projetos
6 E 2618/99•VG Kassel 6. Kammer, 2001-04-24, 6 E 2618/99
6 E 2618/99Tribunal Administrativo / Chamber 624 de abr. de 2001
Entscheidungsdatum: 2001-04-24
Aktenzeichen: 6 E 2618/99
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2001:0424.6E2618.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 Nr 2 VwKostG, § 9 Abs 3 KAG HE
1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten, mit dem sie zu Verwaltungsgebühren für eine Verzichtserklärung nach §§ 24 ff. BauGB herangezogen wird.
2 Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 6.5.1999 ein Zeugnis über die Nichtausübung oder für das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB zu einem Grundstückskaufvertrag. Mit Schreiben vom 12.5.1999 erteilte die Beklagte das erbetene Negativattest und setzte die Verwaltungsgebühr hierfür unter Hinweis auf ihre Verwaltungskostensatzung auf 100,- DM fest.
3 Mit Schreiben vom 2.6.1999 legte die Klägerin gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass das Haushaltsbegleitgesetz des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 zwar die Evangelischen Kirchen nicht mehr in § 8 Abs. 1 VwKostG, der die persönliche Gebührenfreiheit geregelt habe, aufführe. Die persönliche Gebührenfreiheit für Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag bestehe, habe aber weiter Geltung. Das Land Hessen habe dies in Abs. 1 Ziff. 5 der Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungskostengesetz ausdrücklich festgehalten.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 9.8.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch die Streichung des Verweises auf § 8 VwKostG in § 9 Abs. 3 KAG sei die persönliche Gebührenfreiheit für Kirchen in Selbstverwaltungsangelegenheiten entfallen. Dementsprechend habe sie diese in der 1. Änderungsatzung vom 16.11.1998 zur Verwaltungskostensatzung vom 13.11.1995 auch aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.8.1999 zugestellt.
5 Mit Schriftsatz vom 7.9.1999, bei Gericht eingegangen am 9.9.1999 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Entscheidend sei nicht die Streichung des Verweises auf § 8 VwKostG in § 9 Abs. 3 KAG, sondern der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers – wie er in den Verwaltungsvorschriften zur Neufassung des § 8 VwKostG erklärt sei – zur Weitergeltung der Gebührenfreiheit für die Kirchen in demselben Umfang wie für Landesbehörden.
6 Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 21.12.1999 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, da die Beklagte die Kosten in Höhe von 925,- DM zurückgezahlt habe. Mit Schriftsatz vom 6.1.00 widerrief sie diese Erklärung; sie habe diese Erklärung irrtümlich abgegeben.
7 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 12.5.1999 bezüglich der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr und den Widerspruchsbescheid vom 9.8.1999 aufzuheben.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.
10 Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.2.2001 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
11 Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 23.3.2001 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.3.2001 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) verwiesen, die vorgelegen haben.
13 Die Klage ist zulässig. Eine Erledigung des Verfahrens ist durch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 21.12.1999 nicht eingetreten. Die Klägerin konnte diese Erklärung nämlich noch widerrufen, da die Beklagte bis zum Widerruf im Schriftsatz vom 06.01.2000 ihrerseits noch keine Erledigung der Hauptsache erklärt hatte (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung 2000, § 161 Rdnr. 13). Die Klage ist aber nicht begründet.
14 Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid ist § 9 Abs. 1 KAG i.V.m. Ziff. 3.2.1 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung der Beklagten vom 13.11.1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 16.11.1998.
15 Einen Anspruch auf Gebührenbefreiung hat die Klägerin danach nicht. Zwar galt für die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 vom 18.12.1997 (GVBl. I, S. 429) am 1.1.1998 auch für Verwaltungskosten der Beklagten aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 3 KAG die Gebührenbefreiung des § 8 VwKostG, da in dieser Vorschrift unter den von Verwaltungsgebühren befreiten Rechtsträgern auch die Klägerin aufgeführt war (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG vom 3.1.1995 <GVBl.I, S. 2> i.d.F. des Gesetzes vom 15.7.1997 <GVBl.I, S. 217>). In dem durch Art 8 § 1 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes geänderten § 8 VwKostG ist die Klägerin – anders aber das Land Hessen – nicht mehr aufgeführt und in dem durch Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes geänderten § 9 Abs. 3 KAG ist die zuvor dort enthaltene Verweisung auf § 8 VwKostG insgesamt entfallen. Dementsprechend hat die Beklagte mit der 1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung vom 16.11.1998 auch § 3 der Verwaltungskostensatzung vom 13.11.1995, der die persönliche Gebührenfreiheit unter anderem auch der Klägerin bestimmt hatte, gestrichen.
16 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 18.2.1960 (im folgenden: Staatsvertrag). Zwar ist in dessen § 22 Satz 1 geregelt, dass auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land auch für die Kirchen und ihre öffentlich- rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen gelten. Da aber das Land Hessen wegen Wegfalls der Verweisung in § 9 Abs. 3 KAG auf § 8 VwKostG ebenfalls bei Verwaltungstätigkeiten der Gemeinden nicht mehr von Gebühren befreit ist, kann sich die Klägerin für einen Anspruch auf Gebührenbefreiung auf eine aus dem Staatsvertrag hergeleitete Gleichstellung mit dem Land Hessen nach Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes nicht mehr berufen. Deshalb ist es auch ohne Belang, dass im Geltungsbereich des § 8 VwKostGi.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes die Verwaltungsvorschriften (StAnz 1998, 602) unter Ziff. 5 entgegen der gesetzlichen Regelung auch eine Gebührenbefreiung für die Kirchen, mit denen zum 1.1.1998 ein Staatsvertrag bestand, Gebührenbefreiung in demselben Umfang wie den Landesbehörden zubilligen.
17 Aber auch dann, wenn § 22 Satz 1 des Staatsvertrags dahingehend zu verstehen wäre, dass eine zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrags bestehende Gebührenfreiheit nicht zuungunsten der Klägerin aufgehoben werden kann und eine solche Gebührenbefreiung für Verwaltungstätigkeiten der Gemeinden bei Wirksamwerden des Staatsvertrages nach der seinerzeitigen Rechtslage zugunsten der Klägerin auch tatsächlich bestanden hat, ergibt sich nichts anderes. Denn selbst wenn der hessische Landesgesetzgeber mit der Aufhebung der persönlichen Gebührenbefreiung der Klägerin aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes gegen § 22 Satz 1 des Staatsvertrages verstoßen hätte, hätte das nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 26.3.1957 – 2 BvG 1/55 -, BVerfG 6, 309, 346 ff., 363; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 14.2.1967 – IV 814/66 und IV 777/66 -, ESVGH 17, 172, 175 und 177,180) und des Schrifttums (Campenhausen, Staatskirchenrecht, 1996, 160 f. ; a.A. Hollerbach in Friesenhahn und Scheuner, Handbuch des Staatskirchenrechts in der Bundesrepublik Deutschland, 1974, Bd. 1, 267 ff., 285 f.), der sich die Kammer anschließt, nicht die Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelung zur Folge, sondern könnte der Klägerin allenfalls zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Land Hessen oder, soweit das Land Hessen selbst Gebührengläubiger ist, diesem gegenüber ggf. zum Einwand der Arglist (doloagit, quipetit, quodstatimrediturussit) verhelfen. Gegenüber der Gebührenforderung der Beklagten ergibt sich daraus aber nichts.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.