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4 E 562/06•VG Wiesbaden 4. Kammer, 2007-06-27, 4 E 562/06
4 E 562/06Tribunal Administrativo / Câmara 427 de jun. de 2007
Entscheidungsdatum: 2007-06-27
Aktenzeichen: 4 E 562/06
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2007:0627.4E562.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 20 Abs 3 GG, § 3 VwVfG HE, § 161 Abs 2 VwGO
Die Kosten des inzwischen erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- festgesetzt.
1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
3 Die hiesigen Behörden sind schon aus dem Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, einem Bürger eine positive Auskunft hinsichtlich der ihn betreffenden behördlichen Zuständigkeiten zu erteilen. Der Kläger hat die Erteilung einer Duldung bereits im Jahre 2005 für den Bereich der Stadt Wiesbaden entsprechend der ihn betreffenden Bewährungsauflagen beantragt, weil er nach seiner Haftentlassung bei seinen Eltern hier in Wiesbaden wohnhaft ist und nach der Bewährungsauflage verpflichtet war, in dem benachbarten D Arbeit aufzunehmen. Danach dürfte eine Anmeldung bzw. Wohnsitznahme im E-Kreis für den Kläger kaum zumutbar erscheinen. Eine positive Bescheidung hinsichtlich einer anderweitigen Zuständigkeit einer Ausländerbehörde ist offenbar von der Beklagten bis heute gegenüber dem Kläger nicht erfolgt. Das Gericht weist dabei darauf hin, dass unter einer "positiven Bescheidung" eine für den nachsuchenden ausländischen Bürger eindeutige und verbindliche Mitteilung zu verstehen ist. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass eine entsprechende Abstimmung mit der anderweitig zuständigen Ausländerbehörde erfolgt ist und im Falle des fehlenden Einvernehmens mit dieser Ausländerbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde ersucht worden ist, eine Klärung der behördlichen Zuständigkeit im Lande Hessen herbeizuführen. Eine solche Klärung ist hier durch die Beklagte offenbar nicht erfolgt.Sie hat damit dieses Klageverfahren provoziert und deshalb auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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