VG Kassel 1. Kammer, 2002-10-23, 1 E 576/01

1 E 576/01Tribunal Administrativo / Câmara 123 de out. de 2002

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VG Kassel 1. Kammer — 1 E 576/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-23

Aktenzeichen: 1 E 576/01

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2002:1023.1E576.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit einer Behandlung im Wege der Atlastherapie nach Arlen.

2 Der Kläger ist Studienrat im Dienste des Beklagten. Bei seiner 1992 geborenen Tochter, die im Rahmen der Adoptionspflege im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebt, besteht unter anderem eine zerebrale Bewegungsstörung im Sinne einer spastischen Tetraparese. Die Tochter des Klägers wird seit mehreren Jahren zweimal jährlich in der ...klinik I in A. manualmedizinisch behandelt. Mit Beihilfeantrag vom 28.01.2000 machte der Kläger Aufwendungen einer Atlastherapie für seine Tochter in Höhe von 210,90 DM geltend, welche in der ...klinik durchgeführt worden waren. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 08.02.2000 wurden diese Aufwendungen als nicht beihilfefähig zurückgewiesen, da die Atlastherapie nach einem Kommentar zur Hessischen Beihilfenverordnung nicht beihilfefähig sei. Mit Beihilfeantrag vom 18.02.2000 wurden vom Kläger unter anderem erneut Aufwendungen der Atlastherapie in Höhe von 295,26 DM geltend gemacht. Nach Einholung einer vertrauensärztlichen Stellungnahme durch den Medizinaldirektor Dr. B. von der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle in Kassel lehnte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 03.04.2000 auch die Erstattung dieser Aufwendungen als nicht beihilfefähig ab. Den gegen die Ablehnung der Kostenerstattung gerichteten Widerspruch des Klägers vom 04.09.2000 wies das Regierungspräsidium Kassel auf der Grundlage einer erneuten ärztlichen Stellungnahme des Dr. B. vom 18.12.2000 mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2001, der dem Kläger am 22.02.2001 zugestellt wurde, wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung zurück.

3 Am 12.03.2001 hat der Kläger Klage erhoben.

4 Zur Begründung trägt er vor, bei der Atlastherapie handele es sich um einen Schwerpunkt der manuellen Medizin, die in der ...klinik A. durchgeführt werde. Bei der manuellen Medizin handele es sich um ein Rehabilitationskonzept für Bewegungsstörungen, dessen Wirksamkeit zwar nicht durch kontrollierte Studien erbracht worden sei, jedoch lägen andere Wirksamkeitsnachweise vor. Die regelmäßige Behandlung seiner Tochter habe im Laufe der Jahre eine deutliche Verbesserung der ursprünglichen Bewegungsstörungen erbracht. Bei der Atlastherapie handele es sich nicht um eine manualtherapeutische Maßnahme an den Kopfgelenken. Sie wende sich vielmehr an die Muskulatur und das Bindegewebe im Bereich der oberen Halswirbelsäule mit ihren vielfältigen neurologischen Verknüpfungen. Nirgendwo werde behauptet, dass die Atlastherapie auf die durch Schädigung des zentralen Nervensystems verursachte spastische Tetraparese einwirke. In allen Publikationen zur Kinderbehandlung mit Atlastherapie werde an prominenter Stelle darauf hingewiesen, dass eine Wirkung auf die Spannung und Steifigkeit der Muskulatur zu beobachten sei, ohne dass der Defekt im Gehirn beeinflusst werde. Die Anerkennung der Atlastherapie werde auch durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.12.1995 und des Sozialgerichts Freiburg vom 26.09.2001 belegt. Die Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Atlastherapie dürften nicht überzogen werden, da diese Therapie nur bei sehr wenigen Patienten mit dem entsprechenden Krankheitsbild angewandt werde. Vor diesem Hintergrund könnten keine umfangreichen wissenschaftlichen Studien erwartet werden, wie sie bei sehr häufig vorkommenden Krankheitsbildern vorlägen. Zur Belegung der wissenschaftlichen Anerkennung der Atlastherapie legt der Kläger eine Stellungnahme des Direktors des Zentrums für Neuropädiatrie des ... Dr. C. vom 29.05.2001, ein Schreiben des Dr. L. vom 03.06.2001, einen Artikel aus der Zeitschrift ”Manuelle Medizin und osteopathische Medizin” vom Februar 2001 mit dem Titel ”Komplexbehandlung mit manueller Medizin und Physiotherapie bei zerebral bewegungsgestörten Kindern”, ein Schreiben der Gemeinsamen Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden Württemberg an Dr. L. vom 03.03.1997 sowie Stellungnahmen des Dr. L. vom 20.01.2002 und 01.09.2002 vor. Des Weiteren sandte Prof. Dr. G. auf Veranlassung des Klägers unter dem 06.02.2002 eine weitere Stellungnahme an das Gericht. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen verwiesen.

5 Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 08.02.2000 und 03.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2001 zu verpflichten, die dem Kläger für die bei seiner Tochter in der ...klinik A. durchgeführte Atlastherapie entstandenen Kosten in Höhe des Beihilfesatzes zu erstatten.

6 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Zur Begründung führt er aus, bei der Atlastherapie handele es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Therapie. Auch wenn die Regelungen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in § 6 Abs. 1 HBeihVO zunächst keine ausdrückliche Regelung enthalte, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden nicht beihilfefähig seien, enthalte aber Absatz 2 einen solchen Beihilfeausschluss. Abgesehen davon ergebe sich ein solcher Beihilfeausschluss bereits aus dem Notwendigkeitsgrundsatz in § 5 HBeihVO. § 5 Abs. 1 HBeihVO bestimme für alle Aufwendungen i. S. d. §§ 6 bis 14 und 16, dass Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig seien, als sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien. Als medizinisch notwendig sei eine Behandlungsmethode anzusehen, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Dabei müsse die Heilmaßnahme bei dem aktuell festgestellten Krankheitsbild als notwendig geboten sein. Eine allgemeine, zwar mögliche, aber im Verhältnis von Ursache und Wirkung sowie nach Grad und Dauer nicht bestimmbare Verbesserung der körperlichen oder seelischen Verfassung reiche nicht aus, um eine medizinische Notwendigkeit zu begründen. Dabei werde nicht verkannt, dass in Teilbereichen der Medizin eine Vielzahl wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse vertreten werde, sich also eine herrschende Lehre nicht ermitteln lasse und keine wissenschaftliche Richtung für sich in Anspruch nehmen könne, eine Behandlungsform anbieten zu können, die eine Heilung bewirken könne. In solchen Bereichen könne es als ausreichend angesehen werden, dass sich eine Behandlungsweise in der medizinischen Praxis durchgesetzt habe, das heiße, in der medizinischen Fachdiskussion eine breite Resonanz gefunden habe und von einer erheblichen Zahl von Ärzten angewandt werde. Hier könnten auch Außenseitermethoden oder besondere wissenschaftlich noch nicht bestätigte Methoden angewandt werden. Allerdings müsse auch eine Minderheitsmeinung therapeutische Erfolge vorweisen können. Auch hier könne auf kontrollierte Studien zur Wirksamkeit nicht verzichtet werden. Nicht in diesem Sinne wissenschaftlich anerkannte oder alternative Methoden könnten nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Schulmedizin versage und wissenschaftliche Untersuchungen über den Einzelfall hinausgehende Heilerfolge nachwiesen. Im Interesse einer möglichst effektiven und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel könne der Verordnungsgeber nicht verpflichtet sein, für Arzneimittel oder Behandlungen aufzukommen, die möglicherweise unwirksam seien oder deren medizinischer Nutzen ernsthaften Zweifeln unterliege. Ihm sei es vielmehr gestattet, die Beihilfefähigkeit davon abhängig zu machen, dass ein Verfahren nach seiner Wirkung im Rahmen des Möglichen erfolgversprechend sei. Die Beihilfe dürfe als steuerfinanzierte Zusatzleistung des Dienstherrn nur bei Aussicht auf Heilerfolg gewährt werden. Mit dem Erfordernis der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung werde einerseits die Heilfürsorge zu Aufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Behandlungen gesichert. Andererseits trage diese Voraussetzung auch dem Gebot sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung. Ausnahmen könnten nur dann gemacht werden, wenn noch keine anerkannte Heilmethode zur Verfügung stehe, das anerkannte Heilverfahren im Einzelfall nicht angewandt werden dürfe oder bereits ohne Erfolg angewandt worden sei. Solche Voraussetzungen für eine Ausnahme seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Einen Nachweis der Wirksamkeit der Atlastherapie, der die genannten Anforderungen erfülle, sei bisher nicht erbracht. Es sei allgemein akzeptiert, dass es eine Rangfolge der Wertigkeit von Erkenntnisquellen zur Frage der Wirksamkeit eines Behandlungsverfahrens gebe. An erster Stelle stehe die Metanalyse randomisierter kontrollierter Doppelblindstudien. Es folge die nicht verblindete Einzelstudie, die nicht k

8 ontrollierte Studie, die Expertenmeinung und die Erfahrung bzw. die geübte klinische Praxis. Die Bewertung eines medizinischen Behandlungsverfahrens erfolge unter Berücksichtigung der aus diesen Quellen gewonnenen Erkenntnisse, berücksichtige aber auch die Therapiefreiheit des Arztes. Selbst so unzureichend messbare Größen wie die ärztliche Intuition würden in eine solche Bewertung mit einbezogen. In der Diskussion über nicht anerkannte Behandlungsverfahren verhalte es sich aus nahe liegenden Gründen stets so, dass die Verfechter eines solchen Verfahrens sehr dazu neigten, nur die ihrem Zweck dienlichen Veröffentlichungen zu zitieren. Seien überzeugende Studien nicht verfügbar, so werde stets auf methodische Schwierigkeiten und dem Wert empirischen Erkenntnisgewinns hingewiesen. Man führe als Zeugen nicht unabhängige Fachleute, sondern Vertreter der entsprechenden Therapierichtung an. So verhalte es sich auch hier. Die schnelle Entwicklung der modernen Medizin mit ihrer Ausdifferenzierung und Subspezialisierung habe in den letzten Jahren dazu geführt, Leitlinien zu einer Vielzahl von diagnostischen und therapeutischen Fragestellungen zu erarbeiten. Damit solle ein Konsens über das, was als Stand der ärztlichen Kunst angesehen werden könne, gefördert und einer ausufernden und kaum mehr zu überblickenden Fachdiskussion entgegengewirkt werden. Leitlinien und das Konzept der evidenzbasierten Medizin hätten daher mit Recht einen bedeutenden Stellenwert in der ärztlichen Praxis und ebenso bei der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit erlangt. In Deutschland habe die Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher und medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) die Aufgabe übernommen, unter Mitwirkung aller maßgeblichen Fachgesellschaften solche Leitlinien zu veröffentlichen und ihre Erarbeitung konzeptionell zu begleiten. Auch zur Diagnostik und Therapie kindlicher Zerebralparesen sei unter dem Dach der AWMF eine Leitlinie veröffentlicht worden, die von der Deutschen Gesellschaft für Neuropädiatrie erstellt worden sei. Die Deutsche Gesellschaft für manuelle Medizin sei ebenfalls Mitglied der AWMF, habe aber selbst keine Leitlinie zu diesem Krankheitsbild vorgelegt. Die Atlastherapie werde in dieser Leitlinie, anders als Krankengymnastik, Ergotherapie und Logopädie nicht erwähnt und nicht empfohlen. Für die allgemeine fachliche Anerkennung sei unabdingbare Voraussetzung, dass der Wirksamkeitsnachweis nach den auch in der Medizin unteilbar gültigen Regeln wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns geführt werde. Diese Regeln lägen den beschriebenen Leitlinien zugrunde. Zwar treffe zu, dass das Vorliegen bzw. das Fehlen englischsprachiger Publikationen zu einem medizinischen Thema alleine noch keine sichere Aussage über eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung erlaube. Jedoch stelle eine solche Tatsache ein Indiz dar. Die medizinische Öffentlichkeit sei international und mehr als 80 % der relevanten Publikationen weltweit erschienen in englischer Sprache. Das Fehlen englischsprachiger Veröffentlichungen spreche heutzutage deutlich gegen eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 15.08.2001, 19.03.2002 und 01.10.2002 verwiesen.

9 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 03.08.2001 und 10.04.2001 durch Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Gutachten von Prof. Dr. D./Dr. E. vom 29.10.2001 einschließlich ergänzender Stellungnahme von 13.02.2002 sowie von Prof. Dr. F. vom 17.06.2002 verwiesen.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beihilfeakte (1 Aktenheft) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist unbegründet.

12 Der Kläger hat keinen Anspruch auf anteilige Erstattung der durch die Atlastherapie an seiner Tochter entstandenen Kosten im Wege der Beihilfe.

13 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) sind nur solche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 2 HBeihVO sind die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode nicht beihilfefähig. Um eine solche nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt es sich - jedenfalls im Hinblick auf die Erkrankung der Tochter des Klägers - bei der Atlastherapie nach Arlen. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um anerkannt zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um wissenschaftlich anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um allgemein anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37).

14 So liegt der Fall hier. Beide seitens des Gerichts mit der Frage der Anerkennung der Atlastherapie befassten Gutachter kommen in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass derzeit von einer wissenschaftlichen Anerkennung der Atlastherapie zur Behandlung der bei der Tochter des Klägers bestehenden spastischen Tetraparese nicht ausgegangen werden kann. Eine derartige Anerkennung setzt in der medizinischen Wissenschaft neben der theoretischen und konzeptionellen Begründung nach dem aktuellen Stand des Wissens setzt den Nachweis der Wirksamkeit der Behandlungsmethode voraus. Wie sowohl Prof. Dr. D. als auch Prof. Dr. F. in ihren Gutachten ausgeführt haben, wird dieser Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich durch wissenschaftliche Studien geführt, die bestimmten Qualitätsstandards (Verblindung, Randomisierung, Bildung von Vergleichsgruppen etc.) genügen müssen. Diesen Standards genügen die zur Atlastherapie vorliegenden Studien nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen beider Gutachter nicht. Dabei setzen sie sich auch mit der Stellungnahme des Dr. L., einem profilierten Befürworter der Atlastherapie, vom 20.01.2002 und der Stellungnahme des Prof. Dr. G:, dem Hauptgeschäftsführer und wissenschaftlichen Koordinator der deutschen Gesellschaft für manuelle Medizin, vom 06.02.2002 auseinander. Insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2002 weist Prof. Dr. D. Möglichkeiten auf, wie trotz ethischer und rechtlicher Beschränkung der Forschung an nicht einsichtsfähigen Kindern wissenschaftliche Studien zur Atlastherapie, insbesondere durch Randomisierung hätten durchgeführt werden können. Auch hat Prof. Dr. D. zu Recht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Bedeutung englischsprachiger Publikationen im Bereich der Medizin das weitgehende Fehlen derartiger Veröffentlichungen im Hinblick auf die Anwendung der Atlastherapie bei bewegungsgestörten Kindern gegen eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung dieser Methode spricht. Für eine derartige Anerkennung ist es unumgänglich, sich mit den gefundenen Ergebnissen der Kritik der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zu stellen, die in der heutigen Zeit zum allergrößten Teil in englisch kommuniziert. Dass Publikationen, die dem Gutachter nicht einmal auf Anfrage zur Verfügung stehen, diesen Anforderungen nicht genügen und damit wissenschaftlich weitgehend irrelevant sind, liegt auf der Hand. Dem Erfordernis qualitativ hochwertiger Studien kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nach der übereinstimmenden Auffassung beider Gutachter selbst breit angewandte rehabilitative Therapieverfahren nicht durch derartige Studien untermauert werden. Diese Behandlungsmethoden erfahren ihre allgemeine wissenschaftliche Anerkennung gerade aus ihrer oftmals bereits lang dauernden breiten Anwendung. Eine derartige breite Anwendung ist für die Atlastherapie bei bewegungsgestörten Kindern gerade nicht zu verzeichnen. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. F. wird die Atlastherapie von vielen Ärzten eingesetzt, die eine Ausbildung absolviert haben. Bezogen auf die Gesamtzahl der Kinderneurologen und -orthopäden, die sich mit der Behandlung von zerebralpaarethischen Kindern befassten, handele es sich aber um einen geringen Prozentsatz. Kinder, bei denen regelmäßig (ca. drei- bis viermal wöchentlich) die Atlastherapie angewandt werde, müssten zum Teil mehr als eine Stunde fahren, um einen ausgebildeten Arzt zu finden. Dagegen würden die anderen manual-medizinischen Techniken häufiger eingesetzt, was an der mangelnden Akzeptanz der theoretischen Vorstellungen zur Wirkweise der Atlastherapie und den offensichtlich nur kurzfristigen Effekten liege. Auch nach der Stellungnahme von Dr. L. vom 01.09.2002 gibt es lediglich zwei Quellen für eine systematische Aufarbeitung der Wirksamkeit der manual-medizinischen Behandlung bewegungsgestörter Kinder. Eine davon ist die unter seiner Leitung stehende Rheintal-Klinik. Vor diesem Hintergrund kommt den Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften eine besondere Bedeutung zu, garantieren diese doch eine weitgehend objektive Beurteilung auf breiter Erkenntnisbasis. Bereits im Jahre 1997 hat die Gesellschaft für Neuropädiatrie eine ablehnende Stellungnahme zur Anwendung der Atlastherapie abgegeben. Gerade Neuropädiatern kommt bei der Wahl der Therapieform bei bewegungsgestörten Kindern eine besondere Sachkunde zu, sind diese doch in der Lage, die verschiedenen Therapieformen einander gegenüber zu stellen und zu bewerten. Zudem hat die Gesellschaft für manuelle Medizin keine vergleichbare Stellungnahme abgegeben, die die Anwendung der Atlastherapie bei bewegungsgestörten Kindern befürwortete. Auf eine derartige Stellungnahme konnte demzufolge auch Prof. Dr. G. in seinem Schreiben an das Gericht vom 06.02.2002 nicht verweisen.

15 In Ausnahmefällen kann es die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1998 - 2 C 24.97 - ZBR 1998, 25). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da alternative wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden bestehen. Wie Prof. Dr. F. in seinem Gutachten ausführt, haben sich bei der Behandlung von zerebralen Bewegungsstörungen im Kindes- und Jugendalter nach frühkindlicher Hirnschädigung - unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Evaluation - unterschiedliche Behandlungsverfahren und Techniken etabliert. Zudem seien im Alter der Tochter des Klägers erhebliche Verbesserungen in Mobilität und Gleichgewichtsreaktionen nicht mehr zu erwarten. Die Behandlung richte sich vor allem darauf, die sekundären Komplikationen zu vermeiden. Dabei seien tägliches aktives und passives Durchbewegen, mindestens einmal wöchentliche Physiotherapie (einschließlich Manualtherapie) und ggf. zusätzlich Schirohtherapie zur Anpassung adäquater Hilfsmittel vor dem Hintergrund größtmöglicher Selbstständigkeit und bestmöglicher Integration und Teilhabe die wichtigsten Interventionen. Hinzu kommt, dass es nach dem Gutachten von Prof. Dr. F. unwahrscheinlich erscheint, dass es in absehbarer Zeit gelingen wird, eine signifikante Effektivität der Atlastherapie nachzuweisen. Die bisher vorgelegten Studienprotokolle der Arbeitsgruppe von Dr. L. seien wissenschaftlich methodisch nicht ausreichend zum Wirksamkeitsnachweis. Wirksamkeitsnachweise bei der Behandlung von zerebralen Bewegungsstörungen seien sehr schwierig und erforderten sehr gut geplante, Personalunkosten aufwendiger Studien. Dementsprechend würden sie, auch international, nur relativ selten durchgeführt und speziell in Deutschland habe dafür überhaupt kein Interesse bestanden. Auf die Gründe für die fehlende Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung kommt es im Rahmen der Beurteilung der Beihilfefähigkeit einer Methode indes nicht an.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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