VG Gießen 2. Kammer, 2000-03-15, 2 E 2359/98

2 E 2359/98Tribunal Administrativo / Câmara 215 de mar. de 2000

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VG Gießen 2. Kammer — 2 E 2359/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-15

Aktenzeichen: 2 E 2359/98

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2000:0315.2E2359.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 5 S 6 VwKostG HE, § 155 Abs 5 VwGO

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Widerspruchsgebühren.

2 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung der Beklagten. Mit Bescheid vom 10.06.1997 zog die Beklagte ihn zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.460,-- DM heran, in dem ausgeführt wurde, dass mit dem Ausbau der Straße "Am ...berg" begonnen worden und ein Großteil der notwendigen Arbeiten abgeschlossen sei. Bis zum Abschluss der Erschließungsmaßnahme werde noch einige Zeit vergehen. Nach Beendigung entstehe für die betroffenen Anlieger die Beitragspflicht, so auch bezüglich des klägerischen Grundstücks. Die Beklagte sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, Vorausleistungen zu erheben. Entsprechendes habe der Gemeindevorstand beschlossen. Als Vorausleistung werde damit für das Grundstück ein Betrag von 12.460,-- DM festgesetzt. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19.06.1997 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Beide Anträge wurden nicht begründet. Auf die Durchführung des Anhörungsverfahrens wurde verzichtet. Am 16.07.1997 beantragte der Kläger die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs im Wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid genüge nicht den an einen Verwaltungsakt zu stellenden Begründungserfordernissen und sei daher zumindest formell rechtswidrig. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.1997 eine weitere Begründung vorgelegt hatte, erklärte der Kläger im Aussetzungsverfahren die Hauptsache für erledigt. In seinem Beschluss vom 27.02.1998 sprach das Gericht daraufhin die Kostenteilung aus (VG Gießen, 27.02.1998 - 2 G 1102/97).

3 Mit Schreiben vom 03.03.1998 fragte die Beklagte daraufhin sinngemäß an, ob der Widerspruch zurückgenommen werde. Dies geschah mit Schriftsatz vom 19.03.1998.

4 Daraufhin erließ die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.1998 einen Kostenbescheid in Höhe von 623,-- DM, der nach Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27.05.1998 auf 2,5% der erhobenen Vorausleistung, d.h. auf 311,50 DM, reduziert wurde.

5 Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.1998 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 27.11.1998 nach Absehen von der Durchführung des Anhörungsverfahrens zurückgewiesen wurde. Gegen diesen am 30.11.1998 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30.12.1998 Klage erhoben.

6 Er ist der Ansicht, es müsse bei unstreitiger Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach billigem Ermessen in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung entschieden werden. Hierbei sei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Soweit in der Kostenordnung von der "Zurücknahme eines Widerspruchs" gesprochen werde, sei damit nicht der vorliegende Fall gemeint, in dem der Widerspruch lediglich aufgrund einer entsprechenden Nachholung der Begründung zurückgenommen worden sei. Die getroffene Kostenentscheidung erscheine daher insgesamt unbillig.

7 Er beantragt daher,

8 den Kostenfestsetzungsbescheid vom 27.05.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.1998 aufzuheben.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Heranziehung des Klägers zu den Widerspruchsgebühren auf der Grundlage des § 14 HessAGVwGO i.V.m. § 4 HVwKostG zu Recht erfolgt sei. Für den Fall der Rücknahme eines Widerspruchs sehe § 4 Abs. 5 HVwKostG die Erhebung einer Widerspruchsgebühr vor, und zwar gemäß Satz 2 in Höhe von 2,5% des angefochtenen Betrages, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden sei. Vorliegend müsse man davon ausgehen, dass die Amtshandlung bereits vollständig erfüllt gewesen sei, da der Anhörungsausschuss beim Landrat schon eingeschaltet worden sei. Insofern sei es auch gerechtfertigt, 5% des streitigen Betrages zu verlangen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 2 E 2359/98 und 2 G 1102/97 sowie die beigezogenen Behördenvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten wirksam auf eine solche verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15 Die angefochtene Verfügung findet entgegen der Ansicht des Klägers ihre Rechtsgrundlage in § 14 HessAGVwGO i. V. m. § 4 Abs. 5 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG). Nach § 14 HessAGVwGO sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit ein Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist. Dabei steht der Behörde nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein Ermessen zu. § 4 Abs. 5 HVwKostG bestimmt, ob und in welcher Höhe die genannten Verwaltungskosten zu erheben sind. Danach sind im Regelfall bei Amtshandlungen, die eine Geldleistung betreffen, 2,5% vom Hundert des angefochtenen Betrages zu erheben, wenn die Rücknahme des Widerspruchs erfolgt, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist. Hat demgegenüber die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch gar nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben (§ 4 Abs. 5 Satz 6 HVwKostG).

16 Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet "vollständige Erbringung" der Amtshandlung nicht, dass die Amtshandlung der Bearbeitung des Widerspruchs bereits vollständig erfüllt ist, wenn der Anhörungsausschuss beim Landrat mit der Sache befasst war. Vollständig erbracht ist die Amtshandlung "Widerspruchsbescheid" erst dann, wenn ein Widerspruchsbescheid auch in vollständig verfasster Form vorliegt. Wesen des Widerspruchsverfahrens ist, dass es in einem schriftlichen Bescheid endet, d. h. der behördeninterne Vorgang der Bearbeitung abgeschlossen, nicht jedoch, dass auch bereits die Bekanntgabe nach Außen erfolgt ist (vgl. auch Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand: Mai 1999 1.2 § 11 LGebG Rdnr. 16). Erst wenn dieser Vorgang, nämlich die behördeninterne Bearbeitung des Widerspruchs, abgeschlossen ist, kann, sofern auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 14 HessAGVwGO und 4 HVwKostG vorliegen, die volle Gebühr verlangt werden. Eine solche Privilegierung ist auch sinnvoll. Mit der Halbierung der Gebühr wird dem geringeren Aufwand der Behörde Rechnung getragen. In derartigen Fällen soll auch nur eine Gebühr in geringerem Umfang erhoben werden (vgl. Böhm/Fabry, Hessisches Verwaltungsgebührenrecht, 1. Aufl. 1998 § 4 HVwKostG Rdnr. 16). Erst wenn die gesamte Amtshandlung erbracht wurde, d. h. der Widerspruchsbescheid zumindest als Entwurf existiert, ist es gerechtfertigt, den Fall der Rücknahme wie den des erfolglos betriebenen Widerspruchsverfahrens zu behandeln.

17 Andererseits hat vorliegend die Beklagte auch schon mit der sachlichen Bearbeitung des Widerspruchs begonnen. Sachliche Bearbeitung des Vorganges bedeutet, dass Maßnahmen getroffen worden sein müssen, die über eine rein formelle Behandlung der Sache hinausgehen. Sachliche Bearbeitung bedeutet schon nach dem Wortsinn, dass eine Auseinandersetzung mit der "Sache" selbst erfolgt sein muss und diese Behandlung damit über das bloße Anlegen des Vorganges hinaus gehen muss (vgl. Schlabach, a.a.O. Rdrn. 15). Vorliegend kommt dies schon darin zum Ausdruck, dass die Beklagte unter Hinweis auf die Erörterung vor dem damaligen Berichterstatter um nochmalige Überprüfung gebeten hat, ob der Widerspruch aufrechterhalten werden solle. Diese Erörterung vor dem Berichterstatter und die Bitte, herangetragen an den Bevollmächtigten des Klägers, setzen voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruch selbst erfolgt ist.

18 Insofern liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Gebühr in Höhe von 2,5% des strittigen Betrages vor. Gleichwohl bestehen insoweit Bedenken, als der Kläger - wie das vorausgegangene Eilverfahren zu erkennen gab - den Widerspruch auf den nach seiner Ansicht gegebenen Begründungsausfall gestützt und im übrigen keine Einwände vorgetragen hat. In solchen Fällen, in denen sich ein Widerspruchsverfahren deshalb erledigt, weil die Behörde eine schon für den zugrundeliegenden Verwaltungsakt notwendige Begründung nachliefert, wäre zu überlegen, ob nicht der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 5 VwGO Anwendung finden sollten. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren wären dann nicht mehr Kosten, die "auf Veranlassung" des Widerspruchsführers (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG) entstanden sind. Die Frage kann hier aber letztendlich offen bleiben. Zu fordern wäre nämlich auch, dass ein Widerspruchsführer in einem derartigen Fall die Gründe seines Widerspruchs nennt. Dies ist indes vorliegend nicht geschehen. Widerspruch und Aussetzungsantrag gegenüber der Behörde wurden nicht begründet. Erst im gerichtlichen Aussetzungsverfahren wurden die Gründe des Widerspruchs mitgeteilt, so dass sich die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt auf die Argumente des Klägers einrichten konnte, zu einem Zeitpunkt , als sie schon längst "mit der Sache befasst" war.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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