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8 G 1705/02•VG Gießen 8. Kammer, 2002-05-27, 8 G 1705/02
8 G 1705/02Tribunal Administrativo / Chamber 827 de mai. de 2002
Die Zulassung zur Gesellenprüfung als Externer gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 HwO erfolgt nicht bereits von Gesetzes wegen, sondern bedarf eines vorherigen Zulassungsaktes. Der Erwerb praktischer Fertigkeiten als Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung nach § 37 Abs. 2 S. 2 HwO setzt voraus, dass die Tätigkeiten nicht nur einmal, sondern über eine gewisse Dauer und wiederholt ausgeübt wurden (hier verneint bei einer praktischen Tätigkeit von 1300 Stunden). Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Mai 2002, 11 TG 1444/02
Entscheidungsdatum: 2002-05-27
Aktenzeichen: 8 G 1705/02
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2002:0527.8G1705.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 37 Abs 2 S 1 HwO, § 37 Abs 2 S 2 HwO, § 37 Abs 3 S 1 HwO
Die Zulassung zur Gesellenprüfung als Externer gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 HwO erfolgt nicht bereits von Gesetzes wegen, sondern bedarf eines vorherigen Zulassungsaktes.
Der Erwerb praktischer Fertigkeiten als Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung nach § 37 Abs. 2 S. 2 HwO setzt voraus, dass die Tätigkeiten nicht nur einmal, sondern über eine gewisse Dauer und wiederholt ausgeübt wurden (hier verneint bei einer praktischen Tätigkeit von 1300 Stunden).
Verfahrensgang
nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Mai 2002, 11 TG 1444/02
1 I.
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf "Elektroinstallateur" als externer Prüfungsteilnehmer.
2 Er ist seit Oktober 1999 Student im Fachbereich Maschinenbau der Technischen Universität D. und legte die Diplomvorprüfung am 30.09.2001 mit der Gesamtnote "befriedigend" ab. Die Prüfungsleistungen in "Technische Mechanik" und "Einführung in die Elektrotechnik" wurden jeweils mit "sehr gut" bewertet. Im Sommersemester 2001 betreute er zudem als Hilfsassistent die Übungen in dem Fach "Einführung in die Elektrotechnik für Maschinenbauer". Sein Onkel bestätigte dem Antragsteller am 26.03.2002, seit 1995 im Rahmen eines zweiwöchigen Schulpraktikums sowie danach aushilfsweise im Elektrohandwerk insgesamt über 1.300 Stunden tätig gewesen zu sein. Unter dem 28.03.2002 beantragte der Antragsteller bei der Elektroinstallateur-Innung in G. die Zulassung zur Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf eines Elektroinstallateurs im Sommer 2002.
3 Mit Bescheid vom 18.04.2002 lehnte die Antragsgegnerin, die Handwerkskammer W., diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe weder nachgewiesen, dass er das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben sei, in dem angestrebten Beruf tätig gewesen sei, noch glaubhaft dargetan, er habe Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigten.
4 Der Onkel des Antragstellers bescheinigte diesem nunmehr am 03.05.2002, der Antragsteller sei in der Zeit seit 1995 über 5.000 Stunden im Elektrohandwerk tätig gewesen.
5 Unter dem 05.05.2002 beantragte der Antragsteller bei der Elektroinstallateur-Innung in G. erneut die Zulassung zur Gesellenprüfung, und mit Schreiben seines Vaters vom 07.05.2002 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin zu überprüfen, ob er zur Gesellenprüfung im Sommer 2002 nicht doch zugelassen werden könne.
6 Am 21.05.2002 hat der Antragsteller um Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe telefonisch mitgeteilt, auch sein erneuter Antrag werde abgelehnt. Zwar liege insoweit ein schriftlicher Bescheid noch nicht vor. Die Einleitung eines Eilverfahrens sei jedoch geboten, da der theoretische Teil der Gesellenprüfung am 28.05.2002 abgehalten werde. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.04.2002 sei von der unzuständigen Stelle erlassen worden und deshalb rechtswidrig. Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung sei nämlich nicht die Antragsgegnerin, sondern der Prüfungsausschussvorsitzende.
7 Dieser kenne den ganzen Vorgang offiziell überhaupt nicht. Auch die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses, darunter der Vater des Antragstellers, seien nicht gefragt worden. Alle Metallberufe, vom Auszubildenden bis zum Studenten der Technischen Universität erhielten seit Jahren eine systematische elektrotechnische Grundausbildung. Die Diplomvorprüfung des Studiengangs Maschinenbau entspreche dem Kenntnisstand eines staatlich geprüften Technikers. Ein solcher sei wiederum besser als ein Meister ausgebildet. Er, der Antragsteller, habe zudem erhebliche praktische Ausbildungszeiten absolviert, in denen er - insbesondere durch seinen Vater in dessen sehr gut ausgestatteter elektrotechnischer Werkstatt - erhebliche praktische Erfahrungen habe erwerben können.
8 Der Antragsteller beantragt,
ihn vorläufig zur Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf "Elektroinstallateur" bei der Antragsgegnerin zuzulassen.
9 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 Sie ist der Ansicht, es sei strittig, welche Behörde für den Antrag auf externe Zulassung zuständig sei. Der Antragsteller befinde sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis, sondern in einem Studium, so dass für sie, die Antragsgegnerin, eine Auffangzuständigkeit zu bejahen sei. Ferner habe der Vater des Antragstellers nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides vom 18.04.2002 bei ihr, der Antragsgegnerin, angerufen und die zuständige Abteilungsleiterin gefragt, welche Zeiten sein Sohn, der Antragsteller, denn nachzuweisen habe. Für ihn sei es völlig problemlos möglich, entsprechende Bescheinigungen mit jedweder Stundenzahl vorzulegen.
11 II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
12 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Norm sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs voraus.
13 Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die Gesellenprüfung im Sommer 2002 bereits am 28.05.2002 beginnt, einen Anordnungsanspruch jedoch nicht dargetan (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
14 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der hier einschlägigen Vorschrift des § 37 HwO, der in seinen Absätzen 2 und 3 drei Tatbestände für die Zulassung externer Teilnehmer an Gesellenprüfungen enthält (vgl. Eule, Zulassung zur externen Prüfung, RdJB 1989, 329, 330).
15 Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 HwO ist zur Gesellenprüfung (auch) zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Trotz des nicht übereinstimmenden Wortlauts von § 37 Abs. 2 S. 1 HwO ("ist ... zugelassen") und § 37 Abs. 3 S. 1 HwO ("ist ... zuzulassen") bedarf auch die Teilnahme als Externer nach § 37 Abs. 2 S. 1 HwO eines vorherigen Zulassungsaktes (vgl. Honig, HwO, Komm., 2. Aufl. 1999, § 37 Rdnrn. 6 und 9; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl. 1995, HwO, § 37 Rdnrn. 6 und 8). Ein solcher Anspruch scheitert hier bereits daran, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, er sei das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen. Die Angaben des Onkels des Antragstellers vom 03.05.2002, der Antragsteller habe sich seit 1995 über 5.000 Stunden im Elektrohandwerk betätigt, sind nämlich nicht glaubhaft. Unter dem 26.03.2002 erklärte der Onkel des Antragstellers in einer im Übrigen wortgleichen Eingabe, der Antragsteller sei in diesem Zeitraum über 1.300 Stunden tätig gewesen. Nachdem der Antrag auf Prüfungszulassung von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.04.2002 abgelehnt worden war, folgte dann die Bescheinigung vom 03.05.2002. Gründe, die die massive Steigerung der vom Antragsteller angeblich abgeleisteten Stundenzahl auf nahezu das Vierfache plausibel machen, sind nicht vorgetragen. Die Kammer wertet die Bestätigung des Onkels des Antragstellers daher als Gefälligkeitsbescheinigung. Dieser Eindruck wird nachhaltig untermauert durch das substantiierte Vorbringen der Antragsgegnerin, der Vater des Antragstellers habe bei der zuständigen Abteilungsleiterin der Antragsgegnerin angerufen und gefragt, welche Zeiten sein Sohn, der Antragsteller, nachzuweisen habe. Es sei völlig problemlos möglich, entsprechende Bescheinigungen mit jedweder Stundenzahl zu erstellen. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass zumindest eine entsprechende Tätigkeit von 1.300 Stunden in diesem Beruf glaubhaft gemacht wurde, da dieser Umfang den Angaben im Schreiben des Onkels des Antragstellers vom 26.03.2002 entspricht, das vor der Ablehnung des Antrags ausgestellt wurde, ist dies gleichwohl nicht ausreichend, um diese Zulassungsalternative zu erfüllen. Der Antragsgegner hat nämlich dargelegt, das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, entspreche einer Betätigung von 11.200 Stunden.
16 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung im Sommer 2002 gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 HwO. Nach dieser Norm kann vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Die Formulierung "hiervon kann abgesehen werden" bezieht sich jedoch nur auf die Dauer und den Umfang der einschlägigen beruflichen Tätigkeit, auf die aber nicht völlig verzichtet werden kann. Zu berücksichtigen ist auch insoweit, dass die Möglichkeit einer externen Prüfung nur eine Öffnung in Bezug auf die Art eines Qualifikationserwerbs bezweckt, nicht jedoch eine Erleichterung bei den Anforderungen an den Kandidaten schaffen soll. Von einem externern Prüfungsteilnehmer müssen demnach die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet werden wie von einem regulär Ausgebildeten (Eule, a.a.O., S. 331 f.).
17 Der Antragsteller hat jedoch den Erwerb der Kenntnisse und insbesondere der praktischen Fertigkeiten, die an einen Auszubildenden für den Beruf eines Elektroinstallateurs hinsichtlich der Zulassung zur Gesellenprüfung zu stellen sind, nicht hinreichend dargetan. Zwar genügen für den Erwerb solcher Fertigkeiten einschlägige Tätigkeiten im elterlichen oder im eigenen Betrieb (Musielak/Detterbeck, a.a.O., Rdnr. 6). Aber selbst wenn man hier zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, er habe eine entsprechende Betätigung von 1.300 Stunden in diesem Beruf glaubhaft gemacht, reicht dies in zweifacher Hinsicht nicht aus, den Tatbestand dieser Norm zu erfüllen. So wird dem Antragsteller mit Bescheinigung seines Onkels vom 26.03.2002 bescheinigt, "aushilfsweise" im Elektrohandwerk tätig gewesen zu sein. Es ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht, der Antragsteller habe in dieser Zeit die Arbeiten einer entsprechend qualifizierten Fachkraft verrichtet. Reine Hilfstätigkeiten können nicht den Schluss zulassen, der Prüfungskandidat habe demgemäße praktische Fertigkeiten erworben (Honig, a.a.O., Rdnr. 8; Musielak/Detterbeck, a.a.O.). Ferner kann die Aneignung von praktischen Fähigkeiten, die von einer Fachkraft verlangt werden müssen, nicht innerhalb kürzester Zeit erfolgen. Die geforderten Tätigkeiten müssen nicht nur einmal, sondern über eine gewisse Dauer und wiederholt ausgeübt werden, da nur so entsprechende handwerkliche Fertigkeiten erlangt werden können. Dies ist bei einer Gesamttätigkeit von 1.300 Stunden, die - wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - einem Umfang vom 37 Wochen entspricht, nicht der Fall, zumal die praktische Erfahrung des Antragstellers auch nicht en bloc oder in einem zusammenhängenden Zeitraum erworben wurde, sondern innerhalb von 7 Jahren. Der Erwerb entsprechender praktischer Fertigkeiten hat der Antragsteller auch nicht durch Vorlage von Urkunden glaubhaft gemacht, die ihm bescheinigen, er habe die Diplomvorprüfung im Studiengang "Maschinenbau" mit Erfolg absolviert sowie im Sommersemester 2001 als Hilfsassistent an der Technischen Universität D. die Übungen in "Einführung in die Elektrotechnik für Maschinenbauer" betreut. Eine rein theoretische Berufsausbildung in Form eines Studiums vermag ebenso wenig die Aneignung der hier zu fordernden praktischen Fertigkeiten zu vermitteln wie die universitäre Beschäftigung des Antragstellers. Sein Aufgabengebiet umfasste ausweislich der Bescheinigung der Technischen Universität D. vom 19.03.2002 nämlich die Aufbereitung und Präsentation der Zusammenhänge der Elektrotechnik in einer für Maschinenbauer verständlichen Form sowie die Hilfestellung bei der Bearbeitung von Übungsaufgaben.
18 Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 37 Abs. 3 S. 1 HwO. Nach dieser Vorschrift ist zur Gesellenprüfung zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Handwerk) entspricht. Als solche berufsbildenden Schulen werden insbesondere Berufsfachschulen angesehen (vgl. Lilla, GewArch 1987, 365, 369). Nicht hierzu rechnen Fachoberschulen, erst recht ausgeschlossen ist eine rein theoretische Berufsausbildung in Form eines Studiums (vgl. Eule, a.a.O., S. 334 und 336). Der Antragsteller hat jedoch die Diplomvorprüfung im Rahmen eines Studiums abgelegt und wurde somit nicht in einer berufsbildenden Schule ausgebildet. Unter sonstigen Einrichtungen in diesem Sinne versteht man solche, die berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse systematisch vermitteln, wie Rehabilitationszentren, Berufsbildungswerke, Einrichtungen der Bundeswehr oder der Polizei sowie Strafvollzugsanstalten (Eule, a.a.O., S. 334). Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, in einer solchen Institution ausgebildet worden zu sein. Insbesondere zählt ein Studium schon deshalb nicht hierzu, da dort nicht ein entsprechender Schwerpunkt auf die Vermittlung fachpraktischer Fertigkeiten gelegt wird (vgl. Lilla, a.a.O.).
19 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die zwischen den Beteiligten strittige Frage der Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Prüfung vorliegend offen bleiben kann, da der Antragsteller - wie dargestellt - jedenfalls einen Anordnungsanspruch auf Bewilligung der Teilnahme an der begehrten Prüfung nicht glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsteller unterlegen ist.
20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an Nr. 14.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, 608) und berücksichtigt ferner, dass der Antragsteller insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
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