VG Gießen 9. Kammer, 2003-03-07, 9 E 479/02

9 E 479/02Tribunal Administrativo / Chamber 97 de mar. de 2003

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VG Gießen 9. Kammer — 9 E 479/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-07

Aktenzeichen: 9 E 479/02

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2003:0307.9E479.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 Abs 6 AuslG, § 4 AsylbLG, § 120 BSHG

Tatbestand

1 Der Kläger zu 1) wurde am ...1959 in Srbica, heute Skenderaj, in der Provinz Kosovo geboren; sein jugoslawischer Personalausweis wurde dort im Februar 1993 ausgestellt. Die Klägerin zu 2), seine Ehefrau, wurde am ...1965 in Vuciterne geboren. Die Kläger zu 3), 4) und 5) sind die Kinder der beiden Eheleute. Die Klägerin zu 3) wurde am ...1990 und die Klägerin zu 4) am ...1991 in Vuciterne geboren. Im Dezember 1993 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) in Deutschland Asyl.

2 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 20.01.1994 zu Ziffer 1 des Bescheides die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, entschied zu Ziffer 2 des Bescheides, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vorliegen, zu Ziffer 3 des Bescheides, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen, und drohte den Antragstellern zu Ziffer 4 des Bescheides die Abschiebung in ihr Heimatland Rest-Jugoslawien an.

3 Das Verwaltungsgericht Gießen hob auf Klage der Kläger zu 1) bis 4) mit Urteil vom 28.09.1999 die mit dem Bescheid zu Ziffern 2 und 4 getroffenen Regelungen auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Jugoslawien (ohne die Provinz Kosovo) vorliegen (Az.: 9 E 30779/94.A). Auf die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.04.2000 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen in vollem Umfang ab (Hess.VGH, 7 UE 248/00.A). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurde rechtskräftig.

4 Die Klägerin zu 5) wurde am ...1996 in G. geboren. Ihr Vater stellte am 19.06.1996 für sie Antrag auf Asyl.

5 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28.06.1996 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, entschied, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Jugoslawien an.

6 Das Verwaltungsgericht Gießen hob auf Klage der Klägerin hin mit Urteil vom 21.10.1999 den Bescheid teilweise auf (Az.: 9 E 32156/96.A) und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Jugoslawien (ohne die Provinz Kosovo) vorliegen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 23.05.2001 auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen die Klage in vollem Umfang ab (Hess.VGH, 7 UE 328/01.A).

7 Mit Anwaltsschreiben beantragten die fünf Kläger am 30.11.2001 bei dem Bundesamt, im Rahmen eines weiteren Verfahrens isoliert festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für sie vorliegen. In dem Schreiben heißt es mit Bezug auf eine ärztliche Bescheinigung vom 29.08.2001, dass sich die Antragsteller seit Ende August 2001 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung befinden. In der in Bezug genommenen Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie aus G. vom 29.08.2001 heißt es unter anderem, dass die Eheleute H., also die Kläger zu 1) und zu 2), jetzt in der regelmäßigen psychiatrischen Behandlung dieses Arztes stehen. Diagnostisch handele es sich bei Herrn und Frau H. um eine posttraumatische Belastungsstörung, wobei die Angstsymptome hinsichtlich der auslösenden Traumata als allmählich abnehmend gesehen werden können, depressive Beschwerden zugenommen haben, die hiesige aktuelle Lebenssituation mit einem Leben in Angst vor Abschiebung zunehmend den Charakter einer weiteren Traumatisierung erhalte. Eine Reduktion der Krankheitssymptomatik und tragfähige Stabilisierung sei erst dann zu erwarten, wenn der Aufenthalt im Fluchtland langfristig gesichert werde. Eine zwangsweise Rückführung ins Herkunftsland würde nicht nur einer erneuten Traumatisierung gleichkommen, sondern auch einer Reaktualisierung der alten traumatisierenden Ereignisse.

8 Das Bundesamt lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2002 die Anträge der fünf Kläger auf Abänderung des Bescheides vom 20.01.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab. In den Gründen des Bescheides heißt es unter anderem, die vorgelegte gutachterliche Bescheinigung vom 29.08.2001 enthalte keiner überzeugenden und inhaltlich fundierten Ansatz, dass die Antragsteller zu 1) und 2) tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden.

9 Der Bescheid wurde am 04.02.2002 als Einschreiben an die Klägerbevollmächtigten zur Post gegeben.

10 Am 20.02.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Ihr bevollmächtigter Anwalt bringt vor, dass die Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden wie von dem Facharzt für Psychiatrie mit Schreiben vom 04.03.2003 nochmals bestätigt. Diese Krankheit sei im Herkunftsland der Kläger nicht behandelbar. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesamt deshalb im Oktober und Dezember 2002 das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt. Auf theoretisch vorhandene Behandlungsmöglichkeiten in anderen Regionen als im Kosovo könnten die Kläger nicht verwiesen werden; denn außerhalb des Kosovo hätten die Kläger keine Existenzmöglichkeit.

11 Der Kläger beantragt,

12 den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle der Kläger vorliegt.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.02.2003 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

16 Im Übrigen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 07.03.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

17 Die zulässige Klage ist unbegründet.

18 Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2002 zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 20.01.1994 abzuändern und für die Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.

19 Die vorgebrachten und mit Schreiben des Facharztes für Psychiatrie vom 29.08.2001 und vom 04.03.2003 bescheinigten posttraumatische Belastungsstörungen der klagenden Eheleute begründen bei einer Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland dort für die Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist auch dann nicht festzustellen, wenn der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zur Heilung ihrer angegebenen psychischen Leiden auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen sind, die ihnen in ihrer Heimatprovinz Kosovo nicht gewährt werden kann und die auch im Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro aus tatsächlichen oder finanziellen Gründen nicht gewährt werden könnte.

20 Die den Klägern zu 1) und 2) bescheinigten psychischen Störungen (ICD 10 F 43.1) ergeben für die Kläger bei Rückkehr in die Provinz Kosovo wahrscheinlich keine akute Lebensgefahr, keine erheblichen Schmerzzustände und auch keine Gefahr, dass alsbald dauerhaft eine wesentliche Verschlimmerung der psychischen Erkrankung eintritt. Falls aber doch eine derartige Notsituation eintreten sollte, so könnte die Notsituation wirksam durch medikamentöse Behandlung behoben werden und würde dies wahrscheinlich auch geschehen (vgl.: Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an VG Schwerin vom 11.03.2002; Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main vom 28.08.2002). Der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte Monatsbericht Oktober und November 2002 des Informationsbüros der Deutschen Caritas und Diakonie in Prishtina stellt nicht in Frage, dass psychisch Erkrankte im Kosovo in Notfällen mit geeigneten Psychopharmaka behandelt werden, sondern beanstandet vielmehr, dass anstelle psychotherapeutischer oder ähnlicher fachkundiger Heilbehandlungen eine übermäßige Verabreichung von Medikamenten an psychisch Kranke erfolgt.

21 Es mag sein, dass - wie es in dem Schreiben des Facharztes für Psychiatrie vom 04.03.2003 in der vorliegenden Angelegenheit heißt- eine psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung in mitten der ehemaligen zur Traumatisierung führenden Heimat aus fachärztlicher Sicht gar nicht erfolgreich sein kann. Es kann auch sein, dass psychotherapeutische Behandlungen von posttraumatischen Belastungsstörungen im Kosovo bei der geringen Zahl ausgebildeter Psychiater und der großen Zahl hilfsbedürftige Kranker grundsätzlich nicht durchgeführt werden können, das posttraumatische Belastungssyndrome im Kosovo derzeit nur unzulänglich therapierbar sind (vgl.: Auswärtiges Amt, Bericht Kosovo vom 27.11.2002; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an VG Schwerin vom 11.03.2002).

22 Wenn die Kläger zu 1) und 2) bei einer Rückkehr in den Kosovo dort, anders als möglicherweise bei Fortsetzung ihrer Therapie in Deutschland, nicht von ihren posttraumatischen Belastungsstörungen geheilt werden könnten, so kann dies nach Auffassung des Gerichts kein Abschiebungshindernis begründen. Nach der in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz, § 120 Bundessozialhilfegesetz getroffenen gesetzlichen Regelung sollen Asylbewerber zur Heilung chronischer Erkrankungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Krankenhilfe haben. Wenn zur Heilung einer chronischen Erkrankung in Deutschland eine Therapie nicht zu gewähren ist, so kann es kein Abschiebungshindernis begründen, wenn auch in dem Land, in das abgeschoben werden soll, keine Heilbehandlung gewährt wird; denn dass der abgelehnte Asylbewerber bezüglich der Krankenhilfe in seinem Heimatland nicht besser gestellt wird als er in Deutschland zu stellen ist, kann kein Abschiebungshindernis begründen.

23 In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat die Klägerin zu 2) den Eindruck erweckt, sie habe hauptsächlich Angst vor einer Rückkehr in den Kosovo, weil ihrem an schwerem Asthma leidenden Sohn dort wegen unzureichender ärztlicher Versorgung der Tod drohe. Eine solche Angst begründet jedoch an sich kein Abschiebungshindernis für die Kläger, sondern die vorgebrachte Krankheit ihres Sohnes begründet unter Umständen für diesen ein Abschiebungshindernis, wie mit dem im Verfahren VG Gießen 9 E 1008/02.A angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2002 bereits festgestellt.

24 Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

25 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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