VG Frankfurt 3. Kammer, 2009-11-23, 3 L 3127/09.CK.W9

3 L 3127/09.CK.W9Tribunal Administrativo / Câmara 323 de nov. de 2009

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Regest

Keine außerkapazitäre Zulassung bei Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 22 VergabeVO.

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VG Frankfurt 3. Kammer — 3 L 3127/09.CK.W9 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-23

Aktenzeichen: 3 L 3127/09.CK.W9

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:1123.3L3127.09.CK.W9.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Keine außerkapazitäre Zulassung bei Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 22 VergabeVO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der am 14.10.2009 gestellt Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Wirtschaftsrecht (BA) zum Wintersemester 2009/2010 im 1. Fachsemester an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt,

2 hat keinen Erfolg.

3 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 abs. 2 ZPO.

4 Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsrecht im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010 zu haben.

5 Dem Anspruch des Antragstellers auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität steht § 22 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (VergabeVO Hessen) vom 03.07.2008 (GVBl. I S. 772) entgegen. Nach dieser Vorschrift muss ein Antrag bei der Hochschule, mit dem – wie hier – ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, für ein Wintersemester bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 20. September, hier also bis zum 20. September 2009, eingegangen sein (Ausschlussfrist). Der diesbezügliche Antrag des Antragstellers ging jedoch erst am 21. September 2009 per Telefax bei der Antragsgegnerin ein und wahrte deshalb die Ausschlussfrist des § 22 Vergabeverordnung Hessen nicht.

6 Die Normierung einer Ausschlussfrist in § 22 Vergabeverordnung Hessen verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (Hess VGH, Beschluss vom 03.08.2005 – 8 CN 1325/05.S – zu § 22 Vergabeverordnung Hessen a. F.; Beschluss vom 24.04.2009 – 10 B 1297/09.CN.S9).

7 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Da der Eilantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist der Auffangstreitwert in voller Höhe zu Grunde zu legen.

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