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6 E 1099/04•VG Kassel 6. Kammer, 2004-05-19, 6 E 1099/04
6 E 1099/04Tribunal Administrativo / Chamber 619 de mai. de 2004
Alleineigentum am Anliegergrundstück und gleichzeitiges Miteigentum am Hinterliegergrundstück reicht auch im Falle einer einheitlichen Nutzung beider Grundstücke nicht aus, die Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks zu begründen, solange die einheitliche Nutzung nicht dauerhaft - z. B. der Grenzüberbauung - verfestigt ist. Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 28. März 2007, 9 C 4/06, Urteil nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1. März 2006, 5 UE 3392/04, Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-19
Aktenzeichen: 6 E 1099/04
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0519.6E1099.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 127 BauGB, § 131 BauGB, § 4 BauO HE
Alleineigentum am Anliegergrundstück und gleichzeitiges Miteigentum am Hinterliegergrundstück reicht auch im Falle einer einheitlichen Nutzung beider Grundstücke nicht aus, die Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks zu begründen, solange die einheitliche Nutzung nicht dauerhaft - z. B. der Grenzüberbauung - verfestigt ist.
Verfahrensgang
nachgehend BVerwG, 28. März 2007, 9 C 4/06, Urteil nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1. März 2006, 5 UE 3392/04, Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2003 betreffend das Grundstück Flur 3, Flurstück 76/27, wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kosten abwenden, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1 Die Kläger wenden sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten für ihr Grundstück Flur 3, Flurstück 76/27, in der Gemarkung A-Stadt der Beklagten.
2 Sie sind gemeinsam Eigentümer dieses 2421 qm großen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das durch das im Alleineigentum der Klägerin stehende, 724 qm große Grundstück Flur 3, Flurstück 76/29, von der abzurechnenden Erschließungsstraße " Z" getrennt wird.
3 Die Grundstücke liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 - Herz-Kreislauf-Zentrum - vom 02.07.1981. Dieser Bebauungsplan setzt als zulässige baulich Nutzung Allgemeines Wohngebiet mit bis zu zweistöckiger Bebauung bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 fest.
4 Im Wege der Kostenspaltung für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung der das Gebiet erschließenden Straße „Z“ erhob die Beklagte für das Grundstück der Kläger mit Bescheid vom 17.07.2002 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 10466,16 €.
5 Die Kläger legten dagegen Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sowohl das 2.555 qm große Grundstück Flur 3, Flurstück 101/1 als auch das 972 qm große Grundstück Flur 3, Flurstück 76/21, nicht als beitragspflichtig angesehen worden seien. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.01.2003 ergänzte sie ihre Widerspruchsbegründung: Bei der Straße „Z“ handele es sich um eine sog. vorhandene Straße, die bereits seit 1926 existiere. Sie habe damals und in der Folgezeit der Erschließung mehrerer Grundstücke gedient. Außerdem handele es sich bei dem Grundstück um ein Hinterliegergrundstück, das nicht von der Straße „Z“ erschlossen werde.
6 Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2003 zurück. Darin ist aufgeführt: Die Straße „Z“ sei zu keinem früheren Zeitpunkt endgültig hergestellt gewesen. Das Grundstück Flur 3, Flurstück 101/1, sei deshalb nicht als beitragspflichtig angesehen worden, weil es in dem maßgeblichen Bebauungsplan als Aussiedlerhof und damit als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen sei. Das Grundstück der Kläger sei als Hinterliegergrundstück über das der Klägerin gehörende Anliegergrundstück erschlossen.
7 Die Kläger haben am 05.06.2003 gegen den am 09.05.2003 zugestellten Widerspruchsbescheide Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich im wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
8 Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2002 betreffend das Grundstück Flur 3, Flurstück 76/27, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003 aufzuheben.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Das Gericht hat am 07.01.2004 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die angefertigte Niederschrift verwiesen.
11 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie auf die ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen.
12 Die zulässige Klage ist begründet. Der das Grundstück Flur 3, Flurstück 76/27, betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Bescheid ist deshalb aufzuheben ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 Der Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil das 2421 qm große Grundstück Flur 3, Flurstück 76/26, nicht durch die Straße "Z" i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Denn dieses Grundstück ist als sogenanntes Hinterliegergrundstück durch das im Alleineigentum der Klägerin stehende, selbständig bebaubare 724 qm große Anliegergrundstück von der Erschließungsstraße getrennt.
14 Die Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks setzt gemäß § 131 Abs. 1 BauGB voraus, dass es der abzurechnenden Erschließungsstraße wegen bebaubar ist, insbesondere also von dieser Straße aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bebauungsrechts und des Bauordnungsrechts zu den Anforderungen an die Sicherung der Erschließung genügt. Dabei ist davon auszugehen, dass ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird. Das Erschlossensein eines solchen Hinterliegergrundstücks stellt vielmehr eine Ausnahme dar (BVerwG. Urteil vom 30. 05 1997, Az: 8 C 27/96, Quelle: juris).
15 Erschlossen von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB ist ein solches Hinterliegergrundstück - bei selbständiger Bebaubarkeit des trennenden Anliegergrundstücks - ausnahmsweise dann, wenn es zu der Anbaustraße eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt tatsächlich und auf Dauer besitzt oder wenn es - unabhängig vom Bestehen einer Zufahrt - mit dem zwischenliegenden, im Eigentum desselben Eigentümers stehenden Grundstück einer einheitlichen beitragsrelevanten Nutzung dient (vgl. Hess.VGH, Urteil v. 05.11.2003 - 5 UE 2312/03 -).
16 Auch diese Voraussetzungen fehlen vorliegend: Das strittige Hinterliegergrundstück besitzt keine tatsächliche Zufahrt zur Straße "Z". Dass es über das Anliegergrundstück durch einen schmalen, mit Platten befestigten Fußweg mit der Erschließungsanlage verbunden ist, reicht hierfür nicht aus, denn dieser Fußweg kann die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks nicht i.S.v. § 4 Hess. Bauordnung - HBO - vermitteln.
17 Es besteht auch keine Eigentümeridentität am Anlieger- und Hinterliegergrundstück. Der Umstand, dass die Klägerin Alleineigentümerin des Anliegergrundstücks und Miteigentümerin des Hinterliegergrundstücks ist, reicht insoweit nicht aus. Der Grund dafür, dass trotz fehlender tatsächlicher vorhandener, dauerhaft gesicherter Zufahrt zum Hinterliegergrundstück im Falle von Eigentümeridentität am Anlieger- und Hinterliegergrundstück von einem Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks i.S.v. §§ 131,133 BauGB ausnahmsweise auszugehen ist, ist die Annahme, dass es der Eigentümer allein in der Hand hat, durch geeignete Maßnahmen selbst die Voraussetzungen einer Bebaubarkeit nach dem einschlägigen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht herbeizuführen. Dies könnte etwa durch Bestellung einer Baulast (vgl. §§ 4 Abs. 1, 75 HBO -) oder auch durch die Vereinigung der Grundstücke erreicht werden. Das ist bei nur teilweiser Eigentümeridentität im Falle von Alleineigentum am Anlieger- und Miteigentum am Hinterliegergrundstück nicht der Fall. Denn in diesem Falle hängt die Herbeiführung der Erschließung des Hinterliegergrundstücks nicht allein vom Willen eines Eigentümer ab, insbesondere ist es dem Alleineigentümer des Anliegergrundstücks nicht zuzumuten, zum Zwecke der Erschließung des Hinterliegergrundstücks einer Vereinigung beider Grundstücke zuzustimmen oder eine tatsächliche Zufahrt über sein Grundstück anlegen zu lassen. Anderseits bedarf es zur Vereinigung beider Grundstücke auch der Zustimmung aller Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks, ohne deren Zustimmung auch nicht die Art und Weise der Erschließung dieses Grundstücks herbeigeführt werden kann. Bei Miteigentum und Alleineigentum handelt es sich prinzipiell um eine Eigentümerverschiedenheit. Eine solche Konstellation rechtfertigt keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist.
18 Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich die Eigentümergemeinschaft bereits in der Vergangenheit für eine gemeinsame Bebauung des in ihrem Eigentum stehenden Hinterliegergrundstücks mit dem im Alleineigentum eines Miteigentümers stehenden Anliegergrundstücks entschlossen hat, was z.B. im Falle der Überbauung der Grundstücksgrenze oder einer anderen ähnlich verfestigten grenzüberschreitenden Nutzung der Fall wäre. Die Anlegung eines mit Platten befestigten Fußweges über das Anliegergrundstück oder eine einheitlich Umzäunung beider Grundstücke genügt dem nicht, weil dies jeder Zeit ohne großen Aufwand wieder beseitigt werden kann. Solche den Eindruck einer einheitlichen Nutzung beider Grundstücke vermittelnden Umstände können zwar im Falle einer Eigentümeridentität an beiden Grundstücken geeignet sein, die Grenze zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück zu "verwischen" mit der Folge, dass die andere Beitragspflichtige schutzwürdig darauf vertrauen können, neben dem Anliegergrundstück werde auch das Hinterliegergrundstück zu ihrer Entlastung an der Aufwandsverteilung teilnehmen ( vgl. hierzu: HVGH a.a.O). Im Fall der Eigentümerverschiedenheit genügt aber eine solche einheitliche Nutzung beider Grundstücke nicht, selbst wenn den übrigen Beitragspflichtigen dadurch der Eindruck vermittelt wird, es handle sich um ein großes Anliegergrundstück.
19 Das Grundstück der Kläger ferner deshalb nicht durch die Straße "Z" als erschlossen i.S.v. § 131 BauGB angesehen werden, weil es von deren Erschließungswirkung nicht erreicht wird. Bei übergroßen und an zwei Anbaustraßen anliegenden Grundstücken ist anerkannt, dass sich die Erschließungswirkung jeder Anbaustraße auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt, wenn etwa die Teilflächen zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehören (BVerwG, Urteil vom 3.2.1989, NVwZ 1989, 1072 ), oder wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (BVerwG, Urteil vom 26.11.2003, Az: 9 C 2/03).
20 Der Grund für die Anerkennung derartiger Ausnahmefälle ist darin zu sehen, dass aus den jeweiligen Festsetzungen des Bebauungsplans auf eine entsprechende Begrenzung der Erschließungswirkung einer Anbaustraße geschlossen werden kann. Rechtfertigt die Festsetzung eines Bebauungsplans eine solche Begrenzung der Erschließungswirkung, können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nicht schutzwürdig erwarten, dass das durchlaufende, an beiden Straßen selbständig bebaubare Grundstück dennoch auch mit seiner an der jeweils anderen Straße liegenden Teilfläche in die Verteilung des Erschließungsaufwands einbezogen wird und so die Beitragsbelastung für die übrigen Grundstücke mindert. Dieser Grundsatz muss erst recht dann Anwendung finden, wenn es sich nicht um ein einheitliches an zwei Anbaustraßen anliegendes Grundstück, sondern - wie hier - um zwei selbständig bebaubaren Buchgrundstücke als Hinterliegergrundstücke zur jeweiligen Anbaustraße handelt. Denn wäre das Grundstück Flur 3, Flurstück 76/27, durch die Straße " Z erschlossen, müsste das Grundstück Flur 3, Flurstück 76/29, umgekehrt als Hinterliegergrundstück zum Hainweg als erschlossen gelten, d.h. beide im Bebauungsplan der Beklagten ausgewiesene Erschließungsstraßen, die Straße " Z und der H, würden in ihrer Erschließungswirkung jeweils nur durch die andere Straße begrenzt. Das kann allein wegen der Größe des von den vorgenannten Straßen umgrenzten Gebiets nicht angenommen werden. Der Lageplan zum Bebauungsplan der Beklagten macht im Übrigen die Zuordnung der Grundstücke zur jeweiligen Erschließungsanlage deutlich. Selbst die Beklagte nimmt im Falle des an den H angrenzenden Nachbargrundstücks Flur 3, Flurstück 76/21, an, dass diese Grundstück nicht durch die Straße "Z" erschlossen wird, obwohl insoweit Eigentümeridentität mit dem an diese Straße angrenzenden Grundstück Flur 3, Flurstück 76/19, besteht.
21 Ohne dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits darauf ankommt, weist die Kammer zur etwaigen Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten darauf hin, dass das mit einem Aussiedlerhof bebaute Grundstück Flur 3, Flurstück 101/1, i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB als durch die abzurechnende Straße "Z" erschlossen gilt, obwohl dieses Grundstück im Bebauungsplan Herz-Kreislauf-Zentrum als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist.
22 Gemäß §§ 131, 133 BauGB unterliegen der Beitragspflicht die erschlossenen, baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke. Das ist bei dem Grundstück Flur 3, Flurstück 101/1, ohne Zweifel der Fall. Denn es grenzt an die Straße "Z" an und ist in bauplanungsrechtlich zulässiger Weise mit einem Wohngebäude bebaut. Der Umstand, dass dieses Grundstück im Bebauungsplan der Beklagten als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist, hindert das Entstehen der Beitragspflicht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, denn dieser Bebauungsplan lässt ausdrücklich die Bebauung des Grundstücks mit einem Aussiedlerhof zu. Das Gericht sieht keinen Anlass, solche Grundstücke aus der Erschließungsbeitragspflicht auszunehmen, denn die anderen Beitragspflichtigen können schutzwürdig verlangen, dass auch dieses Grundstück als beitragspflichtig angesehen wird. Denn auch dieses Grundstück ist wegen der abzurechnenden Erschließungsanlage bebaubar. Dass auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke grundsätzlich der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen folgt im Übrigen aus § 135 Abs. 4 BauGB. Danach ist der Erschließungsbeitrag solange zinslos zu stunden, als Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden. Diese Vorschrift setzt mithin gerade voraus, dass die Erschließungsbeitragspflicht für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück grundsätzlich entstehen kann und im konkreten Fall entstanden ist.
23 Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist ( § 154 Abs. 1 VwGO).
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
25 Beschluss
26 Der Streitwert beträgt 10.466,16 EUR.
27 Gründe
28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Absatz 1 b, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Höhe des in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Erschließungsbeitrags.
Permalink
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