VG Gießen 4. Kammer, 2012-03-14, 4 K 222/12.GI

4 K 222/12.GITribunal Administrativo / Câmara 414 de mar. de 2012

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Regest

Erklärt eine Behörde, die einen Bescheid mit Zwangsgeldfestsetzung und erneuter Zwangsgeldandrohung erlassen hat, auf das Vorlageverlangen des Gerichts, eine Behördenakte existiere nicht, und erledigt sich das Klageverfahren, so entspricht es billigem Ermessen ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Texto completo

VG Gießen 4. Kammer — 4 K 222/12.GI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-14

Aktenzeichen: 4 K 222/12.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2012:0314.4K222.12.GI.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: 2011 § 18 Abs 1 ZensG, § 99 Abs 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO

Leitsatz

Erklärt eine Behörde, die einen Bescheid mit Zwangsgeldfestsetzung und erneuter Zwangsgeldandrohung erlassen hat, auf das Vorlageverlangen des Gerichts, eine Behördenakte existiere nicht, und erledigt sich das Klageverfahren, so entspricht es billigem Ermessen ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger hat seine Auskunftspflicht nicht dem Grunde nach, etwa mit der Argumentation, der gesetzliche Normbefehl des § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 6 ZensG 2011 widerspreche höherrangigem Verfassungsrecht, bestritten, sondern anscheinend eine nicht korrekte Schreibung seines Vornamens eingewandt. Da es sich bei dem Zustellungsverfahren um ein stark formalisiertes Verfahren handelt, ist dieser Einwand nicht von vornherein unbeachtlich und bedarf so einer näheren Prüfung. Die Erklärung des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 28. Februar 2012 zum Verlangen des Gerichts, nach § 99 VwGO alle das Verwaltungsverfahren betreffende Akten vorzulegen,

3 „eine Behördenakte existiert nicht“,

4 verwehrt diese Prüfung aber dem Gericht und ist entweder inhaltlich falsch oder deutet auf ein Verwaltungshandeln hin, dem rechtsstaatliche Mindestanforderungen fremd sind. Selbstverständlich hat auch zu einem nichtförmlichen Verwaltungsverfahren, das – wie hier – mit einem Bescheid in Schriftform endet, in dem zur Durchsetzung der gesetzlich begründeten Auskunftspflicht Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro festsetzt und erneut in Höhe von 500 Euro androht wird, eine Akte zu existieren (siehe auch § 2 Abs. 7 HDSG), die entsprechend dem Normbefehl des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Gericht zur Verfügung zu stellen ist. Wie ohne Behördenakte nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 HessVwVG eine Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes durch das Finanzamt hätte stattfinden sollen, bleibt dunkel.

5 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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