VG Frankfurt 3. Kammer, 2009-09-10, 3 K 1936/09.F

3 K 1936/09.FTribunal Administrativo / Câmara 310 de set. de 2009

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Betreibensaufforderung, Fiktion der Klagerücknahme, Fortsetzung des Verfahrens

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VG Frankfurt 3. Kammer — 3 K 1936/09.F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-10

Aktenzeichen: 3 K 1936/09.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0910.3K1936.09.F.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 92 Abs 3 VwGO, § 92 Abs 2 VwGO

Leitsatz

Betreibensaufforderung, Fiktion der Klagerücknahme, Fortsetzung des Verfahrens

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig Vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Am 24.11.2008 erhob der Kläger Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 28.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2008, mit denen vom Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von 3.164,90 Euro zurückgefordert worden waren.

2 Die Klageerhebung diente ausdrücklich der Fristwahrung; eine Klagebegründung enthielt die Klageschrift nicht.

3 Mit Eingangsverfügung vom 25.11.2008 wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Monaten dem Gericht eine Klagebegründung zu übersenden.

4 Mit weiterer Verfügung vom 05.03.2009 wurde an die Klageerwiderung erinnert.

5 Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.04.2009, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 20.04.2009, wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren klägerseits bislang nicht ausreichend betrieben worden sei, da die Klagebegründung fehle.

6 Der Kläger wurde deshalb aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens das Verfahren weiterzubetreiben. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde darauf hingewiesen, dass die Klage dann gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt und der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt.

7 Nachdem auch innerhalb dieser Frist keine Klagebegründung eingereicht worden war, wurde mit Beschluss vom 30.06.2009 festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt.

8 Am 20.07.2009 hat der Kläger beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO nicht vorlägen. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe sei nur eine zweimonatige Frist gesetzt worden. Die gesetzliche Rücknahmefiktion trete jedoch nur ein, wenn der Kläger nach der Betreibensaufforderung das Verfahren drei Monate nicht betreibe.

9 Im Übrigen gehe das Versäumnis auf einen Krankenhausaufenthalt des Klägervertreters zurück, durch den die Sache außer Kontrolle geraten sei. Selbst wenn Versäumnisse des Bevollmächtigten grundsätzlich der Partei zuzurechnen seien, werde darum gebeten, diesen Umstand im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

10 Am 31.08.2009 hat der Kläger eine auf den 21.07.2009 datierte Klagebegründung übersandt, auf die samt beigefügter Anlagen Bezug genommen wird (Blatt 57 ff. der Akte).

11 Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt.

12 Außerdem beantragt der Kläger,

den Rückforderungsbescheid vom 28.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2008 aufzuheben.

13 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.

16 Das Gericht hat mit Beschluss vom 30.06.2009 das Klageverfahren gemäß § 92 Abs. 2, 3 Satz 1 VwGO (deklaratorisch) eingestellt.

17 Streitgegenstand des auf den Antrag des Klägers hin fortgesetzten Verfahrens ist zunächst (nur) die Frage, ob die Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion im vorliegenden Fall gegeben waren. Ist diese Frage vom erkennenden Gericht zu bejahen, so stellt es dies – wie im Tenor geschehen – fest.

18 Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative VwGO waren im vorliegenden Verfahren gegeben. Der Kläger hat auf die seinem Prozessbevollmächtigten am 20.04.2009 zugestellte Betreibensaufforderung vom 16.04.2009 das Verfahren nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO betrieben. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren ist, wenn der Kläger an der Einhaltung der Frist durch höhere Gewalt gehindert war (BVerwG, Urteil vom 15.01.1991 – NVwZ-RR 1991, 443(445) m.w.N.).

19 Dafür ist im vorliegenden Fall, auch mit Blick auf die Erkrankung des Klägerbevollmächtigten, nichts ersichtlich. Die Betreibensaufforderung genügte auch ansonsten den formalen Anforderungen des § 92 VwGO. Die Rücknahmefiktion setzt darüber hinaus voraus, dass im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltpunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden haben.

20 Derartige Anhaltspunkte lagen hier vor. Der Kläger hatte entgegen seiner Ankündigung in der Klageschrift weder innerhalb der zunächst vom Gericht eingeräumten Frist von zwei Monaten noch auf die unter dem 05.03.2009 verfügte Erinnerung des Gerichts, die Klage zu begründen, eine Klagebegründung zu den Akten gereicht. Insofern bestanden hinreichende Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Die vorliegende Klage gilt daher als zurückgenommen.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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