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9 G 3068/02•VG Gießen 9. Kammer, 2003-02-10, 9 G 3068/02
9 G 3068/02Tribunal Administrativo / Chamber 910 de fev. de 2003
Entscheidungsdatum: 2003-02-10
Aktenzeichen: 9 G 3068/02
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2003:0210.9G3068.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
1 Der Antragsteller zu 1) wurde am ...1969 in der Stadt Lima in Peru geboren; seine Staatsangehörigkeit ist peruanisch. Im Mai 1997 heiratete er in Caracas in Venezuela eine im Jahre 1979 in Ge. in Hessen geborene deutsche Staatsangehörige. Anfang Juni 1997 beantragte der Antragsteller zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis, um bei seiner in G. wohnhaften Ehefrau zu leben. Am 07.07.1997 reiste er mit Visum der Deutschen Botschaft Caracas von Venezuela nach Deutschland ein. Am 14.07.1997 erhielt er von der Antragsgegnerin eine bis zum 07.07.1998 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Von der Bundesanstalt für Arbeit erhielt er am 24.07.1997 eine unbefristete Arbeitserlaubnis.
2 Am 19.03.1998 wurde die Antragstellerin zu 2), das Kind der beiden Eheleute, geboren; das Kind ist deutsche Staatsangehörige.
3 Am 27.03.1998 erklärte die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter des Antragstellers zu 2) dem Einwohnermeldeamt in G., dass sie von dem Antragsteller zu 1) seit 01.01.1998 dauernd getrennt lebt. Als Wohnanschrift des Antragstellers zu 1) gab die Ehefrau eine andere Anschrift als ihre eigene Wohnanschrift an. Der Antragsteller zu 1) arbeitete ab Anfang März 1998 als ungelernter Zahntechniker in Teilzeit bei einer Zahnärztin und begann Anfang August 1998 eine auf vier Jahre angelegte Berufsausbildung zum Zahntechniker bei einem Dental-Labor in G.
4 Am 10.06.1998 beantragte der Antragsteller bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner bis zum 07.07.1998 befristeten Aufenthaltsgenehmigung. Die Ausländerbehörde schrieb dem Antragsteller Anfang Oktober 1998, sie beabsichtige, den Antrag vom 10.06.1998 auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen. Der Antragsteller erwiderte, er beantrage eine Aufenthaltserlaubnis, da er in Deutschland ein Kind habe, mit dem er ständig in Kontakt sei und für das er die elterliche Fürsorge trage.
5 Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2002 den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 10.06.1998 ab, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 01.10.2002 zu verlassen, und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in sein Heimatland Peru an, sollte er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb der gesetzten Frist verlassen haben. In den Gründen des Bescheides heißt es unter anderem, der Antragsteller lebe mit seiner Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt, sondern treffe diese alle zwei Wochen. Hinweise, die auf eine Betreuungsgemeinschaft schließen, lägen nicht vor. Der Antragsteller könne die Begegnungsgemeinschaft zu seiner Tochter auch von seinem Heimatland aus aufrecht erhalten.
6 Der anwaltlich vertretene Antragsteller zu 1) legte am 24.06.2002 Widerspruch ein.
7 Am 23.09.2002 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf gerichtlichen Rechtschutz gestellt. Der von ihm bevollmächtigte Anwalt hat zugleich auch im Namen des Kindes den Antrag gestellt.
8 Er bringt vor, der angefochtene Bescheid verletzte die Rechte der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die Mutter des Kindes missbrauche ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht, um den Umgang des Antragstellers mit seinem Kind zu verhindern. Der Antragsteller müsse sich die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter regelrecht vor Gericht erkämpfen. Er habe sein Kind am 11.05.2002 nach einem Jahr erstmalig wiedersehen können.
9 Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.06.2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2002 anzuordnen.
10 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
11 Sie bringt unter anderem vor, über Besuchskontakte hinaus bestehe zwischen dem Antragsteller und dem Kind keine Beziehung, die über eine Begegnungsgemeinschaft hinaus gehe. Der Antragsteller erbringe keine Leistungen, die geeignet seien, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes auszugleichen.
12 In der Sitzung des Amtsgerichts G. - Familiengericht - vom 12.11.2002 (Az.: 27 F .../01) vereinbarten der Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau mit gerichtlich genehmigtem Vergleich, dass der Antragsteller das Recht und die Pflicht hat, das Kind alle zwei Wochen an Sonntagen von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich zu nehmen, und dass eine Besuchsregelung über das Wochenende mit Übernachtungen beim Vater in weiterer Zukunft möglich sei.
13 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Schriftstücke und Verwaltungsvorgänge sowie auf die zu Informationszwecken beigezogene Gerichtsakte des Amtsgerichts G. Az.: 27 F .../01 verwiesen.
14 Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist zulässig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG und § 16 HessAGVwGO. Der für das Kind, die Antragstellerin zu 2), gestellte Antrag hingegen ist unzulässig. Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2002 ist namens des Kindes kein Widerspruch eingelegt worden.
15 Der Antrag ist unbegründet. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel und es ist nicht ersichtlich, dass die angedrohte Abschiebung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge haben würde. Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt; auf die nach wie vor zutreffende Begründung des Bescheides hierzu wird verwiesen. Vonseiten des Antragsteller sind keine Umstände vorgebracht worden, die auf eine familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinem Kind schließen lassen. Der nunmehr verbindlich geregelte Umgang des Antragstellers mit seinem Kind, der alle zwei Wochen an einem Sonntag stattfinden soll, genügt nicht zur Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG. Die verfügte Abschiebungsandrohung ist gemäß § 50 AuslG rechtmäßig. Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte sind nicht erkennbar. Der Antragsteller müsste seine im August 1998 begonnene 4-jährige Ausbildung zum Zahntechniker in Deutschland inzwischen abgeschlossen haben und hat aus früherer Ehe in Peru dort zwei Kinder. Den Kontakt zu seiner kleinen Tochter in Deutschland könnte er durch gelegentliche Besuche von Peru aus aufrecht erhalten.
16 Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterliegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
17 Der Streitwert ist gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt.
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