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6 E 2568/03.A•VG Kassel 6. Kammer, 2005-06-28, 6 E 2568/03.A
6 E 2568/03.ATribunal Administrativo / Chamber 628 de jun. de 2005
Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände die nicht die Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung darstellen, sind im Regelfall i.S.d. § 28 Abs. 2 AsylVfG zu betrachten.
Entscheidungsdatum: 2005-06-28
Aktenzeichen: 6 E 2568/03.A
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2005:0628.6E2568.03.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände die nicht die Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung darstellen, sind im Regelfall i.S.d. § 28 Abs. 2 AsylVfG zu betrachten.
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.10.2003 wird aufgehoben, soweit hierin unter Nr.2 des Entscheidungstenors das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei festgestellt wird.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, durch den letzteres zugunsten des Beigeladenen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG - festgestellt hat.
2 Der Beigeladene ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juli 1992 in der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Beigeladene u.a. an, er habe seinen Wehrdienst von 1987 bis 10/1989 in den Provinzen Balikkesir und Canakele abgeleistet. Im Jahr 1990 habe er sich einen Kleinbus gekauft und mit diesem Leute zwischen Nusaybin und Cizre hin- und hergefahren. Vom Geheimdienst sei ihm deswegen vorgeworfen worden, er habe Guerillas befördert. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 23.11.1993 ab. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beigeladenen wurde durch Urteil des VG Gießen vom 26.03.1998 (Az.: 8 E 16723/93.A) abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteils wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 6 UZ 2058/98.A) abgelehnt. Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens teilte der Kläger dem Gericht über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich mit, dass er gegenüber dem türkischen Generalkonsulat eine Erklärung des Inhalts abgegeben habe, dass er den Wehrdienst verweigere. Zudem habe er an verschiedenen exilpolitischen Aktionen teilgenommen; insbesondere habe er sein Engagement für die kurdischen Separatisten fortgesetzt, indem er Mitglied der ERNK geworden sei, die er finanziell und auch als Ordner bei Veranstaltungen unterstütze.
3 Durch Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 06.04.2001 stellte der Beigeladene einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung bezog sich der Beigeladene erneut auf exilpolitische Betätigung, insbesondere als Verantwortlicher für zwei im Offenen Kanal A-Stadt gezeigte Filme. Durch Bescheid vom 26.10.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beigeladene Klage beim Verwaltungsgericht Kassel (Az.: 4 E 2803/01.A). Im Rahmen dieses Verfahrens gab der Beigeladene u.a. an, er habe an einer Kunstkulturausstellungsfeier in A-Stadt am 29.09.2001 teilgenommen. Am 23.11.2001 sei im Offenen Kanal A-Stadt unter der Rubrik Roy-TV um 18:52 Uhr eine 27 Minuten dauernder Film gelaufen (erster Teil). Der zweite Teil sei am 30.11.2001 gelaufen. Es habe insgesamt sieben Teile gegeben, die jeweils freitags gesendet worden seien. Für diese Sendungen sei er „verantwortlich“ gewesen. Im Film sei sein Name eingeblendet gewesen. Des weiteren habe er in diesem Rahmen auch eine Rede gehalten. Er sei für den Inhalt der Rede und für die Sendung verantwortlich gewesen. Außerdem habe er ein Schreiben unterzeichnet mit dem er am 31.08.2002 zusammen mit 39 anderen Personen gegenüber dem türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main den Wehrdienst verweigert habe. Bei einem Treffen türkisch-kurdischer Kriegsdienstverweigerer am 04.01.2003 in A-Stadt sei er als Organisationsleiter aufgetreten. Darüber sei in der Fuldaer Zeitung vom 31.01.2003 sowie in einer Sendung im Offenen Kanal A-Stadt berichtet worden. Durch Urteil vom 14.02.2003 wurde diese Klage abgewiesen.
4 Durch Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2003 stellte der Beigeladene einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt:
5 Der Beigeladene sei nach wie vor exilpolitisch aktiv. Fotos von ihm als Teilnehmer kurdischer Demonstrationen, die ihn u.a. neben Lichtbildern des Vorsitzenden der KADEK Öcalan zeigten, seien in der Frankfurter Rundschau vom 24.03.2003 und in der Özgür Politika erschienen. Der Beigeladene sei bei dieser Demonstration als Ordner eingesetzt gewesen. Es habe sich um eine Veranstaltung im örtlichen kurdischen Verein in A-Stadt gehandelt. Weiter habe er am 22.03.2003 eine schriftliche Erklärung an das Generalkonsulat der Republik Türkei in Frankfurt gesandt. Mit Schreiben vom 26.05.2003 sei er durch das türkische Generalkonsulat Frankfurt am Main angeschrieben worden. Er sei aufgefordert worden, mitzuteilen, ob die Erklärung vom 22.03.2003 tatsächlich von ihm stamme. Dies habe der Beigeladene gegenüber dem Generalkonsulat unter Vorlage einer beglaubigten Kopie seines Nüfus bestätigt. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Personalien den türkischen Sicherheitskräften bekannt seien.
6 Außerdem sei er am 08.06.2003 in den Vorstand des Kurdischen Elternrats e.V. A-Stadt gewählt worden, was auch aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts A-Stadt ersichtlich sei.
7 Durch Bescheid vom 07.10.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zwar den Asylantrag des Beigeladenen ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass aufgrund des vorliegenden Schreibens des Generalkonsulats ersichtlich sei, dass der Beigeladene wegen seiner offenen Äußerung zur Wehrdienstverweigerung in der Türkei mit Strafmaßnahmen überzogen werden würde, und auch die Tatsache, dass er sich in einem Verein, der der Yek-Kom unterstehe, engagiert habe, vermuten lasse, dass der Beigeladene im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen werde. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 08.10.2003 zugestellt.
8 Am 22.10.2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
9 Er bringt im Wesentlichen vor, dass die exilpolitischen Betätigungen des Beigeladenen nicht derart herausragend seien, dass von dessen Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ausgegangen werden könne. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen daher nicht vor.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.10.2003 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Der Beigeladene beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Er bringt vor, gegen ihn sei durch die Oberstaatsanwaltschaft Nusaybin wegen der Sache vom 26.05.2003 Klage vor dem Strafgericht in Nusaybin erhoben worden. Ihm werde eine Straftat nach § 159 Abs. 1 TStGB sowie nach dem Militärischem Strafgesetzbuch zur Last gelegt. Darüber hinaus habe er an verschiedenen exilpolitischen Kundgebungen in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen, insbesondere an einer Kundgebung am 03.07.2004 vor dem türkischen Generalkonsulat, anlässlich derer dem Konsulat eine Namensliste übergeben worden sei. Diese Erklärung sei u.a. von einem türkischen Staatsangehörigen namens Zeynettin Er mitunterzeichnet worden. Bezüglich des Letztgenannten gebe es eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz vom 30.10.2003 (Az.: II B5-9352 E-7B572/2000) in der es u.a. heiße:
17 „Ich kann mitteilen, dass das Rechtshilfeersuchen der Großen Strafkammer Midyat vom 03.08.1990 betreffend die oben genannte Person hier eingegangen war. Im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt wurde dem Ersuchen nicht entsprochen, weil es sich bei Zeynettin Er und den anderen Personen zur Last gelegten strafbaren Handlungen um politische bzw. als mit solchen zusammenhängende Handlung im Sinne von Artikel 2 a des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens handelte“.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des vorangegangenen Verfahrens 4 E 2803/01.A und auf die vom Bundesamt vorgelegten, die einzelnen Asylverfahren des Beigeladenen betreffenden Verwaltungsvorgänge (3 Hefter).
19 Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG klagebefugt. Diese Norm gilt gemäß § 87b AsylVfG n. F. in Verfahren, die wie das vorliegende vor dem 01.09.2004 anhängig geworden sind, weiter. Die Klage wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG erhoben.
20 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit unter der Nr. 2 des Bescheides festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz AsylVfG), im vorliegenden Fall also das AsylVfG in seiner Fassung vom 30.07.2004, die es durch das Zuwanderungsgesetz erhalten hat. Ausgehend davon erweist sich die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass in der Person des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG - jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG - hinsichtlich der Türkei vorliegen, als nicht (mehr) haltbar:
21 Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG n. F. kann, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vorliegen, in diesem in der Regel die Feststellung, dass die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und er sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des Absatzes 1 stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind. Diese Vorschrift, die Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG entspricht, ist seit dem 01.01.2005 in Kraft und daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden; Übergangsvorschriften enthält das Zuwanderungsgesetz nicht. Da der Beigeladene sein Vorbringen auf Umstände i.S.d. § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags - hier seines ersten Folgeantrags durch Urteil des VG Kassel vom 14.02.2003 (Az.: 4 E 2803/01.A) - entstanden sind (weitere exilpolitische Betätigung), kann in der Regel eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, dem früheren § 51 Abs. 1 AuslG, nicht mehr getroffen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG an sich zu bejahen und damit das Vorbringen erheblich und geeignet wäre, zu einer positiven Entscheidung zu führen (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2005, § 28 Rn. 46 A.E.). Wann von diesem Regelfall eine Ausnahme zu machen ist, ergibt sich aus der Vorschrift selbst nicht und muss daher im Wege der Auslegung ermittelt werden. Sinn und Zweck der Neuregelung ist unverkennbar, die Gewährung des sogenannten „Kleinen Asyls“ bei Hervorrufen des Schutzbedürfnisses durch rechtspolitisch missbilligte Verhaltensweisen auszuschließen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 47 in der Mitte). In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung heißt es insoweit:
22 „Das Asylgrundrecht ist darauf gerichtet, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BverfGE 74, 51 [64]). Voraussetzung für die Asylrechtsgewährung ist daher grundsätzlich ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen drohender Verfolgung und Flucht (...). Dieser Kausalzusammenhang ist regelmäßig unterbrochen in den Fällen, in denen der Ausländer unverfolgt aus seinem Herkunftsland ausreist und erst durch selbst geschaffene (subjektive) Nachfluchtgründe eine Verfolgung im Herkunftsland auslöst (z.B. herausgehobene exilpolitische Tätigkeit in der Bundesrepublik). Nach der bisherigen Fassung des § 28 AsylVfG wird ein Ausländer regelmäßig nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn er erst nach seiner Flucht Gründe aus eigenem Entschluss geschaffen hat, die eine Verfolgung auslösen. In diesen Fällen wird ihm aber bislang Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG („Kleines Asyl“) zuerkannt ... .
23 Mit der Neuregelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG wird künftig auch die Zuerkennung des sog. „Kleinen Asyls“ regelmäßig ausgeschlossen, wenn nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein Folgeverfahren auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe gestützt wird. Damit wird der bislang bestehende Anreiz genommen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren auf Grund neugeschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen.“
24 Eine Orientierungsmarke für die Bestimmung von Ausnahmen i.S.d. § 28 Abs. 2 AsylVfG gibt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(Beschluss vom 28.11.1986, Az.: 2 BvR 1058/85, BVerfGE 74, S. 51 ff.) zu § 28 AsylVfG a.F. (so auch: Duchrow, Die flüchtlingsrechtlichen Profile des Zuwanderungsgesetzes, ZAR 2002, S. 269 ff. [273]). Denn die soeben zitierte Begründung stellt maßgeblich auf diese Rechtsprechung ab. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung (a.a.O., S.65 f.) die Leitlinie aufgestellt, dass bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen größte Zurückhaltung geboten ist und solche sich nur zu Gunsten des betreffenden Asylsuchenden auswirken können, „wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen“. Hintergrund dieser Rechtsprechung, bestimmte, gewillkürte Nachfluchtgründe von einem Schutz auszunehmen, war das Anliegen, Fälle der „risikolosen Verfolgungsprovokation“ als Asylgründe auszuschließen, in denen der Flüchtling sich von einem sicheren Ort aus ein grundrechtlich verbürgtes Recht zu erzwingen versucht (Duchrow, a.a.O.; vgl. auch Funke-Kaiser, wie zuletzt). Diese Rechtsprechung hat ihren Niederschlag in § 28 Abs. 1 AsylVfG gefunden.
25 Ausgehend davon stellt sich der hier zu beurteilende Fall als Regelfall i.S.d. § 28 Abs. 2 AsylVfG dar. Denn der Beigeladene hat die Gründe, die eine Schutzbedürftigkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG nach Auffassung des Gerichts zu begründen vermocht hätten, nach Einreise in die Bundesrepublik selbst geschaffen (subjektiver Nachfluchttatbestand); und die vom Beigeladenen vorgetragene exilpolitische Betätigung stellt sich ausgehend von seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt im Rahmen seines Erstverfahrens nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung dar. Dies hat bereits das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Nr. 1 des Entscheidungstenors zutreffend ausgeführt. Vorstehendes gilt auch im Hinblick auf das o.g. Schreiben des türkischen Generalkonsulats in B-Stadt vom 26.05.2003. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2005 ausgeführt hat, dass in dieser Hinsicht der Grund für die Zuerkennung des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in der Türkei, sondern auf exterritorialem Gebiet in der Bundesrepublik entstanden sei und zu einem Strafverfahren im Ausland geführt habe, in dem als Tatdatum das Datum des Schreibens des Generalkonsulats angegeben worden sei, liegt hierin kein besonderer Umstand, der die Annahme eines Ausnahmetatbestandes rechtfertigen könnte. Denn diese vom türkischen Generalkonsulat ausgehende Aktivität stellt sich lediglich als Reaktion auf eine vom Beigeladenen mit Datum vom 22.03.2005 an das Generalkonsulat übersandte schriftliche Erklärung dar, beruht mithin gleichfalls auf einem vom Beigeladenen selbst geschaffenen Nachfluchtgrund.
26 Die vom Bundesamt zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ist daher aufzuheben. Der Beigeladene wird hierdurch nicht schutzlos gestellt, denn der erforderliche Schutz kann - worauf auch die Begründung des Gesetzentwurfs verweist - im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG gewährleistet werden. Hierüber hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid nicht befunden.
27 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte als unterliegender Teil zu tragen.
28 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser jedoch selbst zu tragen, da es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, diese Kosten der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Eine Übertragung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf die Beklagte als unterliegende Partei kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil sie im Verhältnis zum Beigeladenen nicht unterliegt, da der Beigeladene nach seinem Interesse an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Verwaltungsaktes auf Seiten der Beklagten steht und daher gleichsam mit unterliegt.
29 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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