VG Gießen 5. Kammer, 2008-06-23, 5 L 1501/08.GI

5 L 1501/08.GITribunal Administrativo / Câmara 523 de jun. de 2008

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Regest

a) Maßgeblicher dienstlicher Wohnsitz i. S. v. § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO bei Anfechtung einer Abordnungsentscheidung ist der bisherige Dienstort. b) Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats bei Abordnung eines Lehrers zwischen Dienststellen zweier Landkreise, für die dasselbe Staatliche Schulamt zuständig ist. c) Rechtswidrigkeit der Abordnung eines Lehrers zur Unterbindung vermuteter körperlicher Misshandlung von Schulkindern.

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VG Gießen 5. Kammer — 5 L 1501/08.GI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-23

Aktenzeichen: 5 L 1501/08.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2008:0623.5L1501.08.GI.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 28 BG HE, § 77 Abs 1 Nr 1e PersVG HE, § 91 Abs 4 S 3 PersVG HE, § 39 VwVfG HE, § 52 Nr 4 S 1 VwGO

Leitsatz

a) Maßgeblicher dienstlicher Wohnsitz i. S. v. § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO bei Anfechtung einer Abordnungsentscheidung ist der bisherige Dienstort.

b) Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats bei Abordnung eines Lehrers zwischen Dienststellen zweier Landkreise, für die dasselbe Staatliche Schulamt zuständig ist.

c) Rechtswidrigkeit der Abordnung eines Lehrers zur Unterbindung vermuteter körperlicher Misshandlung von Schulkindern.

Tenor

1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 05.06.2008 gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 03.06.2008 wird angeordnet.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der mit am 06.06.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom Antragsteller gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 05.06.2008 gegen die Abordnung des Staatlichen Schulamts für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 03.06.2008 anzuordnen,

2 ist gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 182 Abs. 3 Nr. 3 HBG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

3 Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Gießen das örtlich zuständige Gericht. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, weil der maßgebliche dienstliche Wohnsitz des Antragstellers im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gießen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HessAGVwGO) liegt und die Ausnahmevorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO nicht greift. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt des Zugangs der Abordnungsverfügung inne gehabte dienstliche Wohnsitz in A-Stadt im Lahn-Dill-Kreis – der Antragsteller war als Lehrer an der X-Schule in A-Stadt, Ortsteil Y eingesetzt – und nicht der durch die Abordnung an die Z-Schule Q begründete neue dienstliche Wohnsitz in Q im Landkreis Limburg-Weilburg. Dieser Landkreis liegt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 HessAGVwGO). Im Falle der Anfechtung einer Abordnungsentscheidung kommt es für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes im Sinne von § 52 Nr. 4 VwGO auf den Dienstort an, an dem der Beamte im Zeitpunkt der Zustellung der Abordnungsverfügung seinen Dienst versehen hat (so zur früheren Rechtslage, als Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung noch aufschiebende Wirkung hatten: Bay. VGH, Beschluss vom 20.11.1984 – 3 CS 84 a 2389 -, ZBR 1985, 210) und nicht darauf an, an welchem Ort der Antragsteller/Kläger zum Zeitpunkt der Eilantragsstellung/der Erhebung seiner Klage seinen Dienst versieht. Es entspricht einer natürlichen Betrachtungsweise bei einem Streit um eine Maßnahme, die den Ort der Dienstausübung verändert, regelmäßig dasjenige Verwaltungsgericht als für den Beamten leicht erreichbar anzusehen, in dessen Bezirk der Beamte im Zeitpunkt der Zustellung der Abordnungs-/Versetzungsverfügung tätig war. Sein Ziel dürfte regelmäßig darin bestehen, den bisherigen Dienstort nicht aufgeben zu müssen. Dies zu erreichen, ist am Ort der Dienststelle und damit zumeist auch in Nähe des Wohnortes und des Lebensmittelpunktes für den Beamten einfacher als am neuen Dienstort und bei dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht. Diese Auffassung gewährleistet, dass die örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens frei von dem Einfluss eines von den Beteiligten objektiv feststeht. An diesen Überlegungen hat sich auch durch In-Kraft-Treten des § 182 Abs. 3 Nr. 3 HBG (angefügt durch Artikel 1 Nr. 22 des 7. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 07.07.1998 – GVBl. I, 260 -), wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben, nichts geändert. Der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 20.07.2001 – 8 E 2337/00 -) vertretenen gegenteiligen Auffassung schließt sich die Kammer auch weiterhin nicht an. Es bestünde zudem die Gefahr, dass bei Anknüpfung an den zum Zeitpunkt des Rechtsbehelfs – und nicht der Abordnungs-/Versetzungsverfügung – inne gehabten dienstlichen Wohnsitz die örtliche Zuständigkeit für Eil- und Klageverfahren auseinanderfallen kann (so auch schon VG Gießen, Beschluss vom 19.04.2002 – 5 E 67/02).

4 Der Antrag ist auch begründet.

5 Vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gewährt die Kammer, wenn der angefochtene Bescheid entweder offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bzw. bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung des Sachstandes erweist sich der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren angegriffene Abordnungsbescheid vom 03.06.2008 – konkretisiert mit Schreiben vom 10.06.2008 – als offensichtlich rechtswidrig.

6 Gegen den Abordnungsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 03.06./10.06.2008 bestehen bereits in formeller Hinsicht durchgreifende rechtliche Bedenken. Es mangelt an der gemäß §§ 77 Abs. 1 Nr. 1 e, 91 Abs. 4 Satz 2 HPVG erforderlichen Zustimmung des Gesamtpersonalrats beim Staatlichen Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG bestimmt der Personalrat mit in Personalangelegenheiten der Beamten bei „Abordnungen zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als 6 Monaten“. Nach § 91 Abs. 4 Satz 2 HPVG bestimmt bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamtes (wie dies hier der Fall ist) der Gesamtpersonalrat anstelle des Personalrats der abgebenden und des Personalrats der aufnehmenden Stelle mit.

7 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners entfällt die Mitbestimmung nicht deshalb, weil die Abordnung für die Dauer eines Jahres verfügt ist und zwischen Dienststellen im Sinne von § 91 Abs. 2 HPVG erfolgt, für die dasselbe Staatliche Schulamt zuständig ist. § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG enthält – anders als der Antragsgegner wohl meint – keine Ausnahme von der Mitbestimmung unter der vorbeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzung. Gemäß § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG unterliegen nur Abordnungen „1. bis zur Dauer eines Schuljahres, 2. mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden bis zur Dauer von zwei Schuljahren“ nicht der Mitbestimmung, wenn sie „innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt“ erfolgen, „sowie zwischen Dienststellen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe Staatliche Schulamt zuständig ist“. Keiner dieser Sachverhalte ist hier gegeben. Die Abordnung des Antragstellers ist verfügt, zwischen Dienststellen zweier Landkreise (X-Schule in A-Stadt im Lahn-Dill-Kreis und der Z-Schule in Q im Landkreis Limburg-Weilburg), für die dasselbe Staatliche Schulamt zuständig ist. Dass der hessische Gesetzgeber mit § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG abweichend vom klaren Wortlaut der Regelung eine weitergehende Ausnahme vom Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung im Schulbereich regeln wollte, ist nicht ersichtlich. Auch der Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 06.07.1999 (GVBl. I, 338), mit welcher § 91 Abs. 4 HPVG der Satz 3 angefügt wurde, ist diesbezüglich nichts zu entnehmen (vgl. LT-Drucks. 15/123, 15/277).

8 Wird der nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG festgesetzte mitbestimmungsfreie Zeitraum von 6 Monaten überschritten, kann die Abordnung des Antragstellers für „die Dauer von einem Jahr ab der Zustellung der Verfügung“ an die Z-Schule in Q wegen fehlender Zustimmung des Gesamtpersonalrates beim Staatlichen Schulamt des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg keinen Bestand haben. Auf die Frage, ob die Ausnahmevorschrift des § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG auch deshalb nicht greift, weil der Antragsteller nicht „bis zur Dauer eines Schuljahres“ abgeordnet wurde, sondern die verfügte Jahresfrist sich über zwei Schuljahre erstreckt, nämlich die restliche Zeit des Schuljahres 2007/2008, das erst am 31.07.2008 endet und einen großen Teil des weiteren Schuljahres 2008/2009, das am 01.08.2008 beginnt, kommt es nicht mehr an.

9 Die Abordnung leidet bei summarischer Prüfung zumindest an einem weiteren Mangel, der ebenfalls zu ihrer Rechtswidrigkeit führt.

10 Es erscheint schon fraglich, ob der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 03.06.2008 eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 HVwVfG enthält. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Nach Satz 3 soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen dürfte der Bescheid vom 03.06.2008 nicht genügen. Ihm lassen sich die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Überlegungen nicht entnehmen. Zwar scheint die Behörde hier wohl von einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen zu sein, wie sich aus der Formulierung „insbesondere halte ich es für dringend geboten, Sie … abzuordnen“, schließen lässt. Eine Begründung dafür ist dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.

11 Jedenfalls fehlt es an der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Er ist ermessensfehlerhaft. Die Abordnung des Antragstellers stellt keine taugliche Maßnahme dar für die Zielsetzung, die der Antragsgegner mit ihr verbindet. Wie sich aus der Abordnungsverfügung entnehmen lässt und im Schriftsatz des Antragsgegners vom 19.06.2008 bestätigt wird, sieht er Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller als Lehrer über Jahre Kinder körperlich und seelisch misshandelt hat. Die Abordnung sei danach dringend geboten „zur Aufrechterhaltung eines … gewaltfreien Dienstbetriebes“ (so der Bescheid vom 03.06.2008), bzw. „um weiteren körperlichen und seelischen Schaden von minderjährigen Schutzbefohlenen abzuwenden“ (so der Schriftsatz). Damit kann sicher grundsätzlich das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von § 28 Abs. 1 HBG dargelegt werden, das gesetzliche Voraussetzung für die Entscheidung des Dienstherrn ist, ob und wie er von dem durch § 28 HBG eröffneten Entscheidungsspielraum Gebrauch machen will. Im konkreten Fall ist die verfügte Abordnung jedoch das ungeeignete Mittel. Der Antragsteller wird nämlich an eine andere Schule – wenn auch von einer Grundschule an eine Haupt- und Realschule – abgeordnet, an welcher er ebenfalls minderjährige Schutzbefohlene unterrichten wird. Warum die vom Antragsgegner beschriebene Gefahr, dass der Antragsteller Kinder körperlich misshandelt, an der Schule in Q anders als in der Schule in A-Stadt, Ortsteil Y, ausgeschlossen, oder zumindest deutlich reduziert sein soll, begründet der Antragsgegner nicht. Solches erschließt sich dem Gericht auch nicht aus dem Akteninhalt. Mit der Abordnung wird so die Schadensgefahr (anders als dies z. B. im Falle einer Abordnung des Antragstellers an das Staatliche Schulamt der Fall wäre), die der Antragsgegner von den Schulkindern abwenden will, nur auf andere Schulkinder verlagert.

12 Da sich der Abordnungsbescheid vom 03.06.2008 bei summarischer Prüfung des Sachstandes aus den beiden oben dargelegten Gründen als offensichtlich rechtswidrig erweist, kann offen bleiben, ob er weitere rechtliche Mängel aufweist.

13 Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

14 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller legt das Gericht im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 5.000 € zu Grunde und halbiert diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.

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