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8 L 545/09.F•VG Frankfurt 8. Kammer, 2009-06-30, 8 L 545/09.F
8 L 545/09.FTribunal Administrativo / Chamber 830 de jun. de 2009
Kostenbescheid für Werbetafeln Pfändungs- und Überweisungsverfügung
Entscheidungsdatum: 2009-06-30
Aktenzeichen: 8 L 545/09.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0630.8L545.09.F.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 6 VwGO, § 68 VwGO
Kostenbescheid für Werbetafeln
Pfändungs- und Überweisungsverfügung
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Verfahrenskosten hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 151,73 Euro festgesetzt.
1 Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Kostenbescheid vom 29.08.2008 zu 303,45 Euro für zwei ungenehmigte Werbetafeln heran. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers vom 10.09.2008; gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
2 Mit Schreiben vom 25.02.2009 informierte die Sparkasse Köln/Bonn den Antragsteller, dass eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin zugestellt worden sei, die Sparkasse müsse daher sein Konto sperren und das gepfändete Guthaben an den Gläubiger überweisen. Die Sparkasse empfahl dem Antragsteller sich mit dem Gläubiger auseinanderzusetzen. Das vom Antragsteller zu den Gerichtsakten überreichte Schreiben trägt einen Stempel: „Eingegangen: 26. Feb. 2009“. Die Antragsgegnerin übersandte dem Antragsteller eine Zweitausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit Schreiben vom 02.03.2009.
3 Mit Schriftsatz vom 04.03.2009, bei Gericht am 05.03.2009 eingegangen, hat der Antragsteller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung „gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO“. Er begründet seinen Antrag damit, dass über seinen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde noch nicht entschieden sei, gleichwohl betreibe die Antragsgegnerin die Vollstreckung.
4 Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antrag vom 05.03.2009 sei verspätet, weil der Zahlungseingang bei der Antragsgegnerin bereits am 04.03.2009 erfolgt sei. Der Antragsteller meint, die Zahlung der Sparkasse sei gegen seinen Willen erfolgt, er habe sich auch nicht mehr dagegen wehren können, weil ihm die Pfändungs- und Überweisungsverfügung erst am 03.03.2009 bekanntgegeben sei, obwohl der Sparkasse die Verfügung bereits am 25.02.2009 zugestellt worden sei. Damit habe die Antragsgegnerin einen rechtzeitigen Rechtsschutz vereitelt; er halte seinen Antrag aufrecht.
5 Behördenakten hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt.
6 II
Der Antrag muss scheitern, weil im Eilverfahren, nachdem „das Geld geflossen ist“, nichts mehr zu regeln oder zu sichern ist, so dass dem Antragsteller kein (Eil-) Rechtsschutzinteresse zur Seite steht. Durchgreifende Gründe für die Aufhebung der Vollziehung sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist darauf verwiesen seine vermeintlichen Rechte im Hauptsacheverfahren durchzusetzen.
7 Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Für eine Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin liegen keine Gründe vor. Insbes. kann der Antragsteller nicht mit Erfolg eine „Vereitelung“ gerichtlichen Rechtsschutzes ins Feld führen. Möglicherweise hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu spät informiert, dass sie eine Vollstreckungsverfügung erlassen hat. Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht als Vereitelung aus, da der Antragsteller bereits durch seine Sparkasse über die Zustellung der Pfändungsverfügung informiert gewesen ist.
8 Der Streitwert ist wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung im Eilverfahren mit der Hälfte des Hauptsachestreitwertes angesetzt worden (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1; 52 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
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