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4 G 1513/03•VG Kassel 4. Kammer, 2003-08-12, 4 G 1513/03
4 G 1513/03Tribunal Administrativo / Câmara 412 de ago. de 2003
Entscheidungsdatum: 2003-08-12
Aktenzeichen: 4 G 1513/03
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0812.4G1513.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
1 I.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die ausgesprochene Abschiebungsandrohung.
2 Die Antragstellerin wurde am … 1976 in D. /Polen geboren. Sie ist polnische Staatsangehörige.
3 Die Antragstellerin hielt sich in der Vergangenheit bereits mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 03.01.2003 reiste sie erneut in das Bundesgebiet ein.
4 Am 09.01.2003 schloss die Antragstellerin die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen D. S.. Sodann beantragte sie am 12.02.2003 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie und ihr Ehemann erklärten hierbei persönlich gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin, dass sie weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in der ... Straße 27 in ... in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen wohnen. Hieraufhin erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin noch am 12.02.2003 eine bis zum 12.02.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis.
5 Am 21.03.2003 führte ein Bediensteter der Antragsgegnerin einen Hausbesuch in der Wohnung ... Straße 27 durch. Hierbei wurde festgestellt, dass die Stromzufuhr seit dem 22.01.2003 gesperrt ist und Lebensmittel nicht vorhanden sind. Im Bad befanden sich nur Toilettenartikel des Herrn S.. Während der Besichtigung waren keinerlei Hinweise auf eine Mitbenutzung der Wohnung durch die Antragstellerin feststellbar. Auf Nachfrage konnte der in der Wohnung allein anwesende Ehemann der Antragstellerin eine kleine Reisetasche mit einigen Bekleidungsstücken seiner Frau vorzeigen. Die Hausbewohner gaben auf Befragen durch den Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin an, die Antragstellerin sei ihnen nicht bekannt. Im Hause sei nur D. S. wohnhaft.
6 Mit Schreiben vom 01.04.2003 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, die ihr erteilte Aufenthaltsgenehmigung zurückzunehmen und ihr die Abschiebung nach Polen anzudrohen.
7 Bei einer persönlichen Vorsprache am 12.05.2003 gab die Antragstellerin in Begleitung ihres Ehemannes an, sie habe sich seit Januar 2003 nur ca. 4 bis 5 Wochen in Deutschland aufgehalten. Da es in der Wohnung in der ... Straße weder Wasser noch Strom gegeben habe, habe sie dort nicht immer gewohnt, sondern gelegentlich bei einer Freundin geschlafen. Zuletzt sei sie vor 3 Tagen wieder eingereist. Seitdem wohne sie unter der oben angegebenen Adresse.
8 Mit Verfügung vom 23.06.2003 nahm die Antragsgegnerin die der Antragstellerin am 12.02.2003 erteilte Aufenthaltsgenehmigung mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurück, ordnete den Sofortvollzug der Maßnahme an und drohte ihr für den Fall, dass sie nicht bis zum 21.07.2003 freiwillig ausreise, die Abschiebung nach Polen oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 HVwVfG vorlägen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 12.02.2003 sei rechtswidrig gewesen, weil zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehemann bestanden habe. Die Antragstellerin habe auch nicht aufgrund anderer Vorschriften einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In Ausübung des nach § 48 HVwVfG eingeräumten Ermessens werde die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Antragstellerin habe durch Täuschung der Ausländerbehörde ein Aufenthaltsrecht erwirkt. Die Antragstellerin sei erst im Alter von 27 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und könne deshalb in ihrem Heimatland Polen problemlos wieder heimisch werden. Im Hinblick hierauf überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes das private Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
9 Die Verfügung wurde der Antragstellerin am 26.06.2003 zugestellt.
10 Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin am 11.07.2003 Widerspruch erhoben. Dieser wurde bislang noch nicht beschieden.
11 Die Antragstellerin hat am 11.07.2003 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
12 Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass sowohl die Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnis als auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig seien. Denn sie lebe seit ihrer Eheschließung mit ihrem deutschen Ehemann D. S. in ehelicher Lebensgemeinschaft. Sie habe - von ihren Polenbesuchen abgesehen - lediglich 3 oder 4 Nächte nicht zu Hause in der Wohnung ... Straße 27 geschlafen. Da die Wohnung sich in einem 5-Familienhaus befinde, müssten die Nachbarn sie zumindest vom Sehen her kennen. Die von Herrn M. D. gegenüber der Polizei am 04.06.2003 gemachte Aussage, er wisse von seinem Sohn A. D., dass es sich bei ihrer Heirat um eine Scheinehe handele, sei falsch.
13 Zum Nachweis der Richtigkeit ihres Sachvortrages legt die Antragstellerin eine von ihr am 09.07.2003 abgegebene eidesstattliche Versicherung sowie eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes D. S. ebenfalls vom 09.07.2003 vor. Des weiteren reicht die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen von 11 unbeteiligten Dritten zu den Akten. In diesen gleichlautenden Erklärungen heißt es, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe und sie beide gemeinsam in einer Wohnung wohnen würden.
14 Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.06.2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
15 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
16 Die Antragsgegnerin nimmt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen Bezug auf die angegriffene Verfügung.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
18 II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
19 Gemäß § 80 Abs.1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese tritt jedoch nicht in den Fällen ein, in denen die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angeordnet wurde, wie hier bezüglich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis, oder die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO ausgeschlossen ist, wie hier bezüglich der verfügten Abschiebungsandrohung. In derartigen Fällen kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen bzw. wiederherstellen.
20 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
21 Das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sowie der Abschiebungsandrohung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich sowohl die angefochtene Rücknahmeverfügung als auch die Anordnung des Sofortvollzuges der Rücknahme als auch die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig. Für die rechtliche Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist.
22 Die Rücknahme der mit Verfügung vom 12.02.2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin erweist sich als rechtmäßig. Denn die Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 HVwVfG sind aus den von der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführten Gründen erfüllt.
23 Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass die am 12.02.2003 der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis einen rechtswidrigen Verwaltungsakt darstellt, der gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 HVwVfG zurückgenommen werden kann. Der Antragstellerin hätte nämlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfen, weil zwischen ihr und ihrem deutschen Ehemann von Anfang keine eheliche Lebensgemeinschaft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bestanden hat. Dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und Herrn S. nur "zum Schein" geschlossen wurde, hat die Antragsgegnerin in ausreichender Weise dargelegt und glaubhaft gemacht.
24 Zum einen ergibt sich diese Feststellung aus dem Besuch des Außendienstmitarbeiters der Antragsgegnerin in der Wohnung ... Straße 27 am 21.03.2003. Abgesehen davon, dass in der Wohnung keine Lebensmittel vorhanden waren, befanden sich in den Räumen der Wohnung keine persönlichen Sachen der Antragstellerin, die auf ihre Mitbenutzung der Wohnung schließen lassen. Im Badezimmer waren nur Toilettenartikel des Herrn S. zu finden. Auch im Wohnzimmer waren keine Sachen der Antragstellerin abgelegt. Erst auf Nachfrage des Außendienstmitarbeiters nach Sachen der Antragstellerin konnte Herr S. eine kleine Reisetasche vorzeigen, in denen sich einige Kleidungsstücke befanden. Dieser Sachverhalt lässt den Schluss zu, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Hausbesuches und auch die vorausgegangenen 5 Wochen seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht in dieser Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat.
25 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Sachvortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren. Diese hat nicht in nachvollziehbarer Weise Gründe darzulegen vermocht, die es plausibel erscheinen lassen, dass in der Wohnung ... Straße 27 am 21.03.2003 keine herumliegenden persönlichen Gegenstände von ihr zu finden waren, obgleich sie dort in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann gewohnt haben will. Die Behauptung, im Badezimmer habe keine Ablagemöglichkeit bestanden, so dass sie ihre Kosmetika in einem Täschchen aufbewahre, welches sie immer mit sich führe, reicht hierzu nicht aus. Denn im Bad waren Toilettenartikel des Ehemannes vorhanden, was zeigt, dass durchaus Abstellmöglichkeiten gegeben waren. Auch der Vortrag, wegen ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse verfüge sie nur über wenige Kleidungsgegenstände, erklärt nicht ausreichend, warum diese sich ausschließlich in einer kleinen Reisetasche und nicht in den verschiedenen Schränken der Wohnung befanden. Im Übrigen findet sich in den Erklärungen der Antragstellerin, warum in der Wohnung keine einzelnen persönlichen Gegenstände zu finden waren, auch ein wahrheitswidriger Sachvortrag. Denn die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich während des Monats Februar 2003 ohne Unterbrechung in Polen aufgehalten, entspricht nicht den Tatsachen. Denn sie hat am 12.02.2003 bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin persönlich vorgesprochen, die Aufenthaltserlaubnis beantragt, die Erklärung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft abgegeben und die Aufenthaltserlaubnis erhalten.
26 Die Antragstellerin hat im Übrigen durch die Vorlage von insgesamt 13 eidesstattlichen Versicherungen auch nicht glaubhaft gemacht, dass entgegen den von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen eine eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann besteht. Den von ihr und ihrem Ehemann am 09.07.2003 abgegebenen Erklärungen, der gesamte dem Gericht im Eilverfahren unterbreitete Sachverhalt entspreche der Wahrheit, kann nicht geglaubt werden. Denn wie bereits ausgeführt, enthalten die Behauptungen auch eine nachweislich wahrheitswidrige Angabe. Die übrigen 11 eidesstattlichen Versicherungen von dritten Personen reichen zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht aus. Denn sie bestehen jeweils aus nur einem gleichlautenden Satz, ohne dass aus den Erklärungen zu entnehmen ist, woher die genannten Personen Kenntnis über die Lebenssituation der Antragstellerin haben und aufgrund welcher Umstände sie auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft schließen.
27 Zum anderen ergibt sich die Feststellung der Antragsgegnerin, dass bereits bei Einreichung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 12.02.2003 keine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann bestanden hat, aus den Angaben der übrigen Hausbewohner des Mehrfamilienhauses in der ... Straße 27. Diesen war nämlich die Antragstellerin nicht bekannt. Vielmehr gaben sie gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin am 21.03.2003 an, dass in der Wohnung nur Herr D. S. wohne. Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin ebenfalls nicht in ausreichender Weise entgegengetreten. Insbesondere hat sie keine Nachbarn angeführt, die sie kennen und bestätigen können, dass sie in dem Haus ... Straße 27 mit ihrem Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft wohnt.
28 Schließlich haben die Antragstellerin und ihr Ehemann bei ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 12.05.2003 es auch abgelehnt, sich einer getrennten Befragung zu unterziehen. Daher liegen auch keine übereinstimmenden konkreten Schilderungen eines Zusammenlebens vor, die die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen in Zweifel ziehen könnten.
29 Im Hinblick auf die vorgelegten Ermittlungsergebnisse der Antragsgegnerin ist ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass bereits im Februar 2003 keine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn S.. bestand. Ob darüber hinaus weitere Indizien - wie die Aussage des Herrn M. D. vom 04.06.2003 - gegen die Existenz einer solchen Lebensgemeinschaft sprechen, braucht daher vom Gericht nicht überprüft zu werden.
30 Die Antragstellerin hat auch nicht auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 23.06.2003 Bezug genommen werden.
31 Die Antragsgegnerin hat ferner die Jahresfrist des § 80 Abs. 4 HVwVfG gewahrt, da die Ausländerbehörde die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis bereits am 23.06.2003 verfügt hat.
32 Schließlich hat die Antragsgegnerin das ihr bei der Rücknahme der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung auch für die Vergangenheit zustehende Ermessen ohne Fehler ausgeübt. Sie hat in ausreichender Weise das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Antragstellerin, die die Voraussetzungen für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Anfang nicht erfüllte, und ihr privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise u.a. zu Lasten der Antragstellerin mit berücksichtigt, dass sie die Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis am 12.02.2003 durch Täuschung der Ausländerbehörde erlangt hat. Sonstige erhebliche persönliche Belange zugunsten der Antragstellerin sind entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Verfügung vom 23.06.2003 nicht ersichtlich.
33 Auch die Anordnung des Sofortvollzuges der Rücknahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere entspricht die Begründung der Vollzugsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
34 Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Vollzugsanordnung liegen vor. Zwar geht der Gesetzgeber in § 80 Abs. 1 VwGO davon aus, dass Wiederspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten, so dass die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 VwGO die Ausnahme bleibt, zumal der Gesetzgeber in § 72 Abs. 2 AuslG die Rücknahme gerade nicht erwähnt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens der Behörde erfordert daher ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schon vor dem gesetzlichen Ende der aufschiebenden Wirkung. Allein die sich bei summarischer Prüfung ergebende offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes genügt insoweit nicht, weil der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung unabhängig von der Begründetheit des Rechtsbehelfs angeordnet hat. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob im Einzelfall ein besonderes Vollzugsinteresse besteht, das über das allgemeine Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände - wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt - hinaus geht, und ob diesem Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers Vorrang einzuräumen ist (vgl. m.w.N.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997, Az.: 13 S 1132/96).
35 Auch unter Beachtung dieser Vorgaben hält die Kammer die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme jedoch für rechtmäßig. Die Rücknahme erweist sich - wie oben dargelegt - als offensichtlich rechtmäßig und der Sofortvollzug ist sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat ihren Aufenthalt durch wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen. Sie hat damit gezeigt, dass sie nicht bereit ist, die geltenden Regeln hinsichtlich des berechtigten Aufenthaltes einzuhalten. Dies begründet die konkrete Gefahr, dass sie sich auch weiterhin jeder Zeit wieder über die in Deutschland geltenden Aufenthaltsbestimmungen hinwegsetzen wird. Darüber hinaus lassen vor allem auch generalpräventive Gesichtspunkte die Anordnung des Sofortvollzuges als gerechtfertigt erscheinen. Denn die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis kann nur dann abschreckende Wirkung auf andere Ausländer haben, wenn der betroffene Ausländer sobald als möglich vollziehbar ausreisepflichtig wird.
36 Auch die von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
37 Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG soll die Abschiebungsandrohung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch der Ausländer nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig wird. Dies ist hier in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.06.2003 erfolgt. Des weiteren ist weder die Bezeichnung Polens als Zielstaat einer Abschiebung noch die der Antragstellerin bis zum 21.07.2003 gesetzte Ausreisefrist rechtlich zu beanstanden. Der Antragstellerin stand somit bis zur Ausreise für die erforderliche Regelung ihrer persönlichen Angelegenheiten ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung.
38 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen.
39 Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 AuslG.
40 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dabei setzt das Gericht für die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis einen Teilstreitwert in Höhe von 2.000,- Euro und für die Abschiebungsandrohung einen Teilstreitwert in Höhe von 1.000,- Euro an.
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