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1 G 2198/07•VG Gießen 1. Kammer, 2007-10-08, 1 G 2198/07
1 G 2198/07Tribunal Administrativo / Câmara 18 de out. de 2007
Zu den Voraussetzungen für eine sofort vollziehbare Anordnung der Bauaufsichtsbehörde, das Betreten eines (stark eingegrünten) Grundstücks (im Außenbereich) zu dulden, um prüfen zu können, ob sich dort illegale Baulichkeiten befinden.
Entscheidungsdatum: 2007-10-08
Aktenzeichen: 1 G 2198/07
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2007:1008.1G2198.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 2 S 1 BauO HE 2002, § 53 Abs 6 BauO HE 2002, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
Zu den Voraussetzungen für eine sofort vollziehbare Anordnung der Bauaufsichtsbehörde, das Betreten eines (stark eingegrünten) Grundstücks (im Außenbereich) zu dulden, um prüfen zu können, ob sich dort illegale Baulichkeiten befinden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.625,00 Euro festgesetzt.
1 Der wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügungen des Landkreises C vom 04.09.2007 – Aktenzeichen: 02283 06-AU-0018 wiederherzustellen,
2 ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
3 Die im Rahmen des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene und allein mögliche summarische Überprüfung des Sachstandes ergibt, dass die angefochtenen Bescheide des Antragsgegners vom 04.09.2007 offensichtlich rechtmäßig sind und ihre Vollziehung eilbedürftig ist.
4 Rechtsgrundlage für die Anordnung, den Sachbearbeiter/innen der Bauaufsichtsbehörde am 09.10.2007 von 10:00 bis 10:30 Uhr freien Zugang zu dem Grundstück der Antragsteller Gemarkung D und in die darauf befindlichen Gebäude zu gewähren, ist § 53 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 1 HBO.
5 Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 HBO) und können nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen treffen (vgl. die §§ 53 Abs. 2 Satz 2, 71, 72 HBO). Sie dürfen zu diesem Zweck Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen betreten (§ 53 Abs. 6 Satz 1 HBO).
6 Die von dem Antragsgegner angeordnete Grundstücksbetretung ist erforderlich, um das Vorhandensein von Gebäuden, deren genauen Bestand sowie ihren Innenausbau zu erfassen; dies wiederum ist zum Zwecke der Vorbereitung eventueller weiterer bauaufsichtlicher Verfügungen notwendig. Derartige vorbereitende Maßnahmen sind etwa von der Befugnisnorm des § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO umfasst (vgl. W., HBO, Kommentar, 2004, § 53 Rdnr. 88 mit weiteren Nachweisen).
7 Bereits bei einer Grundstücksbegehung im Jahr 1993 waren illegale Gebäude (verschiedene Blockbohlenhäuser, Blechgerätehütte) auf dem Außenbereichsgrundstück der Antragsteller festgestellt worden. Anlässlich einer derzeit flächendeckend von der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners durchgeführten Überprüfung der Außenbereichsgrundstücke im Gemarkungsteil D wurde erneut das Vorhandensein von Gebäuden auf dem antragstellerischen Grundstück dokumentiert (vgl. Bestandsaufnahmeprotokoll vom 19.12.2006, Bl. 5 bis 7 der BA). Da jedoch das Grundstück der Antragsteller – wie von der Bestandsaufnahme ebenfalls dokumentiert – größtenteils mit Hecken eingegrünt ist, genügt die Besichtigung von außen nicht, um der Bauaufsicht einen umfassenden Überblick über die vorhandene Bebauung zu verschaffen. Hinzu kommt, dass auch die innere Gestaltung der Hütten etwa für die Frage einer eventuellen nachträglichen Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung sein kann; insoweit kann es auf das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen, Toiletten, Feuerungsanlagen und ähnliches und in diesem Zusammenhang auch auf Belange des Brandschutzes ankommen (vgl. etwa die Regelungen in Anlage 2 zu § 55 HBO, außerdem z.B. §§ 27, 37 ff. HBO).
8 Aus diesen Gründen greifen die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnungen vom 04.09.2007 nicht durch.
9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung genügt deren Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
10 Die Begründungspflicht dient zweierlei Zwecken. Sie soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten abzuschätzen; die Behörde soll andererseits zur besonders sorgfältigen Prüfung des Vollzugsinteresses veranlasst werden.
11 Diesem formellen Erfordernis wird die angefochtene Verfügung gerecht.
12 Die Darlegungen des Antragsgegners sind hinreichend konkret und einzelfallbezogen. Die Ausführungen geben zu erkennen, dass die Behörde sich nicht nur auf Überlegungen gestützt hat, die die Rechtmäßigkeit der Betretensanordnung selbst betreffen; sie hat vielmehr dargelegt, weswegen aus ihrer Sicht nunmehr die zeitnahe Begehung gefordert werden müsse, da sie nur so ihrem gesetzlichen Auftrag effektiv nachkommen könne.
13 Auch inhaltlich begegnet die Begründung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Durchsetzung der baurechtlichen Vorschriften erfordert regelmäßig, dass etwa Nutzungsverbote für illegal errichtete Gebäude für sofort vollziehbar erklärt werden, um effektiv zu verhindern, dass der „Schwarzbauer“ sich gegenüber dem rechtstreuen Bürger Vorteile verschaffen und diese gar über einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann (vgl. dazu W., a.a.O., § 72 Rdnr. 240 mit weiteren Nachweisen). Der Verstoß gegen die baurechtlichen Vorschriften stellt darüber hinaus eine Dauerordnungswidrigkeit dar (vgl. § 76 HBO), deren Fortsetzung nicht hinzunehmen ist, weshalb in diesen Bereichen grundsätzlich von einer Eilbedürftigkeit des behördlichen Handelns auszugehen ist (W., a.a.O.; Hess.VGH, Beschluss vom 07.07.2003 - 3 TG 1200/03 -, juris).
14 Für die Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen womöglich gebotener bauaufsichtlicher Maßnahmen muss dies ebenfalls gelten; zu Recht hat deshalb der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass nur die zeitnahe Verwirklichung seines Betretensrechts effektives behördliches Handeln ermöglicht und andernfalls der Sinn und Zweck des § 53 Abs. 6 HBO unterlaufen würde.
15 Im Falle der Antragsteller gilt dies umso mehr, als die seit Februar diesen Jahres unternommenen Versuche des Antragsgegners, einen Besichtigungstermin auf freiwilliger Basis mit den Antragstellern zu vereinbaren, mehrmals scheiterten, die Termine kurzfristig abgesagt wurden und schließlich mitgeteilt wurde, man werde sich mit dem Betreten des Grundstücks generell nicht einverstanden erklären.
16 Schließlich spricht gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht, wie von den Antragstellern moniert, die vorherige „jahrelange Untätigkeit“ der Behörde. Denn die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, gegen baurechtswidrige Zustände effektiv einzuschreiten, unterliegen nicht einer irgendwie gearteten „Verwirkung“. Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich um ein Recht handeln würde, auf das verzichtet werden könnte. Dies ist aufgrund der den Bauaufsichtsbehörden kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben jedoch nicht der Fall; denn die Behörde ist durch diese Aufgabenzuweisung gebunden (vgl. dazu W., a.a.O., § 53 Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen, auch § 72 Rdnr. 241). Das Vertrauen, dass ein rechtswidriger Zustand aufgrund langjähriger Duldung aufrechterhalten werden kann / darf, ist nicht schutzwürdig.
17 Nach alledem überwiegt vorliegend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Betretensrechts das private Interesse der Antragsteller, vorerst hiervon verschont zu bleiben, sodass der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen ist.
18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse der Antragsteller am Verfahren vom sogenannten Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG ausgeht (5.000,- Euro) und diesen im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung halbiert. Hinzuzurechnen ist diesem Betrag die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes; auch dieser Betrag ist im Eilverfahren zu halbieren.
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