VG Frankfurt 12. Kammer, 2008-06-17, 12 L 615/08.F.A

12 L 615/08.F.ATribunal Administrativo / Chamber 1217 de jun. de 2008

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Regest

Gegen eine Überstellung eines Asylbewerbers in einen EU-Mitgliedstaat nach Dublin II findet grundsätzlich kein einstweiliger Rechtsschutz statt. Der Rat hat sich bei der Beschlussfassung von Dublin II vergewissert , dass in allen EU-Mitgliedstaaten ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt wird. Diese Wertung kann grundsätzlich nicht im Einzelfall überprüft werden.

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VG Frankfurt 12. Kammer — 12 L 615/08.F.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-17

Aktenzeichen: 12 L 615/08.F.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0617.12L615.08.F.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34a Abs 2 AsylVfG 1992, § 26a Abs 3 AsylVfG 1992, Art 16a Abs 2 S 3 GG

Leitsatz

Gegen eine Überstellung eines Asylbewerbers in einen EU-Mitgliedstaat nach Dublin II findet grundsätzlich kein einstweiliger Rechtsschutz statt.

Der Rat hat sich bei der Beschlussfassung von Dublin II vergewissert , dass in allen EU-Mitgliedstaaten ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt wird.

Diese Wertung kann grundsätzlich nicht im Einzelfall überprüft werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1 Das Verfahren ist entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2 Dies entspricht dem nach § 161 Abs. 2 VwGO maßgebenden billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Eilantrag unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg versprach. Der Eilantrag mit dem der Antragsteller sich gegen seine Überstellung nach Griechenland gem. der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II) wendete, war unzulässig, weil gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG in diesen Fällen kein einstweiliger Rechtschutz statt findet. Dies entspricht der verfassungsrechtlichen Lage. Nach Art. 16 a Abs. 1 Satz 3 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden, wenn der Ausländer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingereist ist. Dies ist hier der Fall gewesen, da der Antragsteller aus Griechenland einreiste. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, in Griechenland werde kein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt, welches den Erfordernissen der Genfer Flüchtlingskonventionen entspreche, kann dies keine Beachtung finden, weil es der Wertung des verfassungsgebenden Gesetzgebers widerspricht. Griechenland gilt kraft Verfassungsrechts als Schutz gewährend. Diese normative Vergewisserung des Verfassungsgebers bezieht sich darauf, dass Griechenland einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Art. 16 a Abs. 2 GG sieht nicht vor, dass dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16 a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne dass die Gerichte dies im einstweiligen Rechtschutzverfahren verhindern dürfen. Nur wenn Hinderungsgründe, die im Konzept der normativen Vergewisserung durch den Verfassungsgeber keine Berücksichtigung finden konnten, gestattet es die Verfassung, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag des Asylbewerbers den Vollzug der Verbringung in den Drittstaat vorläufig aussetzt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938,2315/93 - BVerfGE 94,49,84 ff. - ist dies der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht oder sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zu Tage tretenden Umständen ergibt, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird. An die Darlegung solcher Ausnahmefälle sind nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes strenge Anforderungen zu stellen. Es muss sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängen, dass der Ausländer von einem der soeben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Substantiierte Tatsachen in dieser Hinsicht hat der Antragsteller nicht vorgetragen, sondern nur allgemein pauschal ausgeführt, Griechenland werde kein ordnungsgemäßes Asylverfahren für ihn durchführen und es komme häufig zu Misshandlungen und menschenrechtswidrigen Behandlungen von Flüchtlingen.

3 Nicht gefordert werden kann, dass über die normative Vergewisserung, dass die Standards der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention eingehalten werden, auch darüber hinausgehenden Standards der Europäischen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 und der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 über die Aufnahme von Asylbewerbern eingehalten werden. Dies erfordert das nationale Verfassungsrecht schon deshalb nicht, weil dies auch die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat, der nicht EU-Mitgliedstaat ist und in dem deshalb diese entsprechenden europarechtlichen Richtlinien nicht gelten, erlaubt. Die genannten gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien sind schlicht nicht der Maßstab des nationalen Verfassungsgebers. Die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien selbst verbieten eine regelkonforme Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht, da sie gerade auch für ihn Geltung beanspruchen. Der Rat hat sich bei der Beschlussfassung von Dublin II vergewissert, dass in allen Mitgliedsstaaten ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt wird. Diese Wertung des Rates kann -wie sonstige Wertungen des Normengebers- grundsätzlich nicht im Einzelfall überprüft werden.

4 Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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