Osteochondrosis dissecans des Sprungbeines links angegeben. Diese Veränderung sei als Schadensanlage bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen. Zusammenfassend wird aufgeführt, dass die Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes innerhalb einer angemessenen Zeit ohne Folgen verheilt sei und die bestehenden Beschwerden im linken Sprunggelenk nicht unfallbedingt seien.

12 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.09.2006, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 26.09.2006 Klage erhoben.

13 Der Kläger trägt vor, dass zum Zeitpunkt der Verunfallung habe keine Osteochondrosis dissecans bestanden. Die Erkrankung habe sich erst danach posttraumatisch entwickelt. Vor dem Unfallereignis habe er zu keiner Zeit an Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenkes gelitten.

14 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Folgen des Dienstunfalls seine Erwerbsfähigkeit um mehr als 25 v. H. erniedrigt haben. Er leide nach wie vor unter erheblichen Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenkes. Diese Schmerzsymptomatik werde beim Gehen, trotz Tragens einer Sprunggelenkmanschette, unvermindert fortbestehen.

15 Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 05.04.2006 - ...- in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2006 aufzuheben und die beim Kläger eingetretene Osteochondrosis dissecans des Sprungbeines links als Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.06.2005 anzuerkennen und mit einer MdE von mindestens 25 v. H. zu entschädigen.

16 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte behauptet, die nachfolgend aufgetretenen Beschwerden des Klägers seien nicht als Folgen des Dienstunfalls vom 30.06.2005 anzuerkennen.

18 Sie stützt ihre Behauptung insbesondere auf das von ihr beauftragte unfallchirurgische Gutachten der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ..., wonach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verunfallung und der nachfolgend diagnostizierten Osteochondrosis dissecans an der medialen Talusrolle nicht bestehe.

19 Die Beklagte behauptet ferner, die tatsächliche Ursache sei eine vorbestehende Krankheitsanlage in Form der Osteochondrosis dissecans. Diese Schadensanlage sei bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen.

20 Nach Ansicht der Beklagten handelt es sich um eine Gelegenheitsursache, bei der die bereits vorbestehende Osteochondrosis dissecans des Sprungbeins links erstmals offenkundig und durch das Ereignis nicht verschlimmert worden sei. Eine Gelegenheitsursache sei ein Ereignis, das zwar mit der versicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang steht, deren Einfluss auf den Körperschaden jedoch nicht so erheblich ist, dass das Ereignis als eine wesentliche Bedingung angesehen werden kann. Es handele sich daher um eine innere, aus dem Körper selbst kommende Ursache, d. h. ein bereits bestehender Körperschaden habe sich nur gelegentlich durch das Abknicken klinisch symptomatisch gemacht, was jedoch auch bei sonstigen (privaten) Ereignissen hätte erfolgen können.

21 Mangels feststellbarer Unfallfolgen sei die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit entbehrlich.

22 Selbst wenn eine Ursächlichkeit gegeben wäre, würde daraus aufgrund der nur geringen funktionellen Einschränkungen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 v. H. resultieren.

23 Das Gericht hat zu der Frage, ob die bei dem Kläger diagnostizierte Osteochondrosis dissecans an der medialen Talusrolle links von der Verunfallung am 30.06.2005 herrührt oder bei dem Kläger schon vorhanden war Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten von Dr. med. C. vom 19.02.2007 (Bl.57-76 d. A.) verwiesen.

24 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Blatt 104 und 106 d.A.).

25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

26 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter, § 87 a Abs.3 VwGO. Das Gericht kann über die vorliegende Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs.2 VwGO entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

27 Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zum einen die Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides der Beklagten, zum anderen geht es ihm um die Anerkennung der Osteochondrosis dissecans als Folge des Dienstunfalles und um den begehrten Unfallausgleich als Folge einer festgestellten MdE von 25 v. H. Diese Klage ist zulässig.

28 Soweit es dem Kläger um die Ablehnung der Anerkennung der körperlichen Beeinträchtigung als Dienstunfall geht ist die Klage auch begründet.

29 Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.08.2006 sind soweit die Osteochondrosis dissecans als Folge des Dienstunfalles abgelehnt wurde rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.5 VwGO.

30 Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung der bei ihm bestehenden Osteochondrosis dissecans als Dienstunfall. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 31 Abs.1 Satz 1 BeamtVG.Nach § 31 Abs.1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

31 Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze, d. h. für das Vorliegen eines Dienstunfalles ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dies gilt auch für den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis im Dienst und dem Eintritt des Körperschadens, welcher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss.

32 Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.02.1998- 2 B 81.97-, juris).

33 Keine Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 - 2 B 54/03-).

34 Bei der Osteochondrosis dissecans handelt es sich um eine lokale Durchblutungsstörung, deren Ursache bis heute nicht genau geklärt werden konnte.

35 Dr. C. kommt in seinem Gutachten für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die festgestellte Osteochondrosis ursächlich auf das Unfallereignis vom 30.06.2005 zurückzuführen ist, bei dem es sich unstreitig um einen Dienstunfall handelt. Er bezieht sich darin u. a. auf die Röntgenaufnahmen des oberen Sprunggelenkes links vom 01.07.2005, welche keine Osteonekrose an der medialen Talusrolle objektivierte. Weitere Röntgenaufnahmen vom 30.08.2005, acht Wochen nach dem Ereignis, erlauben ausweislich des Gutachtens hingegen unter Kenntnis der Magnetresonanztomographie vom 07.09.2005 eine beginnende Veränderung im Sinne einer Osteochondrosis zu erkennen. Die Verlaufskontrolle vom November 2005 zeigt in den Nativröntgenaufnahmen nun deutlicher den Sklerosesaum der vom Bohrkanal unterbrochen ist. Dies ist als fortschreitende Entwicklung der Osteonekrose zu interpretieren.

36 Auch das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Uniklinik vom 09.03.2006 geht für einen ursächlichen Zusammenhang davon aus, dass sich die Osteonekrose als röntgenlogische Veränderung nach sechs bis sieben Monaten einwandfrei nachweisbar zu erkennen sein muss. Zwischenzeitlich müssen Beschwerden bestanden haben und das erste unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgenommene Röntgenbild keinen krankhaften Befund ergeben. Das Röntgenbild des oberen Sprunggelenkes vom 01.07.2007 weist keinerlei Osteonekrose auf. Erst später ist die Osteonekrose auf den Röntgenbildern nachweisbar. Auch schließt die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in ihrem Gutachten eine Entstehung der Osteochondrosis dissecans, ausgelöst von einem kurzfristigen Trauma mit großer Krafteinwirkung nicht aus. Dabei ist unstreitig, dass bei der Verunfallung gerade dieses eingetreten ist. Die unterschiedliche Bewertung beider Gutachten liegt vielmehr darin, dass der Gutachter Dr. C. die Röntgenbilder vom 01.07.2005 mit einbezogen hat, was die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik, warum auch immer, nicht tat.

37 Es steht daher aufgrund des nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Gutachtens von Dr. C. fest, dass die Osteochondrosis dissecans zum Zeitpunkt der Verunfallung noch nicht vorhanden war und erst als Folge dieser entstanden ist. Es handelt sich somit bei diesem Ereignis, dem Unfall, um eine bzw. die wesentliche Ursache die letztlich zu dem Schaden geführt hat. Eine Gelegenheitsursache ist nicht gegeben. Bei dem Kläger waren keinerlei entsprechende Vorschädigungen oder Verletzungen objektivierbar, die nur zufällig durch das Umknicken hervorgetreten sind.

38 Die Beklagte kann sich nicht darauf stützen, dass es sich bei der Osteochondrosis um eine Krankheit handele, die in jedem Lebensabschnitt auftreten könne, gehäuft im zweiten bis dritten Lebensjahrzehnt, wobei insbesondere Männer häufiger als Frauen betroffen sein sollen. Dies kann dahinstehen, da beim Kläger auch keine anlagebedingte Veranlagung festgestellt werden konnte. Im Übrigen ist nach dem Gutachten von Dr. C. überzeugend dargestellt, dass die Häufigkeit des Auftretens des Krankheitsbildes am oberen Sprunggelenk in der Literatur lediglich mit 4 % angegeben wird.

39 Hinzu kommt, worauf Dr. C. zurecht hinweist, dass seine Interpretation der Röntgenbilder nicht im Gegensatz zu den Ausführungen des durch die Beklagte beauftragten Gutachtens steht. Er weist vielmehr darauf hin, dass in den Ausführungen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik gerade nicht explizit Bezug auf die Röntgenbilder vom 01.07.2005 genommen wurde. Dies wäre jedoch insoweit entscheidend gewesen, als dass zu dem damaligen Zeitpunkt eben noch keine Osteochondrosis objektivierbar war. Mithin die grundsätzlichen Ausführungen des Gutachtens der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik für die Entstehung der Osteochondrosis gerade im vorliegenden Fall erfüllt sind.

40 Soweit die Beklagte aufgrund dieser Ausführungen des Gutachters Herrn Dr. C. gestützt auf ihren Fachärztlichen Berater eine weitere Aufklärung im Rahmen einer fachradiologischen Begutachtung vorschlägt, vermag diesem Vorschlag das Gericht nicht zu folgen. Die Ausführungen des fachärztlichen Beraters lassen in ihrer Unbestimmtheit nicht erkennen, dass ernstliche Zweifel an dem von Dr. C. dargelegten Kausalzusammenhang - welcher mit den grundsätzlichen Ausführungen des Gutachtens der Genossenschaftlichen Unfallklinik übereinstimmt - ernstliche Zweifel aufkommen können. Dr. C. führt in seinem Gutachten nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend aus, dass die Röntgenaufnahme vom 30.08.2005 nur im Hinblick auf die schon durch die Magnetresonanztomographie vom 07.09.2005 überhaupt einer Veränderung im Sinne einer Osteochondrosis erkennbar sei. Bestünde diese nachträglich erhobene Kenntnis nicht, ergebe sich aus der Röntgenaufnahme vom 30.08.2005 mangels entsprechender Kenntnis auch kein Hinweis. Weshalb eine weitere Begutachtung nicht in Betracht kommt, zumal eine solche Begutachtung von dem Fachärztlichen Berater auch nur als "hilfreich" angesehen wird.

41 Nach alledem handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine Gelegenheitsursache, sondern ist die Osteochondrosis dissecans des Sprungbeines links eine Folge des Arbeitsunfalls vom 30.06.2005.

42 Die Klage ist auch insoweit begründet, als der Kläger eine Entschädigung in Form eines Unfallausgleichs i. S. d. § 35 Abs.1 BeamtVG und insoweit eine Feststellung der MdE von mindestens 25 % geltend macht. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bzw. auf Feststellung einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 Prozent.

43 Nach § 35 Abs.1 BeamtVG erhält ein Beamter, der infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs.1 bis 4 BVG gewährt.

44 Wesentlich ist eine solche Beschränkung, wenn sie mindestens 25 v. H. beträgt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich erfüllt sind, regelt sich nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens.

45 Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben ist maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind. Entscheidend sind hierbei allein die Auswirkungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben. Es kommt nicht auf den Rahmen der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen an, sondern darauf, inwieweit die vor dem Dienstunfall bestehende Fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einem wirtschaftlichen Erwerb nachzugehen, durch den Dienstunfall gemindert ist.

46 Davon ausgehend, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund der Osteochondrosis dissecans und den damit verbundenen Beschwerden in seiner speziellen Tätigkeit als Zusteller der Post in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist.

47 Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik kommt zu dem Ergebnis, dass eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei. Diese Aussage ist jedoch allein schon mit dem als fehlend angesehenen Kausalverlauf zu erklären.

48 In dem Schreiben des Durchgangsarztes Dr. S. vom 17.01.2006 wurde auf Nachfrage der Beklagten angegeben, dass in der speziellen Tätigkeit als Briefzusteller mit einer länger als sechs Monate dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. zu rechnen ist. Dabei ist zwar nicht auf das allgemeine Erwerbsleben abstellt, sondern auf die spezielle Tätigkeit als Briefzusteller. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Durchgangsärzte in Ihrer Mitteilung vom 30.06.2005 bereits davon ausgingen, dass nach dem bisherigen Krankheitsverlauf und einer nach dem 20.11.2005 nicht mehr weiteren erforderlichen Behandlung schon von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus von 20 % ausgingen. Mithin die am 17.01.2006 getroffene Feststellung unter der Berücksichtigung der Osteochondrosis und der weiteren Arbeitsunfähigkeit des Klägers getroffene Feststellung in sich nachvollziehbar und logisch ist.

49 Soweit nun der Fachärztliche Berater der Beklagten von einer geringeren funktionelle Einschränkung der MdE als in Höhe von mindestens 25 % ausgeht, fehlt jegliche nachvollziehbare Begründung. Gleiches gilt für die Ausführungen zur MdE in dem Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik. Beide bezweifeln jedoch im Kern einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Osteochondrosis oder stehen einem solchen Zusammenhang sehr kritisch gegenüber. Allerdings lassen beide eine Aussage und Auseinandersetzung mit der Beurteilung der MdE des Durchgangsarztes vermissen. Dies auch insoweit als trotz des Tragens einer Sprunggelenkmanschette die Schmerzsymptomatik weiterhin unvermindert fortbesteht.

50 Nach der GdB/MdE-Tabelle ist auf die Funktionsbeeinträchtigung und die Schmerzen abzustellen (vgl. Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, 1996, S. 297, 134-136), was die Feststellung des Durchgangsarztes mit einer MdE von 25 % unzweifelhaft bestätigt. Insoweit bedarf es auch keinen weiteren Gutachtens.

51 Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

52 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.