VG Gießen 5. Kammer, 2001-04-05, 5 E 544/98

5 E 544/98Tribunal Administrativo / Câmara 55 de abr. de 2001

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Regest

Der in § 66 Abs. 3 BeamtVG geregelte Ausschlussgrund für die Gewährung eines Übergangsgeldes an einen Beamten auf Zeit (hier: wissenschaftlicher Assistent an einer Universität) setzt die gesetzliche Verpflichtung voraus, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus § 211 Abs. 2 HBG. Was unter "mindestens gleichgünstigen Bedingungen" im Sinne des § 211 Abs. 2 HBG zu verstehen ist, ist allein aufgrund objektiver Kriterien zu beurteilen. Insoweit kommt es neben der Besoldung auf Kriterien wie Dienstort, Arbeitsplatz und zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel an.

Texto completo

VG Gießen 5. Kammer — 5 E 544/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-04-05

Aktenzeichen: 5 E 544/98

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2001:0405.5E544.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 37 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 66 Abs 3 BeamtVG, § 211 Abs 2 BG HE

Leitsatz

Der in § 66 Abs. 3 BeamtVG geregelte Ausschlussgrund für die Gewährung eines Übergangsgeldes an einen Beamten auf Zeit (hier: wissenschaftlicher Assistent an einer Universität) setzt die gesetzliche Verpflichtung voraus, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus § 211 Abs. 2 HBG.

Was unter "mindestens gleichgünstigen Bedingungen" im Sinne des § 211 Abs. 2 HBG zu verstehen ist, ist allein aufgrund objektiver Kriterien zu beurteilen.

Insoweit kommt es neben der Besoldung auf Kriterien wie Dienstort, Arbeitsplatz und zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel an.

Tatbestand

1 Der Kläger übte nach dem Studium der Philosophie, Linguistik und Literaturwissenschaft, der Verleihung des akademischen Grades eines Magister Artium und seiner Promotion zum Dr. phil. verschiedene Tätigkeiten aus, bevor er ab 01.08.1990 zunächst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages für Angestellte als wissenschaftlicher Assistent bei der Universität M. in den Dienst des Beklagten eintrat.

2 Mit am 08.11.1990 ausgehändigter Urkunde ernannte ihn der Hessische Ministerpräsident unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zum wissenschaftlichen Assistenten. Im Hinblick auf diese Ernennung wies ihn das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Bescheid vom 05.11.1990 mit Wirkung vom Tage der Entgegennahme der Ernennungsurkunde in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe C 1 BBesO ein und übertrug ihm das Amt eines wissenschaftlichen Assistenten an der Universität M.. Mit Schreiben an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst vom 28.01.1993 beantragte der Kläger die Verlängerung des Dienstverhältnisses als wissenschaftlicher Assistent. Nachdem der Fachbereichsrat des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften und Philosophie der Verlängerung des Dienstverhältnisses zugestimmt hatte, bat der Präsident der Universität M. das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 30.04.1993, das Dienstverhältnis des Klägers über den 07.11.1993 hinaus um weitere drei Jahre zu verlängern. Daraufhin fertigte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Datum vom 28.06.1993 eine Urkunde aus, die die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 08.11.1993 bis 07.11.1996 vorsah. Daneben übersandte das Ministerium an den Präsidenten der Universität M. ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 30.06.1993, in dem mit Wirkung vom 08.11.1993 dessen Einweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe C 1 BBesO sowie die Übertragung des Amtes eines wissenschaftlichen Assistenten an der Universität M. ausgesprochen war.

3 Die Urkunde vom 28.06.1993 sowie das Schreiben vom 30.06.1993 kamen nicht zur Aushändigung an den Kläger.

4 Mit Schreiben vom 17.10.1993 teilte der Kläger dem Präsidenten der Universität M. mit, er könne dort ein neues Dienstverhältnis nicht eingehen, weil er einen Wechsel an die Universität B. beabsichtige und an dieser Universität zum 08.11.1993 ernannt werden solle. Bereits mit Schreiben vom 20.09.1993 hatte der Präsident der Universität B. den Präsidenten der Universität M. über die Bewerbung des Klägers unterrichtet und gebeten, den Kläger in den Dienstbereich der Universität B. zu versetzen. In der Zeit vom 08.11.1993 bis 07.11.1996 war der Kläger als wissenschaftlicher Assistent an der Universität B. tätig.

5 Mit Bescheid vom 05.09.1996 gewährte der Präsident der Universität B. dem Kläger wegen seiner Beschäftigung vom 08.11.1993 bis 07.11.1996 ein Übergangsgeld in Höhe des 3-fachen der Dienstbezüge des Monats November 1996 und verwies ihn wegen der Gewährung eines Übergangsgeldes für die Zeit vom 08.11.1990 bis 07.11.1993 an den Präsidenten der Universität M.. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Präsident der Universität B. mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1997 zurück.

6 Mit Schreiben an den Präsidenten der Universität M. vom 27.09.1996 bat der Kläger um Gewährung eines Übergangsgeldes wegen seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent vom 08.11.1990 bis 07.11.1993. Mit Schreiben an den Präsidenten der Universität B. vom 13.12.1996 führte der Präsident der Universität M. aus, der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis bei der Universität M. auf Grund eigener Entscheidung nicht fortgesetzt. Er habe von der ihm angebotenen Möglichkeit der Verlängerung um weitere drei Jahre keinen Gebrauch gemacht. Schon aus diesem Grund sei der geltend gemachte Anspruch an die Universität B. zu richten. Darüber hinaus habe der Kläger im unmittelbaren Anschluss an das Beamtenverhältnis in Hessen seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität B. aufgenommen. Da eine Unterbrechung nicht stattgefunden habe, habe auch nicht ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nach den ersten drei Jahren entstehen können, dessen Zahlung gem. § 47 Abs. 5 BeamtVG für die Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses aufgeschoben gewesen wäre. Der Kläger sei so zu behandeln, als ob er während der Dauer seines Beamtenverhältnisses nach Berlin versetzt worden wäre. Auch in diesem Fall wäre das Übergangsgeld für die gesamte Beschäftigungszeit vom Land Berlin zu zahlen. Eine Abschrift dieses Schreibens leitete der Präsident der Universität M. den Bevollmächtigten des Klägers zu. Diese legten gegen das Schreiben Widerspruch ein, den der Präsident der Universität M. mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.1997 zurückwies. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Widerspruch sei zulässig, da das Schreiben vom 13.12.1996 Rechtswirkung auch gegenüber dem Kläger entfaltet habe, da es diesem nachrichtlich zugegangen sei. Eine den Anspruch auf Übergangsgeld auslösende Entlassung liege nicht vor, wenn der Beamte wie hier nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit weiterführe. Hierbei sei ein Wechsel des Dienstherrn unschädlich. Eine Versetzung des Klägers hätte nur in Erwägung gezogen werden können, wenn der Kläger die fristgerecht vier Monate vor Fristablauf ausgefertigte Ernennungsurkunde für die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entgegengenommen hätte. Die Gewährung von zwei eigenständigen Übergangsgeldern widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Übergangsgeldes, dem Beamten, dessen Beamtenverhältnis ohne eigenes Verschulden ende, den Übergang in einen neuen Beruf zu erleichtern.

7 Mit beim Verwaltungsgericht Berlin am 12.02.1997 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 24.03.1998 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen.

8 Der Kläger trägt vor, die von ihm in der Klageschrift vorgenommene Bezeichnung der Universität M., vertreten durch den Präsidenten, als Beklagter sei unschädlich. Die Klage habe sich erkennbar gegen die Bescheide des Präsidenten der Universität M. richten sollen. Entsprechend sei das Rubrum zu korrigieren, hilfsweise sei von einer zulässigen Klageänderung auszugehen. Der Präsident der Universität M. habe die Möglichkeit richtigen und rechtzeitigen Rechtsschutzes erschwert, weil er trotz mehrfacher Aufforderung keinen Ausgangsbescheid erlassen habe. Ihm stehe für jede der von ihm erbrachten Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Assistent gegenüber jedem Dienstherrn ein Anspruch auf Übergangsgeld zu. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 47 BeamtVG. Das Übergangsgeld solle einem nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten für eine gewisse Zeit nach seiner Entlassung wirtschaftlich absichern. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung führe zu einer Benachteiligung derjenigen wissenschaftlichen Assistenten, welche - möglicherweise sogar aus Forschungsgründen - den Dienstherrn wechselten, ohne versetzt zu werden, im Verhältnis zu denjenigen wissenschaftlichen Assistenten, welche ihre Beschäftigungszeit entweder bei einem Dienstherrn ableisteten oder eben von diesem versetzt würden. Diese Ungleichbehandlung widerspreche auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG sowie den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Im Übrigen passe die Fiktion des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht, weil der Kläger nach Ablauf seiner Amtszeit bei dem Beklagten sein bisheriges Amt nicht weitergeführt habe. Hierzu hätte auch eine Identität des Dienstherrn vorliegen müssen. Die Anwendung des für Wahlbeamte geltenden § 66 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erscheine wenig sachgerecht.

9 Dem Anspruch auf Übergangsgeld stehe auch nicht die ihm vorgehaltene Nichtentgegennahme der Ernennungsurkunde entgegen. Zu einer solchen Entgegennahme sei er nicht verpflichtet gewesen. Überdies hätte ihn der Beklagte über die möglichen Konsequenzen der Nichtentgegennahme für die Gewährung des Übergangsgeldes hinweisen oder seine Versetzung bis zum 07.11.1993 veranlassen müssen.

10 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Präsidenten der Universität M. vom 13.12.1996 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 20.01.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ein Übergangsgeld für den Zeitraum seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität M. vom 08.11.1990 bis 07.11.1993 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu gewähren, sowie, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Er wiederholt und vertieft seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (2 Ordner, 1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist zulässig.

15 Der Kläger hat den Anfechtungsteil seines in der mündlichen Verhandlung formulierten Verpflichtungsbegehrens zutreffend nicht auf die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Universität M. vom 20.01.1997 beschränkt. Dieser Bescheid enthält durch die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung eines Übergangsgeldes für seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität M. keine erstmalige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Vielmehr hat der Präsident der Universität M. durch den Widerspruchsbescheid vom 20.01.1997 seine bereits mit Schreiben vom 13.12.1996 dem Kläger mitgeteilte diesbezügliche negative Entscheidung bestätigt. Wenngleich das Schreiben des Präsidenten der Universität M. vom 13.12.1996 an den Präsidenten der Universität B. gerichtet war, durfte der Kläger dieses Schreiben nach seinem objektiven Sinngehalt als Ausgangsbescheid verstehen. In diesem Schreiben hat der Präsident der Universität M. eindeutig und unmissverständlich einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Übergangsgeldes für die "M. Zeit" gegen seinen damaligen Dienstherrn verneint und ihn insoweit an die Universität B. verwiesen. Dieses Schreiben hat der Präsident der Universität M. dem Kläger nachrichtlich zukommen lassen und auf diese Weise diesem gegenüber verbindlich die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs erklärt. Schließlich spricht auch das spätere Ergehen eines Widerspruchsbescheides dafür, das Schreiben vom 13.12.1996 als Ausgangsbescheid zu werten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 16).

16 Es ist auch die im Hinblick auf die falsche Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift vom 12.02.1997 notwendige Prozessvoraussetzung einer zulässigen Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt. Die vom Kläger in der Klageschrift als Klagegegner genannte Universität M. war und ist für das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzbegehren nicht passiv legitimiert. Diese fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten war einer bloßen Rubrumsberichtigung nicht zugänglich. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. HS VwGO. Nach dieser Vorschrift genügt die Angabe der Behörde zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift. Hierauf vermag sich der Kläger nicht zu stützen. Er hat in der Klageschrift als Klagegegner nicht nur die Behörde angegeben, die den ihn belastenden Verwaltungsakt erlassen hat, also den Präsidenten der Universität M. Vielmehr hat er als Klagegegner die Körperschaft Universität M. bezeichnet, die selbst Rechtsträger in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist. Dieser Fehler ließ sich nur durch ein Auswechseln des Beklagten beseitigen, das wie eine Klageänderung zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1987 - 4 C 12.84-, NJW 1988, 1228). Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 13.04.2000 hilfsweise begehrte Klageänderung erweist sich unabhängig von der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 03.05.2000 verwehrten Einwilligung (vgl. § 91 Abs. 1 1. Alternative VwGO) jedenfalls als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 2. Alternative VwGO). Auch für die geänderte Klage bleibt der Streitstoff derselbe. Überdies ist die Klageänderung geeignet, die endgültige Beilegung des Rechtsstreites zu fördern. Schließlich steht der Zulässigkeit der geänderten Klage auch nicht der Austausch der Beklagten nach Ablauf der Klagefrist entgegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (vgl. Beschluss vom 20.01.1993 -7 B 158.92-, DVBl. 1993, 562) kommt es beim Auswechseln des Beklagten für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung darauf an, ob die ursprünglich erhobene Klage wie hier innerhalb der Klagefrist beim Gericht eingegangen ist. Dies gelte jedenfalls bei Sachverhalten wie dem vorliegenden, bei denen der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet sei. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.

17 Die Klage ist jedoch unbegründet.

18 Der angefochtene Bescheid des Präsidenten der Universität M. vom 13.12.1996 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 20.01.1997 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Übergangsgeldes für den Zeitraum seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität M. vom 08.11.1990 bis 07.11.1993 nicht zu.

19 Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 4 BeamtVG in Betracht. Danach gilt für einen Beamten auf Zeit die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 entsprechend, wonach ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit Übergangsgeld erhält. Dieses beträgt für wissenschaftliche Assistenten gemäß § 67 Abs. 4 BeamtVG abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das 6-fache der Dienstbezüge des letzten Monats. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er hat während seiner vom 08.11.1990 bis 07.11.1993 befristeten Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität M. Dienstbezüge erhalten. Sein Dienstverhältnis endete nicht durch Entlassung auf eigenen Antrag, sondern gemäß § 38 Abs. 2 HBG durch Zeitablauf.

20 Einem Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld steht jedoch der Ausschlussgrund des § 66 Abs. 3 BeamtVG entgegen. Danach wird Übergangsgeld nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Klägers ergab sich aus § 211 Abs. 2 HBG. Nach dieser Vorschrift sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind, nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aufgrund dieser Bestimmung, der nicht eine anderweitige gesetzliche Bestimmung - etwa im Hessischen Universitätsgesetz (HUG) in der damals geltenden Fassung vom 28.03.1995 (GVBl. I S. 325) - entgegenstand, bestand für den zum Zeitpunkt des Ablaufs der (ersten) Amtszeit noch nicht 60 Jahre alten Kläger die Verpflichtung, sein Amt als wissenschaftlicher Assistent an der Universität M. über den 07.11.1993 hinaus fortzuführen.

21 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Personakte des Klägers beabsichtigte der Beklagte, das Dienstverhältnis des Klägers gemäß § 41 Abs. 5 HUG in der damals geltenden Fassung vom 28.03.1995 (GVBl. I S. 325) um weitere drei Jahre zu verlängern. Diese Verlängerung wäre unter "mindestens gleichgünstigen Bedingungen" im Sinne des § 211 Abs. 11 HBG erfolgt. Die Frage, ob der Kläger im Falle der Verlängerung seiner Amtszeit an der Universität M. mindestens gleichgünstige Bedingungen vorgefunden hätte, ist allein anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Neben der Besoldung, die durch die vorgesehene Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C1 BBesO unverändert geblieben wäre, ist für die Frage, ob sich die Bedingungen des Klägers bei einer Verlängerung seiner Amtszeit im Vergleich zu der vorangegangenen Amtszeit verschlechtert hätten, auf den Dienstort, den Arbeitsplatz und die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel abzustellen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, die genannten (Arbeits-) Bedingungen hätten sich im Falle der Verlängerung seiner Amtszeit bei der Universität M. verändert. Solche Tatsachen sind für das Gericht auch nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich. Bei dieser Sachlage wäre der Kläger bei objektiver Betrachtungsweise in der Lage gewesen, sowohl die notwendigen Forschungsarbeiten zum Zwecke seiner Habilitation zu betreiben, als auch die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen durchzuführen. Hingegen bedurfte es zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben nicht eines Verbleibs des Prof. Dr. B. an der Universität M. Die vom Kläger als notwendig erachtete Betreuung durch diesen Professor im Habilitationsverfahren, findet hochschulrechtlich keine Grundlage. Sie gehörte damit auch nicht zu den objektiven (Arbeits-) Bedingungen im Sinne des § 211 Abs. 2 HBG. Im Übrigen wäre es für den Kläger nicht ausgeschlossen, und es wäre ihm nicht einmal unzumutbar erschwert gewesen, Prof. Dr. B. auch nach dessen Wechsel an die Universität B. in den für den Fortgang seiner Forschungsarbeiten notwendigen Umfang zu konsultieren. Kam es aus den dargestellten Gründen auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung des Prof. Dr. B. als Zeugen nicht an, war der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen, weil er auf einen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen ist. Der Kläger hat keine Tatsachen angegeben, warum eine ordnungsgemäße Betreuung seiner Habilitation nach dem Weggang des Prof. Dr. B. an die Universität B. nicht hätte ermöglicht werden können, wenn der Kläger an der Universität M. verblieben wäre. Solche Tatsachen sollte erst der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung offenbaren. Einem derart unsubstantiierten Beweisantrag muss das Gericht nicht nachgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 164; Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 27).

22 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht auf der Grundlage des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung zu. Es erscheint bereits höchst zweifelhaft, ob hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches, der im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen wäre, das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden hat. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich jedenfalls im Vorverfahren nicht auf diese Anspruchsgrundlage gestützt. Die angefochtenen Bescheide enthalten hierzu ebenfalls keine Ausführungen. Andererseits erscheint es denkbar, den vom Kläger im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag umfassend, d.h. unter Einbeziehung aller denkbaren Anspruchsgrundlagen auf die Gewährung eines Geldbetrages in Höhe des Dreifachen der Dienstbezüge gerichtet auszulegen. Dies bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls schon mangels Fürsorgepflichtverletzung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht erfüllt sind.

23 Eine Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten ergibt sich nicht aus der unterbliebenen Versetzung des Klägers zum Land Berlin. Eine solche Personalmaßnahme mit Wirkung vom 08.11.1993 war rechtlich ausgeschlossen. Eine Versetzung bedeutet den Wechsel des Amtes durch den Entzug des bisherigen und die Zuweisung eines neuen Amtes, ohne dass dadurch - auch nicht im Falle des Dienstherrnwechsels - in den Fortbestand des Beamtenverhältnisses eingegriffen wird (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 29 HBG Rn. 6). Danach wäre eine Versetzung des Klägers zum 08.11.1993 nur möglich gewesen, wenn am 08.11.1993 das Beamtenverhältnis des Klägers im Lande Hessen noch bestanden hätte. Dieses war jedoch mit Ablauf des 07.11.1993 beendet.

24 Der Beklagte hat auch nicht eine Fürsorgepflichtverletzung begangen, indem er dem Kläger nicht die bereitliegende Urkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 08.11.1993 bis 07.11.1996 ausgehändigt hat. Hierzu bestand kein Anlass, nachdem der Kläger dem Präsidenten der Universität M. mit Schreiben vom 17.10.1993 mitgeteilt hatte, er könne ein neues Dienstverhältnis mit der Universität M. aufgrund der von ihm zum 08.11.1993 beabsichtigten Aufnahme einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität B. nicht eingehen.

25 Schließlich kann der Kläger eine Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten nicht auf die unterbliebene Auskunft über die Folgen der Nichtannahme der (Verlängerungs-) Urkunde herleiten. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, einen Beamten umfassend auf alle denkbaren Rechtsfolgen eines von diesem beabsichtigten Handelns aufmerksam zu machen. Andererseits muss er ihn vollständig und zutreffend beraten, wenn der Beamte um Beratung nachsucht (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 370 m.w.N.).

26 Gemessen an seinem Vorbringen hat der Kläger bei der Universität M. nicht um eine Beratung über die Konsequenzen für die Gewährung eines Übergangsgeldes im Falle der Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses in Hessen und des Wechsels nach Berlin nachgesucht. Ihm wurde auch keine unzutreffende rechtliche Belehrung erteilt.

27 Mangels des geltend gemachten (Haupt-) Anspruchs auf Gewährung eines Übergangsgeldes steht dem Kläger auch nicht der geltend gemachte Zinsanspruch zu.

28 Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Hinblick auf das Unterliegen des Klägers gegenstandslos.

29 Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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