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2 E 2551/01•VG Kassel 2. Kammer, 2004-04-06, 2 E 2551/01
2 E 2551/01Tribunal Administrativo / Câmara 26 de abr. de 2004
Bei vor Inkrafttreten der HBO 2002 eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren ist bei danach ergehender Entscheidung im gerichtlichen Verfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht die HBO 1993 und in materiell-rechtlicher Hinsicht die HBO 2002 anzuzwenen. Im übrigen Einzelfall einer gegen das Verunstaltungsverbot verstoßenden Werbeanlagen.
Entscheidungsdatum: 2004-04-06
Aktenzeichen: 2 E 2551/01
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0406.2E2551.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 12 BauO HE, § 13 BauO HE, § 78 BauO HE, § 9 BauO HE
Bei vor Inkrafttreten der HBO 2002 eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren ist bei danach ergehender Entscheidung im gerichtlichen Verfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht die HBO 1993 und in materiell-rechtlicher Hinsicht die HBO 2002 anzuzwenen. Im übrigen Einzelfall einer gegen das Verunstaltungsverbot verstoßenden Werbeanlagen.
1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese einen Antrag auf Errichtung einer Werbeanlage abgelehnt hat.
2 Mit Formularantrag vom 08.05.2001 beantragte der Kläger die Genehmigung für das Anbringen einer Werbetafel mit Beleuchtung für den wechselnden Plakatanschlag an der Giebelwand des Hauses A-Straße in A-Stadt.
3 Nach Anhörung versagte die Beklagte die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 15.06.2001 mit der Begründung, dass nach § 13 Abs. 2 Satz 3 HBO eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig sei. Auf dem Nachbargrundstück seien vier Plakattafeln für Wechselwerbung vorhanden und auf der Giebelfläche des Gebäudes A-Straße sei eine Werbeanlage einer Gaststätte montiert. Nach der Rechtsprechung liege eine Häufung bei mindestens drei innerhalb eines begrenzten Wirkbereichs gleichzeitig wahrnehmbaren Werbeanlagen vor.
4 Mit Schreiben vom 21.06.2001 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, zwar sei wohl von einer Häufung von Werbeanlagen dergestalt auszugehen, dass mindestens drei Werbeanlagen innerhalb eines eng begrenzten Wirkbereichs vorhanden seien. Dies führe allerdings nur dann zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens, wenn die Häufung von Werbeanlagen zu einer störenden Wirkung führten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr werde durch die geplante Werbeanlage die hässliche Baulücke optisch etwas geschlossen. Bei der H. Straße handele es sich im maßgeblichen Bereich auch um eine mehrspurige Durchgangsstraße. Außerdem solle die Werbeanlage etwas höher am Giebel angebracht werden, so dass die übrigen, bereits vorhandenen Werbeanlagen bei Betrachtung dieser Werbeanlage nicht weiter ins Gewicht fallen würden.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2001 wies das Regierungspräsidium A-Stadt den Widerspruch zurück. Die Werbeanlagen übten bereits jetzt eine massive optische Wirkung auf den Betrachter aus. Bei Hinzukommen einer weiteren Werbeanlage wirke dies störend. Ausnahmegründe für die Werbeanlage und Dispensgründe bestünden nicht.
6 Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.10.2001, bei Gericht eingegangen am 19.10.2001, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren.
7 Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 08.10.2001 aufzuheben und die Errichtung der beantragten Werbeanlage am Giebel des Gebäudes A-Straße in A-Stadt zu genehmigen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. Auch durch die Änderung der Bauordnung habe sich die Rechtslage nicht geändert. Die in § 13 Abs. 3 und 4 HBO 1993 enthaltenen Anforderungen hätten planungsrechtlichen Inhalt und seien durch Vorschriften der Baunutzungsverordnung hinreichend gedeckt. Auch nach der Neufassung der Bauordnung seien bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen- und Ortsbild nicht verunstalteten und die beabsichtigte Gestaltung nicht störten. Aufgrund der Vielzahl der bereits vorhandenen Plakattafeln seien weitere Plakattafeln aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen nicht mehr vertretbar.
11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.01.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
12 Am 17.03.2004 hat ein Erörterungstermin vor dem Einzelrichter vor Ort stattgefunden.
13 Die Beteiligten haben sich in dem Erörterungstermin mit einer Entscheidung durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
15 Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich damit durch entsprechende Erklärung im Erörterungstermin einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weshalb der angefochtene Bescheid der Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
17 Nach § 70 Abs. 1 HBO 1993 ist die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass trotz des geltend gemachten Verpflichtungsanspruchs, bei dem regelmäßig die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zugrunde zu legen ist. Wegen der Übergangsvorschrift in § 78 Abs. 1 HBO 2002 (Gesetz vom 18.06.2002, GVBl. I, S. 274), wonach vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingeleitete Verfahren nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften weiterzuführen sind, die Beurteilung der Baugenehmigung in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren am Maßstab von § 70 Abs. 1 HBO 1993 zu erfolgen hat. Denn im Falle der Anfechtung der durch die Bauaufsichtsbehörde erteilten oder abgelehnten Baugenehmigung ist das durch den Bauantrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren erst durch die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts beendet. Danach ist § 70 Abs. 1 HBO 1993 der Entscheidung zugrunde zu legen. Die seinerzeit geltenden Regelungen über die Freistellung von der Genehmigungspflicht (§ 55 und 56 HBO 1993) oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren mit der eingeschränkten Prüfung der Übereinstimmung mit baurechtlichen Vorschriften (§ 67 HBO 1993) greifen nicht ein.
18 Das Gericht geht in der Sache davon aus, dass die geplante Plakatträgeranlage an der Hauswand des Hausgrundstücks A-Straße in A-Stadt, die als Anlage der Fremdwerbung als eigenständige gewerbliche Anlage gilt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126), in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zwar grundsätzlich den maßgeblichen Vorschriften entspricht. Denn das Grundstück, auf dem sie errichtet werden soll, liegt, wovon sich das Gericht im Erörterungstermin am 17.03.2004 durch Einsicht in den entsprechenden Bebauungsplan überzeugt hat, im Bereich eines Mischgebiets, in dem nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO Gewerbebetriebe und damit Werbeanlagen grundsätzlich zulässig sind.
19 Die geplante Werbeanlage ist aber mit materiell-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar. Dabei geht das Gericht davon aus, dass wegen des geltend gemachten Verpflichtungsanspruchs wie regelmäßig - anders als bezüglich der verfahrensrechtlichen Vorschriften und in der Übergangsvorschrift in § 78 HBO 2002 offensichtlich auch vorausgesetzt - die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich und deshalb die materiellen Regelungen der HBO 2002 anzuwenden sind. Das hat zur Folge, dass § 13 Abs. 2 Satz 3 HBO 1993, worauf die Beklagte die Ablehnung der Baugenehmigung gestützt hat und wonach eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig war, nicht mehr anzuwenden ist. Die Errichtung der Werbeanlage verstößt aber gegen das mit der alten Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 HBO 1993 fast wörtlich, jedenfalls aber inhaltlich übereinstimmende Gebot des § 9 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002, wonach bauliche Anlagen so mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen sind, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Das ist bei der geplanten Werbeanlage aber der Fall; diese Anlage würde das Straßen- und Ortsbild verunstalten. Dabei geht das Gericht von der zu § 12 Abs. 2 HBO 1993 ergangenen Rechtsprechung aus, dass eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes dann anzunehmen ist, wenn durch die bauliche Anlage ein hässlicher, das ästhetische Empfinden eines Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern dieser verletzender Zustand entsteht (z. B. VG A-Stadt, Urteil vom 05.08.1999 - 2 E 3309/98 -; Müller, Das Baurecht in Hessen, Stand 2003, § 12 HBO Anm. 2.1. mit Nachweisen weiterer Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung ist auch zur Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 zugrunde zu legen, da diese Regelung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 HBO 1993 praktisch wörtlich übereinstimmt und sich aus den Gesetzesmaterialien auch ergibt, dass insoweit eine Änderung nicht beabsichtigt war (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung für eine Hessische Bauordnung vom 19.02.2002, LtDrs 15/3635, S. 100 f.). Der Umstand, dass die ebenfalls auf die Gestaltung abzielende Vorschrift von § 13 Abs. 2 Satz 3 HBO 1993 keine Geltung mehr hat, ändert am Anwendungsbereich der Verunstaltungsverbotvorschrift von § 9 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 gegenüber der in § 12 Abs. 2 Satz 1 HBO 1993 nichts, da nach Auffassung des Gesetzgebers die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 HBO 1993 bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte betraf und deshalb bei der Neufassung der Bauordnung nicht berücksichtigt werden sollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf für eine Hessische Bauordnung vom 19.02.2002, a.a.O.).
20 Bei der Feststellung, dass die geplante Werbeanlage verunstaltend wirkt, ist davon auszugehen, dass sich auf dem Nachbargrundstück H. Straße bereits über einen großen Teil der Straßenfront in der Höhe eines Erdgeschosses eine Wand von vier Plakatträgern befindet, die insbesondere von der gegenüberliegenden Straßenseite und von der W. Straße aus einen deutlichen und aus der Häuserzeile im Übrigen herausgehobenen Blickfang darstellen. Würde an der Fassade des Hauses 156, wie geplant, eine weitere Plakatwand angebracht, wäre ein großer Teil der Baulücke, die das Grundstück H. Straße darstellt, mit Werbeträgern belegt. Dies steht in einem scharfen Kontrast zur Bebauung der Nachbargrundstücke mit schlichten Wohn- und Geschäftshäusern. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die beabsichtigte Anbringung der Werbeanlage an der Giebelwand des Hauses A-Straße in Höhe des ersten bzw. zweiten Stockes über die bisherige Besetzung des Nachbargrundstücks mit Werbeanlagen und die Geschäfts- und Ladenschilder an den Nachbarhäusern, die alle auf Erdgeschosshöhe bezogen sind, hinaus dadurch auch noch die darüber liegende Ebene mit einer wegen ihrer Funktion zur Erzielung besonderer Aufmerksamkeit herausragende bauliche Anlage, die keinen funktionalen Bezug zu dem Baukörper hat, belegt wäre. Und die Giebelwand des Hauses 156 verschwände dadurch - zusammen mit den bereits auf dem Nachbargrundstück befindlichen Plakatträgern - zu einem großen Teil hinter Werbeanlagen. Im Ergebnis fiele diese Fläche völlig aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung heraus, auch wenn man berücksichtigt, dass die Giebelwand des Hauses H. Straße 150 bereits eine großflächige Werbeanlage trägt. Durch die geplante Werbeanlage ergäbe sich deshalb insgesamt ein hässlicher und abstoßender Eindruck.
21 Diese Feststellungen bezieht das Gericht aus dem anlässlich des Erörterungstermins vor Ort am 17.03.2004 gewonnenen Eindruck, der mit den Beteiligten erörtert worden ist.
22 Dass die Giebelwand des Hauses A-Straße ihrerseits äußerst schlicht ist und keine gestalterischen Momente aufweist, ändert an diesen Feststellungen nichts (Hess. VGH, Urteil vom 03.05.1985 - 4 UE 738/84 -).
23 Die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124 Abs. 1 VwGO), wie von Klägerseite angeregt, kommt nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die für die Zulassungsentscheidung allein in Betracht käme, hat die Sache nicht. Denn die Entscheidung basiert zwar auf der Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002). Die im Erörterungstermin erörterte Aufhebung von § 13 HBO 1993, auf die die Beklagte die Ablehnung des Bauantrags noch gestützt hatte, hat aber, wie dargelegt, keine Auswirkung auf die Auslegung und Anwendung der mit § 12 Abs. 2 Satz 1 HBO 1993 sachlich übereinstimmenden Gestaltungsvorschriften in § 9 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002.
24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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