projetos
6 E 542/07•VG Wiesbaden 6. Kammer, 2007-06-13, 6 E 542/07
6 E 542/07Tribunal Administrativo / Chamber 613 de jun. de 2007
Ergibt eine Gesamtschau, dass sogenannte Jagdlampensets für Waffen bestimmte Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten, handelt es sich um Zielscheinwerfer und damit verbotene Waffen, auch wenn sie keine besonderen konstruktionsbedingte Merkmale für eine Befestigung an einer Waffe aufweisen
Entscheidungsdatum: 2007-06-13
Aktenzeichen: 6 E 542/07
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2007:0613.6E542.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 Abs 2 S 2 VwGO, § 35 S 2 VwVfG, § 44 Abs 2 VwVfG, § 2 Abs 5 WaffG 2002, Anl 2 Nr 1.2.4. WaffG 2002
Ergibt eine Gesamtschau, dass sogenannte Jagdlampensets für Waffen bestimmte Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten, handelt es sich um Zielscheinwerfer und damit verbotene Waffen, auch wenn sie keine besonderen konstruktionsbedingte Merkmale für eine Befestigung an einer Waffe aufweisen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die Klägerin zu 1. betreibt die Firma A. Der Kläger zu 2. betreut im Rahmen des Geschäftsbetriebes u. a. den Verkauf von Waren. Angeboten werden Ausrüstungsgegenstände für den Freizeit- und Outdoor-Bereich.
2 Verkauft wurden u. a. mit Montageschiene versehene Taschenlampen, etwa das Modell "LED ...". Insoweit führte die Kriminalinspektion ... ein Ermittlungsverfahren, weil diese Taschenlampe mit Montageschiene für Schusswaffen einen nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstand darstelle. Die Staatsanwaltschaft ... stellte das Verfahren ein, weil die Frage, ob es sich bei besagter Taschenlampe um eine verbotene Waffe handele, gegenwärtig nicht geklärt sei (Verfügung vom 14.02.2006, Az.: ...).
3 Daneben boten die Kläger über die Firma andere Lampen nebst Zubehör an. Dies führte erneut zu einem Ermittlungsverfahren, zugleich dazu, dass die Beklagte mit dem Vorgang befasst wurde.
4 Die Firma der Kläger inserierte etwa in der Zeitschrift "E" (...). Sie bot in einem "Jagdpaket" u.a. eine "Jagdlampe" an. In der Beschreibung hieß es, "Taschenlampe mit ..., ..., Kabelschalter und Universalmontage". Die Überschrift der Anzeige lautete: "...!". Auf der gleichen Seite der Zeitschrift inserierte die Firma ein ähnliches Produkt unter der Überschrift "LED-...".
5 In der F Zeitung (...) bot die Firma ... + Kabelschalter + Rotfilter + zwei Universalmontagen an. Es handele sich um die erste Jagdlampe mit ..., für die Wildbeobachtung über 200 m. In derselben Zeitung inserierte eine andere Firma ein nach der Zusammenstellung der Teile ähnliches Produkt.
6 Im Internet inserierte die Firma A. etwa "LED ..." und "LED ...". Im Paket wurden Lampe, Kabelschalter und Universalmontage angeboten.
7 Das ... Landeskriminalamt beantragte bei der Beklagten als insoweit nach § 2 Abs. 5 WaffG zuständige Behörde die Feststellung, ob es sich bei den von der Firma A., aber auch von anderen Firmen angebotenen Sets, welche aus einer Lampe, einem Kabelschalter und einer Universalmontage bestehen, um nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände handelt.
8 Die Beklagte gab daraufhin allen Landeskriminalämtern Gelegenheit zur Stellungnahme. Acht Landeskriminalämter meinten, es handele sich um einen verbotene Gegenstände, vier waren anderer Ansicht, vier gaben keine Stellungnahme ab.
9 Die Beklagte erließ am 04.05.2006 einen Feststellungsbescheid. Dabei gelangte sie zu dem Ergebnis, dass Lampensets, bestehend aus jeweils einer Lampe, einem Kabelschalter sowie einer Universalmontage, die als Jagdlampen angeboten werden, verboten im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 seien. Es handele sich um für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer). Die Zweckbestimmung der Lampen-Sets zur Verwendung an einer Schusswaffe könne sich aus konstruktiven Merkmalen, wie bestimmten Montageschienen, ergeben oder wie im vorliegenden Fall aus der Werbung in entsprechenden Fachzeitschriften oder in entsprechenden Internetrubriken.
10 Der nicht an einen bestimmten Adressaten gerichtete Bescheid wurde im Bundesanzeiger ... veröffentlicht. Er war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
11 In Kenntnis des Feststellungsbescheides veräußerte die Firma A. bis August 2006 rund 80 "Lampensets".
12 Deshalb erhob die Staatsanwaltschaft ... unter dem Datum 30.04.2007 (Az.: ...) Anklage gegen die Kläger wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1, daneben wegen weiterer 21 fahrlässiger Straftaten nach § 52 Abs. 4 WaffG. Über die Zulassung der Anklage ist noch nicht entschieden.
13 Mit am 02.05.2007 beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz legten die Kläger gegen den Feststellungsbescheid Widerspruch ein.
14 Am 07.05.2007 haben sie Klage erhoben. Sie möchten im Ergebnis festgestellt wissen, dass der angegriffene Bescheid jedenfalls derzeit nicht Grundlage von Strafverfolgungsmaßnahmen sein könne.
15 Sie begehren zunächst die Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheides. Feststellungsbescheide hätten als Allgemeinverfügung zu ergehen, die Beklagte habe aber eine personenbezogene Einzelfallentscheidung getroffen habe. Dies ergebe sich aus der Begründung des angegriffenen Bescheides. Darin heiße es, die Zweckbestimmung der Lampen-Sets zur Verwendung an einer Schusswaffe ergebe sich im vorliegenden Fall aus der Werbung in entsprechenden Fachzeitschriften oder in entsprechenden Internetrubriken. Für Einzelfallentscheidungen sei die Beklagte gar nicht zuständig.
16 Die Einstufung des Lampen-Sets als verbotener Gegenstand sei auch willkürlich. Verboten könnten nur solche Gegenstände sein, die wegen ihrer waffentechnischen Eigenschaften von vornherein objektiv dafür bestimmt seien, ein Ziel zu beleuchten. Solche konstruktiven Eigenschaften lägen bei den über die Firma der Kläger vertriebenen Lampen-Sets nicht vor. Dies folge jedenfalls aus Nr. 4.1 des ersten Unterabschnitts zum ersten Abschnitt der Anlage 1 zum Waffengesetz. Die von der Firma A. angebotene Universalhalterung passe gar nicht auf Montageschienen. Daraus folge, dass die Lampe nicht für die Montage auf Schusswaffen bestimmt sei. Dies werde dadurch unterstrichen, dass die Universalhalterung es ermögliche, die Lampe an verschiedensten Gegenständen zu befestigen. Insoweit werden Befestigungsmöglichkeiten beschrieben und ergänzend auf Fotos dargestellt. Verwendungsmöglichkeiten ergäben sich etwa auf dem Hochsitz, auf Ferngläsern und Nachtsichtgeräten zur Verbesserung deren Leistungsfähigkeit, auf einem waagerechten Lenkervorbau eines Fahrrades. Möglich sei auch eine Befestigung an einem Fotostativ. Man brauche nur wenige preiswerte weitere Teile, um mit Hilfe der Universalhalterung die Lampe am Stativ zu befestigen. Weil die von der Firma A. angebotenen Lampen bis zu einer Wassertiefe von 50 m wasserdicht seien, könne mit ihnen sogar Unterwasserfotografie durchgeführt werden.
17 Darüber hinaus würde für jedes einzelne Teil des Lampensets eine waffentechnisch begründete Zweckbestimmung für das Vorliegen einer Schusswaffen-Zielbeleuchtungs-vorrichtung fehlen. Das führe dazu, dass die Einzelteile eines solchen Sets weiterhin frei verkäuflich seien, wie etwa bei konkurrierenden Firmen.
18 Die Beklagte habe hinsichtlich anderer Gegenstände in sonstigen Feststellungsbescheiden immer auf objektive Kriterien abgestellt. Daher sei es willkürlich jetzt subjektive Kriterien genügen zu lassen.
19 Der Feststellungsbescheid sei auch nichtig, weil er inhaltlich zu unbestimmt sei. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 2 Abs. 5 WaffG solle aus der Waffenliste "Jedermann" entnehmen können, ob ein Gegenstand nach dieser Liste verboten sei. Eine eindeutige Feststellung müsse daher erst Recht nach dem Inhalt des Bescheides der Beklagten möglich sein. Die Formulierung, Lampen-Sets, die als Jagdlampen angeboten würden, sei in mehreren Worten und auch in der Zusammenschau unklar und missverständlich.
20 Jedenfalls dürften aber wegen der fehlenden Bestandskraft des Feststellungsbescheides keine Vollzugsakte durch Behörden oder Gerichte getroffen werden.
21 Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vom 04.05.2006, Az.: ..., nichtig ist,
hilfsweise festzustellen, dass dieser Feststellungsbescheid nicht vollziehbar ist und deshalb keine Rechtsgrundlage von Strafverfolgungsmaßnahmen für vor dem 11.05.2007 liegende Vorgänge bilden kann.
22 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
23 Sie ist der Ansicht, Nichtigkeitsgründe seien nicht erkennbar. Die Beklagte habe keine personenbezogene Einzelfallentscheidung getroffen. Der Prüfungsumfang des Beklagten sei nicht auf objektiv technische Merkmale eines Gegenstandes beschränkt. Dies sei auch unter alter Rechtslage bei Berücksichtigung von Nr. 37.2.5 WaffVwV a. F. so gewesen. Dem Hilfsantrag fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezogen auf die Kläger werde nicht bestritten. Allgemeinverfügungen ergingen häufig ohne Rechtsbehelfsbelehrung - Paradebeispiel Verkehrsschild -, ohne dass hieraus gefolgert würde, die Verkehrsteilnehmer müssten sich erst nach Ablauf eines Jahres an die so getroffene Regelung halten.
24 Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Klageschrift nebst Anlagen, der Klageerwiderung sowie des Inhalts der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... Bezug genommen, ergänzend auch auf den Inhalt der Verwaltungsakte.
25 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
26 Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
27 Im Einverständnis mit den Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).
28 Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gem. § 35 VwVfG begehrt werden. Der Feststellungsbescheid ist eine Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG, die nicht an konkret bestimmte Personen adressiert ist. Sie regelt für Jedermann, dass die im Bescheid näher beschriebenen Lampen-Sets, die als Jagdlampen angeboten werden, verbotenes Zubehör für Schusswaffen sind. Aus der Begründung des Bescheides kann nicht abgeleitet werden, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, mag auch das Feststellungsverfahren etwa durch den Vertrieb von Lampen-Sets durch die Firma A. mitbedingt worden sein. Betroffen sind auch andere Anbieter, wie sich etwa aus der Anzeige eines weiteren Anbieters in der F Zeitung (...) ergibt. Der Bescheid beschreibt darüber hinaus neben subjektiven Kriterien der Zweckbestimmung der Verwendung an Waffen, etwa der Werbung und der Art des Anbietens, auch objektive Kriterien, wie z. B. eine besondere Montagevorrichtung. Letztere lagen bei der von der Firma A. vertriebenen Lampen-Sets gerade nicht vor.
29 Die Kläger haben auch ein nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung durch das Gericht. Der Verkauf der beschriebenen Lampen-Sets gehörte zu ihrem Geschäftsbetrieb.
30 Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unabhängig von einem Widerspruchsverfahren zulässig, wie sich aus § 68 Abs. 1, 2 VwGO ergibt.
31 Sie ist aber unbegründet. Der Feststellungsbescheid ist nicht nichtig. Keiner der in § 44 Abs. 2 VwVfG geregelten besonderen Nichtigkeitsgründe liegt vor. Auch ist der Feststellungsbescheid nicht nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Er leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, schon gar nicht wäre dies bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich.
32 Besonders schwerwiegende Fehler sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den hier zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Ein solch schwerwiegender Fehler mag vorliegen, wenn etwa ein Verwaltungsakt im Gesetz erkennbar keine Grundlage finden könnte und sich als willkürlich erweisen würde.
33 Auf der Grundlage des § 2 Abs. 5 Nr. 2 WaffG führte die Beklagte auf Antrag des Bayerischen Landeskriminalamts das Feststellungsverfahren durch und entschied, wie Lampen-Sets, die als Jagdlampen angeboten werden, nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und der Anlage 2 zum WaffG einzustufen sind.
34 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 WaffG bezieht sich auf Schusswaffen. Nr. 1 beschreibt in den Untergliederungen 1.1 und 1.2 Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände, ehe in den Untergliederungen 1.3. und 3. näher auf wesentliche Teile von Schusswaffen eingegangen wird. Die Untergliederung 4 betrifft sonstige Teile von Schusswaffen und Nr. 4.1 Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer). Gegenstand dieser Regelungsgruppe sind Waffen, deren wesentliche Teile und sonstige Teile, also Zubehör. Wann die letztgenannte Eigenschaft vorliegt, wird hier nicht beschrieben.
35 Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG ist der Umgang mit für Schusswaffen bestimmten Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer), verboten. Die Zweckbestimmung kann sich aus objektiven konstruktiven Merkmalen ergeben. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, anzunehmen, dass sich eine Zweckbestimmung auch aus subjektiven Gesichtspunkten, etwa der Werbung in Fachzeitschriften oder im Internet folgen kann. Insoweit bestimmt nicht der Gesetzesanwender über die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens, sondern derjenige, der Gegenstände mit einer Zweckbestimmung vertreibt, die mit dem Waffengesetz nicht vereinbar ist. Wie nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 a) BJagdG ist das Ausnutzen künstlicher Lichtquellen verboten.
36 Allein Nr. 1.2.4.2 des Abschnitts 1 der Anlage 2 zum WaffG verlangt objektive konstruktionsbedingte Merkmale, um die dort genannten Gegenstände als verbotene Waffen einzustufen. Danach ist der Umgang mit Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten nur verboten, wenn sie eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen.
37 Soweit die Beklagte in anderen Feststellungsbescheiden auf konstruktive Eigenschaften abgestellt hatte, lag das daran, dass dort nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG ebenfalls antragsberechtigte Hersteller eine konkrete Waffe zur Prüfung vorgestellt haben, mit dem Ziel, diese nach positiver Prüfung vertreiben zu dürfen. Insoweit ist selbstverständlich, dass dann auf konstruktive Merkmale und zusätzliche Fotos Bezug genommen wird, zumal Feststellungsbescheide auch im Sinne der dortigen Antragsteller ergingen.
38 Auch bei Zubehörteilen, wie etwa einem "...-Lampenadapter", kann auf konstruktive Merkmale abgestellt werden. Dürfte aber nur auf konstruktive Eigenschaften abgestellt werden, ließen sich Umgehungsversuche von vornherein kaum verhindern.
39 Im Übrigen ist der Umgang mit "Zielscheinwerfern" nicht erst nach dem neuen Waffengesetz untersagt. Bereits nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. war es verboten, Gewalt über Vorrichtungen auszuüben, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienten und für Schusswaffen bestimmt waren. Dazu bestimmte Nr. 37.2.5 der allgemeinen Vorschrift zum Waffengesetz (abgedruckt etwa bei Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, 7a), dass die Eigenschaft eines Gegenstandes für eine Schusswaffe bestimmt zu sein, auch dann gegeben ist, wenn die Vorrichtung auf eine gebräuchliche Schusswaffe montiert werden kann, auch wenn sie ohne Montage anderweitig benutzbar ist, z. B. für Beobachtungszwecke (dem folgend etwa Steindorf, a.a.O., § 37 Rdnr. 12. Insoweit wiederholend zum neuen Waffenrecht: Steindorf, 8. Aufl. 2007, § 2 Rdnr. 10).
40 Auch ist nicht erkennbar, dass der Feststellungsbescheid inhaltlich zu unbestimmt ist und deswegen nichtig sein könnte. Er betrifft gerade nicht allein die von der Klägerin ehemals angebotenen Lampenpakete, sondern umfasst auch ähnliche Produkte.
41 Schließlich kommt es nicht darauf an, dass jedes der drei Teile, aus welchem das Lampen-Set zusammengestellt wird, einen waffenrechtlichen Bezug haben muss. Maßgebend ist insoweit neben der vom Vertreiber gegebenen Zweckbestimmung auch die objektive Eignung, solche Ziele zu erreichen, die der Gesetzgeber gerade nicht wollte. Eine Gesamtschau ist maßgebend.
42 Eine Taschenlampe als solche, auch wenn sie leistungsstark ist, ist zunächst waffenrechtlich neutral. Hinzu kommt aber die angedachte Verwendung einer Universalhalterung. Diese ermöglicht es beispielsweise, die Lampe auf ein Zielfernrohr aufzusetzen. Die Befestigung wird besonders stabil, wenn gleich zwei Universalhalterungen verwendet werden, was ebenfalls angepriesen wurde.
43 Die Installation einer Lampe anstelle eines Zielfernrohres auf einer Montageschiene wäre dagegen weniger effektiv, weil dann der zu beobachtende Gegenstand nicht mehr so genau zu sehen und erst recht ein Zielen kaum mehr möglich ist.
44 Im Übrigen besitzt die Universalhalterung keineswegs die vorgetragene Flexibilität. Die Universalhalterung soll an Stativen für Zwecke der Fotografie befestigt werden können. Nach dem Vortrag der Kläger ist das gar nicht ohne weiteres möglich. Sie schreiben, dass jedenfalls noch einige wenige und preiswerte zusätzliche Dinge benötiget würden, die in jedem Baumarkt erhältlich seien. Wenn die "Universalhalterung" nicht ohne weiteres verwendbar ist, kann auch gleich eine Halterung selbst konstruiert werden. Die vorgelegten Bilder Nr. 9 bis 13 machen die fehlende Universalität deutlich.
45 Zwar mag die Lampe mit der Universalhalterung auch an dem Lenkervorbau eines Fahrrades zu befestigen sein, wie die Bilder 14 und 15 zeigen. Praktisch ist das nicht. Nach den vorgelegten Lichtbildern leuchtet die Lampe geradeaus und erfüllt ihren Zweck, den Weg auszuleuchten, nicht, weil sie in der Längsachse nicht höhenverstellbar ist.
46 Gerade die Achsenparallelität, welche die Universalhalterung ermöglicht, und zwar in Höhe und zur Seite, macht sie bei der Verwendung z.B. zu Jagdzwecken interessant. Das Ziel soll beleuchtet werden.
47 Natürlich kann die Universalhalterung, wie auf den Bildern 3 und 4 ersichtlich, auf einem Fernglas befestigt werden, um während der Nacht Tiere besser beobachten zu können. Insoweit mag es gleich geeignete andere Möglichkeiten geben, darunter auch Nachtsichtgeräte.
48 Soweit die Kläger auch Nachtsichtbrillen, Nachtsichtferngläser und sonstige Nachtsichtgeräte mittels der Universalhalterung mit einer Taschenlampe zum Zwecke der Leistungssteigerung verbinden wollen, wird damit wenigstens in Teilen der Sinn der Verwendung eines Nachtsichtgerätes in Frage gestellt. Technisch ist es zwar möglich, die Leistungsfähigkeit eines Nachtsichtgeräts durch eine Lichtquelle zu steigern. Dazu wird aber keine leistungsstarke Lampe benötigt. Wer ein Nachsichtgerät verwendet, wird oft nicht seinen Standort durch helles Licht preisgeben wollen.
49 In die Gesamtschau ist auch der im Set angebotene Kabelschalter einzubeziehen. Dieser ermöglicht, bei Tierbeobachtungen, oder etwa beim Jagen, das absolut geräuschlose Ein- und Ausschalten der Lampe; andernfalls ist das Tier weg. Der Kabelschalter ermöglicht darüber hinaus das Benutzen der Lampe während der zweihändigen Bedienung verschiedenster Geräte. Die Kläger führen Kamera, Fernglas, Nachtsichtgerät an. Soweit sie vortragen, dass der Einsatz eines Kabelschalter und die Benutzung der Universalmontage auf einem Fahrradlenker ernsthaft Vorteile bringen könnte, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. Ein Kabelschalter ermöglicht es aber auch, mit dem Gewehr im Anschlag eine Lampe ein- oder auszuschalten.
50 Die Annahme, der Feststellungsbescheid leide, weil von vornherein nicht vereinbar mit dem Waffengesetz, an einem besonders schwerwiegenden Fehler und dies sei offensichtlich, ist ausgeschlossen.
51 Der Hilfsantrag ist unzulässig. Soweit ein Antrag auf Feststellung, dass der Feststellungsbescheid nicht vollziehbar ist, überhaupt Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein kann, fehlt den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat nie zu erkennen gegeben, dass sie im Hinblick auf den von den Klägern eingelegten Widerspruch im Bezug auf deren Person von einer Vollziehbarkeit ausgeht. In der Klageerwiderung erklärt sie, dem Widerspruch komme aufschiebende Wirkung zu.
52 Der Hilfsantrag ist auch im Zusammenhang mit dessen zweitem Halbsatz, dass der Feststellungsbescheid keine Grundlage für Strafverfolgungsmaßnahmen bilden könne, unzulässig. Insoweit besteht kein Rechtsverhältnis zur Beklagten. Die Ermittlungsbehörden entscheiden selbständig, ob Straftaten nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 4 WaffG vorliegen. Die in der Anlage 2 zum Waffengesetz als verbotene Waffen aufgezählten Gegenstände sind unabhängig davon verboten, ob die Beklagte einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 WaffG erlassen hat. Genau dies ist in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 30.04.2007 auf Seite 13 so zu lesen. Genauso wird im weiteren Verfahren das Amtsgericht ... unabhängig von dem Feststellungsbescheid eine Entscheidung über die Strafbarkeit der Kläger zu treffen haben. Soweit die Kläger meinen, die Strafverfolgungsbehörden hätten dessen ungeachtet die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs zu beachten, mögen sie dies dort vortragen.
53 Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Sie werden ihnen nach § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner auferlegt, weil die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich getroffen werden kann.
54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist als verwaltungsaktsbezogene Klage insoweit wie eine Anfechtungsklage zu behandeln.
55 Die Berufung wird nicht gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO zugelassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.