VG Gießen 7. Kammer, 2005-07-28, 7 G 1610/05

7 G 1610/05Tribunal Administrativo / Chamber 728 de jul. de 2005

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Regest

(Beiladungsbeschluss v. 28.07.05): Im Verfahren eines geduldeten Ausländers auf vorläufige Gestattung einer Erwerbstätigkeit ist die Bundesagentur für Arbeit notwendig beizuladen. (Endentscheidung B. v. 31.08.05): 1. Erstrebt ein vollziehbar ausreisepflichtiger abgelehnter Asylbewerber, der über eine Duldung verfügt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Wegfall des gesetzlichen Verbots der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, handelt es sich um eine ausländerrechtliche, nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit. 2. In die Ermessenserwägungen bezüglich der Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 BeschVerfV darf die Sicherstellung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung einbezogen werden.

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VG Gießen 7. Kammer — 7 G 1610/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-28

Aktenzeichen: 7 G 1610/05

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2005:0728.7G1610.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 65 Abs 2 VwGO, § 123 VwGO, § 10 BeschVerfV, § 11 BeschVerfV, § 4 Abs 3 AufenthG ... mehr

Leitsatz

(Beiladungsbeschluss v. 28.07.05):

Im Verfahren eines geduldeten Ausländers auf vorläufige Gestattung einer Erwerbstätigkeit ist die Bundesagentur für Arbeit notwendig beizuladen.

(Endentscheidung B. v. 31.08.05):

  1. Erstrebt ein vollziehbar ausreisepflichtiger abgelehnter Asylbewerber, der über eine Duldung verfügt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Wegfall des gesetzlichen Verbots der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, handelt es sich um eine ausländerrechtliche, nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit.

  2. In die Ermessenserwägungen bezüglich der Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 BeschVerfV darf die Sicherstellung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung einbezogen werden.

Tenor

Die Bundesagentur für Arbeit wird dem Verfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen.

Gründe

1 Die Bundesagentur für Arbeit ist im anhängigen Eilverfahren, in welchem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Gestattung der Erwerbstätigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung erstrebt, beizuladen, da die Gestattung gemäß § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden darf; die Entscheidung im anhängigen Eilverfahren somit auch der Bundesagentur für Arbeit gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es liegt somit ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor.

2 Eine Kostenentscheidung entfällt, da die insoweit entstehenden Kosten Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens sind.

3 Der Beiladungsbeschluss ist gemäß § 65 Abs. 4 S. 3 VwGO unanfechtbar.

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