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7 G 1347/04•VG Kassel 7. Kammer, 2004-07-14, 7 G 1347/04
7 G 1347/04Tribunal Administrativo / Chamber 714 de jul. de 2004
Entscheidungsdatum: 2004-07-14
Aktenzeichen: 7 G 1347/04
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0714.7G1347.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 1 BSHG, § 88 BSHG, § 122 BSHG, § 60 Abs 1 SGB 1, § 123 Abs 1 S 1 VwGO ... mehr
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Der am 27.05.2004 bei Gericht eingegangene Antrag,
2 im Wege der einstweiligen Regelung dem Antragsgegner aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsteller über den Juli 2003 hinaus weiter laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entsprechend dem Bescheid des Antragsgegners vom 23.06.2003 zu zahlen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch.
5 Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein.
6 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.
7 Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 Rn. 14 und 24; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, Az.: 1 WB 112.78, E 63, S. 112 ff.).
8 Zunächst besteht ein Anordnungsgrund insoweit nicht, als sich der Antrag auf Leistungen für Zeiträume bezieht, die vor der Antragstellung, also dem 27.05.2004, liegen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung dient als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nämlich allein der Behebung einer gegenwärtigen Notlage, so dass eine vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit prinzipiell ausscheidet (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 04.11.1983 - 7 TG 145/82 -, FEVS 33, 108 f.; Beschluss vom 23.11.1995 - 9 TG 2173/95 -). Von diesem Grundsatz im vorliegenden Verfahren abzuweichen, besteht keinerlei Veranlassung. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht noch sind sonstige Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb eine Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die in der Vergangenheit liegende Zeit nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden müsste.
9 Im übrigen - d.h. für den Zeitraum ab Antragstellung - hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht.
10 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.
11 Beim Antragsteller ist vom Vorhandensein eigenen Vermögens auszugehen, nachdem er durch notariellen Kaufvertrag vom 27.12.2002 ein Wohnhausgrundstück in H: erworben hat, welches er gegen einen monatlichen Pachtzins in Höhe von € 600,- an seinen Sohn verpachtet hat. Zwar ist von dem Kaufpreis für dieses Haus bisher lediglich ein Teilbetrag in Höhe von € 3.500,00 an die Verkäufer entrichtet worden, so dass am 18.11.2003 durch das Landgericht Marburg ein Versäumnisurteil gegen den Antragsteller auf Zahlung von € 56.500,- nebst Zinsen ergangen ist. In Vollstreckung dieses Urteils wurde mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankenberg vom 27.01.2004 die Pachtzinsforderung des Antragstellers an seinen Sohn gepfändet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der Antragsteller auch keinen Pfändungsschutz in Anspruch nehmen, um sich die Pachtzinsforderung zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zu sichern. Denn - anders als etwa bei Arbeitseinkommen - kann gemäß § 851 b Zivilprozessordnung (ZPO) gegen die Pfändung von Miet- und Pachtzinsen Pfändungsschutz nur insoweit in Anspruch genommen werden, als diese Einkünfte zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von nach § 10 Zwangsversteigerungsgesetz vorrangigen Ansprüchen (z.B. Grundsteuern oder sonstige für das Grundstück zu entrichtenden öffentlichen Abgaben) unentbehrlich sind. Dies ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller das Wohnhausgrundstück jederzeit durch Verkauf verwerten kann. Da er es nicht selbst bewohnt, kommt ein Verwertungsschutz nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht in Betracht. Im Falle eines Verkaufs wird zwar zumindest die durch Grundpfandrecht gesicherte Bankforderung in Höhe von € 50.000,- abzulösen oder gegen Verrechnung mit dem Kaufpreis vom Käufer zu übernehmen sein; der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass bei einem Verkauf nach Abzug dieses Betrages und ggf. noch Begleichung weiterer mit der Immobilie zusammenhängender Verbindlichkeiten für ihn kein nach § 88 BSHG zu verwertender Resterlös mehr übrig bliebe. Offenkundig ist dies jedenfalls nicht, nachdem der Antragsteller selbst am 21.03.2003 gegenüber einem Mitarbeiter des Sozialamts des Antragsgegners geäußert hat (Aktenvermerk Bl. 674 der Behördenakte), bei dem Hauskauf habe es sich um ein "Schnäppchen" gehandelt, und er überdies (lt. Angaben von Mietern bzw. Mietinteressenten gegenüber einem Mitarbeiter des Sozialamts des Antragsgegners: Aktenvermerk Bl. 670 der Behördenakte) umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an dem Haus durchgeführt hat.
12 Unter diesen Umständen obliegt es dem Antragsteller, schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein Verkauf des Hauses seine Bedürftigkeit nicht beheben oder lindern würde. Die Bedürftigkeit, also das Unvermögen, den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus eigenem Einkommen und Vermögen, beschaffen zu können, ist gemäß § 11 Abs. 1 BSHG negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür die materielle Beweislast. Es ist somit zunächst einmal seine Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Dies folgt auch aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil (SGB I). Bestehen aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfsbedürftig im Sinne von § 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen.
13 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Antragstellers, er habe das Haus nicht für sich selbst, sondern für seinen Sohn erworben. Wer - wie der Antragsteller im Zeitpunkt des Hauskaufs - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, kann nicht in verdeckter Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen eines Dritten als dessen "Strohmann" Immobilienvermögen erwerben. Vielmehr muss er sich gegenüber dem Träger der Sozialhilfe einen solchen Erwerb als nach § 11 Abs. 1 BSHG anspruchsvernichtenden Vermögenszuwachs entgegenhalten lassen, wenn er im eigenen Namen erfolgt ist. Davon abgesehen bestand vorliegend für den Antragsteller schon deshalb kein Anlass, in Wahrung angeblicher Interessen seines Sohnes die Immobilie im eigenen Namen zu erwerben, da dem Antragsteller durch seinen Sohn eine am 26.06.1999 notariell beurkundete Generalvollmacht erteilt wurde, so dass der Antragsteller den Hauskauf auch als Bevollmächtigter seines Sohnes in dessen Namen hätte tätigen können. Da sein Sohn jedenfalls zum Zeitpunkt des Kaufes als Zeitsoldat über ein geregeltes Einkommen verfügte, wäre dieser als solventer und seriöser Käufer durch den Verkäufer im Zweifel ebenso bzw. noch eher akzeptiert worden als der Antragsteller, welcher Sozialhilfe bezog. Außerdem hat der Antragsteller nicht dargetan, warum er das Haus nicht - wie anlässlich einer Vorsprache beim Sozialamt am 25.03.2003 (Aktenvermerk Bl. 674 der Behördenakte) durch ihn und seinen Sohn bekundet - alsbald an seinen Sohn weiterveräußert hat.
14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, S. 105 ff., 110 ff.), der auch die erkennenden Kammer folgt, kann vorrangig zu verwertendes Vermögen dem Hilfeempfänger Monat für Monat in voller Höhe solange entgegenhalten werden, wie dieses vorhanden ist und nicht tatsächlich verwertet wird - d.h. Sozialhilfe kann solange völlig verweigert werden und ist nicht etwa bereits ab demjenigen Zeitpunkt zu gewähren, ab welchem das zu verwertende, den Freibetrag gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8. BSHG (i.V.m. § 1 Abs. 1 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung) übersteigende, Vermögen fiktiv verbraucht gewesen wäre. Dies gilt - so das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich - auch für die Dauer eines Rechtsbehelfs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens, in welchem um die Einsatzpflicht des betreffenden Vermögens gestritten wird.
15 Sodann waren auf den Antragsteller ein PKW xx-xx 295 und ein PKW xx-xx 520 zugelassen. Aus einer Anlage zu einer Pfändungsverfügung des Finanzamts Frankenberg u.a. über rückständige Kfz-Steuer ergibt sich, dass der PKW xx-xx 295 am 30.06.2003 und der PKW xx-xx 520 am 20.10.2003 abgemeldet wurden. Für den PKW xx-xx 520 wurde sodann aber ab 12.11.2003 wieder Kfz-Steuer festgesetzt. Da ein Kraftfahrzeug grundsätzlich verwertbares Vermögen i. S. v. § 88 Abs. 1 BSHG ist, (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 19.12.1997 a.a.O., S. 105 ff., S. 113; sowie BVerwG, Beschluss vom 08.07.1991 - B 57.91 – Fundstelle: JURIS), kann dem Antragsteller an sich auch insoweit die Möglichkeit der Verwertung entgegengehalten werden, solange er nicht den Verbleib dieser Fahrzeuge darlegt und nachweist. Allerdings hat der Antragsteller das Vorhandensein eines PKW in der Vergangenheit wiederholt gegenüber dem Sozialamt angegeben, ohne dass deswegen der Sozialhilfebezug eingestellt wurde, und es hat der Antragsgegner die Möglichkeit, über die Kfz-Zulassungsstelle seiner Landesverwaltung festzustellen, ob noch ein Fahrzeug auf den Antragsteller zugelassen ist.
16 Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers bestehen des weiteren auf Grund seiner in verschiedenen familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Korbach betreffend das Sorgerecht für seine 1996 geborene Tochter getätigten Äußerungen. So hat er im Verfahren 7 F 933/00 in einer Anhörung am 02.02.2001 angegeben, er verfüge über eine "große Summe an angespartem Geld" und habe "mehrere Rücklagen" die sich im Ausland befänden, jedoch jederzeit greifbar seien. Ebenso hat er in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Prozesskostenhilfeantrag vom 16.04.2001 angegeben, er verfüge über eine "Geldanlage zur Altersversorgung im Ausland". Auf die Aufforderung des Familiengerichts hin, hierzu nähere Angaben zu machen, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23.04.2001 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen und ausgeführt, dass es sich bei den persönlich gemachten Angaben anlässlich des Termins im Februar 2001 nicht um Falschangaben gehandelt habe. Der Antragsteller gibt hierzu an, er habe damals eine Zahlung aus USA für eine Beratertätigkeit erwartet; diese Honorarzahlung sei jedoch nicht erfolgt. Im Widerspruch dazu stehen jedoch die Äußerungen im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.03.3003 im familiengerichtlichen Verfahren 7 F 509/01, dass das "vom Gericht angesprochene Auslandsvermögen seit längerem verbraucht" sei, ein Nachweis dieser Negativtatsache aber erhebliche Zeit erfordern werde. Mit dieser Begründung wurde der dort gestellte Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen. Mit seinen Äußerungen in der Anhörung am 02.02.2001 zu seiner Vermögenssituation und seinen (angeblichen) beruflichen Perspektiven wollte der Antragsteller offensichtlich dartun, dass er seiner Tochter, im Falle der Übertragung des Sorgerechts auf ihn, ein finanziell gesichertes Umfeld bieten kann. Der Antragsteller kann jedoch nicht seine Verhältnisse im familiengerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe unterschiedlich darstellen, je nachdem, wie es in dem einen bzw. dem anderen Verfahren für ihn günstiger erscheint. Vielmehr muss er sich bei der Prüfung seines Anspruchs auf Sozialhilfe sein Verhalten im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren entgegenhalten lassen.
17 Sodann hat der Antragsteller in einer Anhörung am 19.08.2003, über die eine vom Antragsteller unterzeichnete Verhandlungsniederschrift gefertigt wurde (Bl. 796 der Behördenakte), gegenüber dem Sozialamt des Antragsgegners eingeräumt, dass er im Zeitpunkt der Anhörung vom 02.02.2001 über Bargeld in Höhe von DM 11.500,- verfügte, welches "als Notgroschen" gedacht gewesen sei. In einem Schreiben vom 26.09.2003 hat der Antragsteller angegeben, dass der betreffende Geldbetrag an einen Verwandten 1. Grades verliehen gewesen sei und er ihn - da er von Dezember 2000 bis Februar 2001 keine Sozialhilfe bezogen habe - zurückgefordert und kurz vor dem Termin am 02.02.2001 erhalten habe. Er habe diesen Betrag "von da an bis Dato als allein erziehender Vater ... zum Wohle meiner Tochter ausgegeben". Der Antragsteller hat jedoch vom 07.07.2000 bis zum 31.12.2000 (siehe Bescheid vom 15.11.2000, Bl. 348 der Behördenakte) und sodann wieder ab 17.01. 2001 (siehe Bescheid vom 01.02.2001, Bl. 396 der Behördenakte) bis zur Einstellung zum 31.07.2003 Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen, so dass der Hilfebezug nur vom 01. bis 16.01.2001 unterbrochen war. Der Betrag von DM 11.500,- hätte jedoch für einen weit über die erste Januarhälfte 2001 hinausgehenden Zeitraum zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausgereicht, so dass der Antragsteller offensichtlich für einen gewissen Zeitraum ab 17.01.2001 zu Unrecht Sozialhilfe bezogen hat (die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X für eine Rückforderung, die wohl am 19.08.2003 in Lauf gesetzt wurde, ist noch offen). Allerdings schließt der Umstand, dass der Antragsteller diesen Vermögenszuwachs seinerzeit pflichtwidrig dem Sozialamt nicht gemeldet hat - was damals zu einer Einstellung des Sozialhilfebezugs für einen gewissen Zeitraum geführt hätte, - es nicht aus, dass der Antragsteller gegenwärtig bedürftig ist, wenn er den betreffenden Geldbetrag inzwischen verbraucht hat . Die bloße Behauptung des Antragstellers, dass dieser Geldbetrag jedenfalls am 26.09.2003 verbraucht gewesen sei, genügt jedoch nicht zum Nachweis seiner Bedürftigkeit, da er diesen Betrag wegen des Bezugs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt vom 17.01.2001 bis zum 31.07.2003 nicht benötigte, um für sich und seine Tochter den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Um glaubhaft zu machen, dass er gegenwärtig bedürftig ist, muss der Antragsteller vielmehr in Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 BSHG obliegenden Beweislast im Einzelnen darlegen und nachweisen, wofür er dieses Geld ausgegeben hat.
18 Nach alledem kommt es auf die Frage, ob dem Antragsteller Sozialhilfe außerdem nach § 122 Satz 1 BSHG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG wegen Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau (deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt sind) zu versagen ist, für die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr an. Ergänzend sei hierzu allerdings bemerkt, dass das Vorhandensein einer Wohngemeinschaft, die anlässlich eines Hausbesuchs am 02.09.2002 (Bl. 635 der Behördenakte) nicht festgestellt werden konnte, lediglich das wichtigste äußere Indiz für das Bestehen einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" darstellt, deren Wesen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, S. 1 ff.) durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (a. a. O., S. 3). Solche inneren Bindungen können im Einzelfall auch ohne ein gemeinsames Wohnen bestehen, und es ist das äußere Indiz der Wohngemeinschaft dort ohne Belang, wo sich die Partner zu der inneren Bindung bekennen. Ein solches Bekenntnis könnte darin gesehen werden, dass der Antragsteller Frau im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren als seine "Lebensgefährtin" bezeichnet und darauf verwiesen hat, dass Frau sich gemeinsam mit ihm um die Betreuung und Erziehung seiner Tochter kümmern werde. Eine solche gemeinsame Sorge für ein minderjähriges Kind kann auch ein Indiz für eine Einstandsgemeinschaft sein, zumal Frau jedenfalls in unmittelbarer Nachbarschaft des Antragstellers wohnt. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, kann der Antragsteller nicht einerseits im Sorgerechtsverfahren und andererseits gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit zweierlei Maß gemessen werden, d.h. hier eine (angebliche) Bindung zu Frau M. zu seinen Gunsten anführen und dort in Abrede stellen.
19 Da nach allem der Antrag abzulehnen ist, trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO.
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