VG Frankfurt 3. Kammer, 2008-06-26, 3 E 2002/07

3 E 2002/07Tribunal Administrativo / Câmara 326 de jun. de 2008

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Betriebswirt (HWK), Handwerksmeister, erste Fortbildungsmaßnahme, erstes Fortbildungsziel, staatlich anerkannter Techniker, weitere Maßnahme, zweites Fortbildungsziel

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VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 2002/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-26

Aktenzeichen: 3 E 2002/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0626.3E2002.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 AFBG, § 6 Abs 3 AFBG

Leitsatz

Betriebswirt (HWK), Handwerksmeister, erste Fortbildungsmaßnahme, erstes Fortbildungsziel, staatlich anerkannter Techniker, weitere Maßnahme, zweites Fortbildungsziel

Tenor

  1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2007 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Ausbildungsförderung für seine Fortbildung zum Betriebswirt (HWK) zu gewähren.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 44 jährige Kläger schloss im Jahre 1980 die Hauptschule ab und besuchte anschließend bis ins Jahr 1982 die Berufsfachschule für elektrotechnische Berufe. Im folgenden Jahr ließ er sich als Elektroanlageninstallateur ausbilden und legte unter dem 16. Juni 1983 seine Gesellenprüfung ab. Von August 1987 bis Juni 1990 besuchte er die zweijährige Fachschule Werner-von-Siemens-Schule - Fachrichtung Elektrotechnik -, die er nach Bestehen der Abschlussprüfung am 25. Juni 1990 als „staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Elektrotechnik - abschloss. In den folgenden Jahren schloss sich eine entsprechende Berufstätigkeit an.

2 Am 19. Januar 2007 begann er eine Fortbildungsmaßnahme zum Betriebswirt (HWK) bei der Akademie des Handwerks der Handwerkskammer Rhein - Main in X. Mit am 2. Februar 2007 beim Studentenwerk Marburg eingegangenem Antrag suchte er um Förderung der Fortbildungsmaßnahme zum Betriebswirt (HWK) - beschränkt auf den Maßnahmebeitrag - nach.

3 Mit Bescheid vom 23. April 2007 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Fortbildungsförderung werde nach § 6 Abs. 1 AFBG vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Sie werde nicht geleistet, wenn bereits eine berufliche Qualifikation erworben worden sei, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss zumindest gleichwertig sei. Mit der Fortbildungsmaßnahme zum staatlich geprüften Techniker habe der Kläger bereits eine berufliche Qualifikation erlangt, die gegenüber dem Fortbildungsziel zum Betriebswirt (HWK) zumindest gleichwertig sei. Auch die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG, nach der die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG gefördert werde, wenn der Zugang zu ihm erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden sei, liege nicht vor. Eine Förderung der Maßnahme sei nur möglich, wenn als Zugangsvoraussetzung die Abschlüsse zum Technischen Fachwirt, Techniker oder Industriemeister in der Prüfungsordnung explizit alternativ neben dem Meister genannt würden. Enthalte die Prüfungsordnung hingegen nur die allgemeine Ausnahmevorschrift, nach der auch Personen zugelassen würden, die nachweisen könnten, dass sie die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hätten, sei eine Förderung nicht möglich, da in diesen Fällen die erste Fortbildungsmaßnahme nach der Prüfungsordnung weder objektiv noch individuell für den Teilnehmer Zugangsvoraussetzung für die zweite Fortbildung sei. Nach § 2 Abs. 1 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Betriebswirt (HWK) der Handwerkskammer B (Besondere Rechtsvorschriften) könne zur Prüfung zugelassen werden, wer eine mit Erfolg bestandene Meisterprüfung in einem Handwerk nachweise. Abweichend hiervon könne nach seinem Abs. 2 zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft mache, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben habe, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertige. Mit der Zulassung von Personen zur Prüfung über die allgemeine Ausnahmeregelung des Abs. 2 sei nicht automatisch auch die Förderung der Maßnahme gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG verbunden. Denn andernfalls hätte die Handwerkskammer es in der Hand, vorzugeben, wer in den Genuss der Aufstiegsfortbildung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG gelangen könne. Das Verfahren sei zudem nicht transparent und würde die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG ad absurdum führen, da eine Förderung dann mehr oder weniger zum Regelfall würde. Alle Personen die die Handwerkskammer zur Prüfung zuließe und die bereits ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 6 Abs. 1 AFBG erreicht hätten, hätten danach einen Anspruch auf Förderung der zweiten Maßnahme, soweit die übrigen Förderungsvoraussetzungen vorlägen. Dies widerspreche jedoch der Zielsetzung des AFBG, eine Förderung nur grundsätzlich für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel und die Teilnahme an einer Maßnahme zu gewähren. Die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG als weitere Ausnahme konzipierte Förderung eines zweiten Fortbildungsziels bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles lägen beim Kläger nicht vor. Solche besondere Umstände habe der Kläger nicht vorgetragen.

4 Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 22. Mai 2007 wies der Kläger darauf hin, dass sowohl die Weiterbildung zum Meister im Handwerk als auch die zu einem Techniker in der Industrie gleich zu bewerten sei. Um zu der angestrebten Fortbildungsmaßnahme Betriebswirt (HWK) zugelassen zu werden, müsse man entweder einen Meisterbrief oder einen Technikerschein vorweisen, so dass bereits aus diesem Grund das Fortbildungsziel Betriebswirt (HWK) weder dem Meister noch dem Techniker als gleichwertige Ausbildung gegenüberstehen könne. Die Handwerkskammer habe ihm auch versichert, dass Techniker ebenso wie Meister Anspruch auf das sogenannte „Meisterbafög“ hätten und in der Vergangenheit von den zuständigen Ämtern immer bewilligt worden sei.

5 Mit Bescheid vom 19. Juni 2007, dem Kläger am 20. Juni 2007 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und verwies zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheids vom 23. April 2007.

6 Mit am 13. Juli 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Rechtsauffassung des Beklagten, nach der die Prüfung zum staatlich geprüften Techniker bereits eine erste Fortbildung darstelle, nicht zutreffen könne. Die Fortbildungsmaßnahme zum Betriebswirt (HWK) setze zwei gleichberechtigte Zugangsvoraussetzungen voraus. Dies sei zum einen die Meisterprüfung, die unstreitig keine Fortbildungsmaßnahme darstelle, sondern vielmehr den Berufszugang und damit einen Berufsabschluss für das Betreiben eines Handwerksbetriebes darstelle. Der Meisterprüfung seien nach § 7 Abs. 2 HWO andere berufliche Qualifikationen gleichgestellt. Da er an einer Fachschule den Abschluss als staatlich geprüfter Techniker erworben habe, erfülle er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 HWO. Sein beruflicher Abschluss sei deshalb mit der Meisterprüfung gleichgestellt.

7 Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 23. April 2007 und 19. Juni 2007 zu verpflichten, ihm die beantragte Ausbildungsförderung nach dem AFBG für seine Fortbildung zum Betriebswirt (HWK) zu gewähren.

8 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Zur Begründung führt er ergänzend aus, der Kläger verfüge mit der erlangten Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker bereits über einen ersten Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ausweislich der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an zweijährigen Fachschulen vom 03. Juli 1984 (ABl. S 367) setze die Aufnahme in die Fachschule den Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufs voraus. Die Aufnahme des Klägers in die A im Juni 1983 sei aufgrund seiner zuvor abgeschlossenen Berufsausbildung zum Elektroanlageninstallateur und seiner im Anschluss daran ausgeübten Berufstätigkeit erfolgt. Die vom Kläger nunmehr absolvierte Maßnahme zum Betriebswirt (HWK) könne nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AFBG gefördert werden. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Auch könne die vom Kläger erworbene Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker nicht der in § 2 Abs. 1 der Besonderen Rechtsvorschriften aufgeführten Qualifikation als Handwerksmeister gleichgestellt werden. Davon gehe selbst die Handwerkskammer B, der die Führung der Handwerksrolle obliege, nicht aus. Denn ausweislich ihrer Zulassungsentscheidung vom 24. Januar 2007 sei die Zulassung des Klägers zur Fortbildungsmaßnahme zum Betriebswirt (HWK) auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 der Besonderen Rechtsvorschriften und nicht nach deren Abs. 1 erfolgt. Auf die weitere Begründung wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

10 Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt.

11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte (ein Hefter), die zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

13 Die zulässige Klage ist begründet.

14 Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Da die Voraussetzungen für die Förderung der vom Kläger begonnenen weiteren Fortbildungsmaßnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG vorliegen, war der Beklagte zur Gewährung der beantragten Förderung in gesetzlicher Höhe zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

15 Der Beklagte hätte die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (vom 23.04.1996 BGBl I S. 623, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 BGBl I S. 402, zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 19.08.2007 BGBl I S. 1970; - AFBG -) für die Teilnahme des Klägers an der streitgegenständlichen Ausbildung zum Betriebswirt (HWK) gemäß § 6 i.V.m. § 2 AFBG nicht anlehnen dürfen.

16 Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Kläger, der unbestritten durch seine Fortbildung zum „staatlich anerkannten Techniker“ einen beruflichen Aufstieg bereits durch eine „erste“ Fortbildungsmaßnahme i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG erreicht hat, eine Förderung für eine weitere Maßnahme der beruflichen Fortbildung zum Betriebswirt (HWK) aufgrund der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 AFBG erlangen kann.

17 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG ist bezüglich des Fortbildungsziels förderfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42 a, 42 c, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereiten.

18 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG wird Förderung nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm oder ihr angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG wird jedoch die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist.

19 Der Beklagte hat in seinen Bescheiden zutreffend daraufhin gewiesen, dass der Kläger bereits eine erste Fortbildungsmaßnahme zum staatlich geprüften Techniker (Fachrichtung Elektrotechnik) absolviert hat. Nach der Konzeption des Gesetzes besteht in diesem Fall grundsätzlich kein anerkennenswerter Bedarf mehr dafür, eine weitere Maßnahme der beruflichen Fortbildung zu fördern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese erste Fortbildungsmaßnahme tatsächlich nach dem AFBG gefördert worden ist; entscheidend ist insoweit eine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach.

20 Allerdings sieht § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG ausnahmsweise vor, dass auch die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden kann, wenn dem Teilnehmer der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziel eröffnet worden ist. Das Erreichen des ersten Fortbildungsziels ist nicht notwendige Zulassungsvoraussetzung für das zweite Fortbildungsziel im Sinne von Absatz 3, wenn nach der Fortbildungsprüfungsordnung auch eine langjährige Berufserfahrung die Zulassungsvoraussetzung erfüllt (so Trebes/Reifers, AFBG Komm., Stand Mai 2008, § 6 Anm. 5). Ob ein „Zugang“ erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet wird, entscheidet sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Betriebswirt (HWK). Die Handwerkskammer B in X hat hierzu als zuständige Stelle gemäß § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 4a, § 106 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 HWO „Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Betriebswirt (HWK) / zur Betriebswirtin (HWK) vom 7. Mai 2003 (Deutsche Handwerkszeitung, 2003, Nr. 17, S. 6) erlassen. Nach § 2 der Besonderen Rechtsvorschriften werden zur Prüfung zugelassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk nachweist (Abs. 1). Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (Abs. 2). Nach dem eindeutigen Wortlaut wird regelmäßig zugelassen, wer eine Meisterprüfung im Handwerk nachweist. Eine solche Meisterprüfung ist nach der Konzeption des Gesetzes der klassische Fall eines ersten Fortbildungsziels. Davon geht unstreitig auch der Beklagte aus. Er lehnt jedoch eine Förderung des Fortbildungsziels deshalb ab, weil der Kläger keine Meisterprüfung abgelegt hat und die einschlägige Prüfungsordnung den von ihm erworbenen Abschluss des staatlich geprüften Technikers nicht explizit alternativ als Zugangsvoraussetzung neben der Meisterprüfung als Zulassungsvoraussetzung nennt. Stattdessen stellt sie die vom Kläger erworbene Qualifizierung jener Gruppe gleich, die ihre Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme aufgrund langjähriger Berufserfahrung nach § 2 Abs. 2 der Besonderen Rechtsvorschriften erreichen können. Nach der Überzeugung des Gerichts wird diese Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Nach der gesetzgeberischen Intention, die sich durch das gesamte Gesetzgebungsverfahren zieht, wird mit dem Gesetz ein geeignetes Förderungsinstrument geschaffen, das für Fachkräfte, die sich zum Meister, Techniker oder auf einen anderen Fortbildungsabschluss vorbereiten, der ihnen den Eintritt in die mittlere Führungsebene der Betriebe ermöglicht, einen gesetzlich verankerten Anspruch auf staatliche Unterstützung gewährt. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder dem Recht des Bundes oder der Länder auf eine herausgehobene Berufstätigkeit vorbereiten. Der angestrebte Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen (BT-Drs. 13/3698, Seite 2 und 13). Damit umschreibt der Gesetzgeber die materiellen Anforderungen an ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Die gesetzgeberische Intention zielt also darauf ab, Bildungsmaßnahmen zu finanzieren, die darauf gerichtet sind, die bereits erreichte Berufsqualifikation des Gesellen auf das Meisterniveau zu heben. Da in den o. g. Gesetzesmaterialien neben dem Meister auch namentlich der Techniker als ein angestrebter Fortbildungsabschluss genannt wird, der im Rahmen eines ersten Fortbildungsziels gefördert wird, ist der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausgegangen, dass beide Fortbildungsziele auch einen gleichwertigen Qualifizierungsgrad erreichen und es sich damit in beiden Fällen um eine Aufstiegsfortbildung im Sinne des Gesetzes handelt. Beiden Fortbildungszielen ist gemeinsam, dass sie neben einer abgeschlossenen Erstausbildung auch fachpraktische Erfahrungen nach der Ausbildung voraussetzen und die Prüfungen selbst vor staatlichen Prüfungsausschüssen abgelegt werden. Diese Gleichwertigkeit der erreichten Qualifizierung wird zusätzlich unterstrichen durch die im Zuge der Handwerksordnungsnovelle 2004 durch den Bundesgesetzgeber getroffene Regelung in § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung (HWO), wonach Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Auch dadurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Qualifikation des staatlich geprüften Technikers der des Meisters gleichwertig ist (BT-Drs. 15/1206, Seite 27 und 15/2138, Seite 15). Liegt damit bei einem staatlich geprüften Techniker ein gleichwertiger Qualifizierungsgrad vor der zudem auch noch vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachgewiesen werden muss, genügt die vom Kläger erworbene Qualifizierung den Erfordernissen der funktionalen und auch der materiellen Gleichwertigkeit. Es besteht nach Überzeugung des Gerichts deshalb kein Anlass, das vom Kläger erreichte erste Fortbildungsziel förderungsrechtlich im Rahmen einer Ausnahmevorschrift, wie sie § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG darstellt, anders zu beurteilen, als eine Meisterprüfung. Der Beklagte hätte demnach im Rahmen der Prüfung der Förderfähigkeit eines zweiten Fortbildungsziels der dargestellten funktionalen und materiellen Gleichwertigkeit von Meister und Techniker Rechnung tragen müssen und den Kläger als staatlich geprüften Techniker nicht der Gruppe der Teilnehmer zuweisen dürfen, die ihre Zulassung nach § 2 Abs. 2 der Besonderen Rechtsvorschriften durch den Nachweis ihrer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erreichen können. Denn der wesentliche aber entscheidende Unterschied zu einem Meister bzw. einem staatlich geprüften Techniker besteht gerade in der Tatsache, dass jene Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme ihre Qualifizierung gerade nicht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachgewiesen haben müssen. Ihnen wird der Zugang zur weitern Qualifizierung eines Betriebswirts (HWK) allein deshalb gewährt, weil sie aufgrund langjähriger praktischer und einschlägiger Berufstätigkeit eine niveaugleiche „entsprechende berufliche Qualifikation“ erworben haben. Auf diese Gruppe weist auch der Hinweis in den Gründen der angefochtenen Bescheide, dass eine individuelle Zulassung im Rahmen einer allgemeinen Ausnahmevorschrift nicht genügt, um die Förderung eines zweiten Fortbildungsziels zu ermöglichen. Der Beklagte hätte demnach die begehrte Förderung nicht allein mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Zulassungsvoraussetzungen ablehnen dürfen. Eine solche Auslegung widerspricht Sinn und Zweck der Regelung und begrenzt in nicht zu rechtfertigender Weise den zulässigen Rahmen der Gesetzesauslegung. Dass die Handwerkskammer B in ihrem Zulassungsbescheid vom 24. Januar 2007 den Kläger nach § 2 Abs. 2 der Besonderen Rechtsvorschriften zur Fortbildungsmaßnahme zugelassen hat, steht der zuvor getroffenen Bewertung nicht entgegen. Es handelt sich um eine rein formale Entscheidung die den Beklagten nicht von einer eigenen Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AFBG enthebt.

21 Die vom Kläger begehrte Förderung der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er mit der ersten Fortbildungsmaßnahme zum staatlich geprüften Techniker bereits eine Qualifikation erlangt hat, die gegenüber dem angestrebten Fortbildungsziel zum Betriebswirt (HWK) zumindest gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG ist. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem zwischen den Beteiligten nicht streitigen Umstand, dass nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Betriebswirt (HWK) eine Zulassung zur Prüfung den Nachweis der bestandenen Meisterprüfung voraussetzt (vgl. zur Frage der höherwertigen beruflichen Qualifikation eines Betriebswirts (HWK) im Verhältnis zum Meister: OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.07.2005 - 12 ME 159/05 -, zitiert nach juris). Da der staatlich geprüfte Techniker - wie zuvor ausgeführt - dem Meister hinsichtlich des erreichten Qualifizierungsgrads gleichgestellt ist, kann für diesen im Verhältnis zum Betriebswirt (HWK) nichts anderes gelten.

22 Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

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