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7 K 3711/07.F•VG Frankfurt 7. Kammer, 2009-04-22, 7 K 3711/07.F
7 K 3711/07.FTribunal Administrativo / Chamber 722 de abr. de 2009
Entscheidungsdatum: 2009-04-22
Aktenzeichen: 7 K 3711/07.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0422.7K3711.07.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines erhöhten Verwaltungskostenzuschlags wegen der Aufwendung von Kosten für eine jugendhilferechtliche Maßnahme gemäß § 89 c Abs. 3 SGB VIII.
2 Der Kläger war für die Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht für drei von fünf minderjährigen Kindern eines Ehepaares seit dem Jahre 2003 der örtlich zuständige Träger. Die Unterbringung der übrigen Geschwister erfolgte im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landkreises. Durch Beschluss des zuständigen Amtgerichts war dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Befugnis zur Antragstellung in kinder- und jugendhilferechtlichen Angelegenheiten übertragen worden. Die Personensorge wurde von den Eltern auch nach der Eheauflösung gemeinsam ausgeübt. Nachdem dem Kläger bekannt geworden war, dass der Vater der Kinder unbekannten Aufenthaltes war, erwirkte er einen gerichtlichen Beschluss, wonach das Sorgerecht des Vaters zum Ruhen kam. Mit Schreiben vom 27.10.2005 wandte sich der Kläger an den Beklagten und wies darauf hin, dass die Mutter der Kinder in die örtliche Zuständigkeit des Beklagten verzogen sei und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen habe. Unter Beifügung aller Unterlagen, aus denen sich die nun begründete örtliche Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ergab, wurde um Anerkennung der Zuständigkeit für die drei in der örtlichen Zuständigkeit des Klägers verbliebenen Kinder und die Übernahme des Hilfefalles gebeten.
3 Mit Schreiben vom 07.12.2005 bat der Beklagte um die Übersendung weiterer Unterlagen zur Prüfung durch die die hauseigene Abteilung Wirtschaftliche Hilfen und um Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter des Sozialen Dienstes zwecks Abklärung der pädagogischen Fragen. Intern ermittelte der Beklagte, dass die Mutter der Hilfeempfänger seit dem 01.10.2005 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten polizeilich gemeldet war. Wegen des in den letzten Jahren häufig erfolgten Umzugs der Mutter ermittelte der Beklagte die tatsächlichen Verhältnisse der Wohnsitznahme und erhielt nach einer persönlichen Vorsprache der Mutter am 15.02.2006 in der Amtsstelle die Gewissheit, dass die Mutter der Hilfeempfängerin wegen einer Umschulungsmaßnahme tatsächlich und auf Dauer an dem gemeldeten Wohnsitz im kinder- und jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten verbleiben wollte.
4 Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 22.12.2005 die erbetenen Unterlagen vollständig und erinnerte erstmals mit Schreiben vom 21.01.2006 an die Übernahme der Hilfefälle sowie Kostenerstattung. Der Beklagte verwies in einem Antwortschreiben vom 02.02.2006 auf andauernde Ermittlungen.
5 Mit Schreiben vom 10.04.2006 erinnerte der Kläger erneut an die noch nicht erfolgte Übernahme der Hilfefälle in die örtliche Zuständigkeit des Beklagten. Mit Mailschreiben vom 11.04.2006 teilte eine Mitarbeiterin des Beklagten mit, dass die Zuständigkeit gegeben sei, die Mitteilung eines Übernahmedatums erst nach einem Übergabegespräch der zuständigen Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Beteiligten, welches noch nicht feststehe, unverzüglich erfolgen werde. Der Beklagte widersprach noch am gleichen Tage dem Erfordernis eines Übergabegesprächs für die antragsgemäße Entscheidung per Mailschreiben und wies auf die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten seit dem 13.10.2005 hin.
6 Am 10.05.2006 mahnte der Leiter des Wirtschaftlichen Dienstes des Klägers telefonisch die Entscheidung des Beklagten an und verwies auf die Abrechnung für die Hilfeerbringung für die drei Hilfeempfänger i.H.v. 55.750,45 Euro für den Zeitraum vom 13.10.2005 bis zum 31.03.2006, die am 27.04.2006 übersandt worden sei.
7 Mit Schreiben vom 10.05.2006 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für den Hilfefall ab dem 13.10.2005 bis zur Fallübernahme gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII an. Der angeforderte Rechnungsbetrag wurde am 22.05.2007 gebucht.
8 Mit Schreiben vom 06.06.2006 äußerte der Kläger zwar Verständnis für die sorgfältige Prüfung der Übernahme aller 5 Hilfefälle von zwei bisher zuständigen Jugendhilfeträgern, jedoch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Übernahme der Hilfefälle nun erst zum 31.07.2006 geplant sei und zwar nur, weil das Übergabegespräch erst für Anfang Juli 2006 vereinbart worden sei. Diese späte Terminierung gehe zu Lasten des Beklagten, weil sich der betreffende Mitarbeiter erst Mitte Januar bei dem Kläger gemeldet habe. Durch die verzögerte Übernahme erleide der Kläger trotz Kostenerstattung einen Zinsverlust und sei zudem mit der Bearbeitung der Hilfefälle belastet. Das Verhalten des Beklagten stelle eine Pflichtwidrigkeit dar, weshalb ab dem 01.06.2006 der erhöhte Verwaltungskostenzuschlag gemäß § 89 c Abs 2 SGB VIII gefordert werde.
9 Dieser Auffassung trat der Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2006 entgegen, verwies auf die erforderliche sorgfältige Prüfung wegen des fünfmaligen Wechsels des Wohnorts der Mutter der Hilfeempfänger in den letzten vier Jahren und den erheblichen Koordinationsaufwand wegen der gleichzeitigen Übernahme zweier weiterer Geschwister der Hilfeempfänger. Es sei zu bedenken, dass die für die Fallübergabe zuständigen Mitarbeiter der Beteiligten wechselseitig je einen geplanten Termin im Mai und im Juni hätten absagen müssen. Die Fallübergabe sei nun für den 12.07.2006 geplant. Es sei auch auf die Abschlagzahlung Ende Mai zu verweisen. Für weitere Zwischenabrechnungen bis zur endgültigen Fallübernahme werde die Begleichung zugesichert.
10 Mit Schreiben vom 18.07.2006 an den Kläger übernahm der Beklagte den Fall ab dem 01.08.2006 in seine örtliche Zuständigkeit.
11 Mit Schreiben vom 30.10.2006 und wiederholend am 24.07.2007 forderte der Kläger von dem Beklagten die Zahlung des erhöhten Verwaltungskostenzuschlags für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 31.06.2006. Der Beklagte wies dies mit Schreiben vom 10.09.2007 zurück.
12 Am 30.10.2007 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben, mit welcher er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des erhöhten Verwaltungskostenzuschlags ab dem 01.04.2006 bis zum 31.07.2006 einschließlich der Prozesszinsen verfolgt.
13 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Pflichtwidrigkeit des Beklagten darin begründet liege, weil er die Übernahme des Falles nicht zügig übernommen habe. Er habe es verabsäumt, die Übernahme nach Prüfung zu erklären. Spätestens ab dem 15.02.2006 sei die örtliche Zuständigkeit des Beklagten gegeben gewesen. Das noch zu diesem Zeitpunkt ausstehende Übernahmegespräch rechtfertige das Zögern des Beklagten nicht. Auf jeden Fall sei die Übernahmefrist zum 01.04.2006 abgelaufen. Hierdurch seien dem Kläger auch Kosten durch die fortlaufende Verwaltungstätigkeit für den Hilfefall entstanden. Der Kläger könne sich auch auf eine seine Rechtsauffassung bestätigende Stellungnahme des „Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht“ in Heidelberg vom 24.10.2006 stützen, die er eingeholt habe.
14 Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.312,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass er bereits vor der Übernahme des Hilfefalles Kostenerstattung zugesichert und auch geleistet habe. Dem Kläger sei kein finanzieller Schaden entstanden. Außerdem habe er bereits mit Schreiben vom 10.05.2006 seine örtliche Zuständigkeit anerkannt. Ein pflichtwidriges Zögern habe nicht vorgelegen, da sich die Übergabe ohne Verschulden des Beklagten verzögert habe. Wegen der weiteren Übernahme der Geschwisterkinder seien umfassende Vorarbeiten nötig gewesen.
17 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten der Beteiligten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2009 verwiesen.
18 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 43 Abs 2 S.1 VwGO in Form eines im Jugendhilferecht gesetzlich geregelten Erstattungsanspruchs zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zulässig.
19 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung erhöhter Verwaltungskosten gemäß § 89 c Abs. 2 SGB VIII in der vorliegend anzuwendenden Fassung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134, geändert durch PersonenstandsrechtsreformG v. 19.02.2007 (BGBl. I, S. 122)).
20 Gemäß § 89 c Abs. 2 SGB VIII hat der zuständige örtliche Träger dem örtlichen Träger, der die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro zu erstatten.
21 Diese Vorschrift ist im Zusammenhang der Regelungen des Dritten Abschnitts des SGB VIII zu sehen, der die Kostenerstattungen zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe regelt. In diesem Kontext bestimmt § 89 c SGB VIII näher, wie die Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des nunmehr zuständig gewordenen Trägers zu erfolgen hat.
22 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in die Zuständigkeit des Beklagten nach Wohnsitznahme der Mutter der Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und nach dem Beschluss des zuständigen Amtsgerichts über das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters gemäß § 86 Abs 5 S.1 SGB VIII erfolgt ist. Für diesen Fall verweist § 89 c Abs. 1 S. 1 SGB VIII auf § 86 c SGB VIII, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dies hat der Kläger auch getan und er hat auch seiner weiteren Pflicht genügt, den zuständig gewordenen Träger von den Umständen, die den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit begründen, unverzüglich zu unterrichten. Zwischen den Beteiligten ist auch nicht im Streit, dass der Beklagte seiner Erstattungspflicht nach § 89 c Abs. 1 S. 2 – jedenfalls ab dem 01.08.2007 und zwischenzeitlicher Abschlagszahlung für den Zeitraum bis 31.03.2007 - nicht nachgekommen wäre. Allein im Streit ist die zusätzliche Erstattung eines erhöhten Verwaltungskostenzuschlags, wofür entscheidend darauf abzustellen ist, ob der Beklagte bei der Übernahme der Hilfefälle, folglich der Fortsetzung der Leistung, pflichtwidrig gehandelt hat und hierdurch dem Kläger Kosten entstanden sind.
23 Zur Überzeugung der Kammer sind unter Kosten allein die unmittelbaren Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahmen zu verstehen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, denn unter Kosten, die einer Erstattung zugänglich sind, sind die Kosten zu verstehen, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat. Nach dieser Vorschrift sind dies aber nur die Leistungen, welche die jugendhilferechtlichen Maßnahmen umfassen, die folglich wie hier für die Unterbringung der Hilfeempfänger über Tag und Nacht aufzubringen sind.
24 Insoweit geht der Kläger fehl, wenn er meint, die Kosten, welche bei der Geltendmachung eines erhöhten Verwaltungskostenzuschlags zu berücksichtigen sind, umfassten auch die Kosten der weiteren Verwaltung der Hilfefälle und des (fiktiven) Zinsverlustes, der durch den Vorschuss auf die entstehenden Kosten und die spätere Erstattung durch den Beklagten entstanden ist. Hieran knüpft das Gesetz nicht an.
25 Die Kammer vertritt ferner die Auffassung, dass die Kosten unmittelbar durch ein pflichtwidriges Verhalten des zuständig gewordenen öffentlichen Trägers aufgewendet worden sein müssen. Es ist deshalb nicht auf die formelle Übernahme in die Zuständigkeit abzustellen, sondern auf den über eine Bagatellgrenze hinaus gehenden Kosteneintritt durch den Träger, der die Kosten wegen seiner Rechtsverpflichtung zur vorläufigen Fortführung der Leistung aufzuwenden hat, obgleich der zuständig gewordene Träger zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Hierzu genügt bei wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich bereits ein Zahlungsabschnitt, wenn er durch eine pflichtwidrige Handlung Kosten bei dem nicht mehr zuständigen öffentlichen Träger verursacht hat.
26 Danach ist jede pflichtwidrige Handlung, welche zur Weitergewährung der Hilfeleistung führt, obgleich die Zuständigkeit übergegangen ist, ist geeignet, den erhöhten Verwaltungskostenzuschlag zur Entstehung zu bringen. Hierunter fallen die Fälle einer verzögerten Hilfe, einer unzureichend erbrachten Hilfe oder einer völlig versagten Hilfe (vgl Johannes Münder u.a., Frankfurter Komm. zum SGB VIII, § 89 c Rnr. 4; 5. Aufl., 2006). Die aus dem BSHG (wieder neu) übernommene Vorschrift des § 89 c Abs. 2 SGB VIII ist der mittlerweile außer Kraft getretenen Norm des § 107 Abs. 3 BSHG in der Fassung vom 10.12.1990 (BGBl I S. 2644) nachgebildet; auf die zu dieser Vorschrift ergangene Judikatur kann zurückgegriffen werden (vgl. Münder, a.a.O.). Danach genügt es grundsätzlich, dass eine objektive Pflichtwidrigkeit – wohl im Sinne eines Organisationsverschuldens -vorliegt, auf ein Verschulden des öffentlichen Trägers kommt es nicht an. Im Falle der verzögerten Entscheidung – wie sie vorliegend allein in Frage kommt - lässt sich eine feste Zeitspanne zwischen Kenntnis und Entscheidung nicht festlegen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an, ggfs. auf die Art der beantragten Hilfe (Walter Schellhorn, Komm. zum BSHG, § 107 Rnr. 1, 18, 14. Aufl., 1993).
27 Nach diesem Maßstab lässt sich eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten bei der Übernahme der Hilfefälle nicht feststellen. Die vorliegend verzögert erfolgte Übernahme der Hilfefälle war jedoch nicht pflichtwidrig und hat auch keine Kosten bei dem Kläger ausgelöst, welche die Erhebung eines erhöhten Verwaltungskostenzuschlags rechtfertigen.
28 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach Anzeige durch den Kläger Ende Oktober 2006 zunächst den Eingang aller vervollständigten Unterlagen abwartete, die ihm Anfang Januar 2007 vorlagen. Der Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass er wegen der häufigen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter der Hilfeempfänger zunächst Ermittlungen anstellte, ob die Mutter ihren Wohnort tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des beklagten genommen hatte. Gleichwohl erschließt sich aus den Akten, dass es hinsichtlich der Übergabe und Erläuterung der Aktenbestandteile, welche die Betreuung der Hilfefälle amtsintern betrafen (Überlegungen zur Hilfeart, Hilfeplanprotokolle etc.) zu einem telefonischen Erstkontakt zwischen den zuständigen Sachbearbeitern auf beiden Seiten am 08.01.2007 kam. Die Fallübernahme an sich verzögerte sich dann wegen der wechselseitigen Verhinderung der betreffenden Sachbearbeiter auf den 12.07.2007, da der ursprünglich vereinbarte Termin im Mai 2007 nicht wahrgenommen werden konnte, ohne dass einer der Beteiligten dies zu vertreten hat.
29 Aus diesem Ablauf erschließt sich, dass die Fallübernahme tatsächlich verzögert erfolgte, freilich ohne dass die Beteiligten vorwerfbar gehandelt haben. Vielmehr erschließt sich, dass die eintretenden Verzögerungen sich sachlich begründen ließen, ohne dass der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in der Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen zu beachten ist und der bei der Auslegung einer Handlung als pflichtwidrig zu beachten ist, verletzt worden ist. Der Beklagte kann sich überdies auch erfolgreich darauf berufen, dass die Koordinierung der Hilfefälle aller Geschwisterkinder durch Übernahme von zwei öffentlichen Trägern in sich selbst aufwendig und zur Herbeiführung von Verzögerungen geeignet war. Die Anforderung und Erläuterung der amtsintern geführten Akten war auch sachlich angemessen, da sie für die Prüfung der Weiterführung der getroffenen Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig waren und sich aus dem Grundsatz der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verwendung öffentlicher Mittel begründen.
30 Entscheidend die Klageabweisung ist für die Kammer vorliegend jedoch, dass seitens des Beklagten die Kostenerstattung bis 31.03.2007 als Abschlag im Mai 2007 erfolgt ist, als sich die verzögerte Übernahme der Hilfefälle abzeichnete. Es ist in diesem Falle unschädlich, dass die Kostenerstattung erst infolge der energischen Forderungen des Klägers erfolgte, da sich der Beklagte dieser berechtigten Anforderung unverzüglich gebeugt hat. Es ist auch darauf zu verweisen, dass der Beklagte mit schriftlichem Anerkenntnis vom 10.05.2007 seine Kostenerstattungspflicht bis zur endgültigen Übernahme der Hilfefälle anerkannt hat. Hieraus folgt, dass Kosten im Sinne des § 89 c Abs. 2 SGBVIII für den Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr entstehen konnten, da er die ihm eingehenden Kostenanforderungen für die Hilfefälle an den Beklagten durchreichen konnte. Aus diesem Ablauf erschließt sich zudem, dass das Verhalten des Beklagten nicht pflichtwidrig gewesen ist.
31 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
32 Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, § 188 VwGO.
33 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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