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5 L 1380/09.GI•VG Gießen 5. Kammer, 2009-07-17, 5 L 1380/09.GI
5 L 1380/09.GITribunal Administrativo / Câmara 517 de jul. de 2009
Seit dem In-Kraft-Treten des § 11 BeamtStG ist auch eine formunwirksame, früher als Nichternennung bezeichnete Ernennung als nichtig einzustufen. Die der sachlich zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HBG (n. F.) eröffnete Befugnis, bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 11 BeamtStG diese zu bestätigen und damit die Nichtigkeit rückwirkend zu heilen, erfasst auch die formunwirksame Ernennung. Die Bestätigung bzw. Nichtbestätigung einer nichtigen Ernenung stellt einen Verwaltungsakt dar.
Entscheidungsdatum: 2009-07-17
Aktenzeichen: 5 L 1380/09.GI
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2009:0717.5L1380.09.GI.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 1 Nr 1 BeamtStG, § 11 Abs 2 Nr 1 BeamtStG, § 15 Abs 1 S 2 BG HE, § 9 Abs 2 S 1 Nr 1 BG HE, § 9 Abs 3 S 1 BG HE ... mehr
Seit dem In-Kraft-Treten des § 11 BeamtStG ist auch eine formunwirksame, früher als Nichternennung bezeichnete Ernennung als nichtig einzustufen. Die der sachlich zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HBG (n. F.) eröffnete Befugnis, bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 11 BeamtStG diese zu bestätigen und damit die Nichtigkeit rückwirkend zu heilen, erfasst auch die formunwirksame Ernennung. Die Bestätigung bzw. Nichtbestätigung einer nichtigen Ernenung stellt einen Verwaltungsakt dar.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landrates des Antragsgegners vom 22.06.2009 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1 Der mit am 23.06.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom Antragsteller gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landrates des Antragsgegners vom 22.06.2009 wiederherzustellen,
2 ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft, und begründet.
3 Vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gewährt die Kammer, wenn der angefochtene Bescheid entweder offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bzw. bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung des Sachstandes erweist sich der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren angegriffene Bescheid vom 22.06.2009 als offensichtlich rechtswidrig.
4 Allerdings bestehen gegen dessen Rechtmäßigkeit keine durchgreifenden formellen Bedenken. Insbesondere hat die sachlich zuständige Stelle gehandelt. Gegenstand des Bescheides vom 22.06.2009 ist die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene, auf § 15 Abs. 1 Satz 1 HBG gestützte Anordnung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte (Nr. 1). Bei den weiteren in dem Bescheid enthaltenen Anordnungen (Nrn. 2 bis 7) handelt es sich um Folgemaßnahmen, denen das Gericht keinen selbständig anfechtbaren Regelungsgehalt beimisst. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist der Dienstvorgesetzte für eine Personalmaßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HBG zuständig. Dienstvorgesetzter des Antragstellers ist gemäß § 46 Abs. 2 HKO der Landrat. Von diesem rührt auch der Bescheid vom 22.06.2009 her. Dies ergibt sich eindeutig aus dem einleitenden Satz sowie aus dem neben der Unterschrift des „in Vertretung“ handelnden Ersten Kreisbeigeordneten stehenden Vermerk über die krankheitsbedingte Verhinderung des Landrats. Demgegenüber erweist sich der verwandte Briefkopf „Der Kreisausschuss“ als unschädlich.
5 Der Bescheid vom 22.06.2009 wird jedoch voraussichtlich im Hauptsacheverfahren einer inhaltlichen Prüfung nicht standhalten.
6 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 HBG in der durch das Hessische Beamtenrechtsanpassungsgesetz vom 05.03.2009 (GVBl. I S. 95) geltenden Neufassung hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wenn die erstmalige Ernennung nichtig (§ 11 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -) oder zurückgenommen worden ist (§ 12 BeamtStG). Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist das Verbot bei Nichtigkeit erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt (1.). Hingegen steht Satz 2 der Rechtmäßigkeit des Bescheides entgegen (2.).
7 1. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 11 BeamtStG am 01.04.2009 war die Ernennung des Antragstellers zum Kreisbrandinspektor gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HBG (a. F.) nicht nichtig. Keiner der beiden in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Nichtigkeitsgründe (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 13 HBG, Rdnr. 7) war gegeben. Weder war die Ernennung von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen noch war sie ohne die Mitwirkung einer nach diesem Gesetz oder einer Laufbahnverordnung zu beteiligenden Stelle erfolgt. Vielmehr handelte es sich um eine Nichternennung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 HBG (a. F.). Nach dieser Vorschrift lag keine Ernennung vor – d. h. die Ernennung war als unwirksam anzusehen -, wenn die Ernennungsurkunde nicht der in Abs. 2 vorgeschriebenen Form entsprach. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBG (a. F.) musste die Urkunde bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit einem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz enthalten. Hierzu zählten u. a. „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamter“. Diesem Formerfordernis genügt die Ernennungsurkunde vom 17.12.1991 nicht.
8 Die darin verwandte Formulierung „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Ehrenbeamter“ lässt nicht erkennen, welches der beiden in § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HBG (a. F.) genannten, sich in ihren sachlichen Ernennungsvoraussetzungen unterscheidenden Beamtenverhältnisse, also Beamter „auf Widerruf“ (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBG) oder „als Ehrenbeamter“ (vgl. § 6 Abs. 2 HBG) gewollt war. Wegen der Formstrenge des Ernennungsaktes kann auch nicht von einer Ernennung des Antragstellers in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Widerruf ausgegangen werden, wie es etwa nach § 1 Abs. 4 der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 04.12.1974 (GVBl. I S. 598) für nicht in einem Beamtenverhältnis zur Gemeinde stehende Standesbeamte vorgesehen gewesen ist. Anders als die in der Ernennungsurkunde des Antragstellers enthaltene Formulierung vermischt die Bezeichnung „Ehrenbeamtenverhältnis auf Widerruf“ gerade nicht zwei voneinander zu trennende Beamtenverhältnisse. Vielmehr wird aus ihr der Wille zur Begründung eines Beamtenverhältnisses „als Ehrenbeamter“ hinreichend deutlich. Die hinzugefügte Formulierung „auf Widerruf“ hebt lediglich die in diesem Fall vorgesehene Beendigungsmöglichkeit des Ehrenbeamtenverhältnisses hervor.
9 Seit dem In-Kraft-Treten des § 11 BeamtStG ist die Ernennung des Antragstellers zum Kreisbrandinspektor als nichtig einzustufen. Wie sich aus dessen Absatz 1 Nr. 1 ergibt, sieht das Gesetz nunmehr auch die formunwirksame, früher als Nichternennung bezeichnete Ernennung als nichtig an. Diese Neuregelung soll wegen der höchst umstrittenen Folgen einer Nichternennung nach altem Recht einer erheblichen Rechtsvereinfachung dienen (vgl. Auerbach/Pietsch, BeamtStG, Erläuterungen zu § 11). Im Gegensatz zum früheren Recht ermöglicht § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG nunmehr auch die Heilung einer formunwirksamen Ernennung, indem die für die Ernennung zuständige Stelle unter bestimmten Voraussetzungen die Ernennung bestätigt.
10 Mangels Übergangsvorschrift erfasst § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG auch die Ernennungen, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes wegen Formmangels als Nichternennung zu werten waren.
11 2. Der Landrat durfte als Dienstvorgesetzter den Bescheid vom 22.06.2009 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 HBG (noch) nicht erlassen. Nach dieser Vorschrift ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Nichtigkeit erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. Bei der Bestätigung bzw. Nichtbestätigung einer nichtigen Ernennung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 11 BeamtStG, Rdnrn. 38, 40). Einen solchen hat der für die Ernennung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 HKO sachlich zuständige Kreisausschuss des Antragsgegners bislang nicht erlassen. Die Ernennungsbehörde hat es versäumt, die in der Beschlussvorlage des Kreisausschusses vom 17.06.2009, wenngleich nicht in der Beschlussformel so doch in der Begründung, wiedergegebene Rechtsauffassung, die Voraussetzungen für eine Heilung der unwirksamen Ernennung des Antragstellers lägen nicht vor, diesem gegenüber in Bescheidform umzusetzen. Solange ein entsprechender für sofort vollziehbar erklärter Bescheid des Kreisausschusses nicht ergangen ist, ist der Landrat als Dienstvorgesetzter gehindert, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen.
12 Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht auf Grund der Rechtsausführungen in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.07.2009 angezeigt. Entgegen der dort vertretenen Auffassung erfasst § 15 Abs. 1 Satz 2 HBG (n. F.) auch den Fall der wegen Formmangels nichtigen Ernennung. Diese Bewertung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 15 Abs. 1 Satz 2 HBG von der Bestätigung durch „die sachlich zuständige Behörde“ spricht. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht, wie der Antragsgegner meint, eine Beschränkung der Anwendbarkeit des Satzes 2 auf den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG geregelten Fall der Nichtigkeit der von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochenen Ernennung. Eine diesbezügliche Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 15 Abs. 1 Satz 2 HBG ließe außer Acht, dass es gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG bei der Heilung einer wegen Formmangels nichtigen Ernennung ebenfalls einer Entscheidung der sachlich - und zwar für die Ernennung - zuständigen Stelle bedarf. Hätte der Landesgesetzgeber den Fall der wegen Formmangels nichtigen Ernennung von dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 2 HBG ausnehmen wollen, hätte er dies etwa durch die Formulierung „bei Nichtigkeit in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG“ zum Ausdruck bringen müssen. Unabhängig von diesen Überlegungen ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum der Dienstvorgesetzte bei einer wegen Formmangels nichtigen Ernennung anders als bei einer Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bereits vor einer Entscheidung der sachlich zuständigen Behörde über eine Heilung des Nichtigkeitsgrundes aussprechen können soll.
13 Dem vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 16.07.2009 geäußerten Wunsch, nicht vor dem 03.08.2009 zu entscheiden, vermag die Kammer im Hinblick auf die Entscheidungsreife des Verfahrens und die Tatsache, dass das Gericht im Erörterungstermin eine rasche Entscheidung in Aussicht gestellt hat, nicht zu entsprechen.
14 Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
15 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller legt das Gericht im Hauptsacheverfahren den Auffangstreitwert zu Grunde und halbiert diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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