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10 G 174/01•VG Gießen 10. Kammer, 2001-02-13, 10 G 174/01
10 G 174/01Tribunal Administrativo / Chamber 1013 de fev. de 2001
Entscheidungsdatum: 2001-02-13
Aktenzeichen: 10 G 174/01
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2001:0213.10G174.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, § 12 PsychThG
1 I.
Die am ... geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 1974 erhielt sie die staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin und war danach zunächst in diesem Beruf tätig. 1978 erfolgte die staatliche Anerkennung als Erzieherin und eine anschließende zweijährige Berufstätigkeit. Nach Erlangung der Fachhochschulreife im Jahr 1981 studierte die Antragstellerin vom 01.03.1982 bis zum 06.02.1986 Sozialarbeit an der Fachhochschule F.. Am 06.02.1986 legte sie die Diplomprüfung als Diplom-Sozialarbeiterin ab. Nach einem Anerkennungsjahr erfolgte mit Urkunde vom 20.03.1987 die Anerkennung als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin mit Wirkung vom 01.02.1987.
2 Von 1985 bis 1987 absolvierte die Antragstellerin eine dreijährige Ausbildung bei der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie und arbeitete vom 01.09.1987 bis zum 31.06.1992 hauptberuflich im feministischen Frauengesundheitszentrum F. und begann ab 1988 daneben eine entsprechende freiberufliche Tätigkeit. Von 1989 bis 1991 nahm sie an einer dreijährigen Weiterbildung in psychoanalytischer Pädagogik teil. Seit dem 01.07.1992 ist sie freiberuflich in eigener Praxis tätig.
3 Seit 1989 nimmt die Antragstellerin an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen im sogenannten "Erstattungsverfahren" teil.
4 Im Jahr 1995 nahm die Antragstellerin das Studium der Erziehungswissenschaft/Nebenfach Psychologie an der ...-Universität in F. auf. Am 17.02.1999 bestand sie die pädagogische Diplomprüfung in der Studienrichtung Heil- und Sonderpädagogik. Mit Urkunde vom 25.03.1999 wurde ihr der akademische Grad Diplompädagogin verliehen.
5 Im Mai 1998 wurde die Antragstellerin vom Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie G. zur psychoanalytischen Weiterbildung zugelassen.
6 Wegen der weiteren Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin wird auf die umfangreichen zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Unterlagen verwiesen.
7 Am 20.12.1998 beantragte die Antragstellerin die Erteilung der Approbation als psychologische Psychotherapeutin bei dem Antragsgegner.
8 Mit Bescheid vom 17.06.1999 lehnte das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der Approbation gemäß § 2 in Verbindung mit § 12 Psychotherapeutengesetz mit der Begründung ab, es fehle an einem bestandenen Abschluss in dem Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine andere Beurteilung. § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes lasse keine Ermessensentscheidungen zu.
9 Hiergegen legte die Antragstellerin am 07.07.1999 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, sie habe im Studium die Schwerpunkte auf Psychologie, Psychiatrie und tiefenhermeneutisch-psychoanalytische Biografieforschung gelegt. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit verfüge sie über die Fähigkeit zur Berufsausübung als Psychotherapeutin; schließlich sei sie auch im Kostenerstattungsverfahren der Krankenkassen tätig. Dieser tatsächliche und rechtliche Besitzstand sei bei der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Besitzstandswahrung ergebe sich, dass das Psychotherapeutengesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die Antragstellerin auch ohne einen Studienabschluss in Psychologie die Approbation erhalten könne. Sie sei seit Jahren erlaubter Maßen in dem Berufsfeld in eigener Praxis tätig und ihre Tätigkeit werde von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet. Damit bestehe Vertrauensschutz, diesen Beruf auch weiterhin erlaubter Maßen ausüben zu dürfen.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2000 wies das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe den Widerspruch der Antragstellerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Approbation als psychologische Psychotherapeutin setze unabdingbar einen Studienabschluss in Psychologie voraus. Die behauptete Gleichwertigkeit zwischen dem von ihr absolvierten Studium der Sozialarbeit sowie dem am 25.03.1999 absolvierten Studium der Heil- und Sonderpädagogik auf der einen und dem Studiengang Psychologie auf der anderen Seite sei nicht gegeben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, die ein Absolvent des Diplomstudiengangs Psychologie im Rahmen der Diplomprüfung erfüllen müsse. Ein Vergleich der Inhalte der absolvierten Studiengänge und des Psychologiestudiums anhand der Studienanordnungen ergebe, dass die Studiengänge nicht adäquat seien. Die der Antragstellerin in der pädagogischen Diplomprüfung bescheinigten guten Kenntnisse in Psychologie seien an dem Maßstab der Anforderungen in diesem Studiengang zu messen, der gerade mit dem Diplomstudiengang Psychologie nicht vergleichbar sei. Die Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes verstießen nicht gegen verfassungsmäßige Grundrechte. Unbillige Härten entstünden durch die Neuregelung nicht, da der betroffene Personenkreis keine schützenswerte Rechtsposition im Krankenversicherungssystem erworben habe. Mit den im Delegationsverfahren tätigen Diplom-Psychologen sei dieser Personenkreis lediglich rein wirtschaftlich gleichgestellt, eine rechtliche Teilnahme im Sinne eines eigenen Rechtsanspruches gegenüber den Krankenkassen bestehe nicht.
11 Am 23.11.2000 hat die Antragstellerin Klage erhoben und am 24.01.2001 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
12 Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, ihre Einnahmen in den Jahren 1992 bis 1998 entstammten etwa zur Hälfte dem sogenannten Erstattungsverfahren, zur anderen Hälfte aus Honoraren von Patienten, die nach der Kassenfinanzierung durch das Erstattungsverfahren ihre Psychotherapie selbstfinanziert fortgesetzt hätten. Die Kassenfinanzierung sei Voraussetzung für den Beginn und damit auch für die Fortsetzung und die späteren Einnahmen von den selbstzahlenden Patienten gewesen. Die Patientenzahl und die finanziellen Einnahmen seien unterdessen um etwa die Hälfte zurückgegangen. Neuanträge im Erstattungsverfahren würden nicht mehr bewilligt. Sie genieße Vertrauensschutz dahingehend, ihre seit 1992 ausgeübte freiberufliche Tätigkeit auch nach der gesetzlichen Neuregelung fortsetzen zu dürfen. Aus dem System der Kostenübernahme im Erstattungsverfahren stünden der Antragstellerin eigene Rechte zu. Die Versagung der Approbation sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin durch die neue Rechtslage ihre rechtmäßig erworbene wirtschaftliche Existenz insgesamt verliere. Dies könne auch nicht durch Aufnahme einer Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz kompensiert werden. Auch wenn die Antragstellerin derzeit nicht über eine Heilpraktikererlaubnis verfüge, müsse berücksichtigt werden, dass die Krankenkassen gleichwohl jahrelang im Erstattungsverfahren abgerechnet hätten. Sie habe nicht gewusst, dass sie zur Ausübung ihrer Beratungstätigkeit einer derartigen Erlaubnis bedürfe und sie infolgedessen auch nicht eingeholt.
13 Die Antragstellerin beantragt,
14 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einstweilen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens 10 E 4327/00 eine Approbation als psychologische Psychotherapeutin zu erteilen.
15 Der Antragsgegner beantragt,
16 den Antrag abzulehnen.
17 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend unter Darlegung der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung vor, die Frage des geltend gemachten Vertrauensschutzes sei nicht im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden. Dieser Vertrauensschutz betreffe vielmehr die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherungen nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch. Da die Antragstellerin nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis sei, sei sie wohl auch in der Vergangenheit nicht berechtigt gewesen, einen heilkundlichen Beruf auszuüben. So weise die Antragstellerin im Klageverfahren auch darauf hin, sie habe geglaubt, für ihre Beratungstätigkeit eine derartige Erlaubnis nicht zu benötigen. Entscheidend sei, dass die Antragstellerin die akademische Berufszugangsvoraussetzung ohne den bestimmungsgemäß zu fordernden Nachweis eines Psychologie-Diploms nicht erfülle. Zudem reiche das Begehren auf Erteilung einer Approbation über die Wahrung von Bestandsschutz erheblich hinaus, weil bei Erteilung der Approbation weit über das bisherige Maß hinaus Einkommens- und Vergütungsmöglichkeiten eröffnet würden.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens und des Klageverfahrens 10 E 4327/00 und die beigezogenen Behördenvorgänge des Antragsgegners (1 Ordner) verwiesen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.
19 II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
20 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
21 Nach der in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Unabhängig davon, ob nach ihrem Vorbringen ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit wegen des vorgetragenen Verlustes der Existenzgrundlage besteht, scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung daran, dass die Antragstellerin bei Anlegung des gebotenen Prüfungsmaßstabes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Zur Überzeugung der Kammer hat die Antragstellerin nämlich keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als psychologische Psychotherapeutin. Die insoweit von dem Antragsgegner erlassenen und im Klageverfahren streitbefangenen förmlichen Verwaltungsakte sind rechtlich nicht zu beanstanden.
22 Einführend weist die Kammer zunächst darauf hin, dass es keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, wenn der Gesetzgeber die Berufsausübung der heilkundlichen Psychotherapie unter der Bezeichnung psychologischer Psychotherapeut bzw. psychologische Psychotherapeutin einer gesetzlichen Regelung unterwirft. Die entsprechende Kompetenz des Gesetzgebers zur Regelung folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, weil es sich bei dem Beruf um einen sogenannten "anderen Heilberuf" handelt. Auch aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine geschützte Berufsbezeichnung einführt und die Voraussetzungen regelt, unter denen dieser Beruf ergriffen oder ausgeübt werden kann, denn dies dient der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und damit dem hohen Gut der Gesundheitsfürsorge.
23 Derartige Regelungen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG -) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geschaffen, das seinem gesamten Regelungsbereich nach am 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Ausgehend von den in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als psychologische Psychotherapeutin steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer derartigen Approbation nicht zu. Dies hat der Antragsgegner in den im Klageverfahren streitbefangenen Verwaltungsakten zu Recht festgestellt.
24 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und bedarf keiner weiteren Vertiefung durch die Kammer, dass die originär in § 2 PsychThG geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin von der Antragstellerin nicht erfüllt werden. Sie hat nämlich nicht die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden, wie dies in § 5 PsychThG einer näheren Regelung zugeführt ist.
25 In Betracht kommt daher nur der Erteilung der begehrten Approbation im Rahmen der gesetzlichen Übergangsvorschriften in § 12 PsychThG, deren Voraussetzungen im Falle der Antragstellerin aber ebenfalls nicht vorliegen. Mit Ausnahme der Übergangsvorschrift in § 12 Abs. 1 PsychThG verlangen alle anderen Übergangsregelungen nämlich ebenfalls, dass der Approbationsbewerber ein abgeschlossenes Studium im Studiengang Psychologie nachweisen kann.
26 Die Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin nach § 12 Abs. 1 PsychThG kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin bislang nicht, ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung mitgewirkt hat, mitwirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt. Zum einen hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass sie am Delegationsverfahren teilnimmt oder teilgenommen hat. Ausweislich der von ihr im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen hatte sie keinen unmittelbaren Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen, sondern diese erstatteten ihren Mitgliedern die verauslagten Kosten der Behandlung durch die Antragstellerin. Damit hat sie nicht am Delegations-, sondern am Kostenerstattungsverfahren teilgenommen, das aber nach § 12 Abs. 1 PsychThG gerade nicht zur Erteilung der Approbation führt. Bei der Antragstellerin liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Teilnahme am Delegationsverfahren vor. Auch insoweit ist auf ein abgeschlossenes Studium der Psychologie abzustellen. Zwar verlangt § 12 Abs. 1 PsychThG den Wortlaut nach nicht, dass der Bewerber den Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen hat, gleichwohl ist nach dem Gesamtzusammenhang dieser Norm aber zu fordern, dass der Approbationsbewerber ein derartiges Studium der Psychologie erfolgreich beendet hat. Dies folgt daraus, dass eine Teilnahme am Delegationsverfahren im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien bereits seit 1976 als Zugangsvoraussetzung für die erforderliche Ausbildung entsprechende Studienabschlüsse in Psychologie verlangen. In der Anforderung an die Erfüllung der Qualifikation für die Mitwirkung am Delegationsverfahren sind daher die sonst im Gesetz ausdrücklich geforderten Studienabschlüsse bereits konkludent enthalten. Die Tatsache, dass vor 1976 der Zugang zur Ausbildung nach den Psychotherapie-Richtlinien allgemein Akademikern eröffnet war, nimmt der Gesetzgeber damit in Kauf. Hierbei ist zu bedenken, dass zum einen dieser Personenkreis relativ beschränkt sein dürfte, zum anderen ist dieser Personenkreis nach den in den Psychotherapie-Richtlinien enthaltenen Übergangsbestimmungen stets als am Delegationsverfahren teilnahmeberechtigt angesehen worden, so dass aus gesetzgeberischer Sicht auch kein vernünftiger Anlass bestand, dies nunmehr zu ändern (vgl. Behnsen Bernhardt, Erläuterte Textausgabe zum PsychThG, Seite 72). Auch die Kammer sieht keine Veranlassung, § 12 Abs. 1 PsychThG andere Rechtswirkungen zukommen zu lassen. Damit ist die Erteilung einer Approbation nach § 12 Abs. 1 PsychThG deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin bereits nach den maßgeblichen Psychotherapie-Richtlinien nicht die Qualifikation für die Teilnahme am Delegationsverfahren erfülle. Zu beachten ist hierbei auch, dass die Antragstellerin ihre berufsqualifizierenden Studienabschlüsse erst am 06.02.1986 (Diplom-Sozialarbeiterin) und am 17.02.1999 (Diplompädagogin) erworben hat und damit zu einem Zeitpunkt, als schon nach den Psychotherapie-Richtlinien Voraussetzung für die Teilnahme am Delegationsverfahren das abgeschlossene Studium im Studiengang Psychologie war. Auf die Frage der Rechtslage vor 1976 muss daher nicht mehr eingegangen werden, weil der Antragstellerin insoweit kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand ihrer Berufsausübung zur Seite stehen kann.
27 Die Erteilung einer Approbation nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 2 PsychThG kommt nicht in Betracht, weil dies zum einen ebenfalls den Abschluss eines Diplompsychologen voraussetzt und zum anderen eine Übergangsvorschrift allein hinsichtlich von in der ehemaligen DDR erworbenen Approbationsvoraussetzungen regelt. Diese liegen im Falle der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ("alte Bundesländer") lebenden und hier den Studienabschluss erworbenen Antragstellerin indes offensichtlich nicht vor.
28 Die Erteilung einer Approbation nach § 12 Abs. 3 PsychThG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig von den hier normierten weiteren Voraussetzungen fehlt es nämlich bereits an einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule. Weder Art. 12 GG noch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes rechtfertigen zugunsten der Antragstellerin eine Ausnahme dahingehend, dass die von ihr absolvierten und bestandenen Studiengänge das gesetzlich geforderte Psychologiestudium als gleichwertig ersetzen und somit den Weg zur Approbation ebnen. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs kann die Antragstellerin sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bereits im Jahre 1978 wurde ein Referentenentwurf für ein Gesetz über den Beruf des Psychotherapeuten erarbeitet, der eine Berufszugangsregelung vorsah. Im Jahr 1993 brachte die Bundesregierung sodann einen Entwurf des Psychotherapeutengesetzes und zur Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache 12/5890) in das Gesetzgebungsverfahren ein. Dieser Entwurf scheiterte indes letztlich am Widerstand des Bundesrates. Am 24.06.1997 ist der Gesetzentwurf erneut im Gesetzgebungsverfahren in den deutschen Bundestag eingebracht worden, der schließlich zum Erlass des PsychThG führte (vgl. Behnsen/Bernhardt, a.a.O., S. 75; Kurtenbach, Erläuterungen zum Psychotherapeutengesetz in Das Deutsche Bundesrecht, I K 13a, S. 1 ff.). Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass die Diskussion um die Schaffung des neuen Heilberufs des psychologischen Psychotherapeuten zum Zeitpunkt der Studienabschlüsse der Antragstellerin bereits im Gang war und von daher hinreichend Anlass bestanden hätte, sich darauf entsprechend einzustellen. Von daher vermag die Kammer ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin daran, den Beruf der psychologischen Psychotherapeutin weiter ausüben zu können, nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Studium der Heil- und Sonderpädagogik, das die Antragstellerin erst im Jahre 1995 begonnen und am 17.02.1999, damit nach dem Inkrafttreten des PsychThG, abgeschlossen hat.
29 Selbst wenn ein Studium der Psychologie für die Antragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, vermag die Kammer ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin gleichwohl nicht zu erkennen. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit in eigener Praxis. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin nicht über eine erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zur Ausübung eines Heilberufes verfügt(e), und von daher bereits ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand nicht erkennbar ist, begründet auch die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit erst im Jahre 1992 kein schutzwürdiges Vertrauen. Im Jahr 1992 war die Diskussion um die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für den Heilberuf des psychologischen Psychotherapeuten nämlich bereits im Gange, was der Annahme einer schützenswerten Vertrauensposition, die nur durch eine andauernde, rechtlich bis dahin unzweifelhaft erlaubte Ausübung entsprechender Heiltätigkeit entstehen kann, entgegensteht. Insoweit kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, ihre Tätigkeiten seien von den gesetzlichen Krankenkassen im Wege des Kostenerstattungsverfahrens vergütet worden. So begründet die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren keinen eigenständigen Anspruch der Antragstellerin gegenüber der Krankenkasse, sondern allenfalls einen Anspruch des gesetzlich krankenversicherten Patienten gegen seine Krankenversicherung auf Übernahme der durch die Behandlung entstandenen Kosten, die aber grundsätzlich von dem Krankenversicherten zunächst vorzulegen sind. Einigen der vorgelegten Kostenübernahmeerklärungen von gesetzlichen Krankenkassen ist dabei auch eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei der Antragstellerin gerade nicht um eine zugelassene (Delegations-)Therapeutin handelt. Auch von daher durfte und konnte die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, für alle Zeit die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten von den Krankenkassen (mittelbar) erstattet zu bekommen.
30 Auf Art. 12 GG kann die Antragstellerin sich ebenfalls nicht berufen, da sie ersichtlich zu keiner Zeit einen Heilberuf der psychologischen Psychotherapeutin mit der hierfür erforderlichen Erlaubnis ausgeübt hat. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass ihre Tätigkeit seitens der Krankenkassen im Erstattungsverfahren vergütet wurde, indes war auch im Zeitpunkt der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin in eigener Praxis für die Ausübung eines Heilberufes zumindest eine entsprechende Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich, an der es indes vorliegend mangelt. Selbst wenn die Antragstellerin in Verkennung dieses Erlaubnisvorbehalts einen Heilberuf ausgeübt haben sollte, kann dies nicht im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zu ihren Gunsten sprechen. Erforderlich für die Eröffnung des Grundrechtsschutzes wäre nämlich die zulässig ausgeübte Berufstätigkeit. Auch wenn die Antragstellerin nunmehr eine Heilpraktikererlaubnis beantragt haben und erhalten sollte, kann dies rückwirkend nicht mehr als Vertrauensschutztatbestand berücksichtigt werden und macht die in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit in einem Heilberuf nicht rechtmäßig und schutzwürdig. Mit der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in einem Heilberuf hat die Antragstellerin sich mithin dem Risiko ausgesetzt, dass dieser Beruf, wie seit längerem in der Diskussion, einer gesetzlichen Regelung zugeführt wird, in der die Voraussetzungen für die Berufsausübung geregelt sind und im Übrigen der Beruf zu einem "geschützten" wird, so dass sie eine Einschränkung bzw. Veränderung der - zulässigen - Berufsausübung in ihre Überlegungen hätte einstellen müssen.
31 In Bezug auf das konkrete Begehren der Antragstellerin auf Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin erscheint daher weder die Gesetzeslage noch deren rechtliche Handhabung durch den Beklagten rechtswidrig. Das Gesetz sieht nämlich in zulässiger Weise vor, dass die Ausübung des Heilberufs der psychologischen Psychotherapeutin von der Erteilung einer Approbation abhängig ist und hierfür wiederum das abgeschlossene Studium im Studiengang Psychologie Voraussetzung ist. Dies entspricht eindeutig der vom Gesetzgeber intendierten Zielrichtung der Qualitätssicherung in der Gesundheitsfürsorge. Die Anknüpfung an die Voraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums erscheint sachgerecht. Zum einen wird dies bereits mit der neuen und nunmehr geschützten Berufsbezeichnung psychologischer Psychotherapeut indiziert, zum anderen ist der Gesetzgeber bei der Schaffung eines Berufsfeldes gezwungen, gewisse Abgrenzungskriterien zu finden, die den Zugang zu diesem Beruf eindeutig geeigneten Bewerbern eröffnen. Insoweit ist die Voraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums ein geeignetes und sachgerechtes Kriterium. Vertrauensschutzaspekten wird insoweit im Rahmen des § 12 PsychThG ausreichend Rechnung getragen.
32 In diesem Zusammenhang kann die Antragstellerin sich auch nicht darauf berufen, die von ihr absolvierten Studiengänge seien mit dem Studiengang Psychologie gleichwertig und müssten ebenfalls die Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin zur Folge haben. Diese Auffassung widerspricht zum einen der eindeutigen gesetzgeberischen Vorstellung. Zum anderen liegen dem Studiengang Psychologie andere Studieninhalte zugrunde als den von der Antragstellerin absolvierten Studiengängen, auch wenn diese psychologische Bezugspunkte haben. Insoweit ist weiter von Bedeutung, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1a PsychThG nicht nur eine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie fordert, sondern auch einen Abschluss, der das Fach klinische Psychologie einschließt. Allein ein derartiger Studienabschluss soll Zugangsvoraussetzung zur weiteren Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten sein. Von daher kann die Klägerin sich nicht auf die während der Zeiten der Berufsausübung erworbenen Zusatzqualifikationen und -ausbildungen und die erworbenen Fähigkeiten berufen, denn diese berühren allenfalls die im PsychThG geregelte Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten, ersetzen aber nicht die Voraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums mit klinischer Psychologie.
33 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu Recht auf den Rechtsweg im sozialgerichtlichen Verfahren verweist, soweit der behauptete Vertrauensschutz eine Fortsetzung der Kostenerstattung nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs begründen könnte. Hinsichtlich der Erstattung der durch die Tätigkeit der Antragstellerin entstehenden Kosten bedarf es zur Überzeugung der Kammer gerade keiner Approbation, sondern allenfalls einer - gegebenenfalls erweiternden - Auslegung der für die gesetzlichen Krankenversicherungen geltenden Vorschriften in dem dafür vorgesehenen (Sozialgerichts-)Rechtsweg. Im Verwaltungsrechtsweg kann hierüber keine Entscheidung getroffen werden und es ist auch nicht ersichtlich, dass diesbezüglich die Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin zwingend erforderlich ist.
34 Der Hinweis des Antragsgegners darauf, die Erteilung der begehrten Approbation gehe weit über die Wahrung von Bestandsschutz hinaus, ist ebenfalls zutreffend. Denn bislang war die Antragstellerin lediglich im Rahmen des sogenannten Erstattungsverfahrens tätig, die Approbation würde ihr aber die Möglichkeit eröffnen, unmittelbar gegenüber den Krankenkassen nach der Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 08.06.2000 (BGBl. I S. 818) abzurechnen. Von daher würden der Antragstellerin mit der Approbation Berufs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet werden, über die sie bislang weder verfügte noch hinsichtlich derer sie Vertrauensschutzgesichtspunkte ins Feld führen kann.
35 Nach alledem hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin nach § 12 Abs. 3 PsychThG.
36 Die Erteilung einer Approbation nach § 12 Abs. 4 PsychThG kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin die persönliche Voraussetzung der Angestellten- oder Beamtentätigkeit nicht erfüllt.
37 Die Erteilung einer Approbation nach § 12 Abs. 5 PsychThG zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin eine derartige Approbation nicht beantragt hat und im Klageverfahren nicht begehrt. Aufgrund der von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen könnte eine derartige Approbation auch daran scheitern, dass sie bislang nicht in dem geforderten Maß Kinder oder Jugendliche therapiert und behandelt haben dürfte. Dies wird von ihr zumindest nicht vorgetragen.
38 Nach alledem vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner darauf haben könnte, eine Approbation zur Ausübung des Berufs der psychologischen Psychotherapeutin erteilt zu bekommen. Die Verwaltungsentscheidungen des Antragsgegners erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und schließen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus.
39 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt das wertmäßige Interesse der Antragstellerin daran, weiterhin erlaubter Maßen und auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung den Beruf der psychologischen Psychotherapeutin ausüben zu dürfen. Bei der Berechnung des wertmäßigen Interesses orientiert die Kammer sich an dem von der Antragstellerin in den letzten drei Jahren, einschließlich des Jahres der Antragstellung bei dem Antragsgegner, im Rahmen des Kostenerstattungsverfahren durchschnittlich erzielten Jahreseinkommen. Ausweislich ihrer Angaben hat die Antragstellerin in den Jahren 1996, 1997 und 1998 insgesamt Einnahmen im Kostenerstattungsverfahren von 173.536,-- DM erzielt, woraus sich für das einzelne Jahr ein Durchschnittsbetrag von 57.845,-- DM errechnet. Hiervon hat die Kammer im Rahmen des Eilverfahrens annähernd die Hälfte als Streitwert in Ansatz gebracht.
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