VG Frankfurt 3. Kammer, 2008-06-16, 3 E 2776/06

3 E 2776/06Tribunal Administrativo / Câmara 316 de jun. de 2008

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VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 2776/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-16

Aktenzeichen: 3 E 2776/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0616.3E2776.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 1. Februar 2006 und 12. Juni 2006 verpflichtet, dem Kläger für die von ihm besuchte Fortbildungsmaßnahme zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Aufstiegsfortbildungsförderung in Form des Schulgeldes in Höhe von 129,00 Euro monatlich vom 1.10.2005 bis 31.07.2009 zu gewähren

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 26jährige Kläger schloss im Jahre 1999 die Hauptschule ab und besuchte anschließend bis ins Jahr 2002 die Berufsfachschule für Metall. Daran anschließend leistete er seinen Zivildienst. Vom 1. November 2003 bis 15. August 2005 übte er eine Tätigkeit als Vorpraktikant in Vollzeit bei der Tagesförderstätte der Barbarossawerkstatt - einer Einrichtung des ... - zur Vorbereitung für den Beruf des Heilerziehungspflegers aus.

2 Am 1. September 2005 begann er an der „Robert-Kümmert-Akademie gGmbH, Dr.-Maria-Probst-Schule - Fachschule für Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegehelfer“, in Würzburg eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger.

3 Unter dem 7. November 2005 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für eine am 1. September 2005 begonnene vierjährige Ausbildung, die in Teilzeitunterricht auf die Abschlussprüfung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger an der Fachschule für Heilerziehungspflege vorbereitet. Auf Anfrage des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung teilte er mit, dass er noch keine berufliche Ausbildung absolviert habe. Er habe jedoch nach seinem Wehrersatzdienst ein zweijähriges Praktikum in Vollzeit im ... absolviert.

4 Mit Bescheid vom 1. Februar 2006 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag des Klägers ab.

5 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung darauf, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG nicht vorlägen. Die Ableistung seines Zivildienstes und das anschließende Vorpraktikum würden zwar den Aufnahmevoraussetzungen nach der Schulordnung für die Fachschule für Heilerziehungspflege entsprechen. Sie stellten aber keine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG dar. Eine berufliche Qualifikation entspreche nur dann einer Berufsausbildung nach § 25 BBiG bzw. § 25 HWO oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht, wenn sie Fähigkeiten vermittele, die von ihrem Gewicht und Umfang her, mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar wären, die im Rahmen einer Berufsausbildung nach den genannten Vorschriften vermitteln würde.

6 Mit am 17. Juli 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe durch die Ableistung seines Zivildienstes und das sich anschließende zweijährige Praktikum im ... eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Sa 1 Nr. 1 AFBG erworben. Im Verlauf seines Praktikums habe er Arbeiten eines Gruppendienstleiters übernommen. Diese umfassten alle Tätigkeiten, die mit der Pflege und Betreuung schwerstbehinderter Erwachsener und Kinder, wie beispielsweise Toilettengänge, Windeln, Einkaufen, Fahrdienste, Organisation etc. in Zusammenhang stünden. Ihm seien im Verlauf des Praktikums Fertigkeiten vermittelt worden, die von ihrem Gewicht und Umfang mit den Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen eines ausgebildeten Gruppenleiters und Pflegedienstmitarbeiters vergleichbar seien. Der Kläger habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit ebenso wie ein in der Ausbildung befindlicher Mitarbeiter engagiert. Sein Vorgesetzter habe ihm alle Arbeiten anvertraut, mit denen auch ein Auszubildender betraut werden würde. Die Tatsache, dass dies in der heutigen Zeit nur auf der Basis eines Praktikums angeboten würde, könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. § 5 der Schulordnung für die Fachschulen für Heilerziehungspflege und für Heilerziehungspfleghilfe (Fachschulordnung Heilerziehungspflege - FSO HeilE) vom 1. Juli 1985 (i.d.F. vom 11.11.2004, Bay GVBl. 2004, S. 453) setze für die Aufnahme in die Fachschule entweder

a. eine abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung oder

b. eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit oder

c. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder

e. eine mindestens vierjährige Führung eines Mehrpersonenhaushalts oder

f. eine abgeschlossene Ausbildung in der Heilerziehungspflege

voraus.

7 Die unter b. genannte Tätigkeit werde in der Regel als Vorpraktikum, im Rahmen des Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres erbracht. Dies habe die Robert Kümmert Akademie mit Schreiben vom 10. März 2006 bestätigt. In Art. 14 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und in § 42 Hessisches Schulgesetz (HSchG) werde der Begriff der Fachschule definiert. Nach § 42 HSchG setze der Besuch einer Fachschule eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine in der Regel entsprechende praktische Berufstätigkeit sowie in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung voraus. Durch die Ableistung seines Zivildienstes als auch durch die intensiven und lehrreichen Erfahrungen im Rahmen seines Vorpraktikums habe der Kläger diese Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule erfüllt.

8 Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 01.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2006 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Form von Schulgeld für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Juli 2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

9 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

11 Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt.

12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte (ein Hefter), die zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

14 Die zulässige Klage ist begründet.

15 Der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Da die von ihm besuchte Fortbildungsmaßnahme nach § 2 AFBG förderungsfähig ist, war der Beklagte zur Gewährung des beantragten monatlichen Schulgeldes zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

16 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, wenn sie einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Kläger gewählte Fortbildungsmaßnahme an der „Dr.-Maria-Probst-Schule, Fachschule für Heilerziehungspflege“ in Würzburg dem Grunde nach. Dem Anspruch auf Förderung steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht nachweisen kann, denn er hat den Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation geführt. Dies wird ihm zudem von der für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zuständigen Stelle, der Robert-Kümmert Akademie in Würzburg, bestätigt (Blatt 2 der Behördenakte).

17 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, der unbestritten keinen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf bzw. einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vorweisen kann, eine „entsprechende berufliche Qualifikation“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG erworben hat. Der Beklagte geht rechtsirrtümlich davon aus, dass zwischen einer entsprechenden beruflichen Qualifikation und den in § 5 Fachschulordnung Heilerziehungspflege (FSO HeilE ), der einschlägigen Schulordnung für die vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme, geregelten Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule ein qualitativer Unterschied bestehe. Das Gericht ist jedoch der Überzeugung, dass es im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung allein auf die Beurteilung der Frage ankommen kann, ob die in § 5 FSO HeilE geregelten Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an die berufliche Qualifikation für die Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) bzw. b) FSO HeilE geforderte abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung (lit. a) oder eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit (lit. b) und derjenigen zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger im Verhältnis von Erstausbildung und beruflicher Aufstiegsfortbildung stehen.

18 Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 über die „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ handelt es sich bei diesen Fachschulen um Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die (in der Regel) an eine berufliche Erstausbildung und an Berufserfahrung anschließen und zu einem „staatlichen postsekundaren Berufsabschluss“ führen. Das Ziel der Fachschulen soll es sein, zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung zu führen. In dieser Formulierung wird deutlich, dass Fachschulen der beschriebenen Art grundsätzlich auf eine berufliche Vorbildung aufbauen. Vom Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung erfasst werden namentlich Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Kläger für seine Fortbildungsmaßnahme gewählte Fachschule für Heilerziehungspflege in Würzburg offensichtlich (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.12.1999 - Blatt 16 der Behördenakte). Dies wird auch vom Beklagten nicht bestritten, so dass das Gericht von weiteren Ausführungen hierzu absieht. Nach Teil I Nr. 6.2 der Rahmenvereinbarung bleibt es den Ländern überlassen, in Grenzfällen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen zu schaffen. Die für die Fortbildungsmaßnahme einschlägige Fachschulordnung Heilerziehungspflege nimmt die in der o.g. Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen auf und regelt in seinem § 5 FSO HeilE die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule. Dementsprechend setzt die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. Damit hat das Land Bayern die ihm nach der Rahmenvereinbarung überlassenen Ausnahmeregelungen umgesetzt und neben der zweijährigen Berufsausbildung eine zweijährige einschlägige Berufstätigkeit für die Aufnahme in die Fachschule genügen lassen. Dass diese Ausnahmeregelung nun qualitativ anders zu beurteilen ist als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG aufgenommene Ausnahmeregelung, ist für das Gericht nicht erkennbar. Vielmehr ist die gesetzliche Intention dieser Regelung gerade darin zu sehen, dass sie neben einer nur auf eine geordnete, formale Ausbildung ausgerichteten Zugangsmöglichkeit zu einer Förderung nach dem AFBG, gerade auch jenen Personen einen Zugang eröffnen wollte, die ihre entsprechende Vorbildung außerhalb einer formalen Ausbildung in einer einschlägigen mehrjährigen Berufstätigkeit erworben haben. Die Öffnung der Aufstiegsförderung für all jene, die das grundsätzliche Erfordernis einer abgeschlossenen Erstausbildung nicht erfüllen, die aber eine längere praktische Berufstätigkeit nachweisen, bestimmt damit den zulässigen Rahmen der Gesetzesauslegung. Es wird deutlich, dass die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme nicht von der beruflichen Vorqualifikation des einzelnen Teilnehmers abhängig ist, sondern abstrakt zu beurteilen ist. Ihre Förderfähigkeit beurteilt sich also nicht allein aufgrund ihrer Struktur und ihres Ausbildungsniveaus. Da jedoch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG sichergestellt sein soll, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf eine berufliche Vorbildung aufbauen, kommt es auch auf die Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Teilnehmer an (vgl. VGH München, Urt. v. 25.10.2007, 12 B 07.900 -, zitiert nach juris).

19 Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger eine für die Förderung ausreichende „entsprechende berufliche Qualifikation“ unterstellt werden kann. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er neben seiner einschlägigen Tätigkeit im Rahmen seines einjährigen Zivildienstes im Anschluss daran ein fast zweijähriges Praktikum in der Tagesförderstätte der Barbarossawerkstatt, einer Einrichtung der ..., absolvierte. Seine mit dem ... eingegangene Praktikumsvereinbarung war darauf gerichtet, ihm außerhalb einer Berufsausbildung, für eine Pflegeeinrichtung typische berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die Einrichtung bietet eine Förderung und Betreuung für entwicklungsverzögerte bzw. -gefährdete Kleinkinder sowie für Menschen mit geistigen, körperlichen und seelischen Behinderungen aller Altersstufen an. In seiner Praktikumsbeurteilung wird dem Kläger durch die Einrichtung bescheinigt, dass sein Praxisfeld die Tagesförderstätte gewesen sei, in der insgesamt in zwei Gruppen 16 Menschen mit schwerstmehrfacher Behinderung gefördert und betreut würden. Der Kläger habe sich während des Praktikums mit den folgenden Aufgaben vertraut machen können:

20 Lebenspraktischer Bereich:

21 * Förderung, Assistenz und Betreuung der Mitarbeiter bei Toilettengängen, Anleitung zur Hygiene usw.,

  • Anleitung, Hilfestellung und Beraten beim An- und Ausziehen,

  • Assistenz bei der Nahrungsaufnahme.

  • Pädagogischer Bereich:

22 * Einzelförderung nach Förderplänen und gruppenpädagogische Maßnahmen,

  • Angebote im motorischen/kognitiven Bereich mit dem Medium Arbeit,

  • Förderung zur Erlangung der persönlichen und sozialen Kompetenzen,

  • Training kognitiver und manueller Fertigkeiten.

23 * Musisch-kreativer Bereich:

24 * Vermitteln eines sachgerechten Umgangs mit verschiedenen Materialien,

  • Einzel- und Gruppenaktivität mit Musikinstrumenten und Singen.

25 Weiter wird dem Kläger bescheinigt, dass er im Laufe seines Praktikums zunehmend in die o. g. Tätigkeiten eingebunden war, dass er nach kurzer Zeit eigenverantwortlich und selbständig gearbeitet habe, und er nach der Einweisung in das Förder- und Doku-System dieses gewissenhaft und zuverlässig selbst führte. Daneben habe er an den jeweiligen Teambesprechungen teilgenommen und sich konstruktiv durch eigene Ideen eingebracht.

26 Nach dieser Beurteilung seiner Tätigkeit durch das ... hat der Kläger aufgrund seiner im Zivildienst erbrachten Wehrersatzleistung im sozialen Bereich zusammen mit der knapp zweijährigen Tätigkeit in der Einrichtung eine entsprechende berufliche Qualifikation als Pflegehelfer erreicht. Das Tätigkeitsfeld eines Pflegehelfers umfasst die Betreuung, die Pflege, die Erziehung und die Förderung von Menschen. Pflegehelfer arbeiten in der Regel in Einrichtungen zur Eingliederung und Betreuung behinderter Menschen, z. B. in Tagesstätten, Kindergärten, Wohn- und Pflegeheimen. Sie können auch bei ambulanten sozialen Diensten, in Vorsorge- und Rehabilitationskliniken oder in Beratungsstellen tätig sein. Darüber hinaus finden sie Beschäftigungsmöglichkeiten an Förderschulen oder im ambulanten Dienst in Privathaushalten, z.B. bei der Betreuung behinderter Kinder (vgl. www.berufenet.arbeitsagentur.de). Je nach Einsatzgebiet erfolgt seine Ausbildung als Altenpflegehelfer, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelfer, Kinderpflegehelfer oder Behindertenpflegehelfer. Die Ausbildung ist eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen und Berufskollegs und sie dauert in Vollzeit in der Regel ein Jahr. Findet die Ausbildung in berufsbegleitender Form statt, beläuft sich ihre Dauer je nach Bundesland oder Bildungsträger auf bis zu 3 Jahre. Die in diesem Beruf vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sind deckungsgleich mit den in seiner Beurteilung enthaltenen Tätigkeitsbeschreibungen und Aufgaben, die dem Kläger während seiner zweijährigen Praktikumszeit vermittelt worden sind. Die in der Beurteilung enthaltene Tätigkeitsbeschreibung und die Bewertung seiner Leistungen weisen eindeutig darauf hin, dass der Kläger nicht nur in allen notwendigen Tätigkeiten eines Pflegehelfers eingesetzt worden ist, sondern auch, dass er bereits nach kurzer Zeit eigenverantwortlich und selbständig gearbeitet hat, und er nach entsprechender Einweisung das Förder- und Doku-System gewissenhaft und zuverlässig selbst führte. Daneben hat er an den jeweiligen Teambesprechungen teilgenommen und sich konstruktiv durch eigene Ideen eingebracht. All dies weist nach Überzeugung des Gerichts daraufhin, dass der Kläger im Rahmen seines Praktikums in der Einrichtung des ... Fähigkeiten vermittelt bekommen hat, die von ihrem Gewicht und ihrem Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung vermittelt bzw. erworben werden. Diese im Praktikum erworbenen Fähigkeiten vermitteln die für die Aufnahme in die Fachschule notwendige „einschlägige Berufstätigkeit“, die hinsichtlich der angestrebten Fortbildungsprüfung im Verhältnis von Erstausbildung und beruflicher Aufstiegsfortbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger stehen.

27 Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

28 Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, da § 188 Satz 2 VwGO nicht anwendbar ist.

29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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