VG Gießen 4. Kammer, 2004-06-29, 4 E 2846/02

4 E 2846/02Tribunal Administrativo / Câmara 429 de jun. de 2004

Abrir fonte

Texto completo

VG Gießen 4. Kammer — 4 E 2846/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-29

Aktenzeichen: 4 E 2846/02

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2004:0629.4E2846.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 1 BSHG, § 97 BSHG, § 99 BSHG

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

  3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Erstattung von Umzugskosten in Höhe von insgesamt 882,16 €.

2 Der Kläger bewohnte ursprünglich zusammen mit seiner Ehefrau in W.-N. eine Notwohnung der Gemeinde W.. Da der Kläger die Wohnung nicht freiwillig verlassen wollte, wurde seitens der Gemeinde W. die Zwangsräumung zum 31. März 2002 verfügt. Am 5. April 2002 erfolgte die Räumung der Wohnung. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht, eine neue Wohnung in L.-S. zu beziehen, wofür der Kläger durch Schreiben des Beklagten vom 5. April 2002 die Zusage der Übernahme der Mietkosten erhalten hatte, zog der Kläger vorübergehend zu einem Bekannten nach A./E. und somit in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises W.-F.. Dort bezog er auch laut Meldebescheinigung vom 15. Mai 2002 zum 1. Juni 2002 seine jetzige Wohnung in B..

3 Der Kläger und seine Familie erhielten durch den Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese wurde zum 5. April 2002 eingestellt. Seit dem 15. Mai 2002 erhalten der Kläger und seine Ehefrau Hilfe zum Lebensunterhalt vom Landkreis W.-F..

4 Von der Gemeinde W. wurde der Kläger unter Fristsetzung bis zum 31. Juli 2002 aufgefordert, seinen Hausrat abzuholen.

5 Am 30. Juli 2002 holte der Kläger seinen Hausrat in der ehemaligen Wohnung in N. ab und transportierte diesen in die neue Wohnung nach B.. Mit Schreiben vom 23. August 2002 beantragte er die Übernahme der Kosten für den Umzug in Höhe von 882,16 €. Dabei wurden Umzugskosten durch die Firma S. in Höhe von 556,80 €, Helferkosten in Höhe von 25,-- und 50,-- € sowie "zwei Wochen Sozialhilfe-Ausfall" in Höhe von 250,36 € geltend gemacht.

6 Mit Schreiben des Beklagten vom 29. August 2002 wurde der Kläger auf die Zuständigkeit des Landkreises W.-F. verwiesen, weil der Umzug zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, an dem er sich schon in dem Zuständigkeitsbereich des Landkreises W.-F. aufgehalten habe und dort laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen habe. Der Kläger wurde daher gebeten, den Antrag beim Sozialamt des Landkreises W.-F. zu stellen. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Mai 2002 sei ebenfalls der Landkreis W.-F. zuständig, da sich der Kläger in diesem Zeitraum dort tatsächlich aufgehalten habe.

7 Mit Bescheid vom 28. März 2003 lehnte der Landkreis W.-F. den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe wegen der im Juli 2002 entstandenen Umzugskosten von N. nach B. ab. Zur Begründung führte der Landkreis W.-F. aus, dass der Kläger den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten vor dem Umzug bei dem Beklagten hätte stellen müssen.

8 Mit Schreiben vom 04. September 2002, beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangen am selben Tag, hat der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von 882,16 € erhoben. Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte rechtlich zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet sei, da er bislang keinen Aufhebungsbeschluss über die fortlaufende Sozialhilfe gestellt habe. Dies sei nach § 31 SGB vorgeschrieben. Die Übernahme von Umzugskosten sei "unter § 8 VO zu § 72 BSHG geregelt". Deshalb sei der Beklagte nach dem Verursacherprinzip noch für den daraus entstandenen Schaden haftbar.

9 Der Kläger beantragt sinngemäß,

10 ihm eine einmalige Beihilfe für die Kosten des Umzugs von N. nach B. in Höhe von 882,16 € zu gewähren.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Zur Begründung verweist der Beklagte zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Schreiben vom 29. August 2002 und die Stellungnahme seines Sozialamtes vom 12. September 2002.

14 Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. September 2003 hat das Gericht den Beteiligten angezeigt, dass es ggf. durch Gerichtsbescheid entscheiden werde.

15 Mit Beschluss vom 20. Januar 2004 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden.

16 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Behördenvorgang des Beklagten.

Entscheidungsgründe

17 Gemäß § 84 Abs. 1 VwGO hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört worden sind.

18 Die Klage ist zulässig.

19 Obwohl der Beklagte bislang den Antrag des Klägers nicht beschieden hat, da mit Schreiben vom 29. August 2002 eine Entscheidung mangels örtlicher Zuständigkeit abgelehnt wurde, ist die Klage als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Über den Antrag des Klägers auf Vornahme eines Verwaltungsaktes wurde nämlich ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Weigert sich eine Behörde, in der Sache zu entscheiden, so kommt es nicht darauf an, ob auch sachliche Schwierigkeiten einer Entscheidung entgegenstehen würden, sondern es fehlt schon deshalb allein an einem zureichenden Grund. Die Klage ist in diesem Fall sofort zulässig.

20 Die Klage ist aber unbegründet.

21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 882,16 €. Zwar gehören Umzugskosten zum notwendigen Lebensunterhalt i. S. v. § 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Eine Kostenerstattung kann aber nur dann verlangt werden, wenn der Umzug selbst notwendig ist. Das setzt voraus, dass sowohl der Auszug aus der bisherigen als auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 19.04.1989 - 6 S 3281/ 88 -, FEVS 39, 73 und vom 24.08.1995 - 6 S 1653/94 -). Der Umzug ist sozialhilferechtlich notwendig, wenn der Auszug aus der alten Wohnung aus einem sozialhilferechtlich anerkennenswerten Grund unumgänglich ist und der Einzug in die neue Wohnung unter sozialhilfsrechtlichen Gesichtspunkten angemessen ist (vgl. VHG BW, Urteil vom 19.04.1989, a. a. O.; Hess. VGH, Urteil vom 19.03.1991 - 9 UE 1055/97 -, FEVS 41, 477; VGH BW, Beschluss vom 02.09.1996 - 6 S 314/96 -, FEVS 47, 325).

22 Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer zwar keinen Zweifel, dass der Auszug des Klägers aufgrund der Zwangsräumung durch die Gemeinde W. notwendig war. Allerdings hat der Kläger nicht dargetan, dass auch der Einzug in die Wohnung in B. (Eder) notwendig war. Es ist von dem Kläger weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich, wieso der Kläger nicht auf das Angebot der Gemeinde W. eingegangen ist, eine Drei-Zimmer-Wohnung in L.-S. zu beziehen. Der Kläger selbst hat nicht dargelegt, welche "persönlichen Gründe" ihn davon abgehalten haben, von dem Vorschlag der Gemeinde W. keinen Gebrauch machen zu können. Der Beklagte hat auch mit Schreiben vom 5. April 2002 bestätigt, dass die Miete für die Wohnung in Sterzhausen in Höhe von 246,-- € zuzüglich der angemessenen Neben- und Heizkosten anerkannt werden kann. Im Übrigen hätte der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten vor dem Umzug des Klägers bei dem Beklagten gestellt werden müssen.

23 Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits am 5. April 2002 in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises W.-F. verzogen war, so dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Umzugskosten die Zuständigkeit des Beklagten nicht mehr gegeben war. Gemäß § 99 BSHG ist der örtliche Träger zuständig. Der örtliche Träger ist der Träger, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält (§ 97 BSHG). Seit der Räumung seiner Wohnung in N. hatte sich der Kläger aber bei einem Bekannten in A./E. aufgehalten, so dass der Landkreis W.-F. örtlich zuständiger Sozialhilfeträger wurde. Im Übrigen ist der Kläger seit dem 15. Mai 2002 in B. gemeldet und erhält seit dem Juni 2002 von dem Landkreis Wal-deck-Frankenberg Hilfe zum Lebensunterhalt. Auch insofern bestand zum Zeitpunkt des Umzugs am 29./30.07.2002 nicht mehr die örtliche Zuständigkeit des Beklagten. Dies betrifft nicht nur die Umzugskosten, sondern auch die von dem Kläger beantragte Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Mai bis 14. Mai 2002, da hierfür ebenfalls der Landkreis W.-F. zuständig war, da er sich dort in diesem Zeitraum tatsächlich aufgehalten hat.

24 Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem ablehnenden Bescheid des Landkreises W.-F. vom 28. März 2003, dass der Beklagte für die Umzugskosten aufkommen müsse. Aus dem Bescheid geht lediglich hervor, dass der Landkreis W.-F. darauf hinweist, dass bei Entstehung des Bedarfs aus Umzugskosten gem. § 97 BSHG das Sozialamt M. als örtlicher Träger zuständig war und der Antrag somit vor dem Umzug von dem Kläger dort hätte gestellt werden müssen.

25 Da der Kläger nach alledem unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 188 VwGO werden Gerichtskosten in Verfahren auf dem Gebiet der Sozialhilfe nicht erhoben.

26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.