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1 E 1137/07•VG Frankfurt 1. Kammer, 2008-02-14, 1 E 1137/07
1 E 1137/07Tribunal Administrativo / Câmara 114 de fev. de 2008
Entscheidungsdatum: 2008-02-14
Aktenzeichen: 1 E 1137/07
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0214.1E1137.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 3 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 8 AufenthG, § 53 Abs 4 AuslG
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1 Der Kläger ist armenischer Volkszugehöriger aus der Region B, die zur Republik Aserbaidschan gehört. Der Kläger hielt sich nach der Ausreise aus A noch gut elf Monate in Armenien auf und gelangte am 26.05.1993 in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger stellte nach seiner Einreise einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.1993 abgelehnt. Auf die Klage des Klägers stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20.08.1996 fest, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG bzgl. Aserbaidschans vorliegen. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29.01.1997 fest, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf Aserbaidschan vorliegen. In der Folgezeit wurde der Kläger geduldet. Der Kläger beantragte am 07.08.1998 bzw. 07.07.1999 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und Ausstellung eines Reisedokumentes. Die Anträge wurden mit Verfügung des Beklagten vom 18.10.1999 abgelehnt. Ein weiterer Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der sogenannten Altfallregelung wurde mit Bescheid des Beklagten vom 08.11.2000 abgelehnt. Die erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20.02.2001 zurückgewiesen. Der Kläger erhob Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde ein Vergleich dahin geschlossen, dass sich der Beklagte verpflichtete, dem Kläger eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Gleichzeitig nahm der Kläger die Klage zurück.
2 Nachdem die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main dem Beklagten mit Schreiben vom 28.02.2002, bei dem Beklagten eingegangen am 13.03.2002 mitgeteilt hatte, dass gegen den Kläger Anklage unter anderem wegen Totschlags erhoben worden war, teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 21.03.2002 mit, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bis zur Klärung des Strafverfahrens ausgesetzt werde. Daraufhin erklärte der Kläger die Anfechtung der Klagerücknahme wegen arglistiger Täuschung durch die Ausländerbehörde. Die soweit erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 09.01.2003 abgewiesen.
3 Mit Urteil des Landgerichtes Frankfurt vom 20.09.2007 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4 Der Kläger, der in der Folgezeit geduldet wurde, beantragt bereits am 13.11.2003 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und am 25.11.2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 19.06.2006 beantragte er erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Bereits mit Bescheid vom 29.03.2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 Abs. 4 AuslG und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 4 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 21.02.2007 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2006 auf. Dieses Urteil ist - soweit ersichtlich- nicht rechtskräftig.
5 Mit Schreiben vom 09.04.2006, bei Gericht eingegangen am 16.04.2007 hat der Kläger mit dem Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Untätigkeitsklage erhoben.
6 Der Kläger hält die Klage nach § 75 VwGO für zulässig, weil der Beklagte trotz Mahnung über seine Anträge in angemessener Zeit nicht entschieden habe. Insbesondere könne der Beklagte nicht auf das laufende Widerrufsverfahren verweisen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Widerrufsverfahren nicht bedeute, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheide.
7 Ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 bzw. 25 Abs. 5 AufenthG zu.
8 Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe jedenfalls aus § 25 Abs. 5 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise zu. Insoweit verweist er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2006. Außerdem verweist der Kläger darauf, dass er derzeit an der Fachhochschule Frankfurt am Main im Fachbereich Bauingenieurwesen studiere. Außerdem bedaure er die Straftat die im Jahre 2002 zu seiner Verurteilung geführt habe und verweist auf das Zeugnis der Vorsitzenden Richterin und seiner Bewährungshelferin, wonach für ihn eine günstige Sozialprognose gestellt werden könne.
9 Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
10 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Er verweist darauf, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Vergangenheit nicht hätte entschieden werden können, da die gem. § 73 Abs. 2, 3 AufenthG eingeholte Stellungnahme des Hessischen Landeskriminalamtes erst am 20.04.2007 vorgelegen habe.
12 Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG seien gegeben, so dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle, sofern kein Ausschlussgrund gem. § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG gegeben sei. Vorliegend liege ein Ausschlussgrund gem. § 25 Abs. 3 S. 2 1. Variante vor. Dem Kläger sei eine Ausreise in ein anderes Land möglich und zumutbar. So wäre es dem Kläger aufgrund seiner armenischen Volkszugehörigkeit bei entsprechenden Bemühungen durchaus möglich, die armenische Staatsangehörigkeit zu erwerben oder zumindest eine langjährige Aufenthaltserlaubnis in Armenien zu erhalten. Entsprechende Anträge könnten beim armenischen Innenministerium aber auch in Deutschland bei den armenischen Botschaften gestellt werden. Eine Einreise nach Armenien sei dem Kläger auch mit einem Reiseausweis möglich. Der Bruder des Klägers sei bereits mit einem Reiseausweis nach Armenien gereist. Dem Kläger könne zur endgültigen Ausreise ein entsprechender Reiseausweis ausgestellt werden.
13 Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers liege auch der Ausschlussgrund des § 25 III Satz 2 b vor.
14 Selbst wenn man den Ausschlussgrund verneine, liege jedenfalls ein atypischer Fall vor, weshalb die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten liege. Im Hinblick auf das eingeleitete Widerrufsverfahren sei von einem atypischen Fall auszugehen, weshalb die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in das Ermessen des Beklagten gestellt sei. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Unter besonderer Beachtung dessen, dass die Straftat bereits einige Jahre in der Vergangenheit liege, werde der Rechtsfrieden empfindlich gestört und die Straftat sei geeignet, das Gefühl der Rechtsicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Insoweit habe sich der Kläger dadurch einer Aufenthaltsgewährung für unwürdig erwiesen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.
16 Die Klage ist als Untätigkeitsklage i. S. v. § 75 VwGO zulässig. Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist die Klage vor Ergehen der Entscheidung der Behörde zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn es liegen keine zureichenden Gründe für die Nichtbescheidung der Anträge des Klägers vor. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass eine Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht hätte ergehen können, weil das Ergebnis des Verwaltungsstreitverfahrens über das Widerrufsverfahren abzuwarten gewesen sei, vermag das Gericht dem Beklagten nicht zu folgen. Dieser Gesichtspunkt ist nicht geeignet, einen zureichenden Grund für die Verzögerung aufzuzeigen. Ein solcher zureichender Grund könnte nur dann angenommen werden, wenn der Ausgang dieses Verfahrens vorgreiflich wäre. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Beklagte verkennt insoweit, dass er bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des ausgesprochenen Widerrufs noch an die Entscheidung des Bundesamtes vom 29.01.1997 gebunden ist und seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat und der Umstand, dass ein Widerrufsverfahren anhängig ist, nur dazu führt, dass der Beklagte bei der Entscheidung über den Regelanspruch des § 25 Abs. 3 AufenthG, dass der Beklagte davon ausgehen kann, dass ein atypischer Fall vorliegt (vgl. insoweit BVerwG, Urteil v. 22.11.2005, BVerwGE 124, 326 f.). Hinzu kommt, dass der Beklagte davon ausgeht, dass in der Person des Klägers die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 S. 2 1. Alternative bzw. Buchstabe b) der 3. Alternative verwirklicht hat, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten ohnehin ausgeschlossen wäre und es auf den Ausgang des Widerrufsverfahrens nicht ankommt.
17 Die erhobene Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.
18 Nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen (§ 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Im Falle des Klägers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben. Denn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 4 (jetzt § 60 Abs. 5 AufenthG) liegen vor. Das Bundesamt hat nämlich mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.01.1997 festgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzung des § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf Aserbaidschan vorliegen.Der Umstand, dass das Bundesamt inzwischen ein Widerrufsverfahren bezüglich des von ihm förmlich festgestellten Abschiebungsverbots eingeleitet hat, ändert hieran nichts. So lange das förmlich festgestellte Abschiebungsverbot nicht unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen ist, ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG gebunden (vgl. § 42 S. 1 AsylVfG; BVerwG, Urteil v. 22.11.2005 a. a. O.).
19 Liegen die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG vor, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG eingreift. Mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen erleichtert. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2, 3 und 4 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörde lag, bedeute die jetzige Regelung, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 22.11.2005 a. a. O.).
20 Entgegen der Auffassung des Beklagten greift vorliegend keiner der in § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgeführten Ausschlussgründe ein.
21 Nach § 25 Abs. 3 S. 2 1. Alternative wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Da bei dem Ausländer ein Abschiebeverbot für sein Herkunftsland festgestellt ist, ist mit ein anderer Staat i. S. d. Vorschrift nach einhelliger Auffassung nur ein Drittstaat, indem dem der Ausländer nicht die Gefahren drohen, die zur Feststellung des Abschiebungsverbots geführt haben, gemeint (BVerwG Urteil v. 22.11.2005 a. a. O.; Burr in GK AufenthG § 25 Rdnr. 35). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/420 (79)) wird kein Aufenthaltstitel erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Der Begriff der Ausreise umfasst sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise. Möglich ist die Ausreise, wenn die betroffene Person in den Drittstaat einreisen und sich - zumindest vorübergehend - aufhalten darf. Die Ausreise ist zumutbar, wenn die mit dem Aufenthalt im Drittstaat verbundenen Folgen, die betroffene Person nicht stärken treffen, als die Bevölkerung des Drittstaates. Die Darlegung, in welchen Staat eine Ausreise möglich ist, obliegt der Ausländerbehörde. Maßgeblich für die Auswahl ist die Beziehung der betroffenen Person zum Drittstaat. So ist beispielsweise eine Ausreise in einen Drittstaat möglich, wenn die betreffende Person einen Aufenthaltstitel für einen Drittstaat hat, dort lange gelebt hat und/oder der Ausländer zu einer Volksgruppe gehört, der im Drittstaat regelmäßig Einreise und Aufenthalt ermöglicht wird. Ferner muss eine Aufnahmebereitschaft des Drittstaates bestehen. Vorliegend kann nach dem Vorbringen des Beklagten und den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, dass dem Kläger eine Ausreise nach Armenien möglich und zumutbar ist. Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Gutachten von Frau Dr. S vom 14.12.2005, erstattet für das OVG Mecklenburg-Vorpommern, ergibt, erhalten armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan nach ihrer Anerkennung in Armenien eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die auf Antrag verlängert werden kann (vgl. S. 18 des Gutachtens). Schutzsuchende, die lediglich durch Armenien gereist sind, ohne sich registrieren zu lassen oder dort dauerhaften Schutz zu suchen, können nicht als in Armenien niedergelassen betrachtet werden. Dasselbe gilt für Flüchtlinge, die in anderen Staaten Schutz suchten, ohne durch Armenien zu reisen. Die Verfassung Armeniens garantiert nur armenischen Staatsangehörigen ein Wiederkehrrecht. Flüchtlinge besitzen ein derartiges Rückkehrrecht nicht, unabhängig von ihrer Ethnizität - es sei denn, sie besitzen einen gültigen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention, den sie beantragen können. Davon unabhängig genehmigt jedoch die armenische Regierung faktisch eine Rückkehr und Wiederaufnahme von Flüchtlingen armenischer Ethnizität, falls diese zuvor nachweislich in Armenien als Flüchtlinge registriert waren. Dem UNHCR sind keine Fälle bekannt, in denen Flüchtlinge armenischer Volkszugehörigkeit, die in Armenien registriert waren, die Wiederkehr verwehrt worden wäre. Personen, die in der Vergangenheit nicht als Flüchtlinge registriert wurden, werden hingegen nicht zurückgenommen. Die offizielle Position des armenischen Amtes für Migration und Flüchtlinge ist, dass diese grundsätzlich nur als gewöhnliche Reisende durch Vorweisen von gültigen Reisedokumenten ins armenische Staatsgebiet einreisen und dort einen Asylantrag stellen können. Das bedeutet, dass Armenien in der Regel nur diejenigen Personen, die in Armenien als Flüchtlinge registriert wurden und das Land mit einem gültigen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen haben ein Wiederkehrrecht gewährt. Personen, die registriert wurden, aber keinen Flüchtlingsausweis erhalten haben oder die Armenien verlassen haben, bevor der sowjetische Reiseausweis ungültig wurde, wurde die Wiederkehr bisher in der Regel faktisch gewährt. Bei Personen, die nicht registriert wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen ein Rückkehrrecht gewährt wird. Daraus folgt für den Fall des Klägers, der sich gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach der Ausreise aus Berg-Karabach für die Dauer von elf Monaten in Armenien bei Verwandten bzw. in einem Flüchtlingscamp aufgehalten hat, dass eine Rückkehr nach Armenien nur möglich ist, wenn er in Armenien als Flüchtling registriert war. Im Hinblick darauf, dass sich der Kläger nach seiner Ausreise aus Berg-Karabach nach eigenen Angaben in einem Flüchtlingscamp aufgehalten hat, spricht zwar einiges dafür, dass der Kläger in Armenien auch als Flüchtling registriert war, Belege hierfür gibt es jedoch nicht, so dass derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der armenische Staat dem Kläger ein Rückkehrrecht einräumt. Zweifel hieran bestehen insofern, als sich der Kläger nur kurzfristig im Jahr 1993 in Armenien aufgehalten hat und - wie sich aus dem zitierten Gutachten ergibt - eine Registrierung in Armenien in der Praxis schwer nachzuweisen ist, weil bis 1994 verschiedenste Arten von Flüchtlingsausweisen ausgestellt wurden und erst ab 1994 Flüchtlingen auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses Nr. 524 einheitliche Identitätspapiere ausgestellt wurden.
22 Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass der Kläger ungeachtet der Frage seiner Registrierung als Flüchtling in Armenien als Tourist nach Armenien reisen kann, wie es bereits sein Bruder getan hat, ist darauf hinzuweisen, dass nicht registrierte Flüchtlinge einen Daueraufenthalt nur dadurch erreichen können, dass sie in Armenien einen Asylantrag stellen. In einem solchen Falle wird über die Asylanträge auf der Grundlage des armenischen Flüchtlingsgesetzes in einem individuellen Asylverfahren entschieden. Eine Ausreise des Klägers nach Armenien, um dort einen Asylantrag zu stellen, ist für den Kläger unzumutbar. Dies folgt nach Ansicht des Gerichtes schon aus dem gegenwärtigen sozio-ökonomischen Bedingungen in Armenien. Wie sich aus dem zitierten Gutachten (Seite 20) ergibt, sind die Lebensbedingungen für alle Asylsuchenden äußert schwierig. Neuankömmlinge werden auf eine lange Warteliste für ein Zimmer in einem der Gemeinschaftszentren gesetzt, in denen sie unter schlechten Bedingungen - oft ohne Sanitäranlagen und Fließwasser - leben müssen. Damit wäre der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien stärker von der allgemeinen existenziellen Situation in Armenien betroffen als die Bevölkerung des Drittstaates generell.
23 Auch der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 S. 2 b AufenthG greift nicht ein. Nach der zitierten Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestandes des Art. 1 FGK (Abs. 3 S. 2 a und b) bzw. des Art. 17 der Richtlinie 2004/83 des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Nach Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er (b) eine schwere Straftat begangen hat. Dies wird im nationalen Recht in § 60 Abs. 8 AufenthG dahin umgesetzt, dass subsidiärer Schutz nicht gewährt wird, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen wären in der Person des Klägers nicht erfüllt, weil er „lediglich“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Da es bei den Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 S. 2 jedoch nicht um einen Ausschluss des Abschiebungsschutzes schlechthin, sondern um die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen geht, ist ein Ausländer nicht erst dann von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 ausgeschlossen, wenn er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllt (vgl. hierzu Burr - GK AufenthG § 25 Rdnr. 49; VG Stuttgart, Urteil v. 07.10.2005 Az.: 9 K 2107/05 InfAuslR 2006 Seite 78). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Begriff, Straftaten von erheblicher Bedeutung „um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Es muss sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handeln, die im Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Besonders bedeutsam sind dabei die Art und Schwere der jeweiligen Tat. Die Straftat muss ein Gewicht aufweisen, das es gerechtfertigt erscheinen lässt, den gesetzgeberischen Zweck der Legalisierung des Aufenthalts zurücktreten zu lassen. Maßgebend sind dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. Gerichtsbescheid VG Würzburg v. 06.08.2007 Az.: W 7 K 06.1075-juris). Bei der vom Kläger begangenen Straftat der gefährlichen Körperverletzung, die mit einer Jugendstrafe von zwei Jahren geahndet wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, handelt es sich nicht zuletzt auch im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut unzweifelhaft um eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Insofern hat der Beklagte zu Recht das Vorliegen des Ausschlussgrundes in Erwägung gezogen. Der Ausschlussgrund kann jedoch dem Ausländer dann ungeachtet der Frage der Tilgung der Straftat im Bundeszentralregister aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn in Ansehung des konkreten Falles der Ausländer des humanitären Aufenthaltsrechtes nicht mehr unwürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Taten den Rechtsfrieden nicht mehr stören und nicht mehr geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. ähnlich VG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2005 a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Straftat des Klägers liegt acht Jahre zurück, die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der Kläger ist seit dieser Zeit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, hatte ein Fachhochschulstudium absolviert und befindet sich gerade in der Prüfungsphase. Daneben hat er sich durch viele Praktika in das berufliche Leben der Bundesrepublik Deutschland integriert. Trotz Vorliegen der tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist im Hinblick auf das vom Bundesamt eingeleitet Widerrufsverfahren von einem atypischen Fall auszugehen. Wann ein derartiger Fall anzunehmen ist, ist nach dem Regelungszweck des § 25 Abs. 3 AufenthG zu bestimmen. Die Vorschrift will gewährleisten, dass Ausländern, die wegen eines vom Bundesamt förmlich festgestellten Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden können oder in einen anderen Staat ausreisen können, zur Vermeidung von Kettenduldungen regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, durch die ihr Aufenthalt legalisiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, bei fortdauern der Schutzbedürftigkeit eine dauerhafte Aufenthaltsposition in Form einer Niederlassungserlaubnis zu erlangen. Treten dagegen Umstände ein, die Anlass für eine Beendigung des Aufenthalts geben können, entspricht es gerade nicht dem Zweck des Gesetzes, den Aufenthalt des Ausländers durch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verfestigen. Eine Beendigung des Aufenthalts kommt in Betracht, wenn das Bundesamt wegen einer Änderung der Verhältnisse im Abschiebezielstaat ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbotes eingeleitet hat. Bei einer solchen Sachlage ist daher ein atypischer Fall i. S. d. § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG anzunehmen. Das bedeutet nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Vielmehr hat die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles über die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.11.2005 a. a. O.): Bei der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung wird der Beklagte - sofern bis zum Entscheidungszeitpunkt im Widerrufsverfahren keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sein sollte - die Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben, die das BVerwG in der bereits vielfach zitierten Entscheidung vom 22.11.2005 im Einzelnen aufgeführt hat.
24 Ob dem Kläger daneben auch ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht, kann dahinstehen, da dieser nicht weitergehen würde als der Anspruch aus § 25 Abs. 3 AufenthG.
25 Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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