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3 K 1026/08.F•VG Frankfurt 3. Kammer, 2009-05-26, 3 K 1026/08.F
3 K 1026/08.FTribunal Administrativo / Câmara 326 de mai. de 2009
Entscheidungsdatum: 2009-05-26
Aktenzeichen: 3 K 1026/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0526.3K1026.08.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur X. in der Gemarkung W. (S-straße 5). Dieses Grundstück und das benachbarte Grundstück S-straße 3 waren über einen gemeinsamen Hausanschluss mit der Wasserversorgungsanlage der beklagten Gemeinde verbunden. Die Hauptleitung der Wasserversorgung ist in der S-straße verlegt. Vor dem Grundstück der Hausnummer 3 - in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Grundstücke S-straße 3 und 5 - zweigte die gemeinsame Hausanschlussleitung von der Hauptleitung in etwa rechtwinklig ab, drang in dieses Grundstück ein und verzweigte sich an einem nicht näher bekannten Ort in zwei Leitungen, die zu den Wohngebäuden auf den Grundstücken Nr. 3 und Nr. 5 führten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bei der Behördenakte befindlichen Lageplan Bezug genommen.
2 Infolge eines Defekts der Hausanschlussleitung ereignete sich am 20. Juli 2006 im Keller des Anwesens S-straße 3 ein Wasserschaden. An welcher Stelle der Hausanschluss defekt war, konnte nicht festgestellt werden, da die Anschlussleitungen zum einen sehr tief verlegt waren und zum anderen die Lage der Abzweigung zu den Wohnhäusern S-straße 3 und S-straße 5 nicht lokalisiert werden konnte.
3 Daraufhin wurde für das Haus S-straße 3 von der Hauptleitung ein neuer Hausanschluss bis in das Gebäude hergestellt. In den bestehenden gemeinsamen Hausanschluss wurde zwischen Hauptleitung und Wohnhaus S-straße 5 eine neue Hausanschlussleitung eingezogen und am bestehenden Anschluss an der Hauptleitung angeschlossen. Wegen des dadurch geringeren Rohrdurchmessers waren entsprechende Veränderungen an der Hausinstallation im Keller des Klägers vorzunehmen.
4 Mit Bescheid vom 25.01.2007 begehrte die Beklagte Erstattung der entstandenen Aufwendungen gemäß beiliegender Rechnung in Höhe von 265,43 Euro.
5 Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2008 zurück.
6 Dagegen hat der Kläger am 15.04.2008 Klage erhoben.
7 Zur Begründung wird vorgetragen, dass völlig klar sei, dass die Schadensstelle sich nur zwischen der Abzweigung zur S-straße 3 und dem Anwesen selbst habe befinden können. Insofern betreffe der Schaden nur das Anwesen S-straße 3. Es sei nicht ersichtlich, warum er - der Kläger - dafür (mit-)haften solle, dass die Beklagte ihre Wasserleitung nicht mehr finde und eigenmächtig eine neue lege, die dem Kläger keinerlei Vorteile, sondern nur Nachteile bringe, denn als Folge der Maßnahme sei der Wasserdruck im Anwesen S-straße 5 stark gesunken, was insbesondere in den oberen Stockwerken spürbar sei. Seine eigene Wasserleitung habe auch nach dem Schadensfall einwandfrei funktioniert, denn er habe von seinem Grundstück aus während der Umbauarbeiten die Wasserversorgung des Nachbargrundstücks gewährleistet.Vor Beginn dieser einschneidenden Maßnahmen hätte zumindest seine Zustimmung eingeholt werden müssen, was versäumt worden sei. Deshalb sei der frühere Zustand wieder herzustellen.
8 Der Kläger beantragt,
den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 25.01.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben.
Das in der Wasserzufuhrleitung zum Anwesen S-straße 5 gelegte PEX-Rohr durch die Beklagte auf deren Kosten entfernen zu lassen und den ursprünglichen Wasserdruck wiederherzustellen.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung wird vorgetragen, es sei nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte im Rahmen der notwendigen Reparatur dazu entschlossen habe, den satzungsgemäßen Zustand herzustellen und jedem Grundstück einen eigenen und unmittelbaren Hausanschluss gemäß § 8 Abs. 1 AWS herzustellen.
11 Eine Zustimmung des Klägers hierzu sei nicht erforderlich.
12 Zu Unrecht gehe der Kläger im übrigen davon aus, unbeteiligter Dritter zu sein. Vielmehr handele es sich bei den Grundstückseigentümern eines gemeinsamen Anschlusses um Gesamtschuldner, wie sich aus § 15 Abs. 6 der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten ergebe.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen.
14 Die zulässige Klage ist unbegründet.
15 Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2008 begehrt, kann die Klage keinen Erfolg haben, weil diese Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten.
16 Grundlage für den Erstattungsbescheid hinsichtlich der durch die Arbeiten am (ehemals gemeinsamen) Hausanschluss entstandenen Kosten sind § 10 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung - AWS - der Beklagten vom 27. November 1981 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 18. Februar 2005 i.V.m. § 15 Abs. 1 der Wasserbeitrags- und -Gebührensatzung - WBGS - der Beklagten vom 27.11.1987 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 13.12.2002.Gegen das formell rechtmäßige Zustandekommen der genannten Satzungen der Beklagten sind Bedenken weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Die Regelung des Kostenerstattungsanspruchs entspricht auch den Vorgaben des § 12 Satz 1 KAG. Danach können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden.
17 Die Arbeiten an der (ehemals gemeinsamen) Anschlussleitung der Grundstücke S-straße 3 und S-straße 5 erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des §§ 10 Abs. 2 S. 2 AWS, 15 Abs. 1 WBGS. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den vorgenommenen Arbeiten nicht um eine Reparatur des Hausanschlusses des Grundstücks S-straße 3, für die der Kläger nicht in Anspruch genommen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 24.10.1996 - HSGZ 1997, 246 (247) m.w.N.), der das erkennende Gericht folgt, sind die in den zitierten Vorschriften aufgeführten Erstattungstatbestände dergestalt voneinander abzugrenzen, dass eine Reparatur - als Anwendungsfall der „Unterhaltung“ des Hausanschlusses - dann vorliegt, wenn die Leitung an der jeweiligen Schadstelle instand gesetzt wird. Im Falle eines Rohrbruchs kann dies etwa durch Anlegung einer Muffe oder durch Löten der Bruchstelle geschehen. Eine Erneuerung ist demgegenüber durch die Ersetzung der Leitung - sei es ganz, sei es zu einem nicht unerheblichen Teil - gekennzeichnet. Werden bei einer Ersetzung Verlauf oder Material der Anschlussleitung nicht nur geringfügig geändert, so greift der in § 12 KAG und in Anlehnung daran in § 15 WBGS der Beklagten besonders aufgeführte Erstattungstatbestand der „Veränderung“ ein.
18 Mag auch, wie vom Kläger angenommen, eine Schadstelle zwischen der Abzweigung zur S-straße 3 und dem Anwesen selbst Anlass für das Tätigwerden der Beklagten gewesen sein, stellen sich jedoch die Arbeiten der Beklagten in dem hier interessierenden Umfang - Einziehen eines Schlauchs in den bestehenden Hausanschluss zwischen dem Wohnhaus S-straße 5 und der Hauptleitung - als „Veränderung“ des Hausanschlusses S-straße 5 dar.
19 Da zeitgleich ein neuer und alleiniger Hausanschluss für das Anwesen S-straße 3 geschaffen wurde, durfte die beklagte Gemeinde in Ausübung des ihr zustehenden Einschätzungsermessens diesen Leitungsschaden zum Anlass nehmen, durch die beschriebene Veränderung des Hausanschlusses des klägerischen Grundstückes auch für dieses Anwesen einen alleinigen Hausanschluss zu schaffen, so dass ein entsprechendes Änderungsbedürfnis im vorliegenden Fall zu bejahen ist.Auch dass den Kläger kein Verschulden am Grund der durchgeführten Maßnahme trifft, vermag seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Urteil vom 17.07.1997 - HSGZ 1998, 113) kann der Grundstückseigentümer dem Erstattungsanspruch der Gemeinde nicht entgegenhalten, ihn selbst treffe kein Verschulden an dem Grund für die Reparatur bzw. hier der Veränderung. Vielmehr entfällt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die Gemeinde selbst für die Ursache der Reparaturmaßnahme verantwortlich ist. Dafür ist im vorliegenden Fall indessen nichts ersichtlich.
20 Schließlich ist eine Zustimmung des Klägers, wie von diesem angenommen, zur Durchführung der streitbefangenen Maßnahme nicht erforderlich; darauf hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung bereits zutreffend hingewiesen.
21 Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt, das in der Anschlussleitung zum Anwesen S-straße 5 verlegte PEX-Rohr auf Kosten der Beklagten zu entfernen und den ursprünglichen Wasserdruck wiederherzustellen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
22 Ob für diesen Antrag bereits das notwendige Rechtsschutzinteresse fehlt, weil dies vorprozessual zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich beantragt worden war, mag dahinstehen.
23 Dass der Kläger nicht die Entfernung des eingezogenen PEX-Rohres und damit gewissermaßen die Wiedereröffnung des vorhandenen Lecks beantragen kann, liegt auf der Hand. Es entsprach ja gerade - wie oben dargelegt - der sachgerechten Ausübung des der Beklagten eingeräumten Einschätzungsermessens, aus Anlass des aufgetretenen Schadensfalles den Hausanschluss des klägerischen Grundstücks zu verändern wie geschehen.
24 Auch soweit der Kläger die Wiederherstellung des ursprünglichen Wasserdrucks begehrt, kann die Klage keinen Erfolg haben. Nach § 7 Abs. 1 AWS muss das Wasser den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. In diesem Sinne wird in den technischen Regeln (DIN 1988 und W 403) festgelegt, dass der Wasserversorger einen Mindestwasserdruck von 2 Bar zu liefern hat. Dieser Mindestwasserdruck gilt für ein Gebäude mit Erdgeschoss. Pro Etage werden bei historisch gewachsenen Gebieten 0,35 Bar hinzugerechnet. Nach den Erläuterungen des im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiters der Beklagten, Herrn E., beträgt der Wasserdruck im Gebiet der Beklagten 5 Bar, liegt also weit oberhalb dessen, wozu die Beklagte nach § 7 AWS und den dort in Bezug genommenen anerkannten Regeln der Technik mindestens verpflichtet ist.
25 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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